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Document 31997D0362

97/362/EG: Entscheidung der Kommission vom 21. Mai 1997 über die grundsätzliche Anerkennung der Vollständigkeit der Unterlagen, die zur eingehenden Prüfung im Hinblick auf eine etwaige Aufnahme von Carfentrazon-ethyl, Fosthiazat und Fluthiamid in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG des Rates über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln eingereicht wurden (Text von Bedeutung für den EWR)

ABl. L 152 vom 11.6.1997, p. 31–32 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (CS, ET, LV, LT, HU, MT, PL, SK, SL, BG, RO, HR)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/1997/362/oj

31997D0362

97/362/EG: Entscheidung der Kommission vom 21. Mai 1997 über die grundsätzliche Anerkennung der Vollständigkeit der Unterlagen, die zur eingehenden Prüfung im Hinblick auf eine etwaige Aufnahme von Carfentrazon-ethyl, Fosthiazat und Fluthiamid in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG des Rates über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln eingereicht wurden (Text von Bedeutung für den EWR)

Amtsblatt Nr. L 152 vom 11/06/1997 S. 0031 - 0032


ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 21. Mai 1997 über die grundsätzliche Anerkennung der Vollständigkeit der Unterlagen, die zur eingehenden Prüfung im Hinblick auf eine etwaige Aufnahme von Carfentrazon-ethyl, Fosthiazat und Fluthiamid in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG des Rates über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln eingereicht wurden (Text von Bedeutung für den EWR) (97/362/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 91/414/EWG des Rates vom 15. Juli 1991 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln (1), zuletzt geändert durch die Richtlinie 96/68/EG der Kommission (2), insbesondere auf Artikel 6 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Mit der Richtlinie 91/414/EWG des Rates wurde die Erstellung einer Liste von in der Gemeinschaft in Pflanzenschutzmitteln zulässigen Wirkstoffen vorgesehen.

Mehrere Antragsteller haben den Behörden bestimmter Mitgliedstaaten Unterlagen im Hinblick auf die Aufnahme von drei Wirkstoffen in Anhang I der Richtlinie eingereicht.

FMC Europe NV reichte bei den französischen Behörden am 14. Februar 1996 Unterlagen für den Wirkstoff Carfentrazon-ethyl ein.

ISK Biosciences Division reichte bei den britischen Behörden am 5. März 1996 Unterlagen für den Wirkstoff Fosthiazat ein.

Bayer SA reichte bei den französischen Behörden am 1. Februar 1996 Unterlagen für den Wirkstoff Fluthiamid ein.

Die vorgenannten Behörden unterrichteten die Kommission über die ersten Ergebnisse einer Vollständigkeitsprüfung der Unterlagen hinsichtlich der an die Daten und Informationen gestellten Anforderungen gemäß Anhang II sowie - für mindestens eines der den betreffenden Wirkstoff enthaltenden Pflanzenschutzmittel - hinsichtlich derjenigen gemäß Anhang III der Richtlinie. In der Folge übermittelten die Antragsteller der Kommission und den anderen Mitgliedstaaten ihre Unterlagen gemäß Artikel 6 Absatz 2.

Die Unterlagen für Carfentrazon-ethyl, Fosthiazat und Fluthiamid wurden am 19. Dezember 1996 an den Ständigen Ausschuß für Pflanzenschutz weitergeleitet.

Gemäß Artikel 6 Absatz 3 der Richtlinie ist auf Gemeinschaftsebene festzustellen, ob die Unterlagen grundsätzlich die an die Daten und Informationen gestellten Anforderungen von Anhang II sowie - für mindestens ein den betreffenden Wirkstoff enthaltendes Pflanzenschutzmittel - diejenigen von Anhang III der Richtlinie erfuellen.

Dies ist notwendig, um die eingehende Prüfung der Unterlagen fortzusetzen. Ferner soll den Mitgliedstaaten hiermit die Möglichkeit gegeben werden, für Pflanzenschutzmittel mit diesem Wirkstoff eine vorläufige Zulassung zu erteilen, sofern die Bedingungen von Artikel 8 Absatz 1 der Richtlinie erfuellt sind, insbesondere die Bedingung, eine eingehende Beurteilung des Wirkstoffs und des diesen Wirkstoff enthaltenden Pflanzenschutzmittels im Hinblick auf die Anforderungen der Richtlinie vorzunehmen.

Unbeschadet einer solchen Entscheidung kann der Antragsteller aufgefordert werden, weitere Daten oder Informationen bereitzustellen, wenn sich während der eingehenden Prüfung herausstellt, daß solche Angaben für die Entscheidungsfindung notwendig sind.

Die Mitgliedstaaten und die Kommission haben sich geeinigt, daß Frankreich die eingehende Prüfung der Unterlagen für Carfentrazon-ethyl und Fluthiamid und das Vereinigte Königreich die eingehende Prüfung der Unterlagen für Fosthiazat fortsetzen werden.

Frankreich und das Vereinigte Königreich werden der Kommission die Schlußfolgerungen ihrer Prüfungen mit Empfehlungen zur Aufnahme bzw. Nichtaufnahme und diesbezüglichen Bedingungen so bald wie möglich, spätestens jedoch innerhalb eines Jahres übermitteln. Bei Erhalt dieser Berichte wird die eingehende Prüfung unter Heranziehung des Sachwissens aller Mitgliedstaaten im Rahmen des Ständigen Ausschusses für Pflanzenschutz fortgesetzt.

Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzenschutz -

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die folgenden Unterlagen erfuellen grundsätzlich die an die Daten und Informationen gestellten Anforderungen von Anhang II und - für Pflanzenschutzmittel, die diesen Wirkstoff enthalten - diejenigen von Anhang III der Richtlinie:

1. die von FMC Europe NV bei der Kommission und den Mitgliedstaaten im Hinblick auf die Aufnahme des Wirkstoffs Carfentrazon-ethyl in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG eingereichten Unterlagen, die am 19. Dezember 1996 an den Ständigen Ausschuß für Pflanzenschutz weitergeleitet wurden;

2. die von ISK Biosciences Division bei der Kommission und den Mitgliedstaaten im Hinblick auf die Aufnahme des Wirkstoffs Fosthiazat in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG eingereichten Unterlagen, die am 19. Dezember 1996 an den Ständigen Ausschuß für Pflanzenschutz weitergeleitet wurden;

3. die von Bayer SA bei der Kommission und den Mitgliedstaaten im Hinblick auf die Aufnahme des Wirkstoffs Fluthiamid in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG eingereichten Unterlagen, die am 19. Dezember 1996 an den Ständigen Ausschuß für Pflanzenschutz weitergeleitet wurden.

Artikel 2

Diese Entscheidung ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 21. Mai 1997

Für die Kommission

Franz FISCHLER

Mitglied der Kommission

(1) ABl. Nr. L 230 vom 19. 8. 1991, S. 1.

(2) ABl. Nr. L 277 vom 30. 10. 1996, S. 25.

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