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Document 31997D0421

    97/421/EG: Entscheidung der Kommission vom 24. Juni 1997 zur Änderung der Entscheidungen 96/23/EG, 96/98/EG, 96/99/EG, 96/102/EG und 97/32/EG in bezug auf die Vorlage der technischen und finanziellen Belege im Zusammenhang mit der finanziellen Beteiligung der Gemeinschaft an bestimmten Maßnahmen im Veterinärbereich (Nur der französische, der niederländische, der dänische und der englische Text sind verbindlich) (Text von Bedeutung für den EWR)

    ABl. L 179 vom 8.7.1997, p. 7–8 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

    Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 31/12/1996

    ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/1997/421/oj

    31997D0421

    97/421/EG: Entscheidung der Kommission vom 24. Juni 1997 zur Änderung der Entscheidungen 96/23/EG, 96/98/EG, 96/99/EG, 96/102/EG und 97/32/EG in bezug auf die Vorlage der technischen und finanziellen Belege im Zusammenhang mit der finanziellen Beteiligung der Gemeinschaft an bestimmten Maßnahmen im Veterinärbereich (Nur der französische, der niederländische, der dänische und der englische Text sind verbindlich) (Text von Bedeutung für den EWR)

    Amtsblatt Nr. L 179 vom 08/07/1997 S. 0007 - 0008


    ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 24. Juni 1997 zur Änderung der Entscheidungen 96/23/EG, 96/98/EG, 96/99/EG, 96/102/EG und 97/32/EG in bezug auf die Vorlage der technischen und finanziellen Belege im Zusammenhang mit der finanziellen Beteiligung der Gemeinschaft an bestimmten Maßnahmen im Veterinärbereich (Nur der französische, der niederländische, der dänische und der englische Text sind verbindlich) (Text von Bedeutung für den EWR) (97/421/EG)

    DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

    gestützt auf die Entscheidung 90/424/EWG des Rates vom 26. Juni 1990 über bestimmte Ausgaben im Veterinärbereich (1), geändert durch die Entscheidung 94/370/EG (2), insbesondere auf Artikel 20 und Artikel 28 Absatz 2,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    Mit der Entscheidung 96/23/EG der Kommission vom 20. Dezember 1995 über wissenschaftliche und technische Maßnahmen zur Bekämpfung der klassischen Schweinepest und eine finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft (3) wurden Maßnahmen zur Untersuchung epidemiologischer Aspekte der klassischen Schweinepest in Belgien getroffen.

    Gemäß der Entscheidung 96/98/EG der Kommission vom 12. Januar 1996 über eine Finanzhilfe der Gemeinschaft zum Betrieb des gemeinschaftlichen Referenzlaboratoriums für bestimmte Fischkrankheiten (Statens Veterinære Serumlaboratorium, Århus, Dänemark) (4) kann die Gemeinschaft Dänemark finanzielle Unterstützung für die Wahrnehmung der Aufgaben und Befugnisse des gemeinschaftlichen Referenzlaboratoriums für Fischkrankheiten gewähren.

    Gemäß der Entscheidung 96/99/EG der Kommission vom 12. Januar 1996 über eine Finanzhilfe der Gemeinschaft zum Betrieb des gemeinschaftlichen Referenzlaboratoriums für die Gefluegelpest (Central Veterinary Laboratory, Addlestone, Vereinigtes Königreich) (5) kann die Gemeinschaft dem Vereinigten Königreich finanzielle Unterstützung für die Wahrnehmung der Aufgaben und Befugnisse des gemeinschaftlichen Referenzlaboratoriums für die Gefluegelpest gewähren.

    Gemäß der Entscheidung 96/102/EG der Kommission vom 12. Januar 1996 über eine Finanzhilfe der Gemeinschaft zum Betrieb des gemeinschaftlichen Referenzlaboratoriums für die Newcastle-Krankheit (Central Veterinary Laboratory, Addlestone, Vereinigtes Königreich) (6) kann die Gemeinschaft dem Vereinigten Königreich finanzielle Unterstützung für die Wahrnehmung der Aufgaben und Befugnisse des gemeinschaftlichen Referenzlaboratoriums für die Newcastle-Krankheit gewähren.

    Gemäß der Entscheidung 97/32/EG der Kommission vom 18 Dezember 1996 über eine Finanzhilfe der Gemeinschaft zum Betrieb des gemeinschaftlichen Referenzlaboratoriums für Salmonellen (Rijksinstituut voor Volksgezondheid en Milieuhygiëne, Bilthoven, Niederlande) (7) kann die Gemeinschaft den Niederlanden finanzielle Unterstützung für die Wahrnehmung der Aufgaben und Befugnisse des gemeinschaftlichen Referenzlaboratoriums für Salmonellen gewähren.

    Aus Haushaltsgründen ist für die Gewährung der in den Entscheidungen 96/23/EG, 96/98/EG, 96/99/EG, 96/102/EG und 97/32/EG vorgesehenen finanziellen Unterstützung der Gemeinschaft die Vorlage von technischen und finanziellen Belegen notwendig. Die Anforderungen an diese Belege sind in den genannten Entscheidungen festgelegt.

    Es wurde beantragt, die Frist für die Vorlage der technischen und finanziellen Belege zu verlängern.

    Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Veterinärausschusses -

    HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    In Artikel 5 zweiter Gedankenstrich der Entscheidung 96/23/EG wird das Wort "März" durch "Juli" ersetzt.

    Artikel 2

    In Artikel 4 zweiter Gedankenstrich der Entscheidung 96/98/EG wird das Wort "März" durch "Juli" ersetzt.

    Artikel 3

    In Artikel 4 zweiter Gedankenstrich der Entscheidung 96/99/EG wird das Wort "März" durch "Juli" ersetzt.

    Artikel 4

    In Artikel 4 zweiter Gedankenstrich der Entscheidung 96/102/EG wird das Wort "März" durch "Juli" ersetzt.

    Artikel 5

    In Artikel 4 zweiter Gedankenstrich der Entscheidung 97/32/EG wird das Wort "März" durch "Juli" ersetzt.

    Artikel 6

    Diese Entscheidung ist an das Königreich Belgien, das Königreich Dänemark, das Königreich der Niederlande und an das Vereinigte Königreich von Großbritannien und Nordirland gerichtet.

    Brüssel, den 24. Juni 1997

    Für die Kommission

    Franz FISCHLER

    Mitglied der Kommission

    (1) ABl. Nr. L 224 vom 18. 8. 1990, S. 19.

    (2) ABl. Nr. L 168 vom 2. 7. 1994, S. 31.

    (3) ABl. Nr. L 7 vom 10. 1. 1996, S. 10.

    (4) ABl. Nr. L 23 vom 30. 1. 1996, S. 23.

    (5) ABl. Nr. L 23 vom 30. 1. 1996, S. 24.

    (6) ABl. Nr. L 23 vom 30. 1. 1996, S. 27.

    (7) ABl. Nr. L 12 vom 15. 1. 1997, S. 42.

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