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Document 31996R2466

    Verordnung (EG) Nr. 2466/96 des Rates vom 17. Dezember 1996 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3508/92 zur Einführung eines integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems für bestimmte gemeinschaftliche Beihilferegelungen

    ABl. L 335 vom 24.12.1996, p. 1–2 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

    Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (CS, ET, LV, LT, HU, MT, PL, SK, SL)

    Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 27/10/2003

    ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/1996/2466/oj

    31996R2466

    Verordnung (EG) Nr. 2466/96 des Rates vom 17. Dezember 1996 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3508/92 zur Einführung eines integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems für bestimmte gemeinschaftliche Beihilferegelungen

    Amtsblatt Nr. L 335 vom 24/12/1996 S. 0001 - 0002


    VERORDNUNG (EG) Nr. 2466/96 DES RATES vom 17. Dezember 1996 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3508/92 zur Einführung eines integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems für bestimmte gemeinschaftliche Beihilferegelungen

    DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 43,

    auf Vorschlag der Kommission (1),

    nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (2),

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    Gemäß Artikel 6 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 3508/92 (3) sind die Beihilfeanträge "Flächen" jeweils im ersten Quartal eines Jahres zu stellen. Die Kommission kann den Mitgliedstaaten jedoch gestatten, für die Antragstellung einen Zeitpunkt zu bestimmen, der zwischen dem 1. April und den in den Artikeln 10, 11 und 12 der Verordnung (EWG) Nr. 1765/92 des Rates vom 30. Juni 1992 über eine Stützungsregelung für Erzeuger bestimmter landwirtschaftlicher Kulturpflanzen (4) genannten Zeitpunkten liegt. Aufgrund der gewonnenen Erfahrung sollten die Mitgliedstaaten diese Termine unter eigener Verantwortung und ohne vorherige Genehmigung durch die Kommission festsetzen können, wobei sie insbesondere die Zeit berücksichtigen, die notwendig ist, bis alle für die reibungslose Bearbeitung der Anträge und Zahlung der Beihilfen sowie für die Durchführung der Kontrollen erforderlichen Angaben verfügbar sind.

    Nach Artikel 13 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 3508/92 sind spätestens ab 1. Januar 1996 alle Komponenten des integrierten Systems anwendbar. Aufgrund der bisherigen Erfahrung, insbesondere beim Aufbau der alphanumerischen Systeme zur Identifizierung der landwirtschaftlich genutzten Parzellen sowie der Datenbanken, ist es angezeigt, diesen Termin um ein Jahr hinauszuschieben.

    Da die Realisierung des Integrierten Systems beträchtliche Investitionen erfordert, ist der Zeitraum, in dem die Gemeinschaftszuschüsse gewährt werden können, um ein Jahr zu verlängern -

    HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    Die Verordnung (EWG) Nr. 3508/92 wird wie folgt geändert:

    1. Artikel 6 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

    "(2) Der Beihilfeantrag 'Flächen' ist bis zu einem Termin zu stellen, der vom Mitgliedstaat festgesetzt wird und nicht nach den in den Artikeln 10, 11 und 12 der Verordnung (EWG) Nr. 1765/92 genannten Zeitpunkten liegen darf.

    In jedem Fall ist dieser Termin insbesondere unter Berücksichtigung der Zeit festzusetzen, die notwendig ist, bis alle für die reibungslose Bearbeitung der Anträge und Zahlung der Beihilfen sowie für die Durchführung der Kontrollen gemäß Artikel 8 erforderlichen Angaben verfügbar sind."

    2. Artikel 10 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

    a) Unterabsatz 1 erhält folgende Fassung:

    "Die finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft wird im Rahmen der entsprechenden Mittelzuweisungen ab 1992 für einen Zeitraum von fünf Jahren gewährt."

    b) Unterabsatz 3 erhält folgende Fassung:

    "Der Gesamtbetrag wird wie folgt prozentual auf die Mitgliedstaaten aufgeteilt:

    - 1995:

    >PLATZ FÜR EINE TABELLE>

    - 1996:

    >PLATZ FÜR EINE TABELLE>

    - 1997:

    >PLATZ FÜR EINE TABELLE>

    c) Dem Unterabsatz 4 wird folgender Satz angefügt:

    "Nichtverwendete Mittel können jedoch unter den in dieser Verordnung festgelegten Voraussetzungen den Mitgliedstaaten zugeteilt werden, die einen entsprechenden Antrag stellen."

    3. Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe b) erhält folgende Fassung:

    "b) hinsichtlich der anderen in Artikel 2 genannten Komponenten spätestens ab

    - 1. Januar 1998 für Österreich, Finnland und Schweden,

    - 1. Januar 1997 für die übrigen Mitgliedstaaten."

    Artikel 2

    Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

    Artikel 1 Nummer 2 gilt ab 1. Januar 1996.

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

    Geschehen zu Brüssel am 17. Dezember 1996.

    Im Namen des Rates

    Der Präsident

    I. YATES

    (1) ABl. Nr. C 176 vom 19. 6. 1996, S. 13.

    (2) Stellungnahme vom 13. Dezember 1996 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

    (3) ABl. Nr. L 355 vom 5. 12. 1992, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1577/96 (ABl. Nr. L 206 vom 16. 8. 1996, S. 4).

    (4) ABl. Nr. L 181 vom 1. 7. 1992, S. 12. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1575/96 (ABl. Nr. L 206 vom 16. 8. 1996, S. 1).

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