This document is an excerpt from the EUR-Lex website
Document 31997R1332
Commission Regulation (EC) No 1332/97 of 10 July 1997 derogating, for Portugal, from the marketing standards applicable to melons
Verordnung (EG) Nr. 1332/97 der Kommission vom 10. Juli 1997 zur Abweichung von den für Melonen festgelegten Vermarktungsnormen in Portugal
Verordnung (EG) Nr. 1332/97 der Kommission vom 10. Juli 1997 zur Abweichung von den für Melonen festgelegten Vermarktungsnormen in Portugal
ABl. L 183 vom 11.7.1997, p. 6–6
(ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)
No longer in force, Date of end of validity: 31/12/2001; Aufgehoben durch 32001R1615
Verordnung (EG) Nr. 1332/97 der Kommission vom 10. Juli 1997 zur Abweichung von den für Melonen festgelegten Vermarktungsnormen in Portugal
Amtsblatt Nr. L 183 vom 11/07/1997 S. 0006 - 0006
VERORDNUNG (EG) Nr. 1332/97 DER KOMMISSION vom 10. Juli 1997 zur Abweichung von den für Melonen festgelegten Vermarktungsnormen in Portugal DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2200/96 des Rates vom 28. Oktober 1996 über die gemeinsame Marktorganisation für Obst und Gemüse (1), insbesondere auf Artikel 3 Absatz 3, in Erwägung nachstehender Gründe: Durch die Verordnung (EG) Nr. 1093/97 der Kommission vom 16. Juni 1997 zur Festsetzung der Vermarktungsnormen für Melonen und Wassermelonen (2) wird die Verpackung und Kennzeichnung dieser Erzeugnisse genau geregelt. Gemäß Artikel 3 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 2200/96 kann von den geltenden Vermarktungsnormen abgewichen werden, wenn die Erzeugnisse eines bestimmten Gebietes vom Einzelhandel in diesem Gebiet verkauft werden, um allgemein bekannten traditionellen Verbrauchsgewohnheiten auf lokaler Ebene zu entsprechen. In Portugal werden Melonen von dort angebauten Sorten im Erzeugungsgebiet herkömmlicherweise in loser Schüttung verkauft, d. h. unmittelbar nach ihrer Verladung auf das Transportmittel. Die Anwendung dieser Ausnahme in Portugal sollte genehmigt werden. Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Obst und Gemüse - HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: Artikel 1 (1) Abweichend von Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1093/97 dürfen in Portugal erzeugte Melonen mit Ausnahme von Melonen der Sorten Charentais, Ogen und Galia im Erzeugungsgebiet in loser Schüttung im Einzelhandel verkauft werden. (2) Bei Anwendung von Absatz 1 enthalten das Warenbegleitpapier und gegebenenfalls der in Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 2200/96 genannte Zettel für jede Partie neben den erforderlichen anderen Angaben folgenden Vermerk: "Nur im Erzeugungsgebiet im Einzelhandel zu verkaufen". Artikel 2 Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Brüssel, den 10. Juli 1997 Für die Kommission Franz FISCHLER Mitglied der Kommission (1) ABl. Nr. L 297 vom 28. 10. 1996, S. 1. (2) ABl. Nr. L 158 vom 17. 6. 1997, S. 21.