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Document 31998L0036

Richtlinie 98/36/EG der Kommission vom 2. Juni 1998 zur Änderung der Richtlinie 96/5/EG über Getreidebeikost und andere Beikost für Säuglinge und Kleinkinder (Text von Bedeutung für den EWR)

ABl. L 167 vom 12.6.1998, p. 23–24 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (CS, ET, LV, LT, HU, MT, PL, SK, SL)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 25/12/2006; Stillschweigend aufgehoben durch 32006L0125

ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/1998/36/oj

31998L0036

Richtlinie 98/36/EG der Kommission vom 2. Juni 1998 zur Änderung der Richtlinie 96/5/EG über Getreidebeikost und andere Beikost für Säuglinge und Kleinkinder (Text von Bedeutung für den EWR)

Amtsblatt Nr. L 167 vom 12/06/1998 S. 0023 - 0024


RICHTLINIE 98/36/EG DER KOMMISSION vom 2. Juni 1998 zur Änderung der Richtlinie 96/5/EG über Getreidebeikost und andere Beikost für Säuglinge und Kleinkinder (Text von Bedeutung für den EWR)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 89/398/EWG des Rates vom 3. Mai 1989 über die Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Lebensmittel, die für eine besondere Ernährung bestimmt sind (1), geändert durch die Richtlinie 96/84/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (2), insbesondere auf Artikel 4 Absatz 1,

nach Anhörung des Wissenschaftlichen Lebensmittelausschusses zu den Bestimmungen, die Auswirkungen auf die Volksgesundheit haben können,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Die Kriterien der Grundzusammensetzung von Getreidebeikost und anderer Beikost für Säuglinge und Kleinkinder sind in den Anhängen I und II der Richtlinie 96/5/EG der Kommission (3) aufgeführt.

Wegen der besonderen Nährstoffzusammensetzung und der chemischen, physikalischen und organoleptischen Eigenschaften von Käse hätten aus Käse und sonstigen Zutaten hergestellte Erzeugnisse, wenn sie den Anforderungen an den Proteingehalt gemäß Anhang II der Richtlinie 96/5/EG genügen müßten, einen zu hohen Fettgehalt und wären für Säuglinge und Kleinkinder wegen des schlechten Geschmacks unverträglich.

Daher sollten die Anforderungen an den Proteingehalt für diese Erzeugnisse neu festgelegt werden.

Die unterschiedlichen Eßgewohnheiten in der Gemeinschaft haben dazu geführt, daß Saucen als Beilage zu einer Mahlzeit auf den Markt gebracht werden, die organoleptisch von Bedeutung, hinsichtlich des Nährwerts jedoch nicht relevant sind. Daher sollten diese Saucen von den in Anhang II genannten Anforderungen an den Proteingehalt freigestellt werden.

In den Anhängen der Richtlinie 96/5/EG sind Hoechstwerte für bestimmte Stoffe festgelegt, die zu nährwertrelevanten Zwecken zugesetzt werden. Artikel 5 der Richtlinie 96/5/EG sieht vor, daß erforderlichenfalls zusätzliche Hoechstwerte festgelegt werden.

Die Richtlinie 96/5/EG sollte entsprechend geändert werden.

Die in dieser Richtlinie vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Lebensmittelausschusses -

HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Artikel 1

Die Anhänge der Richtlinie 96/5/EG werden entsprechend dem Anhang dieser Richtlinie geändert.

Artikel 2

Die Mitgliedstaaten erlassen die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um dieser Richtlinie bis spätestens 31. Dezember 1998 nachzukommen. Sie setzen die Kommission unverzüglich davon in Kenntnis. Aus den vorgenannten Rechts- und Verwaltungsvorschriften muß hervorgehen, daß

- der Handel mit Erzeugnissen, die dieser Richtlinie entsprechen, spätestens ab 1. Januar 1999 zugelassen ist;

- der Handel mit Erzeugnissen, die dieser Richtlinie nicht entsprechen, ab 1. Januar 2000 verboten ist.

Wenn die Mitgliedstaaten diese Vorschriften erlassen, nehmen sie in diesen Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten dieser Bezugnahme.

Artikel 3

Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Artikel 4

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 2. Juni 1998

Für die Kommission

Martin BANGEMANN

Mitglied der Kommission

(1) ABl. L 186 vom 30. 6. 1989, S. 27.

(2) ABl. L 48 vom 19. 2. 1997, S. 20.

(3) ABl. L 49 vom 28. 2. 1996, S. 17.

ANHANG

Die Anhänge der Richtlinie 96/5/EG werden wie folgt geändert:

1. In Anhang II wird unter Nummer 1 folgender Wortlaut eingefügt:

"1.3. a Wenn Käse zusammen mit anderen Zutaten in der Verkehrsbezeichnung eines nicht süßen Erzeugnisses erwähnt ist, unabhängig davon, ob das Erzeugnis als Mahlzeit aufgemacht ist oder nicht, so

- muß der Gehalt an Protein aus Milchprodukten mindestens 0,5 g/100 kJ (2,2 g/100 kcal) betragen;

- muß der Gehalt des Erzeugnisses an Protein aus allen Quellen insgesamt mindestens 0,7 g/100 kJ (3 g/100 kcal) betragen."

"1.4. a. Für Saucen, die als Beilage zu einer Mahlzeit aufgemacht sind, gelten nicht die Anforderungen der Nummern 1.1 bis 1.4.

1.4. b Süßspeisen, bei denen in der Verkehrsbezeichnung Milchprodukte als erste oder einzige Zutat angegeben sind, müssen mindestens 2,2 g Milchprotein/100 kcal enthalten. Alle anderen Süßspeisen sind von den Anforderungen in 1.1 bis 1.4 ausgenommen."

2. Folgender Anhang VI wird angefügt:

"ANHANG VI

Hoechstmengen für Vitamine, Mineralien und Spurenelemente, wenn sie Getreidebeikost und anderer Beikost für Säuglinge und Kleinkinder zugesetzt werden

Die Nährstoffanforderungen beziehen sich auf das verzehrfertige Erzeugnis, das als solches auf den Markt gebracht oder nach den Anweisungen des Herstellers rekonstituiert wird, ausgenommen Kalium und Calcium, bei denen sich die Anforderungen auf das verkaufsfertige Erzeugnis beziehen.

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

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