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Document 31997R2629

    Verordnung (EG) Nr. 2629/97 der Kommission vom 29. Dezember 1997 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 820/97 des Rates im Hinblick auf Ohrmarken, Bestandsregister und Pässe im Rahmen des Systems zur Kennzeichnung und Registrierung von Rindern (Text von Bedeutung für den EWR)

    ABl. L 354 vom 30.12.1997, p. 19–22 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

    Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (CS, ET, LV, LT, HU, MT, PL, SK, SL)

    Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 30/04/2004; Aufgehoben durch 32004R0911

    ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/1997/2629/oj

    31997R2629

    Verordnung (EG) Nr. 2629/97 der Kommission vom 29. Dezember 1997 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 820/97 des Rates im Hinblick auf Ohrmarken, Bestandsregister und Pässe im Rahmen des Systems zur Kennzeichnung und Registrierung von Rindern (Text von Bedeutung für den EWR)

    Amtsblatt Nr. L 354 vom 30/12/1997 S. 0019 - 0022


    VERORDNUNG (EG) Nr. 2629/97 DER KOMMISSION vom 29. Dezember 1997 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 820/97 des Rates im Hinblick auf Ohrmarken, Bestandsregister und Pässe im Rahmen des Systems zur Kennzeichnung und Registrierung von Rindern (Text von Bedeutung für den EWR)

    DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

    gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 820/97 des Rates vom 21. April 1997 zur Einführung eines Systems zur Kennzeichnung und Registrierung von Rindern und über die Etikettierung von Rindfleisch und Rindfleischerzeugnissen (1), insbesondere auf Artikel 10 Buchstaben a), b) und c),

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    Ohrmarken sollten Angaben über den Ursprungsmitgliedstaat und über das einzelne Tier enthalten. Die geeignetste Codeform für diese Angaben ist der aus zwei Buchstaben bestehende Ländercode zusammen mit höchstens zwölf Ziffern. Einige Mitgliedstaaten sollten ihr derzeitiges System für die Dauer einer Übergangszeit beibehalten können.

    Zusätzlich zu den Ländercodes mit höchstens zwölf Ziffern können Strichcodes zugelassen werden.

    Es empfiehlt sich, einheitliche Mindestvorschriften für die Gestaltung und das Aussehen der Ohrmarken festzulegen.

    Die Vorschriften über die Ohrmarkenangaben sollten im Zuge der Einführung der elektronischen Datenbank gemäß Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 820/97 überprüft werden.

    Die im Paß und im Register enthaltenen Angaben müssen so beschaffen sein, daß die Rückverfolgbarkeit der Tiere gewährleistet ist.

    Diese Angaben sollten mit denjenigen übereinstimmen, die in die elektronische Datenbank gemäß der Richtlinie 64/432/EWG des Rates vom 26. Juni 1964 zur Regelung viehseuchenrechtlicher Fragen beim innergemeinschaftlichen Handelsverkehr mit Rindern und Schweinen (2), zuletzt geändert durch die Richtlinie 97/12/EG (3), aufgenommen werden.

    Im Hinblick auf die Kontrollen im Zusammenhang mit gemeinschaftlichen Beihilferegelungen sollten bestimmte Angaben über die Prämien gemäß Artikel 4b der Verordnung (EWG) Nr. 805/68 des Rates vom 27. Juni 1968 über die gemeinsame Marktorganisation für Rindfleisch (4), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2321/97 (5), in den Paß aufgenommen werden.

    Im Hinblick auf den Zeitplan zur Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 820/97 sollte die vorliegende Verordnung unverzüglich in Kraft treten.

    Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für den Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft -

    HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    KAPITEL I

    Ohrmarken

    Artikel 1

    (1) Ohrmarken tragen zumindest den Namen, den Code oder das Symbol der zuständigen Behörde bzw. der zuständigen Zentralbehörde des Mitgliedstaats, die sie vergeben hat, sowie die Kennzeichen gemäß Absatz 2.

    (2) Die Kennzeichen auf den Ohrmarken erfuellen folgende Anforderungen:

    a) Die ersten beiden Stellen bezeichnen den Mitgliedstaat, in dem der Betrieb ansässig ist, in dem das betreffende Tier mit dem aus zwei Buchstaben bestehenden Ländercode gemäß dem Anhang zum ersten Mal gekennzeichnet wurde.

    b) Dem Ländercode sind maximal zwölf Ziffern nachgestellt. Irland, Italien, Spanien, Portugal und das Vereinigte Königreich können jedoch bis zum 31. Dezember 1999 ihr derzeitiges System, hinter dem Ländercode anstelle des zwölfstelligen Zifferncodes einen alphanumerischen Code zu verwenden, beibehalten.

    (3) Zusätzlich zu den Angaben gemäß Absatz 1 dürfen die zuständigen Zentralbehörden des Mitgliedstaats einen Strichcode zulassen.

    Artikel 2

    Die Ohrmarken erfuellen folgende Anforderungen:

    a) Sie bestehen aus biegsamem Kunststoff.

    b) Sie sind fälschungssicher und während der Lebensdauer des Tieres gut leserlich.

    c) Sie sind nicht wiederverwendbar.

    d) Sie sind so gestaltet, daß sie fest mit dem Tier verbunden sind, ohne ihm jedoch Schaden zu zufügen.

    e) Alle darauf eingestanzten Angaben gemäß Artikel 1 sind unauslöschbar.

    Artikel 3

    Die Ohrmarken werden nach folgendem Muster gefertigt:

    a) Jede Ohrmarke besteht aus zwei Teilen (Steck- und Steckerteil).

    b) Jedes Teil der Ohrmarke enthält nur die Angaben gemäß Artikel 1.

    c) Jedes Teil der Ohrmarke ist mindestens 45 mm lang.

    d) Jedes Teil der Ohrmarke ist mindestens 55 mm breit.

    e) Die auf der Marke verwendeten Zeichen sind mindestens 5 mm hoch.

    Artikel 4

    Für die zweite Ohrmarke können die Mitgliedstaaten andere Materialien oder Muster verwenden und für diese die Angabe weiterer Informationen vorsehen, sofern die Bestimmungen des Artikels 1 Absätze 1 und 2 erfuellt sind.

    Artikel 5

    Die Mitgliedstaaten unterrichten die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission über die in Artikel 3 vorgesehenen Muster der ersten und der zweiten Ohrmarke.

    KAPITEL II

    Rinderpaß und Bestandsregister

    Artikel 6

    (1) Der Rinderpaß enthält zumindest:

    a) die Angaben gemäß Artikel 14 Absatz 3 Abschnitt C Nummer 1 erster bis siebter Gedankenstrich der Richtlinie 64/432/EWG;

    b) die Angaben gemäß

    - Artikel 14 Absatz 3 Abschnitt C Nummer 2 zweiter Gedankenstrich der Richtlinie 64/432/EWG oder

    - Artikel 14 Absatz 3 Abschnitt C Nummer 2 erster Gedankenstrich der genannten Richtlinie, wenn die in Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 820/97 vorgesehene Datenbank voll betriebsfähig ist;

    c) die Unterschrift des (der) Tierhalter(s) mit Ausnahme des Spediteurs; wenn die Datenbank gemäß Artikel 6 Absatz 3 erster Gedankenstrich der Verordnung (EG) Nr. 820/97 voll betriebsfähig ist, muß der Tierpaß lediglich die Unterschrift des letzten Tierhalters tragen;

    d) den Namen der ausstellenden Behörde;

    e) das Datum der Ausstellung.

    (2) Zur Umsetzung eines unter vier Wochen alten Kalbs können die Mitgliedstaaten unbeschadet der Bestimmungen des Kapitels I Abschnitt A Nummer 1 des Anhangs der Richtlinie 91/628/EWG des Rates (6) festlegen, daß das Kalb mit einem provisorischen Begleitpapier versehen wird, das in der von der zuständigen Behörde vorgegebenen Form zumindest die Angaben gemäß Absatz 1 umfaßt.

    Das provisorische Begleitpapier wird vom ersten Halter des Kalbs ausgestellt und mit Ausnahme des Spediteurs von jedem späteren Halter vervollständigt. Der Halter reicht das provisorische Begleitpapier bei der zuständigen Behörde ein, bevor das Kalb vier Wochen alt ist bzw. innerhalb von sieben Tagen, falls das Kalb vor Erreichen der vierten Lebenswoche verendet ist oder geschlachtet wurde. Ist das Kalb noch am Leben, so stellt die zuständige Behörde innerhalb von 14 Tagen nach Eingang des provisorischen Begleitpapiers einen Tierpaß aus. Dieser Paß muß über alle im provisorischen Begleitpapier vermerkten Einzelheiten sämtlicher Umsetzungen des Kalbs Aufschluß geben.

    Wenn der Nabel verheilt ist, kann das Kalb mit einem provisorischen Begleitpapier höchstens zweimal umgesetzt werden. Für die Zwecke dieses Absatzes gilt die Verbringung zwischen zwei Betrieben über einen Markt oder ein Kälbersammelzentrum als eine einzige Verbringung, sofern der Markt oder das Kälbersammelzentrum den zuständigen Behörden auf Aufforderung ein vollständiges Verzeichnis ihrer einschlägigen Transaktionen vorlegen kann.

    (3) Die Frist, innerhalb deren der Halter Verbringung, Geburt und Tod des Tiers gemäß Artikel 7 Absatz 1 zweiter Gedankenstrich der Verordnung (EG) Nr. 820/97 anzeigen muß, wird von den Mitgliedstaaten festgesetzt, darf jedoch im Fall der Geburt höchstens 15 Tage vom Zeitpunkt des Setzens der Ohrmarke und ab 1. Januar 2000 höchstens sieben Tage vom Zeitpunkt des Setzens der Ohrmarke betragen.

    Artikel 7

    Zusätzlich zu den nach Artikel 6 vorgeschriebenen Angaben muß der Paß folgende Angaben zur Prämiengewährung für männliche Rinder gemäß Artikel 4b der Verordnung (EWG) Nr. 805/68 aufweisen:

    a) Prämienantrag oder -gewährung - erste Altersklasse;

    b) Prämienantrag oder -gewährung - zweite Altersklasse.

    Artikel 8

    Das Register umfaßt zumindest folgendes:

    a) die aktuellen Informationen gemäß Artikel 14 Absatz 3 Abschnitt C Nummer 1 erster bis vierter Gedankenstrich der Richtlinie 64/432/EWG;

    b) den Zeitpunkt des Todes des Tieres im Haltungsbetrieb;

    c) im Fall von abgehenden Tieren: Name und Anschrift des Tierhalters mit Ausnahme des Spediteurs oder Kennummer des nächsten Haltungsbetriebs sowie Abgangsdatum;

    d) im Fall von zugehenden Tieren: Name und Anschrift des Tierhalters mit Ausnahme des Spediteurs oder Kennummer des vorherigen Haltungsbetriebs sowie Zugangsdatum;

    e) Name und Unterschrift des mit der Registerkontrolle beauftragten Vertreters der zuständigen Behörde sowie das Datum dieser Kontrolle.

    Artikel 9

    Die Mitgliedstaaten unterrichten die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission über das Muster des in ihrem Hoheitsgebiet verwendeten Passes und Bestandsregisters.

    KAPITEL III

    Allgemeines

    Artikel 10

    Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

    Sie gilt ab 1. Januar 1998.

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

    Brüssel, den 29. Dezember 1997

    Für die Kommission

    Franz FISCHLER

    Mitglied der Kommission

    (1) ABl. L 117 vom 7. 5. 1997, S. 1.

    (2) ABl. 121 vom 29. 7. 1964, S. 1977/64.

    (3) ABl. L 109 vom 25. 4. 1997, S. 1.

    (4) ABl. L 148 vom 26. 6. 1968, S. 24.

    (5) ABl. L 322 vom 25. 11. 1997, S. 25.

    (6) ABl. L 340 vom 11. 12. 1991, S. 17.

    ANHANG

    >PLATZ FÜR EINE TABELLE>

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