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Document 31997R2631
Council Regulation (EC) No 2631/97 of 18 December 1997 amending Regulation (EC) No 2505/96 opening and providing for the administration of autonomous Community tariff quotas for certain agricultural and industrial products
Verordnung (EG) Nr. 2631/97 des Rates vom 18. Dezember 1997 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2505/96 zur Eröffnung und Verwaltung autonomer Gemeinschaftszollkontingente für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse und gewerbliche Waren
Verordnung (EG) Nr. 2631/97 des Rates vom 18. Dezember 1997 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2505/96 zur Eröffnung und Verwaltung autonomer Gemeinschaftszollkontingente für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse und gewerbliche Waren
ABl. L 356 vom 31.12.1997, p. 1–8
(ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)
No longer in force, Date of end of validity: 31/12/1999; Stillschweigend aufgehoben durch 399R2745
Verordnung (EG) Nr. 2631/97 des Rates vom 18. Dezember 1997 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2505/96 zur Eröffnung und Verwaltung autonomer Gemeinschaftszollkontingente für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse und gewerbliche Waren
Amtsblatt Nr. L 356 vom 31/12/1997 S. 0001 - 0008
VERORDNUNG (EG) Nr. 2631/97 DES RATES vom 18. Dezember 1997 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2505/96 zur Eröffnung und Verwaltung autonomer Gemeinschaftszollkontingente für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse und gewerbliche Waren DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 28, auf Vorschlag der Kommission, in Erwägung nachstehender Gründe: Mit der Verordnung (EG) Nr. 2505/96 (1) hat der Rat autonome Gemeinschaftszollkontingente für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse und gewerbliche Waren eröffnet. Der Bedarf der Gemeinschaft bei diesen Waren sollte unter möglichst günstigen Bedingungen gedeckt werden. Zu diesem Zweck sind zollermäßigte oder zollfreie Gemeinschaftszollkontingente zu eröffnen und geeignete Mengen festzulegen sowie bei bestimmten Zollkontingenten die Mengen zu erhöhen und die Zeiträume zu verlängern, ohne daß der Markt für diese Waren gestört wird. Bestimmte in der genannten Verordnung aufgeführte Erzeugnisse und Waren, bei denen die Beibehaltung eines Gemeinschaftszollkontingents nicht mehr im Interesse der Gemeinschaft liegt, sind aus der Tabelle in Anhang I zu streichen. Zur Berücksichtigung der Änderungen in der Kombinierten Nomenklatur sind auch bestimmte Taric-Codes zu ändern. Angesichts der großen Anzahl der ab dem 1. Januar 1998 geltenden Änderungen und aus Gründen der Klarheit für den Benutzer ist die Tabelle in Anhang I der genannten Verordnung durch die Tabelle im Anhang dieser Verordnung zu ersetzen. Folglich muß die Verordnung (EG) Nr. 2505/96 geändert werden - HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: Artikel 1 (1) Für den Kontingentszeitraum vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 1997 wird Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 2505/96 wie folgt geändert: - Die Kontingentsmenge des Zollkontingents mit der laufenden Nummer 09.2711 wird auf 850 000 Tonnen festgesetzt. - Die Kontingentsmenge des Zollkontingents mit der laufenden Nummer 09.2867 wird auf 225 Tonnen festgesetzt. - Die Kontingentsmenge des Zollkontingents mit der laufenden Nummer 09.2943 wird auf 50 000 000 Stück festgesetzt. - Die Kontingentsmenge des Zollkontingents mit der laufenden Nummer 09.2944 wird auf 44 000 000 Stück festgesetzt. - Die Kontingentsmenge des Zollkontingents mit der laufenden Nummer 09.2948 wird auf 28 000 000 Stück festgesetzt. (2) Für den Kontingentszeitraum vom 1. Juli bis zum 31. Dezember 1997 wird Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 2505/96 wie folgt geändert: - Die Kontingentsmenge des Zollkontingents mit der laufenden Nummer 09.2956 wird auf 67 000 Stück festgesetzt. Artikel 2 Die Tabelle in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 2505/96 wird durch die Tabelle im Anhang dieser Verordnung ersetzt. Artikel 3 Diese Verordnung tritt am siebten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft. Artikel 1 Absatz 1 gilt mit Wirkung vom 1. Januar 1997, Artikel 1 Absatz 2 gilt mit Wirkung vom 1. Juli 1997 und Artikel 2 gilt ab 1. Januar 1998. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Geschehen zu Brüssel am 18. Dezember 1997. Im Namen des Rates Der Präsident F. BODEN (1) ABl. L 345 vom 31. 12. 1996, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1291/97 (ABl. L 176 vom 4. 7. 1997, S. 17).