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Document 31997R1329

Verordnung (EGKS, EG, Euratom) Nr. 1329/97 des Rates vom 7. Juli 1997 zur Angleichung des auf die Dienst- und Versorgungsbezüge der Beamten und sonstigen Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften in Griechenland anzuwendenden Berichtigungskoeffizienten

ABl. L 183 vom 11.7.1997, p. 1–1 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/1997/1329/oj

31997R1329

Verordnung (EGKS, EG, Euratom) Nr. 1329/97 des Rates vom 7. Juli 1997 zur Angleichung des auf die Dienst- und Versorgungsbezüge der Beamten und sonstigen Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften in Griechenland anzuwendenden Berichtigungskoeffizienten

Amtsblatt Nr. L 183 vom 11/07/1997 S. 0001 - 0001


VERORDNUNG (EGKS, EG, EURATOM) Nr. 1329/97 DES RATES vom 7. Juli 1997 zur Angleichung des auf die Dienst- und Versorgungsbezüge der Beamten und sonstigen Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften in Griechenland anzuwendenden Berichtigungskoeffizienten

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag zur Einsetzung eines gemeinsamen Rates und einer gemeinsamen Kommission der Europäischen Gemeinschaften,

gestützt auf das Statut der Beamten der Europäischen Gemeinschaften und die Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Gemeinschaften, festgelegt durch die Verordnung (EWG, Euratom, EGKS) Nr. 259/68 (1), zuletzt geändert durch die Verordnung (Euratom, EGKS, EG) Nr. 2485/96 (2), insbesondere auf die Artikel 63, 64, 65, 65a, 82 und Anhang Xl des Statuts sowie auf Artikel 20 Unterabsatz 1 und Artikel 64 der Beschäftigungsbedingungen,

auf Vorschlag der Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Im zweiten Halbjahr 1996 sind die Lebenshaltungskosten in Griechenland erheblich gestiegen; in diesem Mitgliedstaat werden Beamte und sonstige Bedienstete der Europäischen Gemeinschaften dienstlich verwendet. Daher ist der Berichtigungskoeffizient, der gemäß der Verordnung (Euratom, EGKS, EG) Nr. 2485/96 auf die Dienst- und Versorgungsbezüge dieser Beamten und sonstigen Bediensteten anzuwenden ist, mit Wirkung vom 1. Januar 1997 anzugleichen -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

(1) Mit Wirkung vom 1. Januar 1997 gilt für die Dienstbezüge der Beamten und sonstigen Bediensteten, die in nachstehendem Land tätig sind, folgender Berichtigungskoeffizient:

Griechenland: 89,2.

(2) Der auf die Versorgungsbezüge anzuwendende Berichtigungskoeffizient wird gemäß Artikel 82 Absatz 1 des Statuts festgesetzt.

Die Artikel 3 bis 10 der Verordnung (EGKS, EWG, Euratom) Nr. 2175/88 (3) finden weiterhin Anwendung.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 7. Juli 1997.

Im Namen des Rates

Der Präsident

J.-C. JUNCKER

(1) ABl. Nr. L 56 vom 4. 3. 1968, S. 1.

(2) ABl. Nr. L 338 vom 28. 12. 1996, S. 1.

(3) ABl. Nr. L 191 vom 22. 7. 1988, S. 1.

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