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Document 31998R2785

Verordnung (EG) Nr. 2785/98 der Kommission vom 22. Dezember 1998 zur Änderung der Zulassungsdauer von Zusatzstoffen gemäß Artikel 9e Absatz 3 der Richtlinie 70/524/EWG des Rates

ABl. L 347 vom 23.12.1998, p. 21–24 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (CS, ET, LV, LT, HU, MT, PL, SK, SL, BG, RO, HR)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/1998/2785/oj

31998R2785

Verordnung (EG) Nr. 2785/98 der Kommission vom 22. Dezember 1998 zur Änderung der Zulassungsdauer von Zusatzstoffen gemäß Artikel 9e Absatz 3 der Richtlinie 70/524/EWG des Rates

Amtsblatt Nr. L 347 vom 23/12/1998 S. 0021 - 0024


VERORDNUNG (EG) Nr. 2785/98 DER KOMMISSION vom 22. Dezember 1998 zur Änderung der Zulassungsdauer von Zusatzstoffen gemäß Artikel 9e Absatz 3 der Richtlinie 70/524/EWG des Rates

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 70/524/EWG des Rates vom 23. November 1970 über Zusatzstoffe in der Tierernährung (1), zuletzt geändert durch die Richtlinie 98/19/EG der Kommission (2), insbesondere auf die Artikel 9j und 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

In der Richtlinie 70/524/EWG ist vorgesehen, daß in Anbetracht des wissenschaftlich-technischen Fortschritts neue Zusatzstoffe oder neue Verwendungszwecke von Zusatzstoffen zugelassen werden können.

Eine vorläufige Zulassung eines neuartigen Zusatzstoffs oder eines neuartigen Verwendungszwecks kann für fünf Jahre gewährt werden, sofern er aufgrund seines zulässigen Gehalts in Futtermitteln keine Beeinträchtigung der menschlichen oder tierischen Gesundheit oder Belastung der Umwelt zur Folge hat und für den Verbraucher keine Nachteile durch Veränderung der Beschaffenheit der tierischen Erzeugnisse mit sich bringt, sofern er kontrollierbar in Futtermitteln ist und sofern aufgrund der vorliegenden Erkenntnisse anzunehmen ist, daß er sich bei Verwendung in der Tierernährung auf die Beschaffenheit der Futtermittel oder der tierischen Erzeugung günstig auswirkt.

Die Prüfung verschiedener Zusatzstoffe gemäß Artikel 9e Absatz 3 der Richtlinie 70/524/EWG, die auf innerstaatlicher Ebene bis zum 30. November 1998 zugelassen werden können, ist noch nicht abgeschlossen. Daher muß die Zulassungsdauer dieser Stoffe um einen festzulegenden Zeitraum verlängert werden, wobei die Dauer ihrer vorläufigen Zulassung fünf Jahre nicht überschreiten darf.

Die Kommission hat den Wissenschaftlichen Futtermittelausschuß zu den Zulassungen der im Anhang dieser Verordnung aufgeführten Mikroorganismen angehört. Dieser hat eine Stellungnahme insbesondere im Hinblick auf die Sicherheit der Zusatzstoffe abgegeben.

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Futtermittelausschusses -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die im Anhang dieser Verordnung aufgeführten Zusatzstoffe können gemäß der Richtlinie 70/524/EWG unter den Bedingungen desselben Anhangs zugelassen werden.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Sie gilt mit Wirkung vom 1. Dezember 1998.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 22. Dezember 1998

Für die Kommission

Franz FISCHLER

Mitglied der Kommission

(1) ABl. L 270 vom 14. 12. 1970, S. 1.

(2) ABl. L 96 vom 28. 3. 1998, S. 39.

ANHANG

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

Radionuklid-Bindemittel

1. Bindemittel für radioaktives Caesium (137Cs und 134Cs):

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

(1) Erstzulassung am 22. April 1994, Richtlinie 94/17/EG der Kommission, ABl. L 105 vom 26. 4. 1994, S. 19.

(2) Erstzulassung am 18. Juli 1994, Richtlinie 94/41/EG der Kommission, ABl. L 209 vom 12. 8. 1994, S. 18.

(3) Erstzulassung am 21. Februar 1996, Richtlinie 96/7/EG der Kommission, ABl. L 51 vom 1. 3. 1996, S. 45.

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