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Document 31996R2386

Verordnung (EG) Nr. 2386/96 der Kommission vom 16. Dezember 1996 zur Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 736/96 des Rates über die Mitteilung der Investitionsvorhaben von gemeinschaftlichem Interesse auf dem Erdöl-, Erdgas- und Elektrizitätssektor an die Kommission (Text von Bedeutung für den EWR)

ABl. L 326 vom 17.12.1996, p. 13–20 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (CS, ET, LV, LT, HU, MT, PL, SK, SL, BG, RO)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 11/10/2010

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/1996/2386/oj

31996R2386

Verordnung (EG) Nr. 2386/96 der Kommission vom 16. Dezember 1996 zur Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 736/96 des Rates über die Mitteilung der Investitionsvorhaben von gemeinschaftlichem Interesse auf dem Erdöl-, Erdgas- und Elektrizitätssektor an die Kommission (Text von Bedeutung für den EWR)

Amtsblatt Nr. L 326 vom 17/12/1996 S. 0013 - 0020


VERORDNUNG (EG) Nr. 2386/96 DER KOMMISSION vom 16. Dezember 1996 zur Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 736/96 des Rates über die Mitteilung der Investitionsvorhaben von gemeinschaftlichem Interesse auf dem Erdöl-, Erdgas- und Elektrizitätssektor an die Kommission (Text von Bedeutung für den EWR)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 213,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 736/96 des Rates vom 22. April 1996 über die Mitteilung der Investitionsvorhaben von gemeinschaftlichem Interesse auf dem Erdöl-, Erdgas- und Elektrizitätssektor an die Kommission (1), insbesondere auf Artikel 2 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Gemäß Artikel 2 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 736/96 kann die Kommission innerhalb der in dieser Verordnung und ihrem Anhang festgelegten Grenzen Durchführungsbestimmungen über die Form, den Inhalt und die sonstigen Einzelheiten der in Artikel 1 der Verordnung vorgesehenen Mitteilungen erlassen.

Um das Informationssystem auf technischer Ebene zu vereinfachen und vergleichbare Daten zu erheben, sind die Mitteilungen der Mitgliedstaaten - und in einigen Fällen der Unternehmen - durch Verwendung von Fragebögen zu vereinheitlichen, die als Leitfaden für Darstellung und Inhalt solcher Mitteilungen verwendet werden können -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Mitteilungen gemäß Artikel 1 der Verordnung (EG) Nr. 736/96 sind in der im Anhang zur vorliegenden Verordnung vorgegebenen Form zu erstellen.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 16. Dezember 1996

Für die Kommission

Christos PAPOUTSIS

Mitglied der Kommission

(1) ABl. Nr. L 102 vom 25. 4. 1996, S. 1.

ANHANG

Fragebögen

Die Vorlage der Angaben erfolgt

a) durch die Unternehmen bei den Regierungen der Mitgliedstaaten, es sei denn, daß der betreffende Mitgliedstaat nach Artikel 1 Absatz 2 letzter Satz der Verordnung (EG) Nr. 736/96 beschlossen hat, andere Mittel anzuwenden, um die Informationen einzuholen;

b) durch die Mitgliedstaaten bei der Kommission.

Die Fragebögen, die Bestandteil dieses Anhangs sind, dienen als Leitfaden im Hinblick auf eine Standardisierung von Form und Inhalt der Mitteilungen. Die Mitteilungen erstrecken sich auf

- bestehende Anlagen oder Teile von Anlagen;

- Anlagen oder Teile von Anlagen, die sich im Bau oder in der Planungsphase befinden;

- geplante Außerdienststellungen von Anlagen oder Teilen von Anlagen.

In der Rubrik "bestehende Anlagen oder Teile von Anlagen" sind außerdem die am Stichtag in Betrieb befindlichen Kapazitäten separat anzugeben.

Der Begriff "Anlagen oder Teile von Anlagen, die sich im Bau oder in der Planungsphase befinden" umfaßt: Investitionsvorhaben im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 736/96, bei denen die Entscheidung, eine Anlage bzw. einen Teil einer Anlage zu bauen oder zu erweitern, bereits getroffen ist und deren konkrete Verwirklichung (Beginn der Arbeiten) normalerweise binnen drei Jahren im Fall von Investitionsvorhaben im Bereich des Erdöl- und Erdgassektors und binnen fünf Jahren im Fall von Investitionsvorhaben im Elektrizitätssektor in Angriff genommen werden soll. Hierzu zählen auch Investitionsvorhaben, deren wichtigste Merkmale einer künftigen vollständigen oder teilweisen Überprüfung unterliegen oder für die eine endgültige Genehmigung von seiten einer zuständigen Behörde noch nicht vorliegt.

Der Begriff "geplante Außerdienststellungen von Anlagen oder Teilen von Anlagen" umfaßt: Anlagen oder Teile von Anlagen, deren Außerdienststellung im Prinzip beschlossen ist und üblicherweise im Fall von Investitionsvorhaben im Elektrizitäts- und Erdgassektor binnen von drei Jahren, im Fall von Investitionsvorhaben im Mineralölsektor innerhalb eines Jahres nach dem Stichtag erfolgen soll.

Die "zusätzlichen Angaben" zu den Investitionsvorhaben umfassen seit der vorangegangenen Mitteilung eingetretene erhebliche Veränderungen der Hauptmerkmale und Entscheidungsstrukturen sowie spezielle Angaben, auf die auf den Fragebögen durch Fußnoten verwiesen wird. Außerdem können die Mitgliedstaaten gegebenenfalls eigene Anmerkungen zu den Projekten beifügen.

Alle eingeholten Informationen werden vertraulich behandelt.

>ANFANG EINES SCHAUBILD>

G1 - INVESTITIONEN IN GASROHRLEITUNGEN

>ENDE EINES SCHAUBILD>

>ANFANG EINES SCHAUBILD>

G2 - INVESTITIONEN IN FLÜSSIGGASANLAGEN (LNG)

>ENDE EINES SCHAUBILD>

>ANFANG EINES SCHAUBILD>

G3 - INVESTITIONEN IN SPEICHERKAPAZITÄT

>ENDE EINES SCHAUBILD>

>ANFANG EINES SCHAUBILD>

KAPAZITÄTEN VON RAFFINERIEANLAGEN

>ENDE EINES SCHAUBILD>

>ANFANG EINES SCHAUBILD>

INVESTITIONEN IM ELEKTRIZITÄTSSEKTOR: PRODUKTION E1

>ENDE EINES SCHAUBILD>

>ANFANG EINES SCHAUBILD>

INVESTITIONEN IM ELEKTRIZITÄTSSEKTOR: TRANSPORT E2

>ENDE EINES SCHAUBILD>

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