EUR-Lex Access to European Union law

Back to EUR-Lex homepage

This document is an excerpt from the EUR-Lex website

Document 31999D0040

1999/40/EG: Entscheidung der Kommission vom 21. Dezember 1998 zur Aufhebung der Entscheidung 96/276/EG über bestimmte Schutzmaßnahmen gegenüber Muscheln mit Ursprung in Tunesien (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen K(1998) 4340) (Text von Bedeutung für den EWR)

ABl. L 11 vom 16.1.1999, p. 48–48 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 22/12/1998

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/1999/40(1)/oj

31999D0040

1999/40/EG: Entscheidung der Kommission vom 21. Dezember 1998 zur Aufhebung der Entscheidung 96/276/EG über bestimmte Schutzmaßnahmen gegenüber Muscheln mit Ursprung in Tunesien (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen K(1998) 4340) (Text von Bedeutung für den EWR)

Amtsblatt Nr. L 011 vom 16/01/1999 S. 0048 - 0048


ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 21. Dezember 1998 zur Aufhebung der Entscheidung 96/276/EG über bestimmte Schutzmaßnahmen gegenüber Muscheln mit Ursprung in Tunesien (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen K(1998) 4340) (Text von Bedeutung für den EWR) (1999/40/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 90/675/EWG des Rates vom 10. Dezember 1990 zur Festlegung von Grundregeln für die Veterinärkontrollen von aus Drittländern in die Gemeinschaft eingeführten Erzeugnissen (1), zuletzt geändert durch die Richtlinie 96/43/EG (2), insbesondere auf Artikel 19,

in Erwägung nachstehender Gründe:

In Muscheln mit Ursprung in Tunesien war bei ihrer Einfuhr in die Gemeinschaft ein Lähmungsgift (DSP) festgestellt worden. Aus diesem Grunde hatte die Kommission die Entscheidung 96/276/EG (3) über bestimmte Schutzmaßnahmen gegenüber Muscheln mit Ursprung in Tunesien erlassen.

Eine Sachverständigengruppe der Kommission hat sich nach Tunesien begeben, um die von der tunesischen Behörden eingeführten Schutzmaßnahmen zu beurteilen.

Diese Schutzmaßnahmen und die von den tunesischen Behörden gebotenen gesundheitlichen Garantien reichen aus, um die Wiederaufnahme der Muscheleinfuhren aus Tunesien zu ermöglichen.

Mit der Entscheidung 98/569/EG der Kommission (4) sind Sonderbedingungen für die Einfuhr von lebenden Muscheln, Stachelhäutern, Manteltieren und Meeresschnecken mit Ursprung in Tunesien festgelegt worden.

Daher ist die Entscheidung 96/276/EG aufzuheben.

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Veterinärausschusses -

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Entscheidung 96/276/EG wird aufgehoben.

Artikel 2

Die Mitgliedstaaten ändern die auf die Einfuhren anzuwendenden Maßnahmen, um sie in Übereinstimmung mit der vorliegenden Entscheidung zu bringen. Sie unterrichten die Kommission entsprechend.

Artikel 3

Diese Entscheidung ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 21. Dezember 1998

Für die Kommission

Franz FISCHLER

Mitglied der Kommission

(1) ABl. L 373 vom 31. 12. 1990, S. 1.

(2) ABl. L 162 vom 1. 7. 1996, S. 1.

(3) ABl. L 103 vom 26. 4. 1996, S. 56.

(4) ABl. L 277 vom 14. 10. 1998, S. 31.

Top