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Document 31997R1302
Commission Regulation (EC) No 1302/97 of 4 July 1997 amending Regulation (EEC) No 3886/92 laying down detailed rules for the application of the premium schemes of the market in beef as regards certain detailed rules for the temporary leasing of suckler cow premium rights
Verordnung (EG) Nr. 1302/97 der Kommission vom 4. Juli 1997 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3886/92 mit Durchführungsvorschriften für die Prämienregelung für Rindfleisch hinsichtlich der befristeten Abtretung von Ansprüchen auf Gewährung der Mutterkuhprämie
Verordnung (EG) Nr. 1302/97 der Kommission vom 4. Juli 1997 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3886/92 mit Durchführungsvorschriften für die Prämienregelung für Rindfleisch hinsichtlich der befristeten Abtretung von Ansprüchen auf Gewährung der Mutterkuhprämie
ABl. L 177 vom 5.7.1997, p. 5–6
(ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)
No longer in force, Date of end of validity: 31/12/1999
Verordnung (EG) Nr. 1302/97 der Kommission vom 4. Juli 1997 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3886/92 mit Durchführungsvorschriften für die Prämienregelung für Rindfleisch hinsichtlich der befristeten Abtretung von Ansprüchen auf Gewährung der Mutterkuhprämie
Amtsblatt Nr. L 177 vom 05/07/1997 S. 0005 - 0006
VERORDNUNG (EG) Nr. 1302/97 DER KOMMISSION vom 4. Juli 1997 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3886/92 mit Durchführungsvorschriften für die Prämienregelung für Rindfleisch hinsichtlich der befristeten Abtretung von Ansprüchen auf Gewährung der Mutterkuhprämie DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 805/68 des Rates vom 27. Juni 1968 über die gemeinsame Marktorganisation für Rindfleisch (1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2222/96 (2), insbesondere auf Artikel 4e Absatz 5, in Erwägung nachstehender Gründe: Die befristete Abtretung von Ansprüchen auf Gewährung der Mutterkuhprämie, insbesondere die Verpflichtung des Erzeugers, in einem Fünfjahreszeitraum nach der ersten Abtretung alle seine Ansprüche während mindestens zwei Kalenderjahren hintereinander für sich zu nutzen, ist geregelt durch Artikel 33 Absatz 3 der Verordnung (EWG) Nr. 3886/92 der Kommission vom 23. Dezember 1992 mit Durchführungsvorschriften für die Prämienregelung gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 805/68 über die gemeinsame Marktorganisation für Rindfleisch und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 1244/82 und (EWG) Nr. 714/89 (3), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 854/97 (4). Zur Vermeidung von Mißverständnissen sollte diese Bestimmung geändert werden, um klarzustellen, daß sich ein Abtretungszeitraum auf nicht mehr als drei Jahre hintereinander erstrecken darf. Zu diesem Zweck ist vorzusehen, daß der Abtretungszeitraum wegen dieser Änderung, d. h. bei Umstellung von den alten auf die neuen Regeln, nicht länger als drei Jahre in Folge sein darf, daß außerdem die von den Erzeugern vor Inkrafttreten dieser Verordnung erworbenen Ansprüche sich nicht ändern. Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Rindfleisch - HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: Artikel 1 In Artikel 33 der Verordnung (EWG) Nr. 3886/92 erhält Absatz 3 erster Unterabsatz folgende Fassung: "(3) Die zeitlich begrenzte Abtretung ist nur für volle Kalenderjahre möglich und betrifft mindestens die in Artikel 34 Absatz 1 genannte Zahl der Tiere. Nach jedem Abtretungszeitraum, der sich auf höchstens drei Kalenderjahre hintereinander erstrecken darf, nimmt der Erzeuger, außer im Fall der Übertragung, alle seine Ansprüche für einen Zeitraum von mindestens zwei Kalenderjahren hintereinander wieder zurück. Nimmt er in jedem der genannten zwei Jahre nicht mindestens 70 % seiner Ansprüche wahr, führt der Mitgliedstaat außer in ordnungsgemäß begründeten Ausnahmefällen jährlich den nicht genutzten Anteil der Ansprüche der nationalen Reserve zu." Artikel 2 (1) Beginnt der in Artikel 33 Absatz 3 erster Unterabsatz der Verordnung (EWG) Nr. 3886/92 genannte Zeitraum der begrenzten Abtretung 1996 und wird weitergeführt 1997 oder beginnt er 1997, setzt der bei Anwendung von Artikel 1 zu berücksichtigende Abtretungszeitraum an dem Tag ein, an dem diese Abtretung wirksam wird. (2) Absatz 1 ist jedoch nicht anwendbar auf Verträge über zeitlich begrenzte Abtretungen, die gemäß der 1997 anwendbaren Regelung vorgenommen und der zuständigen Behörde vor dem 13. Juni 1997 mitgeteilt wurden. Artikel 3 Diese Verordnung tritt am siebten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft. Sie gilt ab dem 1. Januar 1998. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Brüssel, den 4. Juli 1997 Für die Kommission Franz FISCHLER Mitglied der Kommission (1) ABl. Nr. L 148 vom 28. 6. 1968, S. 24. (2) ABl. Nr. L 296 vom 21. 11. 1996, S. 50. (3) ABl. Nr. L 391 vom 31. 12. 1992, S. 20. (4) ABl. Nr. L 122 vom 14. 5. 1997, S. 18.