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Document 31997R1582

    Verordnung (EG) Nr. 1582/97 der Kommission vom 30. Juli 1997 zur Änderung der Verordnungen (EWG) Nr. 1983/83 und (EWG) Nr. 1984/83 über die Anwendung von Artikel 85 Absatz 3 des Vertrags auf Gruppen von Alleinvertriebsvereinbarungen und von Alleinbezugsvereinbarungen

    ABl. L 214 vom 6.8.1997, p. 27–27 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

    Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 31/12/1999

    ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/1997/1582/oj

    31997R1582

    Verordnung (EG) Nr. 1582/97 der Kommission vom 30. Juli 1997 zur Änderung der Verordnungen (EWG) Nr. 1983/83 und (EWG) Nr. 1984/83 über die Anwendung von Artikel 85 Absatz 3 des Vertrags auf Gruppen von Alleinvertriebsvereinbarungen und von Alleinbezugsvereinbarungen

    Amtsblatt Nr. L 214 vom 06/08/1997 S. 0027 - 0027


    VERORDNUNG (EG) Nr. 1582/97 DER KOMMISSION vom 30. Juli 1997 zur Änderung der Verordnungen (EWG) Nr. 1983/83 und (EWG) Nr. 1984/83 über die Anwendung von Artikel 85 Absatz 3 des Vertrags auf Gruppen von Alleinvertriebsvereinbarungen und von Alleinbezugsvereinbarungen

    DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

    gestützt auf die Verordnung Nr. 19/65/EWG des Rates vom 2. März 1965 über die Anwendung von Artikel 85 Absatz 3 des Vertrags auf Gruppen von Vereinbarungen und aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen (1), zuletzt geändert durch die Akte über den Beitritt Österreichs, Finnlands und Schwedens, insbesondere auf Artikel 1,

    nach Veröffentlichung des Verordnungsentwurfs (2),

    nach Anhörung des Beratenden Ausschusses für Kartell- und Monopolfragen,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    Die Geltungsdauer der Verordnungen (EWG) Nr. 1983/83 (3) und (EWG) Nr. 1984/83 (4) der Kommission über die Anwendung von Artikel 85 Absatz 3 des Vertrags auf Gruppen von Alleinvertriebsvereinbarungen und Alleinbezugsvereinbarungen, zuletzt geändert durch die Akte über den Beitritt Österreichs, Finnlands und Schwedens, ist bis zum 31. Dezember 1997 begrenzt.

    Die Kommission hat ein Grünbuch zur EG-Wettbewerbspolitik gegenüber vertikalen Wettbewerbsbeschränkungen veröffentlicht, um eine breite Diskussion über die Anwendung von Artikel 85 Absätze 1 und 3 des Vertrags auf Vereinbarungen zwischen Unternehmen, die auf verschiedenen Wirtschaftsstufen tätig sind, zu ermöglichen. Zu diesen Vereinbarungen gehören auch solche über den Alleinvertrieb, über den Alleinbezug und über Franchisen.

    Es muß genügend Zeit vorgesehen werden, um diese Diskussion zu einem guten Ende zu führen, ihre Ergebnisse zu werten und daraus Schlußfolgerungen für die zukünftige Wettbewerbspolitik auf diesem Gebiet zu ziehen.

    Diese Arbeiten lassen sich nicht so rechtzeitig abschließen, daß die Verabschiedung und Veröffentlichung einer neuen Regelung noch vor dem 31. Dezember 1997 erfolgen kann.

    Im Interesse der Rechtssicherheit für die Unternehmen ist es geboten, die Verordnungen (EWG) Nr. 1983/83 und (EWG) Nr. 1984/83 zu ändern und ihre Laufzeit bis zum 31. Dezember 1999, dem Tag des Auslaufens der Verordnung (EWG) Nr. 4087/88 der Kommission vom 30. November 1988 über die Anwendung von Artikel 85 Absatz 3 des Vertrags auf Gruppen von Franchisevereinbarungen (5), anzupassen -

    HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    In Artikel 10 der Verordnung (EWG) Nr. 1983/83 wird das Datum "31. Dezember 1997" durch das Datum "31. Dezember 1999" ersetzt.

    Artikel 2

    In Artikel 19 der Verordnung (EWG) Nr. 1984/83 wird das Datum "31. Dezember 1997" durch das Datum "31. Dezember 1999" ersetzt.

    Artikel 3

    Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

    Brüssel, den 30. Juli 1997

    Für die Kommission

    Karel VAN MIERT

    Mitglied der Kommission

    (1) ABl. Nr. 36 vom 6. 3. 1965, S. 533/65.

    (2) ABl. Nr. C 121 vom 19. 4. 1997, S. 7.

    (3) ABl. Nr. L 173 vom 30. 6. 1983, S. 1.

    (4) ABl. Nr. L 173 vom 30. 6. 1983, S. 5.

    (5) ABl. Nr. L 359 vom 28. 12. 1988, S. 46.

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