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Document 31997R0686

    Verordnung (EG) Nr. 686/97 des Rates vom 14. April 1997 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 2847/93 zur Einführung einer Kontrollregelung für die gemeinsame Fischereipolitik

    ABl. L 102 vom 19.4.1997, p. 1–3 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

    Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (CS, ET, LV, LT, HU, MT, PL, SK, SL, BG, RO, HR)

    Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 31/12/2010

    ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/1997/686/oj

    31997R0686

    Verordnung (EG) Nr. 686/97 des Rates vom 14. April 1997 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 2847/93 zur Einführung einer Kontrollregelung für die gemeinsame Fischereipolitik

    Amtsblatt Nr. L 102 vom 19/04/1997 S. 0001 - 0003


    VERORDNUNG (EG) Nr. 686/97 DES RATES vom 14. April 1997 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 2847/93 zur Einführung einer Kontrollregelung für die gemeinsame Fischereipolitik

    DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 43,

    auf Vorschlag der Kommission (1),

    nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (2),

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    Da die Fischbestände in den letzten Jahren überfischt wurden, sind erhebliche Anstrengungen zur Überwachung und Kontrolle der Fischereitätigkeit erforderlich, um Abhilfe zu schaffen.

    Es ist notwendig, kostengünstige Maßnahmen anzuwenden und die Verfügbarkeit und Genauigkeit der Daten zum Fischereiaufwand durch die Einführung eines satellitengestützten Überwachungssystems für Fischereifahrzeuge zu verbessern.

    Nach Artikel 3 der Verordnung (EWG) Nr. 2847/93 (3) kann der Rat entscheiden, daß für Fischereifahrzeuge der Gemeinschaft ein System der kontinuierlichen Ortung eingerichtet wird.

    Die Erfahrung, die bei der Durchführung von Pilotvorhaben der Mitgliedstaaten gemäß der Verordnung (EG) Nr. 897/94 der Kommission vom 22. April 1994 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EWG) Nr. 2847/93 des Rates betreffend Pilotvorhaben zur kontinuierlichen Ortung von Fischereifahrzeugen der Gemeinschaft (4) erworben wurde, hat gezeigt, daß sich mehrere Systeme zur Satellitenüberwachung von Fischereifahrzeugen dazu eignen, die Position von Fischereifahrzeugen festzustellen.

    Mit Hilfe der kontinuierlichen Satellitenüberwachung bestimmter Kategorien von Fischereifahrzeugen der Gemeinschaft können die Steuerung des Fischereiaufwands, die Überwachung empfindlicher Gebiete, der Vergleich von Logbüchern und die Überwachung von Anlandungen verbessert werden.

    Das System der Satellitenüberwachung von Fischereifahrzeugen gilt nur dann für in Drittlandsgewässern operierende Fischereifahrzeuge der Gemeinschaft, wenn von seiten des betreffenden Drittlands bzw. der betreffenden Drittländer die Verpflichtung eingegangen wurde, daß auch dessen bzw. deren in den Gemeinschaftsgewässern operierende Fischereifahrzeuge einem System der Satellitenüberwachung von Fischereifahrzeugen unterliegen.

    Von der Verpflichtung, ein System der Satellitenüberwachung von Fischereifahrzeugen anzuwenden, sind die Fischereifahrzeuge ausgenommen, die ausschließlich in Küstengewässern und auf Kurzfahrten operieren.

    Das System der Satellitenüberwachung von Fischereifahrzeugen soll sicherstellen, daß Mitteilungen von Gemeinschaftsschiffen gleichzeitig vom Flaggenstaat und vom Küstenmitgliedstaat empfangen werden.

    Es sollte die Möglichkeit vorgesehen werden, Alternativsysteme zum System der Satellitenüberwachung von Fischereifahrzeugen einzusetzen. Ein dies beantragender Mitgliedstaat muß nachweisen, daß das Alternativsystem ebenso wirksam ist wie das System der Satellitenüberwachung -

    HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    Artikel 3 der Verordnung (EWG) Nr. 2847/93 erhält folgende Fassung:

    "Artikel 3

    (1) Zur Ortung der Fischereifahrzeuge der Gemeinschaft führt jeder Mitgliedstaat ein System der Satellitenüberwachung der Fischereifahrzeuge nachstehend 'Satellitenüberwachung' genannt, ein.

    Die Satellitenüberwachung wird spätestens ab 30. Juni 1998 auf alle Fischereifahrzeuge der Gemeinschaft mit einer Länge von mehr als 20 m zwischen den Loten oder einer Länge von mehr als 24 m über alles angewandt, die zu einer der nachstehend aufgeführten Kategorien gehören:

    - auf hoher See außer dem Mittelmeer operierende Fahrzeuge;

    - in Drittlandsgewässern operierende Fahrzeuge, sofern in Vereinbarungen mit dem betreffenden Drittland bzw. den betreffenden Drittländern die Anwendung der Satellitenüberwachung auf in Gemeinschaftsgewässern operierende Fischereifahrzeuge des betreffenden Landes bzw. der betreffenden Länder vorgesehen ist;

    - Fahrzeuge, die Fischfang zwecks Herstellung von Fischmehl und -öl betreiben.

    (2) Die Satellitenüberwachung wird spätestens ab 1. Januar 2000 auf alle Fischereifahrzeuge der Gemeinschaft mit einer Länge von mehr als 20 m zwischen den Loten oder einer Länge von mehr als 24 m über alles angewandt, unabhängig davon, wo diese operieren. Allerdings werden die in Drittlandsgewässern operierenden Fischereifahrzeuge der Gemeinschaft nur dann der Satellitenüberwachung unterworfen, wenn von seiten des betreffenden Drittlands bzw. der betreffenden Drittländer die Verpflichtung eingegangen wurde, daß auch dessen bzw. deren in den Gemeinschaftsgewässern operierende Fischereifahrzeuge einer Satellitenüberwachung unterliegen.

    (3) Ungeachtet der Absätze 1 und 2 wird die Satellitenüberwachung nicht auf Fischereifahrzeuge angewandt, die

    a) nur innerhalb einer Entfernung von 12 Seemeilen von der Basislinie des Flaggenmitgliedstaats operieren

    oder

    b) zwischen der Ausfahrt aus dem Hafen und der Rückkehr in den Hafen nie mehr als 24 Stunden auf See verbringen.

    (4) Unterwirft ein Mitgliedstaat Fischereifahrzeuge, die ihre Flagge führen und nicht in den Anwendungsbereich der Absätze 1 bis 3 fallen, der Satellitenüberwachung, so kann diesen Schiffen dieselbe finanzielle Unterstützung gewährt werden wie den Schiffen, die die Satellitenüberwachung gemäß den Absätzen 1 und 2 anwenden.

    (5) Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, daß Gemeinschaftsfahrzeuge unter ihrer Flagge, die der Satellitenüberwachung unterliegen, mit Satellitenortungsgeräten ausgerüstet werden, die voll betriebsfähig sind. Mit dem Satellitenortungsgerät kann das Fischereifahrzeug seinem Flaggenstaat und gleichzeitig dem betreffenden Küstenstaat über Satellit seine geographische Position und erforderlichenfalls die Aufwandsmeldungen gemäß Artikel 19b übermitteln. In Fällen von höherer Gewalt werden sachdienliche Auskünfte per Funk über eine Funkstation, die nach dem Gemeinschaftsrecht zum Empfang derartiger Angaben berechtigt ist, oder mit den Mitteln nach Artikel 19c übermittelt.

    (6) Die Kapitäne der Gemeinschaftsfahrzeuge, die der Satellitenüberwachung unterliegen, stellen sicher, daß die Satellitenortungsgeräte jederzeit voll betriebsfähig sind und daß die in Absatz 5 genannten Auskünfte übermittelt werden. Die Übermittlung erfolgt im erforderlichen täglichen Rhythmus, damit die Fischereifahrzeuge vom Flaggenmitgliedstaat und/oder vom Küstenmitgliedstaat effektiv überwacht werden können.

    (7) Von den Mitgliedstaaten werden Fischereiüberwachungszentren, nachstehend 'Überwachungszentren' genannt, eingerichtet und betrieben, die die Fangtätigkeit und den Fischereiaufwand überwachen. Die Überwachungszentren müssen spätestens am 30. Juni 1998 betriebsfähig sein.

    Das Überwachungszentrum eines bestimmten Mitgliedstaats überwacht die unter der Flagge dieses Mitgliedstaats fahrenden Fischereifahrzeuge, unabhängig davon, in welchen Gewässern sie operieren oder in welchem Hafen sie liegen, ebenso wie die unter der Flagge anderer Mitgliedstaaten fahrenden Gemeinschaftsfischereifahrzeuge und die der Satellitenüberwachung unterliegenden Fischereifahrzeuge von Drittländern, die in den Gewässern operieren, die der Hoheit oder der Gerichtsbarkeit des betreffenden Mitgliedstaats unterstehen.

    (8) Jeder Flaggenmitgliedstaat bestimmt die für das Überwachungszentrum zuständige Behörde und trifft geeignete Maßnahmen, um sicherzustellen, daß sein Überwachungszentrum über das erforderliche Personal verfügt und mit der notwendigen Hard- und Software für die automatische Datenverarbeitung und die elektronische Datenübertragung ausgestattet ist. Die Mitgliedstaaten sehen Sicherungs- und Wiederinbetriebnahmeverfahren für den Fall eines Systemausfalls vor.

    Die Mitgliedstaaten können ein gemeinsames Überwachungszentrum einrichten.

    (9) Der Flaggenmitgliedstaat trifft die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, daß die Daten, die von seinen der Satellitenüberwachung unterliegenden Fischereifahrzeugen übermittelt wurden, in computerlesbarer Form aufgezeichnet und drei Jahre gespeichert werden.

    Der Küstenmitgliedstaat trifft die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, daß die Daten, die von den der Satellitenüberwachung unterliegenden Fischereifahrzeugen unter der Flagge eines anderen Mitgliedstaats oder eines Drittlandes übermittelt werden, in computerlesbarer Form aufgezeichnet und drei Jahre gespeichert werden.

    Die Kommission hat auf entsprechenden Antrag hin Zugang zu diesen Computerdateien. Artikel 37 findet Anwendung.

    (10) Ausführliche Durchführungsbestimmungen zu diesem Artikel werden nach dem Verfahren des Artikels 36 erlassen.

    Im besonderen kann die Kommission auf Antrag eines Mitgliedstaats gemäß Artikel 36 beschließen, daß ein Alternativsystem zur Satellitenüberwachung eingesetzt werden kann, wobei sie die Art der vorgeschlagenen Überwachung, die Art des betroffenen Fischereifahrzeugs oder der betroffenen Fischereifahrzeuge, das Fanggebiet oder die Fanggebiete, die Zielarten und die Dauer der Fangfahrten berücksichtigt. Das Alternativsystem muß so wirksam wie die Satellitenüberwachung sein und in nichtdiskriminierender Weise angewandt werden."

    Artikel 2

    Diese Verordnung tritt am siebten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

    Geschehen zu Luxemburg am 14. April 1997.

    Im Namen des Rates

    Der Präsident

    J. VAN AARTSEN

    (1) ABl. Nr. C 209 vom 20. 7. 1996, S. 7.

    (2) ABl. Nr. C 20 vom 20. 1. 1997.

    (3) ABl. Nr. L 261 vom 20. 10. 1993, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2489/96 (ABl. Nr. L 338 vom 28. 12. 1996, S. 12).

    (4) ABl. Nr. L 104 vom 23. 4. 1994, S. 18. Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 376/96 (ABl. Nr. L 51 vom 1. 3. 1996, S. 31).

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