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Document 31997D0808

    97/808/EG: Entscheidung der Kommission vom 20. November 1997 über das Verfahren zur Bescheinigung der Konformität von Bauprodukten gemäß Artikel 20 Absatz 2 der Richtlinie 89/106/EWG des Rates betreffend Bodenbeläge (Text von Bedeutung für den EWR)

    ABl. L 331 vom 3.12.1997, p. 18–22 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

    Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (CS, ET, LV, LT, HU, MT, PL, SK, SL, BG, RO, HR)

    Legal status of the document In force: This act has been changed. Current consolidated version: 08/03/2006

    ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/1997/808/oj

    31997D0808

    97/808/EG: Entscheidung der Kommission vom 20. November 1997 über das Verfahren zur Bescheinigung der Konformität von Bauprodukten gemäß Artikel 20 Absatz 2 der Richtlinie 89/106/EWG des Rates betreffend Bodenbeläge (Text von Bedeutung für den EWR)

    Amtsblatt Nr. L 331 vom 03/12/1997 S. 0018 - 0022


    ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 20. November 1997 über das Verfahren zur Bescheinigung der Konformität von Bauprodukten gemäß Artikel 20 Absatz 2 der Richtlinie 89/106/EWG des Rates betreffend Bodenbeläge (Text von Bedeutung für den EWR) (97/808/EG)

    DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

    gestützt auf die Richtlinie 89/106/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über Bauprodukte (1), geändert durch die Richtlinie 93/68/EWG (2), insbesondere auf Artikel 13 Absatz 4,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    Bei der Entscheidung zwischen den beiden in Artikel 13 Absatz 3 der Richtlinie 89/106/EWG genannten Verfahren zur Bescheinigung der Konformität eines Produkts muß die Kommission dem "jeweils am wenigsten aufwendigen Verfahren, das mit den Sicherheitsanforderungen vereinbar ist", den Vorzug geben, d. h. entscheiden, ob für ein bestimmtes Produkt oder eine bestimmte Produktfamilie entweder eine werkseigene Produktionskontrolle unter der Verantwortung des Herstellers eine notwendige und ausreichende Voraussetzung für die Konformitätsbescheinigung ist, oder ob aus Gründen, die sich auf die Erfuellung der Kriterien in Artikel 13 Absatz 4 beziehen, bei bestimmten Produkten eine anerkannte Zertifizierungsstelle zu beteiligen ist.

    Nach Artikel 13 Absatz 4 ist das so bestimmte Verfahren in den Mandaten und in den technischen Spezifikationen anzugeben. Daher ist es wünschenswert, das Konzept "der Produkte und Produktfamilien" festzulegen, das in den Mandaten und technischen Spezifikationen zugrunde gelegt wurde.

    Die beiden in Artikel 13 Absatz 3 genannten Verfahren sind in Anhang III der Richtlinie 89/106/EWG ausführlich beschrieben. Daher muß für jedes Produkt oder jede Produktfamilie klar festgelegt werden, wie die beiden Verfahren unter Bezugnahme auf Anhang III anzuwenden sind, da in Anhang III bestimmten Systemen der Vorzug gegeben wird.

    Das Verfahren nach Artikel 13 Absatz 3 Buchstabe a) entspricht den Systemen, die in Anhang III Abschnitt 2 Ziffer ii) Möglichkeit 1 ohne laufende Überwachung, Möglichkeit 2 und Möglichkeit 3 festgelegt sind, und das Verfahren nach Artikel 13 Absatz 3 Buchstabe b) entspricht den Systemen, die in Anhang III Abschnitt 2 Ziffer i) und in Anhang III Abschnitt 2 Ziffer ii) Möglichkeit 1 mit laufender Überwachung festgelegt sind.

    Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für das Bauwesen -

    HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    Die Konformität der Produkte und Produktfamilien nach Anhang I wird durch ein Verfahren bescheinigt, bei dem der Hersteller die alleinige Verantwortung für die werkseigene Produktionskontrolle trägt, die gewährleistet, daß das Produkt den einschlägigen technischen Spezifikationen entspricht.

    Artikel 2

    Die Konformität der Produkte nach Anhang II wird durch ein Verfahren bescheinigt, bei dem zusätzlich zu der werkseigenen Produktionskontrolle durch den Hersteller eine anerkannte Zertifizierungsstelle an der Beurteilung und Überwachung der Produktionskontrolle oder des Produkts selbst beteiligt ist.

    Artikel 3

    Das Konformitätsbescheinigungsverfahren nach Anhang III wird in den Mandaten für harmonisierte Normen angegeben.

    Artikel 4

    Diese Entscheidung ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet.

    Brüssel, den 20. November 1997

    Für die Kommission

    Martin BANGEMANN

    Mitglied der Kommission

    (1) ABl. L 40 vom 11. 2. 1989, S. 12.

    (2) ABl. L 220 vom 30. 8. 1993, S. 1.

    ANHANG I

    Bodenbeläge

    Starre Beläge für den Außengebrauch und Straßenoberflächen (Befestigungsplatten einschließlich Pflastersteine, Gehwegplatten, Bordsteine, Blöcke, Oberlichtsteine, wetterbeständige Blechbeläge, starre Bodenfliesen, Schiefer, Fliesen, Mosaike, Natursteinfliesen, Terrazzofliesen, Streckmetall- oder Gitterrostbeläge, Bodenroste).

    Starre Beläge für den Innengebrauch, einschließlich umschlossene Einrichtungen des öffentlichen Verkehrs in Form von Bestandteilen (Befestigungsplatten, Fliesen, Mosaike, Parkett, Maschen- oder Metallabdeckungen, Bodenroste, starre Mehrlagenbeläge, Erzeugnisse auf Holzbasis) und in Form von tragenden Systemen, die als Bausätze in den Verkehr gebracht werden (Doppelböden, Hohlraumböden) und die den Brandverhaltensklassen AFL, BFL oder CFL, bei denen damit zu rechnen ist, daß sich die Leistung für das Brandverhalten während der Produktion nicht ändert, oder den Klassen DFL, EFL oder FFL zugeordnet sind sowie der Klasse AFL, bei der nach der Entscheidung 96/603/EG der Kommission (1) eine Prüfung des Brandverhaltens nicht erforderlich ist.

    Elastische und Textilbodenbeläge für den Innengebrauch in Form homogener und heterogener elastischer Bodenbeläge, geliefert als Fliesen, Platten oder Rollen (Textilbodenbeläge einschließlich Fliesen, Kunststoff- und Gummilagen [duroplastisch verhärtete Aminoplastbeläge], Linoleum und Kork, antistatische Platten, lose verlegte Fliesen, elastische Mehrlagenbeläge), die den Brandverhaltensklassen AFL. BFL oder CFL, bei denen damit zu rechnen ist, daß sich die Leistung für das Brandverhalten während des Produktionsprozesses nicht ändert, oder den Klassen DFL, EFL oder FFL zugeordnet sind sowie der Klasse AFL, bei der nach der Entscheidung 96/603/EG eine Prüfung des Brandverhaltens nicht erforderlich ist.

    Elastische und Textilbodenbeläge für den Außengebrauch in Form homogener und heterogener elastischer Bodenbeläge, geliefert als Fliesen, Platten oder Rollen (Textilbodenbeläge einschließlich Fliesen, Kunststoff- und Gummilagen (duroplastisch verhärtete Aminoplastbeläge), Linoleum und Kork, antistatische Platten, lose verlegte Fliesen, elastische Mehrlagenbeläge).

    (1) ABl. L 267 vom 19. 10. 1996, S. 23.

    ANHANG II

    Bodenbeläge

    Starre Beläge für den Innengebrauch, einschließlich umschlossene Einrichtungen des öffentlichen Verkehrs in Form von Bestandteilen (Befestigungsplatten, Fliesen, Mosaike, Parkett, Maschen- oder Metallabdeckungen, Bodenroste, starre Mehrlagenbeläge, Erzeugnisse auf Holzbasis) und in Form von tragenden Systemen, die als Bausätze in den Verkehr gebracht werden (Doppelböden, Hohlraumböden) und die den Brandverhaltensklassen AFL, BFL oder CFL zugeordnet sind, bei denen damit zu rechnen ist, daß sich die Leistung für das Brandverhalten während der Produktion ändert (im allgemeinen solche, die eine chemische Veränderung erfahren, z. B. Flammschutzmittel, oder bei denen Veränderungen in der Zusammensetzung zu einer veränderten Leistung für das Brandverhalten führen können).

    Elastische und Textilbodenbeläge für den Innengebrauch in Form homogener und heterogener elastischer Bodenbeläge, geliefert als Fliesen, Platten oder Rollen (Textilbodenbeläge einschließlich Fliesen, Kunststoff- und Gummilagen [duroplastisch verhärtete Aminoplastbeläge], Linoleum und Kork, antistatische Platten, lose verlegte Fliesen, elastische Mehrlagenbeläge), die den Brandverhaltensklassen AFL, BFL oder CFL zugeordnet sind, bei denen damit zu rechnen ist, daß sich die Leistung für das Brandverhalten während der Produktion ändert (im allgemeinen solche, die eine chemische Veränderung erfahren, z. B. Flammschutzmittel, oder bei denen Veränderungen in der Zusammensetzung zu einer veränderten Leistung für das Brandverhalten führen können).

    ANHANG III

    PRODUKTFAMILIE

    BODENBELAEGE (1/2)

    Systeme der Konformitätsbescheinigung

    Für das (die) unten angegebene(n) Produkt(e) und seinen (ihre) Verwendungszweck(e) werden CEN/CENELEC gebeten, in der (den) betreffenden harmonisierten Norm(en) das (die) folgende(n) System(e) der Konformitätsbescheinigung anzugeben.

    >PLATZ FÜR EINE TABELLE>

    Das System sollte derart ausgestaltet werden, daß es auch da eingeführt werden kann, wo für ein bestimmtes Produktmerkmal eine Leistung nicht festgelegt werden muß, da wenigstens ein Mitgliedstaat für dieses Produktmerkmal keinerlei gesetzliche Anforderungen stellt (siehe Artikel 2 Absatz 1 der Richtlinie 89/106/EWG und gegebenenfalls Abschnitt 1.2.3 der Grundlagendokumente). In diesen Fällen darf die Nachprüfung eines solchen Produktmerkmals dem Hersteller nicht auferlegt werden, wenn er nicht wünscht, über diese Produktleistung eine Erklärung abzugeben.

    PRODUKTFAMILIE

    BODENBELAEGE (2/2)

    System der Konformitätsbescheinigung

    Für das (die) unten angegebene(n) Produkt(e) und seinen (ihre) Verwendungszweck(e) werden CEN/CENELEC gebeten, in der (den) betreffenden harmonisierten Norm(en) das (die) folgende(n) System(e) der Konformitätsbescheinigung anzugeben.

    >PLATZ FÜR EINE TABELLE>

    Das System sollte derart ausgestaltet werden, daß es auch da eingeführt werden kann, wo für ein bestimmtes Produktmerkmal eine Leistung nicht festgelegt werden muß, da wenigstens ein Mitgliedstaat für dieses Produktmerkmal keinerlei gesetzliche Anforderungen stellt (siehe Artikel 2 Absatz 1 der Richtlinie 89/106/EWG und gegebenenfalls Abschnitt 1.2.3 der Grundlagendokumente). In diesen Fällen darf die Nachprüfung eines solchen Produktmerkmals dem Hersteller nicht auferlegt werden, wenn er nicht wünscht, über diese Produktleistung eine Erklärung abzugeben.

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