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Document 31996R1193
Council Regulation (EC) No 1193/96 of 26 June 1996 amending Regulation (EC) No 3290/94 on the adjustments and transitional arrangements required in the agricultural sector in order to implement the agreements concluded during the Uruguay Round of multilateral trade negotiations
Verordnung (EG) Nr. 1193/96 des Rates vom 26. Juni 1996 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 3290/94 über erforderliche Anpassungen und Übergangsmaßnahmen im Agrarsektor zur Anwendung der im Rahmen der multilateralen Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde geschlossenen Übereinkünfte
Verordnung (EG) Nr. 1193/96 des Rates vom 26. Juni 1996 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 3290/94 über erforderliche Anpassungen und Übergangsmaßnahmen im Agrarsektor zur Anwendung der im Rahmen der multilateralen Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde geschlossenen Übereinkünfte
ABl. L 161 vom 29.6.1996, p. 1–1
(ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)
No longer in force, Date of end of validity: 30/06/1997; Stillschweigend aufgehoben durch 397R1161
Verordnung (EG) Nr. 1193/96 des Rates vom 26. Juni 1996 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 3290/94 über erforderliche Anpassungen und Übergangsmaßnahmen im Agrarsektor zur Anwendung der im Rahmen der multilateralen Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde geschlossenen Übereinkünfte
Amtsblatt Nr. L 161 vom 29/06/1996 S. 0001 - 0001
VERORDNUNG (EG) Nr. 1193/96 DES RATES vom 26. Juni 1996 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 3290/94 über erforderliche Anpassungen und Übergangsmaßnahmen im Agrarsektor zur Anwendung der im Rahmen der multilateralen Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde geschlossenen Übereinkünfte DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 3290/94 des Rates vom 22. Dezember 1994 über erforderliche Anpassungen und Übergangsmaßnahmen im Agrarsektor zur Anwendung der im Rahmen der multilateralen Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde geschlossenen Übereinkünfte (1), insbesondere auf Artikel 3 Absatz 2, auf Vorschlag der Kommission, in Erwägung nachstehender Gründe: Nach Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 3290/94 ist die Kommission ermächtigt, die erforderlichen Übergangsmaßnahmen zu treffen, um den Übergang zu erleichtern von der Regelung, die vor der Umsetzung der Ergebnisse der Verhandlungen im Rahmen der Uruguay-Runde galt, auf die Regelung, die sich aus den in der genannten Verordnung vorgesehenen Anpassungen der landwirtschaftlichen Rechtsvorschriften ergibt. Diese Übergangsmaßnahmen können nur bis zum 30. Juni 1996 erlassen werden, da ihre Anwendung auf diesen Zeitraum begrenzt ist. Es hat sich jedoch gezeigt, daß bestimmte Fragen, die derzeit Gegenstand von Übergangsmaßnahmen sind, vor dem genannten Termin nicht abschließend geregelt werden können. Dies betrifft insbesondere die Anpassung bestimmter mit Drittländern getroffener Vereinbarungen. Der Zeitraum, in dem die Kommission Übergangsmaßnahmen erlassen kann, ist deshalb um ein Jahr zu verlängern - HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: Artikel 1 In Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 3290/94 wird der 30. Juni 1996 durch den 30. Juni 1997 ersetzt. Artikel 2 Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft. Sie gilt ab 1. Juli 1996. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Geschehen zu Luxemburg am 26. Juni 1996. Im Namen des Rates Der Präsident M. PINTO (1) ABl. Nr. L 349 vom 31. 12. 1994, S. 105.