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Document 31998D0610

    98/610/EG, Euratom: Beschluß der Kommission vom 22. Oktober 1998 zur Einsetzung von Expertengruppen zur Unterstützung der Kommission bei der Bestimmung des Inhalts und Richtlinien der Leitaktionen im Bereich der Forschung und technologischen Entwicklung (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen K(1998) 3120) (Text von Bedeutung für den EWR)

    ABl. L 290 vom 29.10.1998, p. 57–60 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

    Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (CS, ET, LV, LT, HU, MT, PL, SK, SL, BG, RO, HR)

    Legal status of the document In force: This act has been changed. Current consolidated version: 26/07/1999

    ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/1998/610/oj

    31998D0610

    98/610/EG, Euratom: Beschluß der Kommission vom 22. Oktober 1998 zur Einsetzung von Expertengruppen zur Unterstützung der Kommission bei der Bestimmung des Inhalts und Richtlinien der Leitaktionen im Bereich der Forschung und technologischen Entwicklung (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen K(1998) 3120) (Text von Bedeutung für den EWR)

    Amtsblatt Nr. L 290 vom 29/10/1998 S. 0057 - 0060


    BESCHLUSS DER KOMMISSION vom 22. Oktober 1998 zur Einsetzung von Expertengruppen zur Unterstützung der Kommission bei der Bestimmung des Inhalts und Richtlinien der Leitaktionen im Bereich der Forschung und technologischen Entwicklung (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen K(1998) 3120) (Text von Bedeutung für den EWR) (98/610/EG, Euratom)

    DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION -

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    Im Bestreben, die Transparenz der Gemeinschaftspolitik im Bereich Forschung und technologische Entwicklung zu erhöhen und ihre strategische Position zu stärken, hat die Kommission die Absicht, alle Beteiligten der Forschung (die Nutzerkreise inbegriffen) mehr in ihre Arbeiten einzubinden.

    Daher ist es angebracht, Expertengruppen zur Unterstützung der Kommission bei der Bestimmung des Inhalts und Richtlinien der Leitaktionen einzusetzen, die in den Entscheidungen des Rates über die spezifischen Programme zur Durchführung des Fünften Rahmenprogramms der Europäischen Gemeinschaft für Maßnahmen im Bereich der Forschung, technologischen Entwicklung und Demonstration (1) und des Fünften Rahmenprogramms der Europäischen Atomgemeinschaft für Maßnahmen im Bereich der Forschung und Ausbildung (2) (nachfolgend "die spezifischen Programme" genannt) angeführt sind. Gemäß dieser Entscheidungen müssen diese Leitaktionen gegebenenfalls je nach behandelten Themeninhalten zusammengefaßt werden.

    In diesem Zusammenhang haben die Expertengruppen den Auftrag, an der Festlegung einer Strategie mitzuwirken, die gemäß den einzelnen oder zusammengefaßten Leitaktionen allgemein verfolgt werden soll, und transparente und unabhängige Schlußfolgerungen zu diesem Thema abzugeben.

    In Anbetracht der Aufgabenstellung ist es angebracht, aus einer großen Anzahl von Bewerbungen diejenigen hervorragender Persönlichkeiten auszuwählen, deren Qualifikationen den Anforderungen der Aufgabenstellung am besten entsprechen.

    Außerdem ist bei der Zusammensetzung dieser Expertengruppen die Gesamtheit der Forscher zu berücksichtigen und eine gleichmäßige Beteiligung von Frauen und Männern anzustreben.

    Die Expertengruppen müssen eingesetzt und ihre Aufgaben festgelegt werden -

    BESCHLIESST:

    Artikel 1

    Folgende Expertengruppen werden bei der Kommission eingerichtet:

    - die Gruppe "Gesundheit, Ernährung und Umweltfaktoren",

    - die Gruppe "Beherrschung von Infektionskrankheiten",

    - die Gruppe "Die Zellfabrik",

    - die Gruppe "Die Alterung der Bevölkerung",

    - die Gruppe "Nachhaltige Land-, Fischerei- und Forstwirtschaft, einschließlich der integrierten Entwicklung des ländlichen Raums",

    - die Gruppe "Informationsgesellschaft",

    - die Gruppe "Innovative Produkte, Verfahren und Organisationsformen",

    - die Gruppe "Nachhaltige Mobilität und Zusammenwirken der Verkehrsträger",

    - die Gruppe "Neue Perspektiven für die Luftfahrt",

    - die Gruppe "Landverkehrstechnologien und Meerestechnologien",

    - die Gruppe "Nachhaltige Bewirtschaftung der Wasservorräte und Wasserqualität" und "Nachhaltige Ökosysteme des Meeres",

    - die Gruppe "Globale Veränderungen, Klima und Artenvielfalt",

    - die Gruppe "Die Stadt von morgen und das kulturelle Erbe",

    - die Gruppe "Umweltfreundlichere Energiesysteme" und "Eine wirtschaftliche und effiziente Energieversorgung",

    - die Gruppe "Verbesserung der sozio-ökonomischen Wissensgrundlage",

    - die Gruppe "Kontrollierte Kernfusion",

    - die Gruppe "Kernspaltung",

    um sie bei der Bestimmung des Inhalts und Richtlinien der einzelnen oder zusammengefaßten Leitaktionen der spezifischen Programme beraten zu können.

    Artikel 2

    Jede dieser Expertengruppen

    - schlägt Leitlinien zur Festlegung des Arbeitsprogramms vor (unter anderem die Planung von Aufforderungen zur Einreichung von Vorschlägen, die Kriterien zur Bewertung der indirekten FTE-Aktionen, und, wenn möglich, die Festlegung von quantifizierten oder verifizierbaren wissenschaftlichen und technisch-wirtschaftlichen Zielen zur Erreichung der Ziele der einzelnen oder zusammengefaßten Leitaktionen),

    - nimmt ebenso Stellung zum strategischen Inhalt der vorgeschlagenen Arbeiten und ihre Verwertung, wie zu den erhaltenen Ergebnissen im Hinblick auf eine eventuelle Umorientierung des Arbeitsprogramms.

    Artikel 3

    (1) Die Expertengruppen werden von der Kommission möglichst ausgewogen zusammengestellt, wobei sowohl die geographische Herkunft als auch der berufliche Hintergrund der Mitglieder (die insbesondere aus der Industrie und dem Dienstleistungssektor, aus Forschung und Innovation, aus Nutzerkreisen, von Regulierungsbehörden und aus dem sozio-ökonomischen Umfeld stammen) berücksichtigt wird. Die Kommission versucht auch, eine möglichst gleichmäßige Beteiligung von Frauen und Männern herbeizuführen.

    (2) Das Auswahlverfahren für die Mitglieder der Expertengruppen, die spezifischen Programme sowie die einzelnen oder zusammengefaßten Leitaktionen, für die diese Expertengruppen eingesetzt werden, befinden sich im Anhang.

    Artikel 4

    (1) Die Mitglieder der Expertengruppen werden von der Kommission persönlich für die Dauer von zwei Jahren ernannt. Diese Ernennung kann einmal um maximal zwei Jahre verlängert werden.

    Die Mitglieder einer Beratergruppe üben ihre Funktion bis zu ihrer Ablösung oder bis zur Erneuerung ihres Auftrags aus.

    Ist ein Mitglied einer Beratergruppe nicht mehr in der Lage, effizient zu den Arbeiten dieser Gruppe beizutragen, wird es Mitglied eines Programmausschusses oder tritt es zurück, so ernennt die Kommission einen Ersatz für die verbleibende Zeit des Mandats, gemäß dem im Anhang beschriebenen Verfahren.

    (2) Die Namen der Mitglieder der Expertengruppen werden im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht.

    (3) Den Mitgliedern der Expertengruppen werden ihre Reise- und Aufenthaltskosten gemäß den innerhalb der Kommission gültigen Vorschriften erstattet.

    (4) Die Kommission wählt den Vorsitzenden jeder Beratergruppe und seinen Stellvertreter aus den Mitgliedern aus. Der Stellvertreter kann weder aus demselben Herkunftsland noch aus demselben beruflichen Umfeld stammen wie der Vorsitzende.

    Brüssel, den 22. Oktober 1998

    Für die Kommission

    Édith CRESSON

    Mitglied der Kommission

    (1) KOM(1998) 305 endg.

    (2) KOM(1998) 306 endg.

    ANHANG

    A. Auswahl der Mitglieder der Expertengruppen

    1. Bei der Zusammenstellung der Expertengruppen für die unter Punkt B angeführten einzelnen oder zusammengefaßten Leitaktionen berücksichtigt die Kommission Bewerbungen:

    - die sie bereits von der Kommission im Rahmen anderer Verfahren erhalten hat,

    - die von den Mitgliedstaaten und den assoziierten Staaten abgegeben wurden,

    - die auf eine im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlichte Ausschreibung hin eingegangen sind.

    Die Bewerbungen können vom Kandidaten selbst oder der Einrichtung, für die er arbeitet, eingereicht werden. Bewerbungen, die von wissenschaftlichen, beruflichen, industriellen oder allgemeinrelevanten Einrichtungen übermittelt wurden, werden ebenfalls akzeptiert, wenn die vorgeschlagene Person zugestimmt hat.

    Die Bewerbungen sind in einer der Amtssprachen der Europäischen Gemeinschaften einzureichen. Der Bewerber hat Berufserfahrung und umfassende Kenntnisse (beispielsweise einen ausführlichen Lebenslauf) nachzuweisen.

    2. Die Kommission prüft sämtliche Bewerbungen nach folgenden Auswahlkriterien:

    - Kompetenz des Bewerbers in einem oder mehreren der einschlägigen Bereiche,

    - Fähigkeit des Bewerbers zur Analyse der wissenschaftlichen und technologischen Perspektiven im Hinblick auf die Gemeinschaftspolitik,

    - Berufsethos des Bewerbers.

    Aufgrund dieser Bewertung ernennt die Kommission die Mitglieder der Expertengruppen gemäß Artikel 3 Absatz 1 des Beschlusses und Punkt B des Anhangs.

    Die von der Kommission auf diesem Wege ernannten Mitglieder können nicht mehreren Beratergruppen angehören.

    B. Spezifische Programme, einzelne oder zusammengefaßte Leitaktionen, für die die Expertengruppen zuständig sind

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