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Document 31996R1749

Verordnung (EG) Nr. 1749/96 der Kommission vom 9. September 1996 über anfängliche Maßnahmen zur Umsetzung der Verordnung (EG) Nr. 2494/95 des Rates über harmonisierte Verbraucherpreisindizes

ABl. L 229 vom 10.9.1996, p. 3–10 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (CS, ET, LV, LT, HU, MT, PL, SK, SL, BG, RO, HR)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 23/08/2020; Aufgehoben durch 32020R1148

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/1996/1749/oj

31996R1749

Verordnung (EG) Nr. 1749/96 der Kommission vom 9. September 1996 über anfängliche Maßnahmen zur Umsetzung der Verordnung (EG) Nr. 2494/95 des Rates über harmonisierte Verbraucherpreisindizes

Amtsblatt Nr. L 229 vom 10/09/1996 S. 0003 - 0010


VERORDNUNG (EG) Nr. 1749/96 DER KOMMISSION vom 9. September 1996 über anfängliche Maßnahmen zur Umsetzung der Verordnung (EG) Nr. 2494/95 des Rates über harmonisierte Verbraucherpreisindizes

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2494/95 des Rates vom 23. Oktober 1995 über harmonisierte Verbraucherpreisindizes (1), insbesondere auf Artikel 4 und Artikel 5 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Jeder Mitgliedstaat hat, beginnend mit dem Index für Januar 1997, einen harmonisierten Verbraucherpreisindex (HVPI) zu erstellen.

Nach Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 2494/95 umfaßt der Anwendungsbereich des HVPI die Waren und Dienstleistungen, die zur direkten Befriedigung der Verbraucherbedürfnisse im Wirtschaftsgebiet des Mitgliedstaats zum Kauf angeboten werden.

Beim Erfassungsbereich der gegenwärtig von den Mitgliedstaaten erstellten Verbraucherpreisindizes, bei den Verfahren zur Einbeziehung von signifikant gewordenen Waren und Dienstleistungen, bei den Verfahren zur Anpassung der Preise an Qualitätsänderungen bei den erfaßten Positionen, bei den Verfahren zur Verknüpfung von Preisen zur Berechnung von Preisindizes für Elementaraggregate sowie bei den Methoden und Verfahren der Stichprobenbildung zur Ermittlung der Preise sind zwischen den Mitgliedstaaten so große Unterschiede gegeben, daß die Vergleichbarkeit der von den Mitgliedstaaten erstellten Verbraucherpreisindizes für die Erstellung eines HVPI nicht ausreicht.

Die Verwendung früher ermittelter Preise als Ersatz für die aktuellen monatlichen Preise weist gegenüber der Verwendung erhobener Preise Unterschiede in dem Maß aus, daß die Vergleichbarkeit der von den Mitgliedstaaten erstellten Verbraucherpreisindizes für die Erstellung eines HVPI nicht ausreicht.

Signifikant gewordene Waren und Dienstleistungen müssen sowohl in die HVPI einbezogen werden, deren Gewichte jährlich aktualisiert werden, als auch in die, deren Gewichte weniger häufig aktualisiert werden.

Nach Artikel 5 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 2494/95 sind Durchführungsmaßnahmen zur Gewährleistung der Vergleichbarkeit der HVPI erforderlich.

Nach Artikel 15 der Verordnung (EG) Nr. 2494/95 hat die Kommission (Eurostat) dem Rat einen Bericht über die Zuverlässigkeit der HVPI und deren Beachtung des Vergleichbarkeitserfordernisses vorzulegen.

Die Maßnahmen in dieser Verordnung sind im Einklang mit der Meinung des durch Beschluß 89/382/EWG Euratom des Rates (2) eingesetzten Ausschuß für das Statistische Programm (ASP).

Das Europäische Währungsinstitut wurde nach Artikel 5 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 2494/95 angehört; es gab eine positive Stellungnahme ab -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

I. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

Artikel 1

Ziel

Mit dieser Verordnung soll für die Zwecke der Erstellung eines vergleichbaren harmonisierten Verbraucherpreisindex (HVPI) durch die einzelnen Mitgliedstaaten folgendes festgelegt werden:

- der anfängliche Erfassungsbereich für Waren und Dienstleistungen sowie vergleichbare Verfahren für die Einbeziehung signifikant gewordener Verbrauchsgüter und Dienstleistungen bei der Aktualisierung des Erfassungsbereichs,

- Mindeststandards für die Qualitätsanpassungsverfahren,

- Mindeststandards für die Preisermittlung,

- die Formel zur Berechnung von Preisindizes für Elementaraggregate.

Ferner ist es Ziel dieser Verordnung, zu gewährleisten, daß die Bildung der Preisstichproben in einer solchen Weise erfolgt, daß die HVPI zum Zweck internationaler Vergleiche ausreichend zuverlässig sind, und Informationen zu liefern, anhand deren Mindeststandards für die Stichprobenbildung festgelegt werden können.

Artikel 2

Definitionen

Im Sinne dieser Verordnung gilt folgendes:

a) Der "anfängliche Erfassungsbereich für Waren und Dienstleistungen in den HVPI" ist definiert als die vierstelligen Kategorien und Unterkategorien, die in der in Anhang I enthaltenen Klassifikation COICOP/HVPI (Classification of individual consumption by purpose adapted to the needs of Harmonised Indices of Consumer Prices - Klassifikation des individuellen Verbrauchs nach Verwendungszwecken, angepaßt an die Bedürfnisse der HVPI) spezifiziert sind.

b) "Signifikant gewordene Waren und Dienstleistungen" sind die Waren und Dienstleistungen, deren Preisänderungen nicht ausdrücklich im HVPI eines Mitgliedstaats ausgewiesen werden und deren Anteil an den geschätzten Verbrauchsausgaben inzwischen mindestens ein Tausendstel der von diesem HVPI abgedeckten Ausgaben beträgt.

c) Eine "Qualitätsänderung" ist immer dann gegeben, wenn ein Mitgliedstaat befindet, daß eine Spezifikationsänderung zu einem für den Verbraucher deutlich veränderten Nutzwert einer neuen Art oder eines neuen Modells einer Ware oder Dienstleistung gegenüber der vorher für die Preisfestsetzung im Rahmen des HVPI ausgewählten Ware oder Dienstleistung, die sie ersetzt, geführt hat. Eine Qualitätsänderung ist nicht gegeben, wenn eine umfassende Revision der HVPI-Stichprobe vorgenommen wird.

d) Eine "Qualitätsanpassung" ist das Verfahren, nach dem eine Qualitätsänderung durch Hebung oder Senkung der beobachteten aktuellen oder Bezugspreise um einen Faktor oder einen Betrag der dem Wert dieser Qualitätsänderung entspricht, berücksichtigt wird.

e) Als "Zielstichprobe" werden die Preise der Waren und Dienstleistungen bezeichnet, die die Mitgliedstaaten für die Erstellung des HVPI ab Januar 1997 oder zu einem späteren Zeitpunkt zu erheben beabsichtigen, um dem Zuverlässigkeits- oder Vergleichbarkeitsstandard der Mitgliedstaaten oder einem diesbezüglichen europäischen Standard zu entsprechen.

f) Ein "ermittelter Preis" ist ein von den Mitgliedstaaten bestätigter Preis.

g) Ein "geschätzter Preis" ist ein Preis, der anstelle eines ermittelten Preises benutzt wird und auf einem angemessenen Schätzverfahren beruht. Früher ermittelte Preise gelten nicht als geschätzte Preise, sofern nicht bewiesen werden kann, daß sie angemessene Schätzungen darstellen.

h) Ein "Ersatzpreis" ist der ermittelte Preis einer Ware oder Dienstleistung, die als direkter Ersatz für eine Ware oder Dienstleistung dient, deren Preis in der Zielstichprobe enthalten war.

i) Ein "Index eines Elementaraggregats" ist ein Preisindex für ein Elementaraggregat, der nur Preisdaten enthält.

j) Ein "Elementaraggregat" bezieht sich auf die Ausgaben oder den Verbrauch auf der detailliertesten HVPI-Schichtungsebene, innerhalb deren zuverlässige Ausgabendaten für Gewichtungszwecke nicht vorhanden sind.

k) "Stichprobenbildung" bezieht sich auf jedes Verfahren bei der Erstellung des HVPI, bei dem eine Teilmenge aus der Grundgesamtheit der vom Verbraucher zu zahlenden Preise verwendet wird, um die Preisänderung für eine Kategorie der im HVPI erfaßten Waren und Dienstleistungen zu schätzen.

l) Die "Zuverlässigkeit" wird anhand der Präzision - des Ausmaßes der Stichprobenfehler - und der Repräsentativität - der Unverzerrtheit - bewertet.

II. MASSNAHMEN ZUR GEWÄHRLEISTUNG VON VERGLEICHBARKEIT, ZUVERLÄSSIGKEIT UND SACHDIENLICHKEIT DES HVPI

Artikel 3

Anfänglicher Erfassungsbereich

Als vergleichbar gelten HVPI, die für die Kategorien von Anhang I Preisindizes und Gewichte enthalten, deren Anteil an den Gesamtaufwendungen aller Kategorien mehr als ein Tausendstel beträgt.

Artikel 4

Signifikant gewordene Waren und Dienstleistungen

Die Mitgliedstaaten

a) sind bestrebt, signifikant gewordene Waren und Dienstleistungen systematisch zu ermitteln, und

b) prüfen die Signifikanz von Waren und Dienstleistungen, die von anderen Mitgliedstaaten als signifikant geworden gemeldet werden.

Der HVPI wird so erstellt, daß er Preisänderungen einer signifikant gewordenen Ware oder Dienstleistung einbezieht, wenn die Auffassung besteht, daß die Ware oder Dienstleistung unter die Definition in Artikel 2 Buchstabe b) fällt. Das geschieht innerhalb von 12 Monaten nach ihrer Ermittlung, indem entweder die Gewichte der entsprechenden Kategorie der in Anhang I dieser Verordnung enthaltenen COICOP/HVPI bzw. die Gewichte innerhalb dieser Kategorie angepaßt werden oder indem ein Teil des Gewichts speziell der signifikant gewordenen Ware oder Dienstleistung zugewiesen wird.

Artikel 5

Mindeststandards für Qualitätsanpassungsverfahren

(1) HVPI, für die angemessene Qualitätsanpassungen vorgenommen werden, gelten als vergleichbar. Wenn Qualitätsänderungen eintreten, erstellen die Mitgliedstaaten Preisindizes, indem sie auf der Grundlage expliziter Schätzungen des Werts der Qualitätsänderung entsprechende Qualitätsanpassungen vornehmen. Wenn keine einzelstaatlichen Schätzungen vorliegen, verwenden die Mitgliedstaaten gegebenenfalls vorhandene, sachdienliche Schätzungen auf der Grundlage von Informationen, die die Kommission (Eurostat) bereitstellt.

(2) Stehen keine Schätzungen zur Verfügung, werden die Preisänderungen als Differenz zwischen dem Preis des ausgewählten Ersatzartikels und dem des ersetzten Artikels geschätzt. Auf keinen Fall sollte eine Qualitätsänderung als Gesamtpreisdifferenz zwischen den beiden Artikeln geschätzt werden, wenn dies nicht als angemessene Schätzung gerechtfertigt werden kann. Wenn Waren oder Dienstleistungen zu reduzierten Preisen angeboten wurden und ersetzt werden müssen, sollten diese Ersatzpositionen nach der Entsprechung ihres Nutzwerts für den Verbraucher und nicht nach der Entsprechung des Preises ausgewählt werden.

Artikel 6

Mindeststandards für die Preisermittlung

(1) Die Mitgliedstaaten erstellen HVPI unter Verwendung der ermittelten Preise der Zielstichprobe.

a) Wenn die Zielstichprobe monatliche Beobachtungen erfordert, diese aber aufgrund der Nichtverfügbarkeit eines Artikels oder aus anderen Gründen nicht durchgeführt werden, können für den ersten oder zweiten Monat geschätzte Preise verwendet werden, ab dem dritten Monat sind jedoch Ersatzpreise zu verwenden.

b) Wenn die Zielstichprobe in Ausnahmefällen weniger häufige Beobachtungen erfordert, sind für die Monate, für die keine ermittelten Preise benötigt werden, geschätzte Preise einzusetzen. Diese können auch benutzt werden, wenn die Preisbeobachtung einmal nicht durchgeführt wird. Findet die Preisbeobachtung zweimal nacheinander nicht statt, sind beim zweiten Mal Ersatzpreise heranzuziehen.

(2) Sind unter den in diesem Artikel genannten Umständen keine Ersatzpreise verfügbar, können weiterhin geschätzte Preise benutzt werden, vorausgesetzt, daß ihre Verwendung auf ein Maß beschränkt wird, das die Vergleichbarkeit gestattet.

Artikel 7

Preisindizes für Elementaraggregate

HVPI werden unter Verwendung einer der beiden Formeln aus Anhang II Punkt 1 dieser Verordnung oder unter Verwendung einer vergleichbaren Formel gebildet, die nicht zu einem Index führt, der sich im Vergleich zum Vorjahr im Durchschnitt eines Jahres systematisch um mehr als ein Zehntel eines Prozentpunkts von einem Index unterscheidet, der mit einer der beiden genannten Formeln berechnet wurde.

Artikel 8

Mindeststandards für die Stichprobenbildung

Als zuverlässig und vergleichbar gelten HVPI, die anhand von Zielstichproben erstellt wurden, in denen für jede Kategorie der COICOP/HVPI unter Berücksichtigung des Gewichts der Kategorie ausreichend viele Elementaraggregate enthalten sind, um die Vielfalt der Güter innerhalb der Kategorie zu repräsentieren, sowie innerhalb der einzelnen Elementaraggregate ausreichend viele Preise, um der Variation der Preisentwicklungen in der Grundgesamtheit Rechnung zu tragen.

Artikel 9

Qualitätskontrolle

Die Mitgliedstaaten

a) übermitteln der Kommission (Eurostat) auf Verlangen Informationen über alle nicht dem Erfassungsbereich zugehörigen Aufwendungen, ausgedrückt als Anteil an den im HVPI erfaßten Gesamtaufwendungen; die Informationen müssen ausreichen, um die Beachtung dieser Verordnung beurteilen zu können;

b) übermitteln der Kommission (Eurostat) Angaben über signifikant gewordene Waren und Dienstleistungen, sobald diese ermittelt werden, sowie erforderlichenfalls die Gründe für die Nichteinbeziehung einer signifikant gewordenen Ware oder Dienstleistung; die Informationen müssen ausreichen, um die Beachtung dieser Verordnung beurteilen zu können;

c) überwachen das Eintreten von Qualitätsänderungen und die entsprechenden Anpassungen, soweit dies zum Nachweis der Einhaltung der vorliegenden Verordnung erforderlich ist; sie übermitteln der Kommission (Eurostat) auf Verlangen entsprechende Informationen;

d) tragen dafür Sorge, daß eine klare Darstellung der Zielstichprobe erarbeitet und benutzt wird, und überprüfen Preisbeobachtungen und Preisschätzungen, soweit dies zur Gewährleistung der Beachtung dieser Verordnung erforderlich ist; sie übermitteln der Kommission (Eurostat) auf Verlangen Informationen, anhand deren die Beachtung der Verordnung beurteilt und gewährleistet werden kann;

e) übermitteln der Kommission (Eurostat), falls eine andere Formel als die in Anhang II Punkt 1 genannten Formeln benutzt wird, auf Verlangen Informationen über die Auswirkungen der Verwendung dieser alternativen Formel in ausgewählten Zeiträumen und für ausgewählte Elementaraggregate; die Informationen müssen ausreichen, um die Beachtung dieser Verordnung beurteilen zu können;

f) übermitteln der Kommission (Eurostat) auf Verlangen Einzelheiten über die Zielstichproben, anhand deren die Beachtung dieser Verordnung beurteilt werden kann, ferner zusammenfassende statistische Angaben zu Repräsentativität und Präzision der Stichproben, auf deren Grundlage die Kommission (Eurostat) Vorschläge für Mindeststandards für die Stichprobenbildung vorlegen kann, die bei der für Oktober 1997 vorgesehenen Überprüfung der HVPI gemäß Artikel 15 der Verordnung (EG) Nr. 2494/95 berücksichtigt werden.

III. SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 10

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 9. September 1996

Für die Kommission

Yves-Thibault DE SILGUY

Mitglied der Kommission

(1) ABl. Nr. L 257 vom 27. 10. 1995, S. 1.

(2) ABl. Nr. L 181 vom 28. 6. 1989, S. 47.

ANHANG I

Der anfängliche Erfassungsbereich für Waren und Dienstleistungen in den HVPI umfaßt folgende Kategorien und Unterkategorien:

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

ANHANG II

Formel zur Berechnung der Elementaraggregate

1. Zur Berechnung des Preisindizes für Elementaraggregate kann entweder der Quotient aus den arithmetischen Mitteln der Preise >VERWEIS AUF EIN SCHAUBILD> oder der Quotient aus den geometrischen Mitteln der Preise >VERWEIS AUF EIN SCHAUBILD> verwendet werden, wobei pt der derzeitige Preis, pb der Basispreis und n die Anzahl solcher Preise im Elementaraggregat ist. Eine alternative Formel darf verwendet werden, wenn sie das Vergleichbarkeitserfordernis nach Artikel 7 erfuellt.

2. Der Durchschnitt der relativen Preise >VERWEIS AUF EIN SCHAUBILD> sollte in der Regel nicht verwendet werden, da dadurch das Vergleichbarkeitserfordernis häufig nicht erfuellt wird. Er kann im Ausnahmefall dann verwendet werden, wenn nachweislich das Vergleichbarkeitserfordernis erfuellt wird.

3. Der Preisindex für ein Elementaraggregat kann als Kettenindex mit einer der beiden obengenannten vorrangigen Formeln berechnet werden, so z. B. mit dem Quotienten aus folgenden arithmetischen Mitteln:

>VERWEIS AUF EIN SCHAUBILD>, wobei Pit die ite Preisnotierung für ein bestimmtes Elementaraggregat im Zeitraum t und st die für das Elementaraggregat im Zeitraum t getroffene Preisauswahl ist. Diese Auswahl kann in der Praxis monatlich oder, wie gewöhnlich, wenn Preise nicht erhoben werden können, über längere Zeiträume aktualisiert werden. Wenn zwischen dem Basiszeitraum b und dem Zeitraum t keine Erneuerung stattfindet, wird Itb zu >VERWEIS AUF EIN SCHAUBILD>, dem einfachen Quotienten aus den arithmetischen Mitteln (entsprechendes gilt für die Verwendung der oben beschriebenen geometrischen Formel). Der Durchschnitt der relativen Preise darf nicht verwendet werden, wenn mehr als einmal im Jahr verkettet wird.

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