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Document 31997D0137
97/137/EC: Commission Decision of 3 February 1997 recognizing in principle the completeness of the dossiers submitted for detailed examination in view of the possible inclusion of prosulfuron and cyclanilide in Annex I of Council Directive 91/414/EEC concerning the placing of plant protection products on the market (Text with EEA relevance)
97/137/EG: Entscheidung der Kommission vom 3. Februar 1997 über die grundsätzliche Anerkennung der Vollständigkeit der Unterlagen, die zur eingehenden Prüfung im Hinblick auf eine etwaige Aufnahme von Prosulfuron und Cyclanilid in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG des Rates über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln eingereicht wurden (Text von Bedeutung für den EWR)
97/137/EG: Entscheidung der Kommission vom 3. Februar 1997 über die grundsätzliche Anerkennung der Vollständigkeit der Unterlagen, die zur eingehenden Prüfung im Hinblick auf eine etwaige Aufnahme von Prosulfuron und Cyclanilid in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG des Rates über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln eingereicht wurden (Text von Bedeutung für den EWR)
ABl. L 52 vom 22.2.1997, p. 20–21
(ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)
In force
97/137/EG: Entscheidung der Kommission vom 3. Februar 1997 über die grundsätzliche Anerkennung der Vollständigkeit der Unterlagen, die zur eingehenden Prüfung im Hinblick auf eine etwaige Aufnahme von Prosulfuron und Cyclanilid in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG des Rates über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln eingereicht wurden (Text von Bedeutung für den EWR)
Amtsblatt Nr. L 052 vom 22/02/1997 S. 0020 - 0021
ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 3. Februar 1997 über die grundsätzliche Anerkennung der Vollständigkeit der Unterlagen, die zur eingehenden Prüfung im Hinblick auf eine etwaige Aufnahme von Prosulfuron und Cyclanilid in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG des Rates über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln eingereicht wurden (Text von Bedeutung für den EWR) (97/137/EG) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, gestützt auf die Richtlinie 91/414/EWG des Rates vom 15. Juli 1991 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln (1), zuletzt geändert durch die Richtlinie 96/68/EG der Kommission (2), insbesondere auf Artikel 6 Absatz 3, in Erwägung nachstehender Gründe: Mit der Richtlinie 91/414/EWG des Rates wurde die Erstellung einer Gemeinschaftsliste von Wirkstoffen vorgesehen, die für die Verwendung in Pflanzenschutzmitteln angenommen werden. Mehrere Antragsteller haben den Behörden bestimmter Mitgliedstaaten Unterlagen im Hinblick auf die Aufnahme von zwei Wirkstoffen in Anhang I der Richtlinie eingereicht. Ciba-Geigy Limited reichte bei den französischen Behörden am 14. April 1995 Unterlagen für den Wirkstoff Prosulfuron ein. Rhône-Poulenc Agrochimie reichte bei den griechischen Behörden am 27. März 1996 Unterlagen für den Wirkstoff Cyclanilid ein. Die Behörden der genannten Mitgliedstaaten unterrichteten die Kommission über die ersten Ergebnisse einer Vollständigkeitsprüfung der Informationen hinsichtlich der Anforderungen gemäß Anhang II sowie - für mindestens eines der den betreffenden Wirkstoff enthaltenden Pflanzenschutzmittel - hinsichtlich der Anforderungen gemäß Anhang III. In der Folge übermittelten die Antragsteller gemäß Artikel 6 Absatz 2 der Kommission und den anderen Mitgliedstaaten ihre Unterlagen. Die Unterlagen für Cyclanilid und Prosulfuron wurden in der Sitzung der Arbeitsgruppe "Pflanzenschutzrecht" vom 14. Juni 1996 an den Ständigen Ausschuß für Pflanzenschutz weitergeleitet. Gemäß Artikel 6 Absatz 3 der Richtlinie ist auf Gemeinschaftsebene festzustellen, ob die Unterlagen grundsätzlich die Informationsanforderungen von Anhang II sowie - für mindestens ein den betreffenden Wirkstoff enthaltendes Pflanzenschutzmittel - diejenigen von Anhang III erfuellen. Dies ist notwendig, um die eingehende Prüfung der Unterlagen fortzusetzen. Ferner soll den Mitgliedstaaten hiermit die Möglichkeit gegeben werden, für Pflanzenschutzmittel mit diesem Wirkstoff eine vorläufige Zulassung zu erteilen, sofern die Bedingungen von Artikel 8 Absatz 1 erfuellt sind, insbesondere die Bedingung, eine eingehende Beurteilung des Wirkstoffs und des diesen Wirkstoff enthaltenden Pflanzenschutzmittels im Hinblick auf die Anforderungen der Richtlinie vorzunehmen. Unbeschadet einer solchen Entscheidung kann der Antragsteller aufgefordert werden, weitere Informationen bereitzustellen, wenn sich während der eingehenden Prüfung herausstellt, daß solche Angaben für den Erlaß der Entscheidung notwendig sind. Die Mitgliedstaaten und die Kommission haben sich geeinigt, daß Frankreich die eingehende Prüfung der Unterlagen für Prosulfuron und Griechenland die eingehende Prüfung der Unterlagen für Cyclanilid fortsetzen wird. Frankreich und Griechenland werden der Kommission die Schlußfolgerungen ihrer Prüfungen so bald wie möglich, spätestens jedoch innerhalb eines Jahres, übermitteln, gegebenenfalls mit Empfehlungen zur Aufnahme bzw. Nichtaufnahme und diesbezüglichen Bedingungen. Bei Erhalt dieser Berichte wird die eingehende Prüfung unter Heranziehung von Gutachten aus allen Mitgliedstaaten im Rahmen des Ständigen Ausschusses für Pflanzenschutz fortgesetzt. Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzenschutz - HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 Die folgenden Unterlagen erfuellen grundsätzlich die an die Informationen gestellten Anforderungen von Anhang II und - für Pflanzenschutzmittel, die diesen Wirkstoff enthalten - diejenigen von Anhang III: 1. die von Ciba-Geigy Limited bei der Kommission und den Mitgliedstaaten im Hinblick auf die Aufnahme des Wirkstoffs Prosulfuron in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG eingereichten Unterlagen, die am 14. Juni 1996 an den Ständigen Ausschuß für Pflanzenschutz weitergeleitet wurden; 2. die von Rhône-Poulenc Agrochimie bei der Kommission und den Mitgliedstaaten im Hinblick auf die Aufnahme des Wirkstoffs Cyclanilid in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG eingereichten Unterlagen, die am 14. Juni 1996 an den Ständigen Ausschuß für Pflanzenschutz weitergeleitet wurden. Artikel 2 Diese Entscheidung ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet. Brüssel, den 3. Februar 1997 Für die Kommission Franz FISCHLER Mitglied der Kommission (1) ABl. Nr. L 230 vom 19. 8. 1991, S. 1. (2) ABl. Nr. L 277 vom 30. 10. 1996, S. 25.