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Document 31997R1290

Verordnung (EG) Nr. 1290/97 des Rates vom 27. Juni 1997 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern, und der Verordnung (EWG) Nr. 574/72 über die Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71

ABl. L 176 vom 4.7.1997, p. 1–16 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (CS, ET, LV, LT, HU, MT, PL, SK, SL, BG, RO, HR)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/1997/1290/oj

31997R1290

Verordnung (EG) Nr. 1290/97 des Rates vom 27. Juni 1997 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern, und der Verordnung (EWG) Nr. 574/72 über die Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71

Amtsblatt Nr. L 176 vom 04/07/1997 S. 0001 - 0016


VERORDNUNG (EG) Nr. 1290/97 DES RATES vom 27. Juni 1997 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern, und der Verordnung (EWG) Nr. 574/72 über die Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf die Artikel 51 und 235,

auf Vorschlag der Kommission (1), vorgelegt nach Anhörung der Verwaltungskommission für die soziale Sicherheit der Wanderarbeitnehmer,

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (2),

nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses (3),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Verordnungen (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern (4) und (EWG) Nr. 574/72 des Rates vom 21. März 1972 über die Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern (5), bedürfen einiger Änderungen. Von diesen stehen einige im Zusammenhang mit Änderungen, welche die Mitgliedstaaten bei ihren Rechtsvorschriften über die soziale Sicherheit vorgenommen haben, während andere technisch bedingt sind und die genannten Verordnungen vervollständigen sollen.

(2) Im Interesse der Klarheit ist der letzte Satz in Artikel 1 Buchstabe f) Ziffer i) über die Bedeutung des Begriffs "Familienangehörige" anzupassen.

(3) In den persönlichen Anwendungsbereich der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 sind ausdrücklich die Familienangehörigen und die Hinterbliebenen der Beamten und der diesen gleichgestellten Personen einzuschließen.

(4) Es erscheint wünschenswert, daß den Personen, die sich aus Studien- oder Berufsbildungsgründen in einem anderen Mitgliedstaat als dem zuständigen Staat aufhalten, sowie den sie begleitenden Familienangehörigen in jeder Lage, die Leistungen erfordert, ein Anspruch gemäß den Bestimmungen von Artikel 22 Absatz 1 Buchstabe a) der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 gewährt wird. Unter Berücksichtigung der administrativen Schwierigkeiten, mit denen sich das Königreich der Niederlande konfrontiert sehen könnte, sollte für die Beziehungen zu diesem Staat eine Übergangszeit vorgesehen werden.

(5) Eine Modernisierung der derzeitigen Informationsaustauschmittel zwischen den Einrichtungen der sozialen Sicherheit in den Mitgliedstaaten wird die Dienstleistungen verbessern, die für die versicherten Personen, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern, erbracht werden.

(6) Die Benutzung der Telematikdienste zum Datenaustausch zwischen den Einrichtungen macht Bestimmungen erforderlich, die gewährleisten, daß die durch die elektronischen Medien ausgetauschten Dokumente genauso anerkannt werden wie die Dokumente auf Papierträger.

(7) Dieser Austausch erfolgt unter Beachtung der Gemeinschaftsbestimmungen über den Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung von persönlichen Daten.

(8) Es hat sich herausgestellt, daß die Entwicklung und die Benutzung der Telematikdienste für den Informationsaustausch die Einrichtung eines technischen Ausschusses unter der Zuständigkeit der Verwaltungskommission für die soziale Sicherheit der Wanderarbeitnehmer mit spezifischen Zuständigkeiten in den Bereichen der Informationsverarbeitung erforderlich macht.

(9) Zur Klarstellung der Tragweite der Eintragung im Abschnitt "E. FRANKREICH" ist Anhang I Teil II der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 zu ändern.

(10) Unter Berücksichtigung der Änderungen in den einschlägigen spanischen Rechtsvorschriften ist Abschnitt "D. SPANIEN" in Anhang II Teil I zu ändern.

(11) Der Abschnitt "D. SPANIEN" von Anhang IIa sollte angepaßt werden, um der Kodifizierung der einschlägigen spanischen Rechtsvorschriften Rechnung zu tragen; ebenfalls anzupassen sind die Abschnitte "L. PORTUGAL" und "N. SCHWEDEN", da die Benennung bestimmter Leistungen geändert wurde.

(12) Aufgrund der Änderungen in den Rechtsvorschriften Deutschlands und Luxemburgs sollte der Hinweis auf das Abkommen zwischen diesen beiden Mitgliedern in Anhang IV Teil D Nummer 3 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 gestrichen werden.

(13) Um den Besonderheiten der dänischen Vorschriften im Zusammenhang mit der Krankenversicherung Rechnung zu tragen, sollte Nummer 2 des Abschnitts "B. DÄNEMARK" in Anhang VI der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 angepaßt werden.

(14) Aufgrund der Änderungen in den einschlägigen deutschen Rechtsvorschriften sollte der Abschnitt "C. DEUTSCHLAND" in Anhang VI der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 angepaßt werden.

(15) Die neuen Bestimmungen, die in die spanischen Rechtsvorschriften im Zusammenhang mit der freiwilligen Versicherung der im Ausland ansässigen Beamten internationaler Organisationen eingeführt wurden, sollten berücksichtigt und die Formulierung der ersten beiden Nummern im Abschnitt "D. SPANIEN" in Anhang VI der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 sollte systematisiert werden.

(16) Im Abschnitt "F. GRIECHENLAND" in Anhang VI der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 ist eine Nummer hinzufügen, damit die aktiven oder im Ruhestand befindlichen Beamten des öffentlichen Dienstes, das gleichgestellte Personal und deren Familienangehörige Sachleistungen bei Krankheit und/oder Mutterschaft bei unmittelbarer Notwendigkeit im Verlauf eines Aufenthalts auf dem Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats erhalten können oder, wenn sie sich dorthin begeben, um mit vorheriger Genehmigung der zuständigen griechischen Stelle die ihrem Gesundheitszustand angemessene Behandlung zu erhalten.

(17) Es ist ebenfalls angebracht, den Geltungsbereich von Artikel 22b der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 auf alle in den Genuß einer besonderen griechischen Gesundheitsfürsorgeregelung kommenden Beamten des öffentlichen Dienstes, das gleichgestellte Personal und deren Familienangehörige auszuweiten.

(18) Angesichts der Einführung der Verordnung (EWG) Nr. 1247/92 zum einen und der Änderungen der einschlägigen Rechtsvorschriften des Vereinigten Königreichs zum anderen bedarf es einer Änderung von Nummer 11 des Abschnitts "O. VEREINIGTES KÖNIGREICH" in Anhang VI, um klarzustellen, daß zum einen die Versorgungszulage ("attendance allowance") nicht unter Artikel 10 der genannten Verordnung fällt und daß zum anderen bestimmte beitragsfreie Sonderleistungen zum Zwecke der Leistungen bei Krankheit als Ruhegehälter zu betrachten sind.

(19) Unter Berücksichtigung der durch die Verordnungen (EG) Nr. 3095/95 und Verordnung (EG) Nr. 3096/95 eingeführten Änderungen und des neuen Artikels 22c erscheint es notwendig, Artikel 93 der Verordnung (EWG) Nr. 574/72 zu ergänzen.

(20) Aufgrund der verwaltungstechnischen Neuorganisation in Belgien, Dänemark, Deutschland, Spanien, Griechenland, den Niederlanden und Portugal sind die Abschnitte "A. BELGIEN" der Anhänge 1, 4 und 10, "B. DÄNEMARK" der Anhänge 2, 3, 4 und 10, "C. DEUTSCHLAND" der Anhänge 2, 3, 4, 6 und 10, "D. SPANIEN" der Anhänge 1 und 10, "F. GRIECHENLAND" der Anhänge 1 und 10, "J. NIEDERLANDE" des Anhangs 1, "L. PORTUGAL" der Anhänge 1, 2, 3, 4 und 10 sowie "N. SCHWEDEN" des Anhangs 10 der Verordnung (EWG) Nr. 574/72 anzupassen.

(21) In Anhang 5 der Verordnung (EWG) Nr. 574/72 sind die Verweise "58. FRANKREICH-FINNLAND" und "59. FRANKREICH-SCHWEDEN" einzufügen und die Abschnitte "12. BELGIEN-FINNLAND", "17. DÄNEMARK-FRANKREICH", "54. FRANKREICH-LUXEMBURG" und "102. FINNLAND-VEREINIGTES KÖNIGREICH" anzupassen.

(22) Anhang 8 der Verordnung (EWG) Nr. 574/72 ist zu ergänzen.

(23) Der Verweis "C. DEUTSCHLAND" in Anhang 9 der Verordnung (EWG) Nr. 547/72 ist anzupassen.

(24) Um das Ziel der Freizügigkeit der Arbeitnehmer innerhalb der Gemeinschaft zu erreichen, ist es notwendig und angemessen, die Koordinierungsvorschriften der nationalen Systeme der sozialen Sicherheit durch ein verbindliches und unmittelbar in allen Mitgliedstaaten anwendbares Rechtsinstrument der Gemeinschaften zu ändern -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 wird wie folgt geändert:

1. Artikel 1 Buchstabe f) Ziffer i) letzter Satz erhält folgende Fassung:

"Gestatten es die Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats nicht, die Familienangehörigen von den anderen Personen, auf die sie anwendbar sind, zu unterscheiden, so hat der Begriff 'Familienangehöriger' die Bedeutung, die ihm in Anhang I gegeben wird."

2. Artikel 2 Absatz 3 erhält folgende Fassung:

"(3) Diese Verordnung gilt für Beamte und die ihnen nach den anzuwendenden Rechtsvorschriften gleichgestellten Personen insoweit, als für sie die Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats gelten oder galten, auf welche diese Verordnung anzuwenden ist, sowie für deren Familienangehörige und Hinterbliebene."

3. Nach Artikel 22b wird folgender Abschnitt eingefügt:

"Artikel 22c

Studien in einem Mitgliedstaat außerhalb des zuständigen Staates - Aufenthalt im Staat, in dem das Studium betrieben wird

Eine von Artikel 22 Absätze 1 und 3 und von Artikel 22a erfaßte Person, die sich in einem anderen als dem zuständigen Mitgliedstaat aufhält, um dort ein Studium oder eine Berufsausbildung mit dem Ziel einer von mitgliedstaatlichen Behörden amtlich anerkannten Qualifizierung zu betreiben, sowie ihre sie für die Dauer des Aufenthalts begleitenden Familienangehörigen sind in jeder Lage, die während des Aufenthalts im Gebiet des Mitgliedstaats, in dem diese Person ihr Studium oder ihre Ausbildung betreibt, Leistungen erforderlich werden läßt, nach Artikel 22 Absatz 1 Buchstabe a) anspruchsberechtigt."

4. Artikel 81 Buchstabe d) erhält folgende Fassung:

"d) sie fördert und entwickelt die Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten durch Modernisierung der für den Informationsaustausch erforderlichen Verfahren, insbesondere durch Anpassung des Informationsflusses zwischen den Institutionen an den telematischen Austausch, und zwar unter Berücksichtigung des Entwicklungsstands der Datenverarbeitung in den jeweiligen Mitgliedstaaten. Zweck dieser Modernisierung ist vor allem die Beschleunigung der Gewährung von Leistungen."

5. Dem Artikel 85 wird folgender neuer Absatz angefügt:

"(3) Eine von einer Einrichtung entsprechend dieser Verordnung und deren Durchführungsverordnung übermittelte elektronische Nachricht darf nicht von einer Behörde oder Einrichtung eines anderen Mitgliedstaats deswegen abgelehnt werden, weil sie durch elektronische Mittel empfangen wurde, falls die Empfängereinrichtung erklärt hat, daß sie in der Lage sei, elektronische Nachrichten zu empfangen. Bei der Wiedervergabe und der Aufzeichnung solcher Nachrichten wird davon ausgegangen, daß sie eine korrekte und genaue Wiedergabe des Originaldokuments oder eine Darstellung der Information, auf die sich dieses Dokument bezieht, darstellt, sofern kein gegenteiliger Beweis vorliegt.

Eine elektronische Nachricht wird als gültig erachtet, wenn das EDV-System, in dem diese Nachricht aufgezeichnet wurde, die erforderlichen Sicherheitselemente aufweist, und alle Veränderungen oder Übermittlungen der Aufzeichnung sowie jeglichen Zugang zu dieser Aufzeichnung zu verhindern. Jederzeit muß die aufgezeichnete Information in einer sofort lesbaren Form reproduziert werden können. Wird eine elektronische Nachricht von einer Einrichtung der sozialen Sicherheit an eine andere Einrichtung übermittelt, werden geeignete Sicherheitsmaßnahmen entsprechend den einschlägigen Gemeinschaftsbestimmungen getroffen."

6. Anhang I Teil II Abschnitt "E. FRANKREICH" erhält folgende Fassung:

"E. FRANKREICH

Für die Feststellung des Anspruchs auf Familienbeihilfen oder -leistungen bezeichnet der Begriff 'Familienangehöriger' jede in Artikel L 512-3 des Gesetzbuches der sozialen Sicherheit (Code de la sécurité sociale) genannte Person."

7. Anhang II Teil I Abschnitt "D. SPANIEN" Nummer 1 erhält folgende Fassung:

"1. Selbständige Erwerbstätige nach Artikel 10 Absatz 2 Buchstabe c) der Neufassung des allgemeinen Gesetzes über die soziale Sicherheit (Regio Decreto Legislativo 1/1994 vom 20. Juni 1994) und Artikel 3 des Dekrets Nr. 2530/1970 vom 20. August 1970, durch den das Sondersystem der Selbständigen geregelt wird, die eine Berufsorganisation bilden und die sich dafür entscheiden, sich der Gegenseitigkeitsversicherung anzuschließen, welche die jeweilige Berufsorganisation errichtet hat, anstatt sich beim Sondersystem der sozialen Sicherheit für Selbständige anzumelden".

8. Anhang IIa wird wie folgt geändert:

a) Abschnitt "D. SPANIEN" Buchstabe c) erhält folgende Fassung:

"c) Beitragsunabhängige Invaliditäts- und Altersrenten sowie Familienbeihilfen in ihrer beitragsunabhängigen Ausprägung gemäß Artikel 38 Absatz 1 Buchstaben c) und d) der durch Regio Decreto Legislativo Nr. 1/1994 vom 20. Juni 1994 angenommenen Neufassung des allgemeinen Gesetzes über die soziale Sicherheit".

b) Abschnitt "L. PORTUGAL" Buchstabe h) erhält folgende Fassung:

"h) Pflegebeihilfe für Personen, die Invaliditäts-, Alters- Hinterbliebenen- oder Waisenrenten beziehen (Gesetzeserlaß Nr. 160/80 vom 27. Mai 1980 und Ministerialerlaß Nr. 1066/94 vom 5. Dezember".

c) Abschnitt "N. SCHWEDEN" Buchstabe a) erhält folgende Fassung:

"a) Wohngeld an Rentner (Gesetz 1994: 308)".

9. In Anhang IV Teil D Nummer 3 wird der Hinweis auf das Abkommen zwischen der Regierung des Großherzogtums Luxemburg und der Regierung der Bundesrepublik Deutschland vom 20. Juli 1978 gestrichen.

10. Anhang VI wird wie folgt geändert:

a) Abschnitt "B. DÄNEMARK" Nummer 2 erhält folgende Fassung:

"2. Alle Personen, die gemäß den Bestimmungen des Kapitels I Titel III der Verordnung einen Anspruch auf Sachleistungen haben, sofern sie in Dänemark wohnen oder sich dort aufhalten, erhalten diese Leistungen unter denselben Voraussetzungen, die in den dänischen Rechtsvorschriften für Personen vorgesehen sind, die nach dem Gesetz über die öffentlichen Gesundheitsdienste (lov om offentlig sygesikring) in Gruppe 1 versichert sind. Die Personen, die sich in Dänemark niederlassen und die zum dänischen Krankenversicherungssystem zugelassen sind, können sich jedoch dafür entscheiden, in Gruppe 2 unter denselben Bedingungen wie die dänischen Versicherten versichert zu werden.";

b) Abschnitt "C. DEUTSCHLAND" Nummer 3 erhält folgende Fassung:

"3. Ergeben sich aus der Durchführung der Verordnung oder weiterer Verordnungen über soziale Sicherheit für einzelne Träger der Krankenversicherung außergewöhnliche Belastungen, so können diese ganz oder teilweise ausgeglichen werden. Über den Ausgleich entscheidet die Deutsche Verbindungsstelle Krankenversicherung-Ausland (Bonn) im Einvernehmen mit den Spitzenverbänden der Krankenversicherung. Die zur Durchführung des Ausgleichs erforderlichen Mittel werden durch Umlage auf sämtliche Träger der Krankenversicherung im Verhältnis der durchschnittlichen Mitgliederzahl des Vorjahres, ohne Rentner, aufgebracht."

c) Abschnitt "D. SPANIEN" Nummern 1 und 2 erhalten folgende Fassung:

"1. Die Bedingung des Artikels 1 Buchstabe a) Ziffer iv) der Verordnung, daß eine Person im Lohn- oder Gehaltsverhältnis beschäftigt ist oder eine selbständige Tätigkeit ausübt oder früher im Rahmen eines für Arbeitnehmer oder Selbständige desselben Mitgliedstaats errichteten Systems gegen das gleiche Risiko pflichtversichert war, kann nicht gegenüber Personen geltend gemacht werden, die gemäß dem Königlichen Dekret Nr. 317/1985 vom 6. Februar 1985 als Beamte oder Bedienstete einer regierungsseitigen internationalen Organisation im allgemeinen System der sozialen Sicherheit freiwillig versichert sind.

2. Die Vergünstigungen, die vom Königlichen Dekret Nr. 2805/79 vom 7. Dezember 1979 über freiwillige Einbeziehung in das allgemeine System der sozialen Sicherheit gewährt werden, werden in Anwendung des Gleichbehandlungsgrundsatzes auf die im Gemeinschaftsgebiet wohnenden Staatsangehörigen anderer Mitgliedstaaten, Flüchtlinge und Staatenlose erstreckt, die wegen ihres Wechsels zu internationalen Organisationen nicht weiterhin im spanischen System der sozialen Sicherheit pflichtversichert sind."

d) Dem Abschnitt "F. GRIECHENLAND" werden folgende Nummern hinzugefügt:

"7. Die unter ein Sondersystem für Krankheitsfürsorge fallenden Beamten im aktiven Dienst und im Ruhestand sowie deren Familienangehörige können Sachleistungen wegen Krankheit und/oder Mutterschaft im Fall unverzüglichen Erfordernisses während eines Aufenthalts im Gebiet eines anderen Mitgliedstaats oder dann, wenn sie sich im Interesse einer ihrem Gesundheitszustand angemessenen Behandlung dorthin begeben, soweit sie die vorherige Genehmigung des griechischen zuständigen Trägers dazu erhalten haben, gemäß Artikel 22 Absatz 1 Buchstaben a) und c) und Absatz 3 und gemäß Artikel 31 Buchstabe a) der Verordnung ebenso in Anspruch nehmen wie die im griechischen Sozialversicherungssystem (gesetzliche Systeme) erfaßten Arbeitnehmer und Selbständigen.

8. Artikel 22b gilt sinngemäß für alle Beamten, die ihnen gleichgestellten Personen sowie deren Familienangehörige, die durch ein besonderes griechisches Gesundheitsfürsorgesystem erfaßt sind."

e) Abschnitt "O. VEREINIGTES KÖNIGREICH" Nummer 11 erhält folgende Fassung:

"11. Für die Anwendung der Artikel 27, 28, 28a, 29, 30 und 31 dieser Verordnung gelten die außerhalb des Vereinigten Königreichs allein aufgrund des Artikels 95b Absatz 8 der Verordnung zu zahlenden Leistungen als Invalidititätsleistungen."

Artikel 2

Die Verordnung (EWG) Nr. 574/72 wird wie folgt geändert:

1. Artikel 2 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

"(1) Die Muster für Bescheinigungen, Erklärungen, Anträge und sonstige Unterlagen, die zur Anwendung der Verordnung und der Durchführungsverordnung erforderlich sind, werden von der Verwaltungskommission festgelegt.

Zwei Mitgliedstaaten oder deren zuständige Behörden können einvernehmlich und nach Stellungnahme der Verwaltungskommission vereinfachte Formblätter für ihre gegenseitigen Beziehungen vereinbaren.

Diese Bescheinigungen, Erklärungen, Anträge und sonstigen Unterlagen können zwischen den Einrichtungen übermittelt werden, entweder durch Papierformblätter oder in Form von genormten elektronischen Nachrichten über Telematikdienste entsprechend den Bestimmungen von Titel VIa. Der Informationsaustausch durch Telematikdienste unterliegt einer Vereinbarung zwischen den zuständigen Behörden des Absendermitgliedstaats und des Empfängermitgliedstaats."

2. Artikel 93 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

"(1) Sachleistungen, die nach Artikel 19 Absätze 1 und 2 der Verordnung im Gebiet desselben Mitgliedstaats wohnenden Arbeitnehmern oder Selbständigen und ihren Familienangehörigen gewährt wurden, sowie Sachleistungen, die nach Artikel 21 Absatz 2, Artikel 22 bis 22c, Artikel 25 Absätze 1, 3 und 4, Artikel 26, Artikel 29 Absatz 1 oder Artikel 31 der Verordnung gewährt wurden, erstattet der zuständige Träger dem Träger, der sie gewährt hat, in Höhe des tatsächlichen Betrages, der sich aus der Rechnungsführung dieses Trägers ergibt."

3. Nach Artikel 116 wird folgender neue Titel eingefügt:

"TITEL VIa

VORSCHRIFTEN ZUR ELEKTRONISCHEN DATENVERARBEITUNG".

4. Artikel 117 erhält folgende Fassung:

"Artikel 117

Datenverarbeitung

(1) Die Verwaltungskommission legt auf der Grundlage von Untersuchungen und Vorschlägen des Fachausschusses nach Artikel 117c der Durchführungsverordnung die Abstimmungen auf Datenverarbeitung bei den Mustern für Bescheinigungen, Erklärungen, Anträge und sonstigen Unterlagen sowie die Verkehrswege und Verfahren für die Übermittlung der zur Durchführung der Verordnung und der Durchführungsverordnung erforderlichen Daten fest.

(2) Die Verwaltungskommisson trifft die erforderlichen Maßnahmen im Interesse allgemein verbreiteten Einsatzes dieser abgestimmten Muster, Wege und Verfahren unter Berücksichtigung der Entwicklung der Datenverarbeitung in den einzelnen Mitgliedstaaten."

5. Nach Artikel 117 werden folgende Artikel eingefügt:

"Artikel 117a

Telematikdienste

(1) Die Mitgliedstaaten verwenden schrittweise Telematiksysteme für den Austausch der für die Durchführung der Verordnung und der Durchführungsverordnung erforderlichen Daten zwischen den Einrichtungen.

Die Europäische Kommission ist bei Aufgaben von gemeinsamen Interesse behilflich, sobald die Mitgliedstaaten diese Telematikdienste eingerichtet haben.

(2) Die Verwaltungskommission legt auf der Grundlage von Vorschlägen des Fachausschusses nach Artikel 117c der Durchführungsverordnung die gemeinsamen Regeln für den Aufbau der Telematikdienste, insbesondere zu Sicherheit und Normenverwendung, fest.

Artikel 117b

Arbeitsweise der Telematikdienste

(1) Jeder Mitgliedstaat betreibt seinen Teil der Telematikdienste in eigener Verantwortung und unter Beachtung der Gemeinschaftsbestimmungen über den Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung von persönlichen Daten.

(2) Die Verwaltungskommission trifft Regelungen für die Arbeitsweise des gemeinsamen Teils der Telematikdienste.

Artikel 117c

Fachausschuß für Datenverarbeitung

(1) Die Verwaltungskommission setzt einen Fachausschuß ein, der Berichte einreicht und eine mit Gründen versehene Stellungnahme abgibt, bevor Beschlüsse nach den Artikeln 117, 117a und 117b gefaßt werden. Die Verwaltungskommission legt die Arbeitsweise und die Zusammensetzung des Fachausschusses fest.

(2) Der Fachausschuß hat folgende Aufgaben:

a) Er trägt die einschlägigen fachlichen Unterlagen zusammen und übernimmt die im Zusammenhang mit dem vorliegenden Titel erforderlichen Untersuchungen und Arbeiten.

b) Er legt der Verwaltungskommission die in Absatz 1 genannten Berichte und mit Gründen versehenen Stellungnahmen vor.

c) Er erledigt alle sonstigen Aufgaben und Untersuchungen zu Fragen, welche die Verwaltungskommission an ihn verweist."

6. Anhang 1 wird wie folgt geändert:

a) Abschnitt "A. BELGIEN" erhält folgende Fassung:

"A. BELGIEN

1. Ministre des affaires sociales, Bruxelles - Minister van Soziale Zaken, Brussel (Minister für soziale Angelegenheiten, Brüssel)

2. Ministre de l'agriculture et des petites et moyennes entreprises, Bruxelles - Minister van Landbouw en de Kleine en Middelgrote Ondernemingen, Brussel (Minister für Landwirtschaft und kleine und mittlere Unternehmen, Brüssel)."

b) Abschnitt "F. GRIECHENLAND" Nummern 1 und 2 erhalten folgende Fassung:

"1. Minister für Arbeit und soziale Sicherheit, Athen

2. Minister für Gesundheit und Vorsorge Athen".

c) Abschnitt "J. NIEDERLANDE" Nummer 2 erhält folgende Fassung:

"2. Minister van Volksgezondheid, Welzijn en Sport (Minister für Gesundheit, Gemeinwohl und Sport), Rijswijk".

d) Abschnitt "L. PORTUGAL" Nummern 1 und 3 erhalten folgende Fassung:

"1. Ministro da Solidariedade e Segurança Social (Minister für Solidarität und soziale Sicherheit), Lisboa

3. Secretário Regional da Saúde e Segurança Social da Região Autónoma dos Açores (Regionalsekretär für Gesundheit und soziale Sicherheit der autonomen Region Azoren), Angra do Heroísmo".

7. Anhang 2 wird wie folgt geändert:

a) Abschnitt "B. DÄNEMARK":

i) Nummer 1 erhält folgende Fassung:

"1. Krankheit und Mutterschaft

a) Sachleistungen:

Zuständige Amtskommune (Landkreisamt). In der Gemeinde København: Magistraten (Gemeindeverwaltung); in der Gemeinde Frederiksberg: Gemeindeverwaltung. Krankenhausbehandlung in diesen beiden Gemeinden: Hovedstadens Sygehusfælleskab (Verband der Krankenhauseinrichtungen in der Hauptstadt)

b) Geldleistungen:

Verwaltung der Gemeinde, in der der Berechtigte wohnt. In den Gemeinden København, Odense, Ålborg und Århus: Magistraten (Gemeindeverwaltung)".

ii) Nummer 2 Buchstabe b) erhält folgende Fassung:

"b) Leistungen bei Rehabilitation:

Verwaltung der Gemeinde, in der der Berechtigte wohnt. In den Gemeinden København, Odense, Ålborg und Århus: Magistraten (Gemeindeverwaltung)".

iii) Nummer 4 Buchstabe b) erhält folgende Fassung:

"b) Tagegeld:

Verwaltung der Gemeinde, in der der Berechtigte wohnt. In den Gemeinden København, Odense, Ålborg und Århus: Magistraten (Gemeindeverwaltung)".

iv) Nummer 5 erhält folgende Fassung:

"5. Sterbegeld

Verwaltung der Gemeinde, in der der Berechtigte wohnt. In den Gemeinden København, Odense, Ålborg und Århus: Magistraten (Gemeindeverwaltung)".

v) Nummer 7 erhält folgende Fassung:

"7) Familienleistungen (Familienbeihilfen)

Verwaltung der Gemeinde, in der der Berechtigte wohnt. In den Gemeinden København, Odense, Ålborg und Århus: Magistraten (Gemeindeverwaltung)".

b) Abschnitt "C. DEUTSCHLAND":

i) Unter Nummer 1 Buchstabe a) wird der Wortlaut "Für den Wohnort der betreffenden Person zuständige Allgemeine Ortskrankenkasse" durch folgenden Wortlaut ersetzt: "Die von der betreffenden Person gewählte Krankenkasse des Wohnorts".

ii) Unter Nummer 1 Buchstabe b) wird der Wortlaut "Allgemeine Ortskrankenkasse Bonn, Bonn" durch den Wortlaut "Die von der betreffenden Person gewählte Krankenkasse im Bereich der Stadt Bonn" ersetzt.

iii) Unter Nummer 1 Buchstabe c) Unterabsatz 3 werden die Ziffern i) und ii) gestrichen. Der Wortlaut "Allgemeine Ortskrankenkasse Bonn, Bonn" und "Träger der Krankenversicherung, bei dem der Rentenantragsteller oder der Rentner versichert ist" wird durch den Wortlaut "Die von der betreffenden Person gewählte Krankenkasse des Wohnorts. Wäre danach eine Allgemeine Ortskrankenkasse zuständig, so gehört die Person der AOK Rheinland, Regionaldirektion Bonn, an" ersetzt.

iv) Nummer 2 Buchstabe a) Ziffer i) fünfter Gedankenstrich erhält folgende Fassung:

"- falls die betreffende Person in Dänemark, Finnland oder Schweden oder als dänischer, finnischer oder schwedischer Staatsbürger im Gebiet eines Nichtmitgliedstaats wohnt:

Landesversicherungsanstalt Schleswig-Holstein, Lübeck".

v) der Nummer 2 Buchstabe a) Ziffer 1) wird folgender Gedankenstrich angefügt:

"- falls die betreffende Person in Österreich oder als österreichischer Staatsbürger im Gebiet eines Nichtmitgliedstaats wohnt:

Landesversicherungsanstalt Oberbayern, München".

vi) Nummer 2 Buchstabe b) fünfter Gedankenstriche erhält folgende Fassung:

"- falls der letzte nach den Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaats entrichtete Beitrag an einen dänischen, finnischen oder schwedischen Rentenversicherungsträger entrichtet worden ist:

Landesversicherungsanstalt Schleswig-Holstein, Lübeck".

vii) Nummer 2 Buchstabe b) wird folgender Gedankenstrich angefügt:

"- falls der letzte nach den Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaats entrichtete Beitrag an einen österreichischen Rentenversicherungsträger entrichtet worden ist:

Landesversicherungsanstalt Oberbayern, München".

c) In Abschnitt "L. PORTUGAL" wird unter Teil I Nummer 3, Teil II Nummer 3 und Teil III Nummer 3 der Wortlaut in der rechten Spalte durch folgenden Wortlaut ersetzt:

"Centro Nacional de Protecção contra os Riscos Profissionais (Nationales Zentrum für den Schutz gegen Berufsrisiken)".

8. Anhang 3 wird wie folgt geändert:

a) In Abschnitt "B. DÄNEMARK":

i) Teil 1 Buchstabe a) Ziffer ii) erhält folgende Fassung:

"ii) Bei Anwendung der Artikel 18 und 25 der Durchführungsverordnung: Verwaltung der Gemeinde, in der der Berechtigte wohnt

In den Gemeinden København, Odense, Ålborg und Århus: Magistraten (Gemeindeverwaltung)".

ii) Teil I Buchstabe d) Ziffer ii) erhält folgende Fassung:

"ii) Bei Anwendung des Artikels 61 der Durchführungsverordnung:

Verwaltung der Gemeinde, in der der Berechtigte wohnt. In den Gemeinden København, Odense, Ålborg und Århus: Magistraten (Gemeindeverwaltung)".

iii) Teil 2 Buchstabe a) erhält folgende Fassung:

"i) Bei Anwendung der Artikel 19a, 20, 21 und 31 der Durchführungsverordnung:

Zuständige Amtskommune (Landkreisamt). In der Gemeinde København: Magistraten (Gemeindeverwaltung); in der Gemeinde Frederiksberg: Gemeindeverwaltung. Krankenhausbehandlungen in diesen beiden Gemeinden: Hovedstadens Sygehusfælleskab (Verband der Krankenhauseinrichtungen der Hauptstadt)

ii) Bei Anwendung des Artikels 24 der Durchführungsverordnung:

Verwaltung der Gemeinde, in der der Berechtigte wohnt. In den Gemeinden København, Odense, Ålborg und Århus: Magistraten (Gemeindeverwaltung)".

iv) Teil 2 Buchstabe b) Ziffer ii) erhält folgende Fassung:

"ii) Bei Anwendung des Artikels 64 der Durchführungsverordnung:

Verwaltung der Gemeinde, in der der Berechtigte wohnt. In den Gemeinden København, Odense, Ålborg und Århus: Magistraten (Gemeindeverwaltung)".

b) Abschnitt "C. DEUTSCHLAND":

i) Nummer 1 erhält folgende Fassung:

"1. In allen Fällen: Die Krankenkasse des Wohn- oder Aufenthaltsorts, die von der betreffenden Person gewählt wird".

ii) Nummer 3 Buchstabe a) Ziffer vi) erhält folgende Fassung, und es wird folgende Ziffer angefügt:

"vi) Im Verhältnis zu Dänemark, Finnland und Schweden:

Landesversicherungsanstalt Schleswig-Holstein, Lübeck".

(. . .)

"x) Im Verhältnis zu Österreich

Landesversicherungsanstalt Oberbayern, München".

c) In Abschnitt "L. PORTUGAL" wird unter Teil I Nummer 3, Teil II Nummer 3 und Teil III Nummer 3 der Wortlaut in der rechten Spalte durch folgenden Wortlaut ersetzt:

"Centro Nacional de Protecção contra os Riscos Profissionais (Nationales Zentrum für den Schutz gegen Berufsrisiken)".

9. Anhang 4 wird wie folgt geändert:

a) In Abschnitt "A. BELGIEN" wird in Nummer 4 Buchstabe b) der Wortlaut der rechten Spalte durch folgenden Wortlaut ersetzt:

"Ministère des affaires sociales, de la santé publique et de l'environnement, Bruxelles; Ministerie van Sociale Zaken, Volksgezondheid en Leefmilieu, Brussel (Ministerium für soziale Angelegenheiten, Gesundheitswesen und Umwelt, Brüssel,".

b) In Abschnitt "B. DÄNEMARK", wird in Nummer 7 in der rechten Spalte die Bezeichnungen "Socialministeriet (Ministerium für soziale Fragen)" durch "Directoratet for Social Sikring og Bistand (Landesamt für soziale Sicherheit und Sozialhilfe)" ersetzt.

c) Abschnitt "C. DEUTSCHLAND" Nummer 3 Buchstabe b) Ziffer ii) erhält folgende Fassung, und es wird folgende Ziffer angefügt:

"ii) Im Verhältnis zu Dänemark, Finnland und Schweden:

Landesversicherungsanstalt Schleswig-Holstein, Lübeck".

(. . .)

"x Im Verhältnis zu Österreich:

Landesversicherungsanstalt Oberbayern, München".

d) In Abschnitt "L. PORTUGAL" ist der Wortlaut in der rechten Spalte durch folgenden Wortlaut zu ersetzen:

"Departamento de Relações Internacionais de Segurança Social (Abteilung für internationale Beziehungen in der sozialen Sicherheit), Lisboa".

10) Anhang 5 wird wie folgt geändert:

a) In Abschnitt "12. BELGIEN-FINNLAND", wird das Wort "Gegenstandslos" durch folgenden Wortlaut ersetzt:

"Briefwechsel vom 18. August und 15. September 1994 betreffend Artikel 36 Absatz 3 und Artikel 63 Absatz 3 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 (Erstattung oder Verzicht auf Erstattung der Ausgaben für Sachleistungen) und Artikel 105 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 574/72 (Verzicht auf Erstattung der Kosten der verwaltungsmäßigen und ärztlichen Kontrolle)".

b) Abschnitt "17. DÄNEMARK-FRANKREICH" erhält folgende Fassung:

"17. DÄNEMARK-FRANKREICH

Vereinbarung vom 29. Juni 1979 und Zusatzvereinbarung vom 2. Juni 1993 betreffend den Teilverzicht auf Erstattung gemäß Artikel 36 Absatz 3 und Artikel 63 Absatz 3 der Verordnung und gegenseitiger Erstattungsverzicht gemäß Artikel 105 Absatz 2 der Durchführungsverordnung (Teilverzicht auf Erstattung der Ausgaben für Sachleistungen bei Krankheit, Mutterschaft, Arbeitsunfall und Berufskrankheit und Verzicht auf Erstattung der Kosten der verwaltungsmäßigen und ärztlichen Kontrolle)".

c) Dem Abschnitt "54. FRANKREICH-LUXEMBURG" wird folgender Buchstabe angefügt:

"e) Briefwechsel vom 17. Juli und 20. September 1995 betreffend die Bedingungen für den Abschluß der gegenseitigen Forderungen gemäß den Artikeln 93, 95 und 96 der Durchführungsverordnung".

d) Es werden folgende Abschnitte eingefügt:

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

e) In Abschnitt "102. FINNLAND-VEREINIGTES KÖNIGREICH" wird das Wort "Keine" durch folgenden Wortlaut ersetzt:

"Briefwechsel vom 1. und 20. Juni 1995 betreffend Artikel 36 Absatz 3 und Artikel 63 Absatz 3 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 (Erstattung oder Verzicht auf Erstattung der Ausgaben für Sachleistungen) und Artikel 105 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 574/72 (Verzicht auf Erstattung der Kosten der verwaltungsmäßigen und ärztlichen Kontrolle)".

11) Anhang 6 wird wie folgt geändert:

Abschnitt "C. DEUTSCHLAND":

i) Nummer 1 Buchstabe a) und Nummer 2 Buchstabe a) erhalten folgende Fassung:

"a) im Verhältnis zu Belgien, Dänemark, Griechenland, Spanien, Frankreich, Irland, Italien, Luxemburg, Portugal, Vereinigtes Königreich, Österreich, Finnland und Schweden: unmittelbare Zahlung".

ii) Nummer 4 erhält folgenden Wortlaut:

"4. Unfallversicherung:

a) im Verhältnis zu Spanien, Griechenland, Italien, den Niederlanden und Portugal: Zahlung über die Verbindungsstellen des zuständigen Mitgliedstaats und des Wohnmitgliedstaats (gemeinsame Anwendung der Artikel 53 bis 58 der Durchführungsverordnung und der in Anhang 5 genannten Bestimmungen)

b) im Verhältnis zu Belgien, Frankreich und Österreich: Zahlung über die Verbindungsstelle des zuständigen Staates

c) im Verhältnis zu Dänemark, Finnland, Irland, Luxemburg, dem Vereinigten Königreich und Schweden: unmittelbare Zahlung, sofern nichts anderes vorgesehen ist".

12) Anhang 9 wird wie folgt geändert:

Abschnitt "C. DEUTSCHLAND" erhält folgende Fassung:

"Die Jahresdurchschnittskosten für Sachleistungen werden unter Berücksichtigung des allgemeinen Systems berechnet."

13) Anhang 10 wird wie folgt geändert:

a) In Abschnitt "A. BELGIEN" Nummer 4 wir der Wortlaut der beiden Gedankenstriche der rechten Spalte jeweils durch folgenden Wortlaut ersetzt:

"- Ministère des affaires sociales, de la santé publique et de l'environnement; administration de la sécurité sociale, service des relations internationales, Bruxelles; Ministerie van Sociale Zaken, Volksgezondheit en Leefmilieu; administratie van de sociale zekerheid, dienst internationale betrekkingen, Brussel (Ministerium für soziale Angelegenheiten, Gesundheitswesen und Umwelt; Verwaltung für soziale Sicherheit, Dienst für internationale Angelegenheiten, Brüssel)

- Ministère des classes moyennes et de l'agriculture; administration du statut social des indépendants, Bruxelles; Ministerie van Middenstand en Landbouw, administratie van de sociale status van selfstandigen, Brussel (Ministerium für den Mittelstand und die Landwirtschaft; Verwaltung für den sozialen Status der Freiberufler, Brüssel)".

b) Abschnitt "B. DÄNEMARK" Nummer 4 erhält folgende Fassung:

"4. Bei Anwendung des Artikels 38 Absatz 1, des Artikels 70 Absatz 1 und des Artikels 82 Absatz 2 der Durchführungsverordnung:

Verwaltung der Gemeinde, in der der Berechtigte wohnt. In den Gemeinden København, Odense, Ålborg und Århus: Magistraten (Gemeindeverwaltung)".

c) Abschnitt "C. DEUTSCHLAND" Nummer 4 erhält folgende Fassung:

"4. Bei Anwendung des Artikels 13 Absätze 2, 3 und 4 und des Artikels 14 der Durchführungsverordnung:

Die von der betreffenden Person gewählte Krankenkasse im Bereich der Stadt Bonn".

d) Abschnitt "D. SPANIEN" Nummer 1 erhält folgende Fassung:

"1. Bei Anwendung des Artikels 17 der Verordnung in Einzelfällen und bei Anwendung des Artikels 6 Absatz 1 (ausgenommen die Sondervereinbarung der Seeleute mit dem Instituto social de la marina (Sozialanstalt der Marine), des Artikels 11 Absatz 1, des Artikels 11a und 12a, des Artikels 13 Absätze 2 und 3, des Artikels 14 Absätze 1, 2 und 3 und des Artikels 109 der Durchführungsverordnung:

Tesorería General de la Seguridad Social (Hauptschatzamt der sozialen Sicherheit)".

e) Abschnitt "F. GRIECHENLAND" erhält folgende Fassung:

"1. Bei Anwendung des Artikels 6 Absatz 1 der Durchführungsverordnung:

ºäñõìá Êïéíùíéêþí Áóöáëßóåùí (ÉÊÁ), ÁèÞíá (Sozialversicherungsanstalt (IKA)), Athen

2. Bei Anwendung

a) des Artikels 14 Absatz 1, des Artikels 14b Absatz 1 und der Vereinbarungen auf der Grundlage von Artikel 17 der Verordnung zusammen mit Artikel 11 der Durchführungsverordnung,

b) des Artikels 14 Absatz 2 Buchstabe b) und der Vereinbarungen auf der Grundlage von Artikel 17 der Verordnung zusammen mit Artikel 12a der Durchführungsverordnung:

i) im allgemeinen:

ºäñõìá Êïéíùíéêþí Áóöáëßóåùí (ÉÊÁ), ÁèÞíá (Sozialversicherungsanstalt (IKA)), Athen

ii) für Seeleute:

(Íáõôéêü Áðïìá÷éêü Ôáìåßï (ÍÁÔ)), ÐåéñáéÜò (Rentenkasse für Seeleute (NAT)), Piräus

3. Bei Anwendung

a) des Artikels 14a Absatz 1, des Artikels 14b Absatz 2 und der Vereinbarungen auf der Grundlage von Artikel 17 der Verordnung zusammen mit Artikel 11a der Durchführungsverordnung,

b) des Artikels 14a Absatz 2, des Artikels 14c und der Vereinbarungen auf der Grundlage von Artikel 17 der Verordnung zusammen mit Artikel 12a der Durchführungsverordnung,

c) des Artikels 13 Absätze 2 und 3 und des Artikels 14 Absätze 1 und 2 der Durchführungsverordnung:

i) für Arbeitnehmer:

ºäñõìá Êïéíùíéêþí Áóöáëßóåùí (ÉÊÁ), ÁèÞíá (Sozialversicherungsanstalt (IKA)), Athen

ii) für Selbständige:

(Einrichtung, bei der der Arbeitnehmer versichert ist),

und insbesondere:

- für die Besitzer von Verkehrsmitteln für den Einsatz in der Öffentlichkeit:

Ôáìåßï ÓõíôÜîåùí Áõôïêéíçôéóôþí (ÔÓÁ), ÁèÞíá (Rentenkasse der Kraftfahrer (TSA)), Athen

- für Freiberufler und Handwerker:

Ôáìåßï Åðáããåëìáôéþí êáé Âéïôå÷íþí ÅëëÜäïò (ÔÅÂÅ), ÁèÞíá (Griechische Kasse für Handwerk und Gewerbe (TEBE)), Athen

- für Händler:

Ôáìåßï ÁóöÜëéóçò Åìðüñùí (ÔÁÅ), ÁèÞíá (Versicherungskasse für Händler (TAE)), Athen

- für Agenten für Tourismus und Seeverkehr:

Ôáìåßï ÁóöÜëéóçò Íáõôéêþí Ðñáêôüñùí êáé ÕðáëëÞëùí (ÔÁÍÐÕ), ÐåéñáéÜò (Versicherungskasse für Arbeitnehmer der Seeagenturen (TANPY)), Piräus

- für Anwälte, Rechtsanwälte und Notare:

Ôáìåßï Íïìéêþí, ÁèÞíá, (Juristenkasse), Athen

- für Ärzte, Zahnärzte, Tierärzte und Apotheker:

Ôáìåßï Óýíôáîçò êáé ÁõôáóöÜëéóçò Õãåéïíïìéêþí (ÔÓÁÕ), ÁèÞíá (Renten- und Versicherungskasse des Personals im Gesundheitswesen (TSAY)), Athen

- für Ingenieure, Architekten:

Ôáìåßï Óýíôáîçò Ìç÷áíéêþí êáé Åñãïëçðôþí Äçìïóßùí ¸ñãùí (ÔÓÌÅÄÅ), ÁèÞíá (Rentenkasse der Ingenieure und der Unternehmer für öffentliche Arbeiten (TSMEDE)), Athen

- für Journalisten der Tageszeitungen von Athen und Saloniki:

Ôáìåßï Óýíôáîçò Ðñïóùðéêïý Åöçìåñßäùí ÁèÞíáò-Èåóóáëïíßêçò (ÔÓÐÅÁÈ), ÁèÞíá (Rentenkasse der Arbeitnehmer der Tageszeitungen von Athen und Saloniki (TSPEATH)), Athen

- für Journalisten der regionalen Tageszeitungen und der regelmäßig erscheinenden Zeitschriften:

Ôáìåßï ÁóöÜëéóçò Éäéïêôçôþí, Óõíôáêôþí êáé ÕðáëëÞëùí Ôýðïõ (ÔÁÉÓÕÔ), ÁèÞíá (Versicherungskasse der Verleger, Redakteure und Arbeitnehmer im Pressewesen (TAISYT)), Athen

- für Hotelbesitzer und Gastwirte:

Ôáìåßï Ðñüíïéáò Îåíïäü÷ùí, ÁèÞíá (Vorsorgekasse der Hotelbesitzer und Gastwirte), Athen

- für Zeitschriftenverkäufer:

Ôáìåßï ÓõíôÜîåùí Åöçìåñéäïðùëþí, ÁèÞíá-Èåóóáëïíßêç (Rentenkasse der Zeitschriftenverkäufer), Athen-Saloniki

iii) für Seeleute:

Íáõôéêü Áðïìá÷éêü Ôáìåßï (ÍÁÔ), ÐåéñáéÜò (Rentenkasse der Seeleute (NAT)), Piräus

4. Bei Anwendung des Artikels 14c Absatz 3 der Verordnung:

a) im allgemeinen:

ºäñõìá Êïéíùíéêþí Áóöáëßóåùí (ÉÊÁ), ÁèÞíá (Institut für Sozialversicherungen (IKA)), Athen

b) für Seeleute:

Íáõôéêü Áðïìá÷éêü Ôáìåßï (ÍÁÔ), ÐåéñáéÜò (Rentenkasse der Seeleute (NAT)), Piräus

5. Bei Anwendung des Artikels 80 Absatz 2, des Artikels 82 Absatz 2 und des Artikels 85 Absatz 2 der Durchführungsverordnung:

Ïñãáíéóìüò Áðáó÷üëçóçò Åñãáôéêïý Äõíáìéêïý (ÏÁÅÄ), ÃëõöÜäá (Einrichtung für die Beschäftigung von Arbeitskräften (OAED)), Glyfada

6. Bei Anwendung des Artikels 81 der Durchführungsverordnung:

ºäñõìá Êïéíùíéêþí Áóöáëßóåùí (ÉÊÁ), ÁèÞíá (Institut für Sozialversicherungen (IKA)), Athen

7. Bei Anwendung des Artikels 102 Absatz 2 der Durchführungsverordnung:

a) für die Familienbeihilfen und das Arbeitslosengeld:

Ïñãáíéóìüò Áðáó÷üëçóçò Åñãáôéêïý Äõíáìéêïý (ÏÁÅÄ), ÃëõöÜäá (Einrichtung für die Beschäftigung der Arbeitskräfte (OAED)), Glyfada

b) für die Leistungen für Seeleute:

Ïßêïò Íáýôïõ, ÐåéñáéÜò (Haus der Seeleute), Piräus

c) für die anderen Leistungen:

ºäñõìá Êïéíùíéêþí Áóöáëßóåùí (ÉÊÁ), ÁèÞíá (Institut für Sozialversicherungen (IKA)), Athen

8. Bei Anwendung des Artikels 110 der Durchführungsverordnung:

a) für die Familienbeihilfen und das Arbeitslosengeld:

Ïñãáíéóìüò Áðáó÷üëçóçò Åñãáôéêïý Äõíáìéêïý (ÏÁÅÄ), ÃëõöÜäá (Einrichtung für die Beschäftigung der Arbeitskräfte (OAED)), Glyfada

b) für die Leistungen für Seeleute:

Íáõôéêü Áðïìá÷éêü Ôáìåßï (ÍÁÔ), ÐåéñáéÜò (Rentenkasse der Seeleute (NAT)), Athen

c) für die sonstigen Leistungen:

ºäñõìá Êïéíùíéêþí Áóöáëßóåùí (ÉÊÁ), ÁèÞíá (Institut für Sozialversicherungen (IKA)), Athen

9. Bei Anwendung des Artikels 113 Absatz 2 der Durchführungsverordnung:

a) für die Leistungen für Seeleute:

Íáõôéêü Áðïìá÷éêü Ôáìåßï (ÍÁÔ), ÐåéñáéÜò (Rentenkasse der Seeleute (NAT)), Piräus

b) für die sonstigen Leistungen:

ºäñõìá Êïéíùíéêþí Áóöáëßóåùí (ÉÊÁ), ÁèÞíá (Institut für Sozialversicherungen (IKA)), Athen".

f) In Teil I Nummern 1 und 4, 5 und 11 der Punkte I, II und III des Abschnitts "L. PORTUGAL" wird der Wortlaut in der rechten Spalte durch folgenden Wortlaut ersetzt:

"Departamento de Relações Internacionais de Segurança social (Abteilung für internationale Beziehungen in der sozialen Sicherheit), Lissabon".

g) Abschnitt "N. SCHWEDEN" Nummer 6 Buchstabe a) erhält folgende Fassung:

"a) Die Sozialversicherungskasse am Ort der derzeitigen oder künftigen Erwerbstätigkeit und bei Entsendung in einen anderen Mitgliedstaat die Sozialversicherungskasse, bei der die Person zum Zeitpunkt der Entsendungsabsprache versichert ist".

Artikel 3

(1) Diese Verordnung tritt am 4. Oktober 1997 in Kraft.

(2) Artikel 1 Nummer 3 tritt für Personen, die ein Studium oder eine Berufsausbildung in den Niederlanden betreiben, sowie für die Familienangehörigen, die sie während dieses Zeitraums begleiten, in Kraft, sobald geeignete Bestimmungen über die Erstattung gemäß Artikel 93 Absatz 3 der Verordnung (EWG) Nr. 574/72 erlassen wurden, spätestens jedoch am 1. Januar 1999.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Luxemburg am 27. Juni 1997.

Im Namen des Rates

Der Präsident

A. MELKERT

(1) ABl. Nr. C 341 vom 13. 11. 1996, S. 6.

(2) ABl. Nr. C 182 vom 16. 6. 1997.

(3) ABl. Nr. C 89 vom 19. 3. 1997, S. 20.

(4) ABl. Nr. L 149 vom 5. 7. 1971, S. 2. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 118/97 (ABl. Nr. L 28 vom 30. 1. 1997, S. 1).

(5) ABl. Nr. L 74 vom 27. 3. 1972, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 118/97 (ABl. Nr. L 28 vom 30. 1. 1997, S. 1).

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