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Document 31996R2488

    Verordnung (EG) Nr. 2488/96 des Rates vom 20. Dezember 1996 über die zeitweilige vollständige oder teilweise Aussetzung der autonomen Zölle des Gemeinsamen Zolltarifs für bestimmte Fischereierzeugnisse (1997)

    ABl. L 338 vom 28.12.1996, p. 9–11 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

    Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 31/12/1997

    ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/1996/2488/oj

    31996R2488

    Verordnung (EG) Nr. 2488/96 des Rates vom 20. Dezember 1996 über die zeitweilige vollständige oder teilweise Aussetzung der autonomen Zölle des Gemeinsamen Zolltarifs für bestimmte Fischereierzeugnisse (1997)

    Amtsblatt Nr. L 338 vom 28/12/1996 S. 0009 - 0011


    VERORDNUNG (EG) Nr. 2488/96 DES RATES vom 20. Dezember 1996 über die zeitweilige vollständige oder teilweise Aussetzung der autonomen Zölle des Gemeinsamen Zolltarifs für bestimmte Fischereierzeugnisse (1997)

    DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 28,

    auf Vorschlag der Kommission,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    Die Versorgung der Gemeinschaft mit bestimmten Fischereierzeugnissen hängt gegenwärtig von Einfuhren aus Drittländern ab. Im Interesse der Gemeinschaft sollten die Zölle auf diese Erzeugnisse vollständig oder teilweise ausgesetzt werden. Damit die Entwicklungsmöglichkeiten der Hersteller konkurrierender Erzeugnisse in der Gemeinschaft nicht beeinträchtigt werden und gleichzeitig eine ausreichende Versorgung der verarbeitenden Industrie sichergestellt werden kann, sollten diese Aussetzungen nur vom 1. Januar bis 31. Dezember 1997 gelten.

    Es obliegt der Gemeinschaft, über die Aussetzung dieser autonomen Zölle zu entscheiden -

    HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    (1) Vom 1. Januar bis 31. Dezember 1997 werden die autonomen Zölle des Gemeinsamen Zolltarifs für die im Anhang aufgeführten Erzeugnisse auf der jeweils angegebenen Höhe ausgesetzt.

    (2) Die Einfuhren der betreffenden Erzeugnisse kommen nur dann in den Genuß der Aussetzungen nach Absatz 1, wenn der Frei-Grenze-Preis, den die Mitgliedstaaten nach Artikel 22 der Verordnung (EWG) Nr. 3759/92 des Rates vom 17. Dezember 1992 über die gemeinsame Marktorganisation für Fischereierzeugnisse und Erzeugnisse der Aquakultur (1) festlegen, mindestens genauso hoch ist wie der von der Gemeinschaft festgelegte oder festzulegende Referenzpreis für die betreffenden Erzeugnisse oder Erzeugniskategorien.

    Artikel 2

    Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1997 in Kraft.

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

    Geschehen zu Brüssel am 20. Dezember 1996.

    Im Namen des Rates

    Der Präsident

    S. BARRETT

    (1) ABl. Nr. L 388 vom 31. 12. 1992, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 1891/93 (ABl. Nr. L 172 vom 15. 7. 1993, S. 1).

    ANHANG

    >PLATZ FÜR EINE TABELLE>

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