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Document 31997L0004

Richtlinie 97/4/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Januar 1997 zur Änderung der Richtlinie 79/112/EWG . ur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Etikettierung und Aufmachung von Lebensmitteln sowie die Werbung hierfür

ABl. L 43 vom 14.2.1997, p. 21–23 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 25/05/2000

ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/1997/4/oj

31997L0004

Richtlinie 97/4/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Januar 1997 zur Änderung der Richtlinie 79/112/EWG . ur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Etikettierung und Aufmachung von Lebensmitteln sowie die Werbung hierfür

Amtsblatt Nr. L 043 vom 14/02/1997 S. 0021 - 0023


RICHTLINIE 97/4/EG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 27. Januar 1997 zur Änderung der Richtlinie 79/112/EWG zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Etikettierung und Aufmachung von Lebensmitteln sowie die Werbung hierfür

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 100a,

gestützt auf die Richtlinie 79/112/EWG des Rates vom 18. Dezember 1978 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Etikettierung und Aufmachung von Lebensmitteln sowie die Werbung hierfür (1), insbesondere auf Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe c) und Absatz 3 sowie auf Artikel 7,

auf Vorschlag der Kommission (2),

nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses (3),

gemäß dem Verfahren des Artikels 189b des Vertrags (4), in Kenntnis des am 16. Oktober 1996 vom Vermittlungsausschuß gebilligten gemeinsamen Entwurfs,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Im Rahmen der Verwirklichung der Ziele des Binnenmarktes ist die Verwendung der verkehrsüblichen Bezeichnung des Herstellungsmitgliedstaats auch für Erzeugnisse zuzulassen, die in einem anderen Mitgliedstaat verkauft werden sollen.

Damit sowohl die bessere Unterrichtung des Verbrauchers als auch die Lauterkeit des Handelsverkehrs sichergestellt sind, müssen die Etikettierungsvorschriften, die die genaue Beschaffenheit und die Merkmale der Erzeugnisse betreffen, weiter verbessert werden.

Im Einklang mit den Regeln des Vertrags bleiben die für die Verkehrsbezeichnung anwendbaren Bestimmungen den allgemeinen Regeln über die Etikettierung in Artikel 2 unterworfen, insbesondere dem Grundsatz, daß sie nicht geeignet sein dürfen, den Verbraucher über die Eigenschaften der Lebensmittel irrezuführen.

Der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften hat sich in mehreren Urteilen für eine detaillierte Etikettierung, insbesondere für die Verpflichtung zur Anbringung eines Etiketts, das über die Art des verkauften Erzeugnisses angemessen unterrichtet, ausgesprochen. Diese Maßnahme, die es dem Verbraucher ermöglicht, sachkundig seine Wahl zu treffen, ist insofern am zweckmäßigsten, als sie die geringsten Handelshemmnisse nach sich zieht.

Dem Gemeinschaftsgesetzgeber obliegt es, die sich aus dieser Rechtsprechung ergebenden Maßnahmen zu ergreifen -

HABEN FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Artikel 1

Die Richtlinie 79/112/EWG wird wie folgt geändert:

1. Nach dem sechsten Erwägungsgrund wird folgender Erwägungsgrund eingefügt:

"Diese Anforderung bedeutet, daß die Mitgliedstaaten unter Beachtung der Bestimmungen des Vertrags Vorschriften über die zu verwendende Sprache vorsehen können."

2. In Artikel 3 Absatz 1 wird folgende Nummer eingefügt:

"2a. die Menge bestimmter Zutaten oder Zutatenklassen gemäß Artikel 7;".

3. Artikel 5 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

"(1) Die Verkehrsbezeichnung eines Lebensmittels ist die Bezeichnung, die in den für dieses Lebensmittel geltenden Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft vorgesehen ist.

a) Beim Fehlen von Vorschriften der Europäischen Gemeinschaft ist die Verkehrsbezeichnung die Bezeichnung, die in den Rechts- und Verwaltungsvorschriften des Mitgliedstaats vorgesehen ist, in dem die Abgabe an den Endverbraucher oder an gemeinschaftliche Einrichtungen erfolgt.

Beim Fehlen einer solchen Bezeichnung ist die Verkehrsbezeichnung die verkehrsübliche Bezeichnung in dem Mitgliedstaat, in dem die Abgabe an den Endverbraucher oder an gemeinschaftliche Einrichtungen erfolgt, oder eine Beschreibung des Lebensmittels und erforderlichenfalls seiner Verwendung, die hinreichend genau ist, um es dem Käufer zu ermöglichen, die tatsächliche Art des Lebensmittels zu erkennen und es von Erzeugnissen zu unterscheiden, mit denen es verwechselt werden könnte.

b) Die Verwendung der Verkehrsbezeichnung, unter der das Erzeugnis im Herstellungsmitgliedstaat rechtmäßig hergestellt und vermarktet wird, im Vermarktungsmitgliedstaat ist ebenfalls zulässig.

Wenn jedoch die Anwendung der anderen Bestimmungen dieser Richtlinie, insbesondere derjenigen des Artikels 3, es dem Verbraucher im Vermarktungsmitgliedstaat nicht ermöglicht, die tatsächliche Art des Lebensmittels zu erkennen und es von Lebensmitteln zu unterscheiden, mit denen es verwechselt werden könnte, wird die Verkehrsbezeichnung von weiteren beschreibenden Informationen begleitet, die in der Nähe der Verkehrsbezeichnung anzubringen sind.

c) In Ausnahmefällen wird die Verkehrsbezeichnung des Herstellungsmitgliedstaats im Vermarktungsmitgliedstaat nicht verwendet, wenn das mit ihr bezeichnete Lebensmittel im Hinblick auf seine Zusammensetzung oder Herstellung von dem unter dieser Bezeichnung bekannten Lebensmittel derart abweicht, daß die Bestimmungen des Buchstabens b) nicht ausreichen, um im Vermarktungsmitgliedstaat eine korrekte Unterrichtung des Verbrauchers zu gewährleisten."

4. In Artikel 6 Absatz 2 erhält Buchstabe c) folgende Fassung:

"c) Erzeugnissen aus einer einzigen Zutat,

- sofern die Verkehrsbezeichnung mit der Zutatenbezeichnung identisch ist oder

- sofern die Verkehrsbezeichnung eindeutig auf die Art der Zutaten schließen läßt."

5. In Artikel 6 Absatz 5 Buchstabe b) erhält der erste Gedankenstrich (Richtlinie 79/112/EWG) folgende Fassung:

"- brauchen Zutaten, die zu einer der in Anhang I aufgeführten Klassen gehören und die Bestandteile eines anderen Lebensmittels sind, nur mit dem Namen dieser Klasse bezeichnet zu werden.

Änderungen der Liste der in Anhang I aufgeführten Klassen können nach dem Verfahren des Artikels 17 beschlossen werden.

Die im Anhang I aufgeführte Bezeichnung 'Stärke' muß jedoch immer mit der Angabe ihrer spezifischen pflanzlichen Herkunft ergänzt werden, wenn dieser Bestandteil 'Gluten' enthalten könnte;".

6. In Artikel 6 Absatz 5 Buchstabe b) erhält der zweite Gedankenstrich (Richtlinie 79/112/EWG) folgende Fassung:

"- müssen Zutaten, die zu einer der in Anhang II aufgeführten Klassen gehören, mit dem Namen dieser Klasse bezeichnet werden, dem der spezifische Name oder die EWG-Nummer zu folgen hat; gehört eine Zutat zu mehreren Klassen, so ist die Klasse anzugeben, der die Zutat aufgrund ihrer hauptsächlichen Wirkung für das betreffende Lebensmittel zuzuordnen ist.

Die an diesem Anhang entsprechend dem Fortschritt der wissenschaftlichen und technischen Kenntnisse vorzunehmenden Änderungen werden nach dem Verfahren des Artikels 17 beschlossen.

Die in Anhang II aufgeführte Bezeichnung 'modifizierte Stärke' muß jedoch immer mit der Angabe ihrer spezifischen pflanzlichen Herkunft ergänzt werden, wenn dieser Bestandteil 'Gluten' enthalten könnte."

7. Artikel 7 erhält folgende Fassung:

"Artikel 7

(1) Die Angabe der bei der Herstellung oder Zubereitung eines Lebensmittels verwandten Menge einer Zutat oder Zutatenklasse erfolgt gemäß diesem Artikel.

(2) Die Angabe nach Absatz 1 ist vorgeschrieben,

a) wenn die betreffende Zutat oder Zutatenklasse in der Verkehrsbezeichnung genannt ist oder normalerweise vom Verbraucher mit dieser Verkehrsbezeichnung in Verbindung gebracht wird oder

b) wenn die betreffende Zutat oder Zutatenklasse auf dem Etikett durch Worte, Bilder oder eine graphische Darstellung hervorgehoben ist oder

c) wenn die betreffende Zutat oder Zutatenklasse von wesentlicher Bedeutung für die Charakterisierung eines Lebensmittels und seine Unterscheidung von anderen Erzeugnissen ist, mit denen es aufgrund seiner Bezeichnung oder seines Aussehens verwechselt werden könnte, oder

d) in den nach dem Verfahren des Artikels 17 bestimmten Fällen.

(3) Absatz 2 gilt nicht

a) für eine Zutat oder Zutatenklasse,

- deren Abtropfgewicht gemäß Artikel 8 Absatz 4 angegeben ist oder

- deren Menge aufgrund von Gemeinschaftsbestimmungen bereits auf dem Etikett angegeben sein muß,

- die in kleinen Mengen zur Geschmacksgebung verwendet wird,

- die, obwohl sie in der Verkehrsbezeichnung aufgeführt wird, für die Wahl des Verbrauchers nicht ausschlaggebend ist, weil unterschiedliche Mengen für die Charakterisierung des betreffenden Lebensmittels nicht wesentlich sind und es nicht von ähnlichen Lebensmitteln unterscheiden. In Zweifelsfällen wird nach dem Verfahren des Artikels 17 entschieden, ob die Bedingungen dieses Gedankenstrichs erfuellt sind;

b) wenn in spezifischen Gemeinschaftsbestimmungen die Menge der Zutat oder der Zutatenklasse präzise festgelegt, deren Angabe in der Etikettierung aber nicht vorgesehen ist;

c) in den Fällen des Artikels 6 Absatz 5 Buchstabe a) vierter und fünfter Gedankenstrich;

d) in den nach dem Verfahren des Artikels 17 bestimmten Fällen.

(4) Die als Prozentsatz anzugebende Menge entspricht der Menge der Zutat bzw. Zutaten zum Zeitpunkt ihrer Verarbeitung. Für bestimmte Lebensmittel können Gemeinschaftsbestimmungen jedoch Ausnahmen von diesem Grundsatz vorsehen. Diese Bestimmungen werden nach dem Verfahren des Artikels 17 erlassen.

(5) Die Angabe gemäß Absatz 1 ist entweder in der Verkehrsbezeichnung selbst oder in ihrer unmittelbaren Nähe oder in der Liste der Zutaten zusammen mit der betreffenden Zutat oder Zutatenklasse aufzuführen.

(6) Dieser Artikel gilt unbeschadet der Gemeinschaftsvorschriften über die Nährwertkennzeichnung."

8. Folgender Artikel wird eingefügt:

"Artikel 13a

(1) Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, daß in ihrem Hoheitsgebiet keine Lebensmittel in den Verkehr gebracht werden dürfen, bei denen die in Artikel 3 und Artikel 4 Absatz 2 genannten Angaben nicht in einer dem Verbraucher leicht verständlichen Sprache abgefaßt sind, es sei denn, die Information des Verbrauchers ist durch andere Maßnahmen für eine oder mehrere Angaben auf dem Etikett effektiv sichergestellt; diese Maßnahmen werden nach dem Verfahren des Artikels 17 festgelegt.

(2) Der Mitgliedstaat, in dem das Erzeugnis vermarktet wird, kann in seinem Hoheitsgebiet unter Beachtung der Bestimmungen des Vertrags vorschreiben, daß diese Angaben auf dem Etikett zumindest in einer oder mehreren von ihm bestimmten Amtssprachen der Gemeinschaft abgefaßt sind.

(3) Die Absätze 1 und 2 stehen der Abfassung der Angaben auf dem Etikett in mehreren Sprachen nicht entgegen."

9. Artikel 14 Absatz 2 wird gestrichen.

Artikel 2

Die Mitgliedstaaten ändern, soweit erforderlich, ihre Rechts- und Verwaltungsvorschriften dahin, daß das Inverkehrbringen von Erzeugnissen,

- die dieser Richtlinie entsprechen, ab spätestens 14. August 1998 zugelassen ist;

- die dieser Richtlinie nicht entsprechen, ab spätestens 14. Februar 2000 untersagt ist. Erzeugnisse, die dieser Richtlinie nicht entsprechen und vor diesem Datum etikettiert wurden, dürfen jedoch bis zum Aufbrauchen der Bestände in den Verkehr gebracht werden.

Die Mitgliedstaaten setzen die Kommission unverzüglich von diesen Vorschriften in Kenntnis.

Wenn die Mitgliedstaaten diese Vorschriften erlassen, nehmen sie in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten dieser Bezugnahme.

Artikel 3

Diese Richtlinie tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Artikel 4

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Geschehen zu Brüssel am 27. Januar 1997.

Im Namen des Europäischen Parlaments

Der Präsident

J. M. GIL-ROBLES

Im Namen des Rates

Der Präsident

G. ZALM

(1) ABl. Nr. L 33 vom 8. 2. 1979, S. 1. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 93/102/EG (ABl. Nr. L 291 vom 25. 11. 1993, S. 14).

(2) ABl. Nr. C 122 vom 14. 5. 1992, S. 12, und ABl. Nr. C 118 vom 29. 4. 1994, S. 6.

(3) ABl. Nr. C 332 vom 16. 12. 1992, S. 3.

(4) Stellungnahme des Europäischen Parlaments vom 27. Oktober 1993 (ABl. Nr. C 315 vom 22. 11. 1993, S. 102). Gemeinsamer Standpunkt des Rates vom 15. Juni 1995 (ABl. Nr. C 182 vom 15. 7. 1995, S. 1) und Beschluß des Europäischen Parlaments vom 25. Oktober 1995 (ABl. Nr. C 308 vom 20. 11. 1995, S. 30). Beschluß des Europäischen Parlaments vom 10. Dezember 1996 und Beschluß des Rates vom 10. Januar 1997.

ERKLÄRUNG DER KOMMISSION

Die Kommission erklärt sich mit der Änderung von Artikel 6 Absatz 5 Buchstabe b) erster und zweiter Gedankenstrich einverstanden. Sie übernimmt die Verpflichtung, so bald wie möglich dem Ständigen Lebensmittelausschuß gemäß dem Verfahren des Artikels 17 der Richtlinie 79/112/EWG einen Entwurf zur Änderung der Anhänge I und II der genannten Richtlinie vorzulegen, um dieselben in Übereinstimmung mit dem neuen Wortlaut des Artikels 6 zu bringen.

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