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Document 31998R2386

    Verordnung (EG) Nr. 2386/98 des Rates vom 3. November 1998 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 45/98 zur Festlegung der zulässigen Gesamtfangmengen und entsprechender Fangbedingungen für bestimmte Fischbestände oder -bestandsgruppen (1998)

    ABl. L 297 vom 6.11.1998, p. 2–3 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

    Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 31/12/1998

    ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/1998/2386/oj

    31998R2386

    Verordnung (EG) Nr. 2386/98 des Rates vom 3. November 1998 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 45/98 zur Festlegung der zulässigen Gesamtfangmengen und entsprechender Fangbedingungen für bestimmte Fischbestände oder -bestandsgruppen (1998)

    Amtsblatt Nr. L 297 vom 06/11/1998 S. 0002 - 0003


    VERORDNUNG (EG) Nr. 2386/98 DES RATES vom 3. November 1998 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 45/98 zur Festlegung der zulässigen Gesamtfangmengen und entsprechender Fangbedingungen für bestimmte Fischbestände oder -bestandsgruppen (1998)

    DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

    gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 3760/92 des Rates vom 20. Dezember 1992 zur Einführung einer gemeinschaftlichen Regelung für die Fischerei und die Aquakultur (1), insbesondere auf Artikel 8 Absatz 4,

    auf Vorschlag der Kommission,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    Mit der Verordnung (EG) Nr. 45/98 (2) wurden für bestimmte Fischbestände oder -bestandsgruppen TAC und Fangbedingungen für 1998 festgelegt.

    Aus wissenschaftlichen Gutachten geht hervor, daß die in der Nordsee (ICES-Unterabteilung IV) und im östlichen Ärmelkanal (ICES-Bereich VIId) gefangenen Kabeljaue ein und demselben Bestand angehören.

    Die den Mitgliedstaaten zugeteilten Fangmengen an Kabeljau sind für die Nordsee und ein Gebiet, das den östlichen Ärmelkanal umfaßt, getrennt festgelegt.

    Einige Mitgliedstaaten tätigen 1998 erhebliche Kabeljaufänge im östlichen Ärmelkanal, was zu umfangreichen Rückwürfen dieser Art führen könnte, sobald die einzelstaatlichen Quoten für dieses Gebiet ausgeschöpft sind.

    Wird ein kleiner Teil der für die Nordsee festgelegten Kabeljauquoten im östlichen Ärmelkanal gefischt, so hat dies keine nachteiligen Auswirkungen auf den betreffenden Kabeljaubestand.

    Die Verordnung (EG) Nr. 45/98 sollte daher entsprechend geändert werden -

    HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    Die Eintragungen im Anhang der vorliegenden Verordnung ersetzen die entsprechenden Elemente in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 45/98.

    Artikel 2

    Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

    Geschehen zu Brüssel am 3. November 1998.

    Im Namen des Rates

    Der Präsident

    B. PRAMMER

    (1) ABl. L 389 vom 31. 12. 1992, S. 1. Verordnung geändert durch die Beitrittsakte von 1994.

    (2) ABl. L 12 vom 19. 1. 1998, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1957/98 (ABl. L 254 vom 16. 9. 1998, S. 3).

    ANHANG

    >PLATZ FÜR EINE TABELLE>

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