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Document 31996R0344

    Verordnung (EG) Nr. 344/96 des Rates vom 26. Februar 1996 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif

    ABl. L 49 vom 28.2.1996, p. 1–2 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

    Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 01/01/1997; Stillschweigend aufgehoben durch 396R1734

    ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/1996/344/oj

    31996R0344

    Verordnung (EG) Nr. 344/96 des Rates vom 26. Februar 1996 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif

    Amtsblatt Nr. L 049 vom 28/02/1996 S. 0001 - 0002


    VERORDNUNG (EG) Nr. 344/96 DES RATES vom 26. Februar 1996 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif

    DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf die Artikel 28 und 113,

    auf Vorschlag der Kommission (1),

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    Die Rückstände aus der Maisstärkegewinnung gehören zu Position 2303 der Kombinierten Nomenklatur in Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (2). Es werden Erzeugnisse eingeführt, die gemischt sind aus Rückständen aus der Maisstärkegewinnung und anderen Rückständen, insbesondere aus dem Sichten von Mais und aus dem Maisquellwasser, das zur Herstellung von Alkohol oder anderen Erzeugnissen aus Stärke im naßmüllerischen Verfahren gebraucht wurde. Diese Mischungen sind der Position 2309 zuzuordnen.

    Nach den Ergebnissen der Verhandlungen mit den Vereinigten Staaten dürfen einige dieser Mischungen zollfrei in die Gemeinschaft eingeführt werden. Sie sind in einer Zusätzlichen Anmerkung zu Kapitel 23 zu beschreiben; ferner ist eine eigene Unterposition zu schaffen. Entsprechend ist die Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 zu ändern -

    HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    Die Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 wird wie folgt geändert:

    1. Dem Kapitel 23 wird folgende Zusätzliche Anmerkung angefügt:

    "5. Zu Unterposition 2309 90 20 (*) gehören - mit Ausnahme von Mischungen aus Rückständen der Maisstärkegewinnung mit Erzeugnissen von anderen Pflanzen oder Erzeugnissen aus Mais, die aus anderen Verfahren als der Naßmüllerei zur Maisstärkeherstellung gewonnen wurden - nur Rückstände aus der Maisstärkegewinnung, die

    - 15 GHT oder weniger Rückstände vom Sichten von Mais aus dem naßmüllerischen Verfahren

    und/oder

    - Rückstände aus Maisquellwasser aus dem naßmüllerischen Verfahren, das zur Herstellung von Alkohol oder anderen Erzeugnissen aus Stärke gebraucht wurde, enthalten.

    Diese Erzeugnisse können auch Rückstände aus der Maiskeimölgewinnung mittels naßmüllerischem Verfahren enthalten.

    Ihr Stärkegehalt, bestimmt nach der Methode gemäß Anhang I Ziffer 1 der Richtlinie 72/199/EWG der Kommission und bezogen auf die Trockenmasse, darf 28 GHT nicht übersteigen. Der Fettgehalt, bestimmt nach der Methode A in Anhang I der Richtlinie 84/4/EWG der Kommission und bezogen auf die Trockenmasse, darf 4,5 GHT nicht übersteigen. Der Proteingehalt, bestimmt nach der Methode gemäß Anhang I Ziffer 2 der Richtlinie 72/199/EWG der Kommission und bezogen auf die Trockenmasse, darf 40 GHT nicht übersteigen.

    (*) Taric Code 1996: 2309 90 31 * 05

    2309 90 41 * 25."

    2. Die Unterpositionen der Position 2309 werden wie folgt geändert:

    >PLATZ FÜR EINE TABELLE>

    Artikel 2

    Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

    Sie gilt mit Wirkung vom 1. Juli 1994.

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

    Geschehen zu Brüssel am 26. Februar 1996.

    Im Namen des Rates

    Der Präsident

    S. AGNELLI

    (1) ABl. Nr. C 4 vom 9. 1. 1996, S. 2.

    (2) ABl. Nr. L 256 vom 7. 9. 1987, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 3009/95 der Kommission (ABl. Nr. L 319 vom 30. 12. 1995, S. 1).

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