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Document 31998L0060

Richtlinie 98/60/EG der Kommission vom 24. Juli 1998 zur Änderung der Richtlinie 74/63/EWG des Rates über die Festlegung von Höchstgehalten an unerwünschten Stoffen und Erzeugnissen in Futtermitteln (Text von Bedeutung für den EWR)

ABl. L 209 vom 25.7.1998, p. 50–51 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 03/05/1999

ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/1998/60/oj

31998L0060

Richtlinie 98/60/EG der Kommission vom 24. Juli 1998 zur Änderung der Richtlinie 74/63/EWG des Rates über die Festlegung von Höchstgehalten an unerwünschten Stoffen und Erzeugnissen in Futtermitteln (Text von Bedeutung für den EWR)

Amtsblatt Nr. L 209 vom 25/07/1998 S. 0050 - 0051


RICHTLINIE 98/60/EG DER KOMMISSION vom 24. Juli 1998 zur Änderung der Richtlinie 74/63/EWG des Rates über die Festlegung von Hoechstgehalten an unerwünschten Stoffen und Erzeugnissen in Futtermitteln (Text von Bedeutung für den EWR)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 74/63/EWG des Rates vom 17. Dezember 1973 über die Festlegung von Hoechstgehalten an unerwünschten Stoffen und Erzeugnissen in Futtermitteln (1), zuletzt geändert durch die Richtlinie 97/8/EG der Kommission (2), insbesondere auf Artikel 6,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Bei Zitruspellets mit Ursprung in oder Herkunft aus Brasilien wurden Dioxingehalte festgestellt, die so hoch sind, daß sie eine Gefahr für die menschliche Gesundheit darstellen. Zitruspellets werden als Futtermittel eingesetzt, so daß deren Verunreinigung mit Dioxin zu einer Dioxinkontamination von Lebensmitteln tierischen Ursprungs führen kann. Dioxine werden von den anerkannten internationalen Organisationen als krebserzeugend für den Menschen eingestuft. Es wird durch die internationalen Organisationen empfohlen, die Dioxinaufnahme durch die Nahrung soweit wie möglich zu reduzieren. Es ist daher angezeigt, die Verwendung von mit unakzeptablen Mengen Dioxin kontaminierten Zitruspellets als Futtermittel und bei der Herstellung von Mischfuttermitteln zu verbieten.

Innerhalb der kurzen zur Verfügung stehenden Zeit konnten noch nicht alle Ursachen dieser unakzeptablen Dioxinkontamination eindeutig festgestellt werden. Es gibt daher gegenwärtig keine ausreichenden Garantien dafür, daß die möglichen Kontaminationsquellen aus dem Herstellungsprozeß der Zitruspellets entfernt worden sind. Eine wissenschaftliche Bewertung über einen zulässigen Hoechstgehalt an Dioxinen kann kurzfristig nicht durchgeführt werden. In Erwartung einer vollständigen wissenschaftlichen Risikobewertung sollte daher dringend vorübergehend die Nachweisgrenze (500 pg I-TEQ/kg) als Hoechstgrenze festgesetzt werden.

Die in dieser Richtlinie vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Futtermittelausschusses -

HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Artikel 1

Anhang I und Anhang II, Teil A, der Richtlinie 74/63/EWG werden gemäß dem Anhang der vorliegenden Richtlinie geändert.

Diese Bestimmung sollte vor dem 1. Januar 1999 vor dem Hintergrund von Beweisen hinsichtlich der Kontaminationsquellen bzw. wissenschaftlichen Risikobewertung erneut geprüft werden.

Artikel 2

(1) Die Mitgliedstaaten erlassen die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um dieser Richtlinie spätestens ab dem 31. Juli 1998 nachzukommen. Sie setzen die Kommission unverzüglich davon in Kenntnis.

Die erlassenen Rechtsvorschriften gelten ab dem 1. August 1998.

Wenn die Mitgliedstaaten diese Vorschriften erlassen, nehmen sie in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten der Bezugnahme.

(2) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der innerstaatlichen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.

Artikel 3

Diese Richtlinie tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Artikel 4

Diese Richtlinie ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 24. Juli 1998

Für die Kommission

Franz FISCHLER

Mitglied der Kommission

(1) ABl. L 38 vom 11. 2. 1974, S. 31.

(2) ABl. L 48 vom 19. 2. 1997, S. 22.

ANHANG

1. In Anhang I wird unter Buchstabe "B. Erzeugnisse" die folgende Nummer 21 hinzugefügt:

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

2. In Anhang II, Teil A, wird die folgende Nummer hinzugefügt:

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

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