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Document 31999D0218

    1999/218/EG: Beschluß der Kommission vom 25. Februar 1999 über das Verfahren zur Ermächtigung der Beamten und sonstigen Bediensteten der Europäischen Kommission zum Zugang zu von der Kommission verwahrten Verschlußsachen (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen K(1999) 423)

    ABl. L 80 vom 25.3.1999, p. 22–24 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

    Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (CS, ET, LV, LT, HU, MT, PL, SK, SL, BG, RO, HR)

    Legal status of the document In force

    ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/1999/218/oj

    31999D0218

    1999/218/EG: Beschluß der Kommission vom 25. Februar 1999 über das Verfahren zur Ermächtigung der Beamten und sonstigen Bediensteten der Europäischen Kommission zum Zugang zu von der Kommission verwahrten Verschlußsachen (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen K(1999) 423)

    Amtsblatt Nr. L 080 vom 25/03/1999 S. 0022 - 0024


    BESCHLUSS DER KOMMISSION vom 25. Februar 1999 über das Verfahren zur Ermächtigung der Beamten und sonstigen Bediensteten der Europäischen Kommission zum Zugang zu von der Kommission verwahrten Verschlußsachen (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen K(1999) 423) (1999/218/EG)

    DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 162 Absatz 2,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    Mit dem Vertrag über die Europäische Union wurde das Konzept einer Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik eingeführt, welche sämtliche Fragen der Sicherheit der Union umfaßt, wozu auf längere Sicht auch die Festlegung einer gemeinsamen Verteidigungspolitik gehört, die zu gegebener Zeit zu einer gemeinsamen Verteidigung führen könnte.

    Gemäß Artikel J.4 dieses Vertrags ist die Westeuropäische Union (WEU) integraler Bestandteil der Entwicklung der Europäischen Union; letztere ersucht die WEU, die Entscheidungen und Aktionen der Union, die verteidigungspolitische Züge haben, auszuarbeiten und durchzuführen.

    Nach Inkrafttreten des Vertrags von Amsterdam soll die Unionspolitik im Bereich der gemeinsamen Sicherheit weiter ausgebaut und vertieft werden; gemäß dem Protokoll zu Artikel J.7 des EU-Vertrags wird die Europäische Union die erforderlichen Maßnahmen zur Verbesserung der Zusammenarbeit mit der WEU treffen.

    Gemäß Artikel J.9 des Vertrags über die Europäische Union wird die Kommission in vollem Umfang an den Arbeiten im Bereich der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik beteiligt. Im Rahmen ihrer diesbezüglichen Tätigkeiten empfängt und erarbeitet die Kommission Dokumente vertraulichen Inhalts; eine Preisgabe der darin enthaltenen, politisch sensiblen Informationen könnte den Interessen der Europäischen Union, der Gemeinschaft und deren Mitgliedstaaten wie auch denen internationaler Organisationen wie der WEU und der NATO schaden.

    Mit dem Beschluß K(94) 3282 vom 30. November 1994 hat die Kommission Schutzmaßnahmen für die als Verschlußsachen eingestuften Informationen erlassen, die im Rahmen der Tätigkeit der Europäischen Union ausgearbeitet oder ausgetauscht werden.

    Gemäß Artikel 6 Absatz 3 dieses Beschlusses gilt für von der WEU und der NATO stammende, als Verschlußsachen eingestufte Informationen eine Sonderregelung.

    Die Sicherheitsvorschriften haben nicht nur den Objektschutz der von der Kommission verwahrten Verschlußsachen, sondern auch die Verfahren zur Ermächtigung der Beamten und sonstigen Bediensteten der Kommission zu regeln, die Zugang zu solchen Verschlußsachen erhalten sollen.

    Es empfiehlt sich daher, ein Verfahren zur Ermächtigung der Beamten und sonstigen Bediensteten der Kommission, die aufgrund ihrer beruflichen Tätigkeit oder dienstlicher Erfordernisse Zugang zu solchen Verschlußsachen haben müssen, einzuführen und diesen Zugang auf die ermächtigten Personen zu beschränken.

    Die Ermächtigung kann nur Personen erteilt werden, die zuvor von den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten einer Sicherheitsüberprüfung unterzogen wurden.

    Der vorliegende Beschluß berührt nicht die Vorschriften über den Zugang der Öffentlichkeit zu den Informationen der Kommission über die Tätigkeiten aufgrund der Verträge zur Gründung der Europäischen Gemeinschaften, die die Kommission in ihrem Beschluß 94/90/EGKS, EG, Euratom (1) erlassen hat.

    Dieser Beschluß berührt nicht die Anwendung der besonderen Schutzmaßnahmen gemäß der Verordnung Nr. 3 des Rates vom 31. Juli 1958 zur Anwendung von Artikel 24 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft (2).

    Gemäß Artikel 5 des EG-Vertrags sind die Mitgliedstaaten gehalten, den Gemeinschaftsorganen die Erfuellung ihrer vertraglichen Verpflichtungen zu erleichtern. Die Behörden der Mitgliedstaaten arbeiten eng mit der Kommission zusammen, um ein hohes Schutzniveau zu gewährleisten, und führen zu diesem Zweck die in dem vorliegenden Beschluß vorgesehenen Sicherheitsüberprüfungen durch -

    BESCHLIESST:

    Artikel 1

    (1) Gemäß dem Beschluß K(94) 3282 vom 30. November 1994 und insbesondere aufgrund der vollständigen Beteiligung der Kommission an der Vorbereitung und Durchführung der gemeinsamen Sicherheitspolitik der Union sind zum Zugang zu den von der Kommission verwahrten Verschlußsachen ausschließlich die Beamten und sonstigen Bediensteten der Kommission oder andere in der Kommission tätige Personen ermächtigt, die aufgrund ihrer Aufgaben und dienstlicher Erfordernisse hiervon Kenntnis nehmen oder sie bearbeiten müssen.

    (2) Um Zugang zu den als STRENG GEHEIM, GEHEIM oder VERTRAULICH eingestuften Informationen zu erhalten, müssen die in Absatz 1 bezeichneten Personen hierzu gemäß Artikel 2 ermächtigt worden sein.

    (3) Die Ermächtigung wird nur den Personen erteilt, die von den zuständigen nationalen Behörden der Mitgliedstaaten einer Sicherheitsüberprüfung nach Artikel 3 unterzogen worden sind.

    Artikel 2

    (1) Die Kommission erteilt die Ermächtigung nach Einholung der Stellungnahme der zuständigen nationalen Behörden der Mitgliedstaaten auf der Grundlage der gemäß den Artikeln 3 und 4 durchgeführten Sicherheitsüberprüfung.

    (2) Die Ermächtigung, die eine Geltungsdauer von höchstens fünf Jahren hat, erlischt, wenn die betreffende Person die Aufgaben, die die Erteilung gerechtfertigt haben, nicht mehr wahrnimmt. Sie kann von der Kommission nach dem Verfahren des Absatzes 1 erneut erteilt werden.

    Die Ermächtigung kann von der Kommission jederzeit entzogen werden. Die Entziehungsverfügung wird der betreffenden Person, die eine Anhörung durch den Direktor des Sicherheitsbüros der Kommission beantragen kann, sowie der zuständigen nationalen Behörde mitgeteilt.

    (3) Bis die Ergebnisse der Sicherheitsüberprüfung gemäß Artikel 3 vorliegen, kann die Kommission aufgrund dienstlicher Erfordernisse ausnahmsweise eine vorläufige Ermächtigung mit einer Geltungsdauer von höchstens drei Monaten erteilen, nachdem sie die zuständigen nationalen Behörden vorab entsprechend informiert hat und diese binnen eines Monats keine Einwände geltend gemacht haben.

    Artikel 3

    (1) Durch die Sicherheitsüberprüfung soll gewährleistet werden, daß es keine Einwände dagegen gibt, daß die betreffende Person Zugang zu den von der Kommission verwahrten Verschlußsachen erhalten kann.

    (2) Die Sicherheitsüberprüfung wird unter Mitwirkung der betreffenden Person auf Ersuchen der Kommission von den zuständigen nationalen Behörden desjenigen Mitgliedstaates vorgenommen, dessen Staatsangehörigkeit die zu ermächtigende Person besitzt. Hat diese Person ihren Wohnsitz in einem anderen Mitgliedstaat, so können die betreffenden nationalen Behörden sich die Mitwirkung der Behörden des Wohnsitzstaats sichern.

    (3) Die betreffende Person hat zum Zweck der Untersuchung eine Sicherheitserklärung auszufuellen.

    (4) Die Kommission benennt in ihrem Ersuchen die Art und die Geheimhaltungsstufe der Informationen, zu denen die betreffende Person Zugang erhalten soll, damit die zuständigen nationalen Behörden ihre Untersuchung im Hinblick auf die entsprechende Ermächtigungsstufe durchführen und diesbezüglich Stellung nehmen.

    (5) Für den gesamten Ablauf und die Ergebnisse des Sicherheitsüberprüfungsverfahrens gelten die einschlägigen Vorschriften und Regelungen des betreffenden Mitgliedstaats, einschließlich der Bestimmungen über etwaige Rechtsbehelfe.

    Artikel 4

    (1) Bei befürwortender Stellungnahme der zuständigen nationalen Behörden der Mitgliedstaaten kann die Kommission der betreffenden Person die Ermächtigung im Sinne des Artikels 2 erteilen.

    (2) Bei ablehnender Stellungnahme der zuständigen nationalen Behörden wird diese Ablehnung der betreffenden Person mitgeteilt, die beantragen kann, vom Direktor des Sicherheitsbüros der Kommission gehört zu werden. Letzterer kann, wenn er dies für erforderlich hält, bei den zuständigen nationalen Behörden um weitere Auskünfte, die diese zu geben vermögen, nachsuchen. Bei Bestätigung der ablehnenden Stellungnahme kann die Ermächtigung nicht erteilt werden.

    Artikel 5

    Jede ermächtigte Person im Sinne des Artikels 2 erhält zum Zeitpunkt der Ermächtigung und danach in regelmäßigen Abständen die gebotenen Anweisungen zum Schutz der Verschlußsachen und zu den Verfahren zur Sicherstellung dieses Schutzes. Sie unterzeichnet eine Erklärung, mit der sie den Erhalt dieser Anweisungen bestätigt und sich zu ihrer Einhaltung verpflichtet.

    Artikel 6

    Artikel 1 Absatz 2 und die Artikel 10 bis 13 des Beschlusses K(94) 3282 vom 30. November 1994 betreffend die Schutzmaßnahmen für die als Verschlußsachen eingestuften Informationen, die im Rahmen der Tätigkeiten der Europäischen Union ausgearbeitet oder ausgetauscht werden, werden aufgehoben. Die nach Maßgabe dieses Beschlusses erteilten Ermächtigungen behalten ihre Gültigkeit für den Zeitraum, für den sie erteilt wurden, höchstens jedoch für einen Zeitraum von fünf Jahren, gerechnet ab dem Datum der Erteilung, es sei denn, sie würden gemäß Artikel 2 Absatz 2 entzogen.

    Artikel 7

    Dieser Beschluß gilt ab dem Zeitpunkt seiner Annahme.

    Brüssel, den 25. Februar 1999

    Für die Kommission

    Der Präsident

    Jacques SANTER

    (1) ABl. L 46 vom 18. 2. 1994, S. 58.

    (2) ABl. 17 vom 6. 10. 1958, S. 406/58.

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