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Document 31997R0211

Verordnung (EG) Nr. 211/97 der Kommission vom 4. Februar 1997 zur AEnderung des Anhangs II der Verordnung (EWG) Nr. 2377/90 des Rates zur Schaffung eines Gemeinschaftsverfahrens fuer die Festsetzung von Hoechstmengen fuer Tierarzneimittelrueckstaende in Nahrungsmitteln tierischen Ursprungs (Text von Bedeutung fuer den EWR)

ABl. L 35 vom 5.2.1997, p. 1–3 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (CS, ET, LV, LT, HU, MT, PL, SK, SL, BG, RO)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 05/07/2009; Stillschweigend aufgehoben durch 32009R0470

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/1997/211/oj

31997R0211

Verordnung (EG) Nr. 211/97 der Kommission vom 4. Februar 1997 zur AEnderung des Anhangs II der Verordnung (EWG) Nr. 2377/90 des Rates zur Schaffung eines Gemeinschaftsverfahrens fuer die Festsetzung von Hoechstmengen fuer Tierarzneimittelrueckstaende in Nahrungsmitteln tierischen Ursprungs (Text von Bedeutung fuer den EWR)

Amtsblatt Nr. L 035 vom 05/02/1997 S. 0001 - 0003


VERORDNUNG (EG) Nr. 211/97 DER KOMMISSION vom 4. Februar 1997 zur Änderung des Anhangs II der Verordnung (EWG) Nr. 2377/90 des Rates zur Schaffung eines Gemeinschaftsverfahrens für die Festsetzung von Hoechstmengen für Tierarzneimittelrückstände in Nahrungsmitteln tierischen Ursprungs (Text von Bedeutung für den EWR)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2377/90 des Rates vom 26. Juni 1990 zur Schaffung eines Gemeinschaftsverfahrens für die Festsetzung von Hoechstmengen für Tierarzneimittelrückstände in Nahrungsmitteln tierischen Ursprungs (1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 17/97 der Kommission (2), insbesondere auf die Artikel 6, 7 und 8,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 2377/90 sind schrittweise Hoechstmengen für Rückstände aller pharmakologisch wirksamen Stoffe festzusetzen, die in der Gemeinschaft in Tierarzneimitteln für zur Lebensmittelerzeugung genutzte Tiere verwendet werden.

Die Hoechstmengen für Rückstände werden erst festgesetzt, nachdem der Ausschuß für Tierarzneimittel alle relevanten Daten zur Unbedenklichkeit von Rückständen des betreffenden Stoffes für den Verbraucher von Lebensmitteln tierischen Ursprungs und zu den Auswirkungen der Rückstände auf die industrielle Verarbeitung von Lebensmitteln überprüft hat.

Bei der Festsetzung von Hoechstmengen für Tierarzneimittel in Lebensmitteln tierischen Ursprungs ist es erforderlich, die Tierart, in der Rückstände vorkommen können, die Mengen, die in jedem der aus dem behandelten Tier gewonnenen relevanten eßbaren Gewebe vorkommen können (Zielgewebe), sowie die Beschaffenheit des für die Rückstandsüberwachung relevanten Rückstands (Marker-Rückstand) zu spezifizieren.

Für die Kontrolle von Rückständen gemäß den entsprechenden Rechtsvorschriften der Gemeinschaft sind die Hoechstmengen normalerweise für die Zielgewebe Leber oder Niere festzusetzen. Leber und Nieren werden im internationalen Handel jedoch häufig aus den Schlachtkörpern entfernt. Aus diesem Grund sind auch stets Hoechstmengen für Rückstände im Muskel- oder Fettgewebe festzusetzen.

Somatosalm sollte in Anhang II der Verordnung (EWG) Nr. 2377/90 aufgenommen werden.

Bis zum Inkrafttreten dieser Verordnung muß den Mitgliedstaaten eine Frist von 60 Tagen gewährt werden, um es ihnen zu ermöglichen, die gemäß der Richtlinie 81/851/EWG des Rates (3), zuletzt geändert durch die Richtlinie 93/40/EWG (4), erteilten Genehmigungen für das Inverkehrbringen von Tierarzneimitteln erforderlichenfalls an die Bestimmungen dieser Verordnung anzupassen.

Gemäß dem Verfahren nach Artikel 8 der Verordnung (EWG) Nr. 2377/90 wurde der Ausschuß für die Anpassung der Richtlinien zur Beseitigung der technischen Handelshemmnisse auf dem Gebiet der Tierarzneimittel an den technischen Fortschritt zu dem Entwurf der zu treffenden Maßnahmen befragt. Der Ausschuß konnte jedoch keine Stellungnahme abgeben, so daß die Kommission dem Rat einen Vorschlag für diese Maßnahmen unterbreitet hat.

Der Rat hat innerhalb der dafür eingeräumten Frist von drei Monaten keine Entscheidung getroffen und hat sich nicht mit einfacher Mehrheit gegen die Maßnahmen ausgesprochen. Deshalb obliegt es der Kommission, die genannten Maßnahmen zu verabschieden -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Anhang II der Verordnung (EWG) Nr. 2377/90 wird gemäß dem beiliegenden Anhang geändert.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am sechzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 4. Februar 1997

Für die Kommission

Martin BANGEMANN

Mitglied der Kommission

(1) ABl. Nr. L 224 vom 18. 8. 1990, S. 1.

(2) ABl. Nr. L 5 vom 9. 1. 1997, S. 12.

(3) ABl. Nr. L 317 vom 6. 11. 1981, S. 1.

(4) ABl. Nr. L 214 vom 24. 8. 1993, S. 31.

ANHANG

Anhang II der Verordnung (EWG) Nr. 2377/90 wird wie folgt geändert:

2. Organische Stoffe

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