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Document 31998D0346

98/346/EG: Entscheidung der Kommission vom 19. Mai 1998 zur Änderung der Entscheidung 97/569/EG zur Aufstellung der vorläufigen Listen der Drittlandsbetriebe, aus denen die Mitgliedstaaten die Einfuhr von Fleischerzeugnissen zulassen (Text von Bedeutung für den EWR)

ABl. L 154 vom 28.5.1998, p. 35–36 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (CS, ET, LV, LT, HU, MT, PL, SK, SL, BG, RO, HR)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 21/03/2014; Stillschweigend aufgehoben durch 32014D0160

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/1998/346/oj

31998D0346

98/346/EG: Entscheidung der Kommission vom 19. Mai 1998 zur Änderung der Entscheidung 97/569/EG zur Aufstellung der vorläufigen Listen der Drittlandsbetriebe, aus denen die Mitgliedstaaten die Einfuhr von Fleischerzeugnissen zulassen (Text von Bedeutung für den EWR)

Amtsblatt Nr. L 154 vom 28/05/1998 S. 0035 - 0036


ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 19. Mai 1998 zur Änderung der Entscheidung 97/569/EG zur Aufstellung der vorläufigen Listen der Drittlandsbetriebe, aus denen die Mitgliedstaaten die Einfuhr von Fleischerzeugnissen zulassen (Text von Bedeutung für den EWR) (98/346/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Entscheidung 95/408/EG des Rates vom 22. Juni 1995 über die Bedingungen für die Aufstellung vorläufiger Listen der Drittlandsbetriebe, aus denen die Mitgliedstaaten bestimmte tierische Erzeugnisse, Fischereierzeugnisse oder lebende Muscheln einführen dürfen, während einer Übergangszeit (1), zuletzt geändert durch die Entscheidung 97/34/EG (2), insbesondere auf Artikel 2 Absatz 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Mit der Entscheidung 97/569/EG der Kommission (3), zuletzt geändert durch die Entscheidung 98/220/EG (4), wurden vorläufige Listen der Betriebe in Drittländern aufgestellt, die Fleischerzeugnisse produzieren.

Neuseeland hat eine Liste von Betrieben übermittelt, die Gefluegelfleischerzeugnisse produzieren und für die die zuständigen Behörden die Einhaltung der gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften bescheinigen.

Daher kann für Neuseeland eine vorläufige Liste der Betriebe, die Gefluegelfleischerzeugnisse produzieren, aufgestellt werden. Die Entscheidung 97/569/EG der Kommission ist entsprechend zu ändern.

Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Veterinärausschusses -

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Anhang I der Entscheidung 97/569/EG wird wie folgt geändert:

a) Nach Nr. 5 der Legende wird folgendes eingefügt:

"PMP = Gefluegelfleischerzeugnisse,

RMP = Kaninchenfleischerzeugnisse,

FMP = Zuchtwildfleischerzeugnisse,

WMP = Wildfleischerzeugnisse".

b) Der Anhang der vorliegenden Entscheidung wird dem Anhang I angefügt.

Artikel 2

Diese Entscheidung gilt ab 10. Mai 1998.

Artikel 3

Diese Entscheidung ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 19. Mai 1998

Für die Kommission

Franz FISCHLER

Mitglied der Kommission

(1) ABl. L 243 vom 11. 10. 1995, S. 17.

(2) ABl. L 13 vom 16. 1. 1997, S. 33.

(3) ABl. L 234 vom 26. 8. 1997, S. 16.

(4) ABl. L 82 vom 19. 3. 1998, S. 47.

ANEXO - BILAG - ANHANG - ÐÁÑÁÑÔÇÌÁ - ANNEX - ANNEXE - ALLEGATO - BIJLAGE - ANEXO - LIITE - BILAGA

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

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