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Document 31997L0038
Commission Directive 97/38/EC of 20 June 1997 amending Annex C to Council Directive 92/51/EEC on a second general system for the recognition of professional education and training to supplement Council Directive 89/48/EEC (Text with EEA relevance)
Richtlinie 97/38/EG der Kommission vom 20. Juni 1997 zur Änderung des Anhangs C der Richtlinie 92/51/EWG des Rates über eine zweite allgemeine Regelung zur Anerkennung beruflicher Befähigungsnachweise in Ergänzung zur Richtlinie 89/48/EWG (Text von Bedeutung für den EWR)
Richtlinie 97/38/EG der Kommission vom 20. Juni 1997 zur Änderung des Anhangs C der Richtlinie 92/51/EWG des Rates über eine zweite allgemeine Regelung zur Anerkennung beruflicher Befähigungsnachweise in Ergänzung zur Richtlinie 89/48/EWG (Text von Bedeutung für den EWR)
ABl. L 184 vom 12.7.1997, p. 31–32
(ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV) Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht.
(CS, ET, LV, LT, HU, MT, PL, SK, SL, BG, RO)
No longer in force, Date of end of validity: 19/10/2007
Richtlinie 97/38/EG der Kommission vom 20. Juni 1997 zur Änderung des Anhangs C der Richtlinie 92/51/EWG des Rates über eine zweite allgemeine Regelung zur Anerkennung beruflicher Befähigungsnachweise in Ergänzung zur Richtlinie 89/48/EWG (Text von Bedeutung für den EWR)
Amtsblatt Nr. L 184 vom 12/07/1997 S. 0031 - 0032
RICHTLINIE 97/38/EG DER KOMMISSION vom 20. Juni 1997 zur Änderung des Anhangs C der Richtlinie 92/51/EWG des Rates über eine zweite allgemeine Regelung zur Anerkennung beruflicher Befähigungsnachweise in Ergänzung zur Richtlinie 89/48/EWG (Text von Bedeutung für den EWR) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, gestützt auf die Richtlinie 92/51/EWG des Rates vom 18. Juni 1992 über eine zweite allgemeine Regelung zur Anerkennung beruflicher Befähigungsnachweise in Ergänzung der Richtlinie 89/48/EWG (1), zuletzt geändert durch die Richtlinie 95/43/EG der Kommission (2), insbesondere auf Artikel 15, in Erwägung nachstehender Gründe: Die Regierung des Vereinigten Königreichs hat einen begründeten Antrag auf Streichung von drei Ausbildungsgängen aus Anhang C der Richtlinie erreicht. Das Vereinigte Königreich hat den Ausbildungsgang für medizinisch-wissenschaftliche Laboranten ("medical laboratory scientific officer") dahin gehend geändert, daß nunmehr ein dreijähriges Hochschulstudium erforderlich ist und der Abschluß damit unter die Richtlinie 89/48/EWG des Rates (3) fällt. Der zu dem Beruf des medizinisch-wissenschaftlichen Laboranten führende Ausbildungsgang ist demnach aus Anhang C zu streichen, da die Inhaber von Befähigungsnachweisen, die als solche unter die Richtlinie 92/51/EWG fallen würden, die in Artikel 1 Buchstabe a) der Richtlinie 89/48/EWG vorgesehene Gleichstellung ihrer Ausbildungsabschlüsse in Anspruch nehmen können. Der Beruf des Prothetikers ("prosthetist") ist im Vereinigten Königreich derzeit nicht reglementiert. Der Beruf des Bewährungshelfers ("probation officer") wird im Vereinigten Königreich nicht mehr reglementiert. Die in dieser Richtlinie vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses nach Artikel 15 der Richtlinie 92/51/EWG - HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN: Artikel 1 Anhang C der Richtlinie 92/51/EWG wird entsprechend dem Anhang zu dieser Richtlinie geändert. Artikel 2 (1) Die Mitgliedstaaten erlassen die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um dieser Richtlinie bis zum 30. September 1997 nachzukommen. Sie setzen die Kommission unverzüglich davon in Kenntnis. Die Mitgliedstaaten nehmen entweder in den Vorschriften selbst oder durch einen entsprechenden Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Einzelheiten der Bezugnahme werden von den Mitgliedstaaten geregelt. (2) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten innerstaatlichen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen. Artikel 3 Die Richtlinie ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet. Artikel 4 Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft. Brüssel, den 20. Juni 1997 Für die Kommission Mario MONTI Mitglied der Kommission (1) ABl. Nr. L 209 vom 24. 7. 1992, S. 25. (2) ABl. Nr. L 184 vom 3. 8. 1995, S. 21. (3) ABl. Nr. L 19 vom 24. 1. 1989, S. 16. ANHANG Anhang C der Richtlinie 92/51/EWG wird wie folgt geändert: Unter "5. Bildungs- und Ausbildungsgänge im Vereinigten Königreich, die als nationale berufliche Befähigungsnachweise ('National Vocational Qualifications') bzw. als berufliche Befähigungsnachweise für Schottland ('Scottish Vocational Qualifications')" zugelassen sind, werden folgende Berufsabschlüsse gestrichen: "- medizinisch-wissenschaftlicher Laborant ('medical laboratory scientific officer'), - Bewährungshelfer ('probation officer'), - Prothetiker ('prosthetist'),".