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Document 31998R1680

    Verordnung (EG) Nr. 1680/98 der Kommission vom 29. Juli 1998 zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 936/97 zur Eröffnung und Verwaltung von Zollkontingenten für hochwertiges frisches, gekühltes oder gefrorenes Rindfleisch und gefrorenes Büffelfleisch sowie (EWG) Nr. 139/81 zur Festlegung der Bedingungen für die Zulassung bestimmten gefrorenen Rindfleischs zur Unterposition 0202 30 50 der Kombinierten Nomenklatur

    ABl. L 212 vom 30.7.1998, p. 36–36 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

    Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (CS, ET, LV, LT, HU, MT, PL, SK, SL, BG, RO, HR)

    Legal status of the document In force

    ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/1998/1680/oj

    31998R1680

    Verordnung (EG) Nr. 1680/98 der Kommission vom 29. Juli 1998 zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 936/97 zur Eröffnung und Verwaltung von Zollkontingenten für hochwertiges frisches, gekühltes oder gefrorenes Rindfleisch und gefrorenes Büffelfleisch sowie (EWG) Nr. 139/81 zur Festlegung der Bedingungen für die Zulassung bestimmten gefrorenen Rindfleischs zur Unterposition 0202 30 50 der Kombinierten Nomenklatur

    Amtsblatt Nr. L 212 vom 30/07/1998 S. 0036 - 0036


    VERORDNUNG (EG) Nr. 1680/98 DER KOMMISSION vom 29. Juli 1998 zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 936/97 zur Eröffnung und Verwaltung von Zollkontingenten für hochwertiges frisches, gekühltes oder gefrorenes Rindfleisch und gefrorenes Büffelfleisch sowie (EWG) Nr. 139/81 zur Festlegung der Bedingungen für die Zulassung bestimmten gefrorenen Rindfleischs zur Unterposition 0202 30 50 der Kombinierten Nomenklatur

    DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

    gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 936/97 der Kommission vom 27. Mai 1997 zur Eröffnung und Verwaltung von Zollkontingenten für hochwertiges frisches, gekühltes oder gefrorenes Rindfleisch und gefrorenes Büffelfleisch (1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1299/98 (2), insbesondere auf Artikel 7 Absatz 2,

    gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 805/68 des Rates vom 27. Juni 1968 über die gemeinsame Marktorganisation für Rindfleisch (3), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2634/97 (4), insbesondere auf Artikel 9 Absatz 2,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    Neuseeland hat eine neue Stelle für die Ausstellung der Echtheitsbescheinigungen benannt. Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 936/97 ist daher entsprechend zu ändern.

    Die Einfuhr bestimmter Rindfleischsorten zum ermäßigten Zollsatz im Rahmen der Verordnung (EWG) Nr. 139/81 der Kommission (5), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1299/98, ist an die Vorlage einer von den betreffenden Ländern ausgestellten Echtheitsbescheinigung geknüpft. Name und Anschrift der Ausgabestelle Neuseelands haben sich geändert.

    Es ist angezeigt, das Verfahren für die Überprüfung des Verzeichnisses der Ausgabestellen für die Echtheitsbescheinigungen in der Regelung zu harmonisieren.

    Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Rindfleisch -

    HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    In Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 936/97 wird die Angabe "New Zealand Meat Producers Board" durch die Angabe "New Zealand Meat Board" ersetzt.

    Artikel 2

    Die Verordnung (EWG) Nr. 139/81 wird wie folgt geändert:

    1. Artikel 5 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

    "2. Das Verzeichnis kann von der Kommission geändert werden, wenn eine Ausgabestelle nicht mehr anerkannt ist, wenn sie eine von ihr übernommene Verpflichtung nicht erfuellt oder wenn eine neue Ausgabestelle benannt wird."

    2. In Anhang II wird die Angabe "New Zealand Meat Producers Board" durch die Angabe "New Zealand Meat Board" ersetzt.

    Artikel 3

    Diese Verordnung tritt am 1. September 1998 in Kraft.

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

    Brüssel, den 29. Juli 1998

    Für die Kommission

    Franz FISCHLER

    Mitglied der Kommission

    (1) ABl. L 137 vom 28. 5. 1997, S. 10.

    (2) ABl. L 180 vom 24. 6. 1998, S. 6.

    (3) ABl. L 148 vom 28. 6. 1968, S. 24.

    (4) ABl. L 356 vom 31. 12. 1997, S. 13.

    (5) ABl. L 15 vom 17. 1. 1981, S. 4.

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