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Document 31996L0019

Richtlinie 96/19/EG der Kommission vom 13. März 1996 zur Änderung der Richtlinie 90/388/EWG hinsichtlich der Einführung des vollständigen Wettbewerbs auf den Telekommunikationsmärkten

ABl. L 74 vom 22.3.1996, p. 13–24 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 24/07/2003

ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/1996/19/oj

31996L0019

Richtlinie 96/19/EG der Kommission vom 13. März 1996 zur Änderung der Richtlinie 90/388/EWG hinsichtlich der Einführung des vollständigen Wettbewerbs auf den Telekommunikationsmärkten

Amtsblatt Nr. L 074 vom 22/03/1996 S. 0013 - 0024


RICHTLINIE 96/19/EG DER KOMMISSION vom 13. März 1996 zur Änderung der Richtlinie 90/388/EWG hinsichtlich der Einführung des vollständigen Wettbewerbs auf den Telekommunikationsmärkten

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf dessen Artikel 90 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Gemäß der Richtlinie 90/388/EWG der Kommission vom 28. Juni 1990 über den Wettbewerb auf dem Markt für Telekommunikationsdienste (1), zuletzt geändert durch die Richtlinie 96/2/EG (2), müssen Telekommunikationsdienste mit Ausnahme des Sprachtelefondienstes für die Allgemeinheit und der ausdrücklich vom Geltungsbereich der Richtlinie ausgenommenen Dienste für den Wettbewerb geöffnet sein. Bei letzteren handelt es sich um den Telexdienst, den terrestrischen Mobilfunk und die Übertragung von Rundfunk- und Fernsehprogrammen für die Öffentlichkeit. Die Satelliten-Kommunikation ist durch die Richtlinie 94/46/EG der Kommission (3) in den Geltungsbereich der Richtlinie einbezogen worden. Die Kabelfernsehnetze sind durch die Richtlinie 95/51/EG der Kommission (4) und Mobilkommunikation sowie personal communications durch die Richtlinie 96/2/EG in den Geltungsbereich der Richtlinie einbezogen worden. Gemäß der Richtlinie 90/388/EWG müssen die Mitgliedstaaten die notwendigen Maßnahmen treffen, um sicherzustellen, daß jeder Betreiber berechtigt ist, solche Dienste zu erbringen.

(2) Nach Abschluß der von der Kommission im Jahr 1992 durchgeführten öffentlichen Anhörung über die Lage im Bereich der Telekommunikation (Prüfung 1992), verlangte der Rat in seiner Entschließung vom 22. Juli 1993 zur Prüfung der Lage im Bereich Telekommunikation und zu den notwendigen künftigen Entwicklungen in diesem Bereich (5) einstimmig die Liberalisierung aller öffentlichen Sprachtelefondienste zum 1. Januar 1998, und zwar vorbehaltlich zusätzlicher Übergangsfristen von bis zu fünf Jahren, um es Mitgliedstaaten mit weniger entwickelten Netzen, d. h. Spanien, Irland, Griechenland und Portugal, zu ermöglichen, die erforderlichen Strukturanpassungen, insbesondere bei den Tarifen, vorzunehmen. Außerdem sollte dem Rat zufolge sehr kleinen Netzen, soweit gerechtfertigt, ein Anpassungszeitraum von bis zu zwei Jahren gewährt werden. Der Rat erkannte ferner in seiner Entschließung vom 22. Dezember 1994 über die Grundsätze und den Zeitplan für die Liberalisierung der Telekommunikationsinfrastrukturen (6) einstimmig an, daß die Bereitstellung von Telekommunikationsinfrastruktur bis zum 1. Januar 1998 zu liberalisieren ist, vorbehaltlich derselben Übergangsfristen, die für die Liberalisierung des Sprachtelefondienstes gewährt worden waren. Darüber hinaus legte der Rat in seiner Entschließung vom 18. September 1995 zur Entwicklung des künftigen ordnungspolitischen Rahmens für die Telekommunikation (7) die Grundzüge eines künftigen Regulierungsrahmens fest.

(3) Die Richtlinie 90/388/EWG besagt, daß besondere oder ausschließliche Rechte für Telekommunikationsdienste an Telekommunikationsorganisationen grundsätzlich gegen Artikel 90 in Verbindung mit Artikel 59 EG-Vertrag verstoßen, da dies die Erbringung von grenzüberschreitenden Diensten einschränkt. Im Zusammenhang mit Telekommunikationsdiensten und -netzen ist der Begriff "besondere Rechte" in der genannten Richtlinie definiert.

Gemäß der Richtlinie 90/388/EWG sind ausschließliche Rechte für Telekommunikationsdienste darüber hinaus mit Artikel 90 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 86 EG-Vertrag unvereinbar, wenn sie Telekommunikationsorganisationen gewährt werden, die zugleich auch besondere oder ausschließliche Rechte für die Errichtung und Bereitstellung von Telekommunikationsnetzen besitzen, da ihre Gewährung auf die Verstärkung oder Ausbreitung einer marktbeherrschenden Stellung hinausläuft oder zwangsläufig zu anderen Mißbräuchen einer solchen Stellung führt.

(4) Im Jahr 1990 gewährte die Kommission jedoch eine vorübergehende Ausnahme im Sinne des Artikels 90 Absatz 2 in bezug auf besondere und ausschließliche Rechte für das Angebot von Sprachtelefondienst, da die Finanzmittel für den Ausbau der Netze im wesentlichen noch aus dem Sprachtelefondienst stammten. Die Öffnung dieses Dienstes für den Wettbewerb konnte deshalb zum damaligen Zeitpunkt das finanzielle Gleichgewicht der Telekommunikationsorganisationen gefährden und die Erfuellung der ihnen übertragenen Aufgabe von allgemeinem wirtschaftlichen Interesse verhindern. Diese Aufgabe besteht in der Errichtung und dem Betrieb eines Universalnetzes, d. h. eines flächendeckenden Netzes, an das alle Anbieter von Dienstleistungen oder Benutzer auf Antrag innerhalb einer zumutbaren Frist angeschlossen werden müssen.

Zudem waren die Telekommunikationsorganisationen zur Zeit der Annahme der genannten Richtlinie gerade dabei, ihre Netze zu digitalisieren, um das Angebot an Diensten für den Endkunden zu vergrößern. Heute sind Flächendeckung und Digitalisierung bereits in einer Reihe von Mitgliedstaaten erreicht. Angesichts der Fortschritte bei Funkanwendungen und der weiterlaufenden umfangreichen Investitionsprogramme wird sich die Glasfaser-Flächendeckung und die Netzdurchdringung in den nächsten Jahren in den anderen Mitgliedstaaten noch erheblich verbessern. 1990 wurden auch Befürchtungen laut, daß die sofortige Einführung von Wettbewerb beim Sprachtelefondienst angesichts von Preisstrukturen der Telekommunikationsorganisationen, die nicht den Kosten entsprachen, dazu führen könnten, daß Wettbewerber hochprofitable Dienste wie den internationalen Telefondienst ins Auge fassen und Marktanteile allein aufgrund der bestehenden erheblich verzerrten Tarifstrukturen gewinnen könnten. In der Zwischenzeit wurden Anstrengungen unternommen, um die Unterschiede bei Preis- und Kostenstrukturen in Vorbereitung auf die Liberalisierung auszugleichen. Das Europäische Parlament und der Rat haben inzwischen anerkannt, daß es weniger restriktive Mittel als die Gewährung besonderer oder ausschließlicher Rechte gibt, um diese Aufgabe von allgemeinem wirtschaftlichen Interesse sicherzustellen.

(5) Aus diesen Gründen und im Einklang mit den Entschließungen des Rates vom 22. Juli 1993 und vom 22. Dezember 1994 ist die Verlängerung der hinsichtlich des Sprachtelefondienstes gewährten Ausnahme nicht mehr gerechtfertigt. Die Ausnahme, die in der Richtlinie 90/388/EWG gewährt wurde, sollte beendet und die Richtlinie einschließlich der verwendeten Definitionen ergänzt werden. Um es Telekommunikationsorganisationen zu ermöglichen, ihre Vorbereitungen für den Wettbewerb und insbesondere die notwendige Umstrukturierung der Tarife vorzunehmen, können die Mitgliedstaaten die gegenwärtigen besonderen und ausschließlichen Rechte in bezug auf die Bereitstellung von Sprachtelefondienst bis zum 1. Januar 1998 aufrechterhalten. Mitgliedstaaten mit weniger entwickelten Netzen und Mitgliedstaaten mit sehr kleinen Netzen müssen für eine vorübergehende Ausnahmeregelung in Betracht kommen, wenn diese durch das Erfordernis, strukturelle Anpassungen zu erreichen, gerechtfertigt ist, und nur soweit dies für diese Anpassungen unbedingt erforderlich ist. Mitgliedstaaten mit weniger entwickelten bzw. sehr kleinen Netzen sollten auf Antrag zusätzliche Übergangsfristen von bis zu fünf bzw. zwei Jahren gewährt werden, vorausgesetzt, dies ist erforderlich, um die notwendigen strukturellen Anpassungen zu erreichen. Die Mitgliedstaaten, die eine solche Ausnahmeregelung beantragen können, sind Spanien, Irland, Griechenland und Portugal bezüglich der weniger entwickelten Netze und Luxemburg bezüglich sehr kleiner Netze. Die Möglichkeit solcher Übergangsfristen wurde auch in den genannten Entschließungen gefordert.

(6) Die Abschaffung ausschließlicher und besonderer Rechte hinsichtlich der Bereitstellung von Sprachtelefondienst wird es insbesondere den derzeitigen Telekommunikationsorganisationen eines Mitgliedstaates erlauben, vom 1. Januar 1998 an ihre Dienste in anderen Mitgliedstaaten direkt anzubieten. Diese Organisationen besitzen derzeit das Fachwissen und die Erfahrung, die für den Eintritt in die für den Wettbewerb geöffneten Märkte erforderlich sind. Sie werden jedoch in fast allen Mitgliedstaaten mit den nationalen Telekommunikationsorganisationen in Wettbewerb treten, denen ausschließliche oder besondere Rechte nicht nur zur Bereitstellung von Sprachtelefondienst, sondern auch zur Errichtung und Bereitstellung der zugrundeliegenden Infrastruktur gewährt werden, einschließlich des Erwerbs unabdingbarer Nutzungsrechte an internationalen Leitungen. Die Flexibilität und die sich daraus ergebenden Verbundvorteile würden verhindern daß diese marktbeherrschende Stellung im normalen Verlauf des Wettbewerbs nach der Liberalisierung des Sprachtelefondienstes angegriffen werden könnte. Dies würde es den Telekommunikationsorganisationen ermöglichen, ihre marktbeherrschende Stellung auf ihren Heimatmärkten aufrechtzuerhalten, wenn die neuen Marktteilnehmer im Sprachtelefondienstmarkt nicht die gleichen Rechte und Pflichten hätten. Insbesondere wenn neuen Marktteilnehmern nicht die freie Wahl bezüglich der zugrundeliegenden Infrastruktur gewährt würde, um ihre Dienste im Wettbewerb mit dem marktbeherrschenden Betreiber anzubieten, wären sie durch diese Beschränkung de facto vom Zutritt auf den Markt für Sprachtelefondienst, einschließlich des Marktes für grenzüberschreitende Dienste, ausgeschlossen. Die Aufrechterhaltung von besonderen Rechten, welche die Anzahl der Unternehmen beschränkt, denen die Errichtung und Bereitstellung von Infastruktur genehmigt wird, würde deshalb die Dienstleistungsfreiheit in einer mit Artikel 59 unvereinbaren Weise beschränken. Die Tatsache, daß die Beschränkungen beim Aufbau eigener Infrastrukturen in den betreffenden Mitgliedstaaten offensichtlich ohne Unterschied für alle Unternehmen, die Sprachtelefondienst erbringen, mit Ausnahme der nationalen Telekommunikationsorganisationen gelten würde, wäre nicht ausreichend, um deren Vorzugsbehandlung aus dem Geltungsbereich des Artikels 59 des Vertrags auszuschließen. Da die meisten neuen Marktteilnehmer wahrscheinlich aus anderen Mitgliedstaaten stammen werden, würde eine solche Maßnahme in der Praxis ausländische Unternehmen stärker treffen als Unternehmen aus dem Inland. Andererseits würden, obwohl es keine Rechtfertigung für diese Beschränkungen zu geben scheint, auf jeden Fall weniger restriktive Maßnahmen wie Lizenzierungsverfahren zur Verfügung stehen, um allgemeine Interessen nichtwirtschaftlicher Art zu wahren.

(7) Außerdem hätte die Aufhebung ausschließlicher und besonderer Rechte für die Erbringung von Sprachtelefondienst nur geringe oder keine Auswirkungen, wenn neue Marktteilnehmer gezwungen wären, das öffentliche Telekommunikationsnetz der etablierten Telekommunikationsorganisationen zu nutzen, mit denen sie auf dem Sprachtelefondienstmarkt im Wettbewerb stehen. Wird einem Unternehmen, das Telekommunikationsdienste vermarktet, die Aufgabe der Bereitstellung des unerläßlichen Rohmaterials, d. h. der Übertragungskapazität, für alle seine Wettbewerber vorbehalten, wäre dies gleichbedeutend damit, ihm die Befugnis zu geben, nach Belieben zu bestimmen, wo und wann und zu welchen Kosten Dienste von seinen Wettbewerbern angeboten werden können, und deren Kunden sowie den von seinen Wettbewerbern erzeugten Verkehr zu kontrollieren; dies würde das Unternehmen in eine Position bringen, in der es dazu verleitet würde, seine marktbeherrschende Stellung zu mißbrauchen. Die Richtlinie 90/388/EWG regelte die Errichtung und Bereitstellung von Telekommunikationsnetzen nicht ausdrücklich, da sie eine vorübergehende Ausnahme gemäß Artikel 90 Absatz 2 im Hinblick auf besondere und ausschließliche Rechte für den in wirtschaftlicher Hinsicht bei weitem bedeutendsten Dienst, der über Telekommunikationsnetze erbracht wird, d. h. den Sprachtelefondienst, enthielt. Die Richtlinie sah jedoch eine generelle Überprüfung der Lage auf dem gesamten Telekommunikationssektor im Jahr 1992 vor.

Die Richtlinie 92/44/EWG des Rates vom 5. Juni 1992 zur Einführung des offenen Netzzugangs bei Mietleitungen (8), geändert durch die Entscheidung 94/439/EG der Kommission (9), harmonisiert zwar die Grundprinzipien für die Bereitstellung von Mietleitungen, allerdings nur die Bedingungen für den Zugang und die Nutzung von Mietleitungen. Sie bezweckt nicht, den Interessenkonflikt der Telekommunikationsorganisation als Infrastruktur- und Diensteanbieter zu lösen. Sie schreibt keine strukturelle Trennung nach Telekommunikationsorganisationen als Anbieter von Mietleitungen und als Anbieter von Diensten vor. Wie entsprechende Beschwerden zeigen, nutzen die Telekommunikationsorganisationen selbst in Mitgliedstaaten, in denen diese Richtlinie umgesetzt worden ist, noch immer ihre Kontrolle der Netzzugangsbedingungen zu Lasten ihrer Wettbewerber auf dem Dienstemarkt. Sie zeigen außerdem, daß manche Telekommunikationsorganisationen noch immer zu hohe Tarife anwenden und daß sie Informationen, die sie als Infrastrukturanbieter über die von ihren Wettbewerbern geplanten Dienste erhalten haben, dazu verwenden, Kunden im Dienstemarkt zu gewinnen. Die Richtlinie 92/44/EWG legt nur den Grundsatz der Kostenorientierung fest und hindert die Telekommunikationsorganisationen nicht daran, die Informationen, die sie als Anbieter von Übertragungskapazität über das Nutzungsverhalten von Teilnehmern erhalten haben und die erforderlich sind, um an bestimmte Kundengruppen heranzutreten, und die sie über die Preiselastizitäten der Nachfrage in jedem Segment des Dienstemarktes und in jeder Region des Landes erhalten haben, zu nutzen. Der derzeitige Regulierungsrahmen löst den oben erwähnten Interessenkonflikt nicht. Das angemessenste Mittel, um diesen Interessenkonflikt zu lösen, ist deshalb, Diensteanbietern zu erlauben, statt der Infrastruktur ihres Hauptwettbewerbers ihre eigene oder die Telekommunikationsinfrastruktur Dritter zu nutzen, um Endkunden ihre Dienste anzubieten. In seiner Entschließung vom 22. Dezember 1994 hat auch der Rat dem Grundsatz zugestimmt, daß die Bereitstellung der Infrastruktur liberalisiert werden sollte.

Die Mitgliedstaaten sollten deshalb die derzeitigen ausschließlichen Rechte für die Bereitstellung und Nutzung von Infrastruktur, die gegen Artikel 90 Absatz 1 in Verbindung mit den Artikeln 59 und 86 verstoßen, aufheben und es den Anbietern von Sprachtelefondienst gestatten, eigene und/oder jede andere bestehende alternative Infrastruktur ihrer Wahl zu nutzen.

(8) Die Richtlinie 90/388/EWG stellt fest, daß die Regeln des Vertrages, einschließlich der Wettbewerbsvorschriften, auf Telex-Dienste anwendbar sind. Gleichzeitig wird ausgeführt, daß die Erteilung besonderer und ausschließlicher Rechte für Telekommunikationsdienste an Telekommunikationsorganisationen gegen Artikel 90 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 59 des Vertrages verstößt, da sie die Erbringung von grenzüberschreitenden Diensten beschränken. Jedoch wurde in der Richtlinie ein individuelles Vorgehen als angemessen erachtet, weil ein rascher Rückgang der Nutzung des Telex-Dienstes erwartet wurde. Inzwischen hat sich herausgestellt, daß der Telex-Dienst auf absehbare Zeit neben neuen Diensten wie Telefax fortbestehen wird, da das Telex-Netz nach wie vor das einzige standardisierte Netz mit weltweiter Flächendeckung ist und Telexe vor Gericht als Beweis anerkannt werden. Es ist deshalb nicht länger gerechtfertigt, das ursprüngliche Vorgehen aufrechtzuerhalten.

(9) In bezug auf den Zugang neuer Wettbewerber zu den Telekommunikationsmärkten können nur verbindliche Anforderungen Einschränkungen der im Vertrag vorgesehenen Grundfreiheiten rechtfertigen. Diese Einschränkungen sollten auf das begrenzt werden, was notwendig ist, um die verfolgten Ziele nichtwirtschaftlicher Natur zu erreichen. Die Mitgliedstaaten dürfen deshalb nur dort Lizenzierungs- oder Anmeldeverfahren einführen, wo dies unerläßlich ist, um die Einhaltung einschlägiger grundlegender Anforderungen sicherzustellen, und sie dürfen in bezug auf die Bereitstellung von Sprachtelefondienst und der zugrundeliegenden Infrastruktur Anforderungen in Form von gewerblichen Vorschriften dort einführen, wo dies erforderlich ist, um in Einklang mit Artikel 90 Absatz 2 in einem Wettbewerbsumfeld die Erfuellung einer besonderen Aufgabe im öffentlichen Interesse, mit denen die entsprechenden Unternehmen im Telekommunikationsbereich beauftragt sind, und/oder um einen Beitrag zur Finanzierung des Universaldienstes sicherzustellen. Andere Anforderungen an öffentliche Dienste können die Mitgliedstaaten in bestimmte Lizenzkategorien unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit und in Übereinstimmung mit den Artikeln 56 und 66 des Vertrages einführen.

Die Bestimmungen der Richtlinie 90/388/EWG stehen deshalb der Anwendung von Rechts- und Verwaltungsvorschriften zum Schutz der öffentlichen Sicherheit und insbesondere betreffend die rechtmäßige Unterbrechung von Kommunikationen nicht entgegen.

Bei der Festlegung von Genehmigungsanforderungen nach der Richtlinie 90/388/EWG stellte sich heraus, daß einige Mitgliedstaaten neuen Marktteilnehmern Verpflichtungen auferlegten, die nicht in einem angemessenen Verhältnis zu den verfolgten Zielen des allgemeinen Interesses standen. Um zu vermeiden, daß solche Maßnahmen dazu benutzt werden zu verhindern, daß die marktbeherrschende Stellung der Telekommunikationsorganisationen nach der Liberalisierung des Sprachtelefondienstes durch den Wettbewerb angegriffen werden kann, und damit den Telekommunikationsorganisationen ermöglicht wird, ihre marktbeherrschende Stellung aufrechtzuerhalten, ist es notwendig, daß die Mitgliedstaaten der Kommission alle Lizenzierungs- oder Anmeldeanforderungen vor deren Einführung mitteilen, damit diese deren Vereinbarkeit mit dem Vertrag und insbesondere die Verhältnismäßigkeit der auferlegten Verpflichtungen feststellen kann.

(10) Gemäß dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit darf die Anzahl der Lizenzen nur begrenzt werden, wenn dies zur Sicherstellung der Einhaltung grundlegender Anforderungen bezüglich der Nutzung knapper Ressourcen unerläßlich ist. Wie die Kommission in ihrer Mitteilung über die Konsultation zum Grünbuch über die Liberalisierung der Telekommunikationsinfrastrukturen und der Kabelfernsehnetze festgestellt hat, sollte der in dieser Hinsicht einzige Grund das Bestehen physikalischer Beschränkungen sein, die sich aus dem Mangel an notwendigem Frequenzspektrum ergeben.

In bezug auf die Bereitstellung von Sprachtelefondienst, von öffentlichen festen Telekommunikationsnetzen und von anderen Telekommunikationsnetzen, die die Benutzung von Funkfrequenzen einschließen, würden die grundlegenden Anforderungen die Einführung oder Beibehaltung eines Einzellizenzierungsverfahrens rechtfertigen. In allen anderen Fällen ist eine Allgemeingenehmigung oder ein Anmeldeverfahren ausreichend, um die Einhaltung der grundlegenden Anforderungen sicherzustellen. Eine Lizenzierung ist nicht gerechtfertigt, wenn ein einfaches Anmeldeverfahren ausreichen würde, um das maßgebliche Ziel zu erreichen.

Hinsichtlich der Bereitstellung von paket- oder leitungsvermittelten Datendiensten, gestattete die Richtlinie 90/388/EWG gemäß Artikel 90 Absatz 2 des Vertrages den Mitgliedstaaten, eine bestimmte Reihe von Spezifikationen für öffentliche Dienstleistungen in Form von gewerblichen Vorschriften festzulegen, um die Einhaltung der Anforderungen an eine öffentliche Dienstleistung zu gewährleisten. Die Kommission hat im Laufe des Jahres 1994 die Auswirkungen der gemäß dieser Bestimmung getroffenen Maßnahmen bewertet. Die Ergebnisse dieser Überprüfung wurden in ihrer Mitteilung über den Stand und die Umsetzung der Richtlinie 90/388/EWG veröffentlicht. Aufgrund der genannten Überprüfung, die auch die Erfahrungen in den meisten Mitgliedstaaten berücksichtigte, in denen die betreffenden Ziele eines öffentlichen Dienstes erreicht wurden, ohne daß solche Systeme eingeführt wurden, erscheint es nicht gerechtfertigt, diese besonderen Regelungen beizubehalten; die gegenwärtig bestehenden Regelungen sollten daher abgeschafft werden. Die Mitgliedstaaten können diese jedoch durch ein Anmeldeverfahren oder ein Allgemeingenehmigungsverfahren ersetzen.

(11) Neu zugelassene Anbieter von Sprachtelefondiensten werden nur dann effektiv mit den etablierten Telekommunikationsorganisationen in Wettbewerb treten können, wenn sie in angemessener Zahl Nummern zur Zuweisung an ihre Teilnehmer erhalten. Wo außerdem die Nummern durch die etablierten Telekommunikationsorganisationen zugewiesen werden, werden diese dazu verleitet, die besten Nummern für sich selbst zu reservieren und ihren Wettbewerbern unzureichende oder - z. B. wegen ihrer Länge - wirtschaftlich weniger attraktive Nummern zu geben. Wenn die Mitgliedstaaten eine solche Zuständigkeit in den Händen ihrer Telekommunikationsorganisationen beließen, würden sie diese somit dazu verleiten, ihre Macht auf dem Markt für Sprachtelefondienst zu mißbrauchen, und damit gegen Artikel 90 in Verbindung mit Artikel 86 EG-Vertrag verstoßen.

Die Aufstellung und Verwaltung des nationalen Numerierungsplans sollte deshalb einer von der Telekommunikationsorganisation unabhängigen Stelle übertragen werden, und es sollte - wo dies erforderlich ist - ein Verfahren zur Vergabe von Nummern entwickelt werden, das auf objektiven Kriterien beruht, transparent und ohne diskriminierende Wirkung ist. Wenn ein Teilnehmer Diensteanbieter wechselt, sollte die Information über seine neue Nummer Partnern, die ihn unter seiner alten Nummer erreichen wollen, lange genug vorher mitgeteilt werden. Teilnehmer, die Diensteanbieter wechseln, sollten auch die Möglichkeit haben, gegen einen angemessenen Beitrag zu den Nummerübertragungskosten ihre Nummer zu behalten.

(12) Da die Mitgliedstaaten aufgrund dieser Richtlinie verpflichtet sind, besondere und ausschließliche Rechte zur Bereitstellung und zum Betrieb öffentlicher fester Telekommunikationsnetze aufzuheben, sollte die Verpflichtung aus der Richtlinie 90/388/EWG zum Ergreifen der erforderlichen Maßnahmen, um die Bedingungen für den Zugang zu den Netzen zu veröffentlichen und sie objektiv und nichtdiskriminierend zu gestalten, entsprechend angepaßt werden.

(13) Das Recht neuer Sprachtelefondiensteanbieter, ihre Dienste gegen ein angemessenes Entgelt zur Realisierung von Anrufen mit dem bestehenden öffentlichen Telekommunikationsnetz an den notwendigen Anschaltepunkten zusammenzuschalten, einschließlich des Zugangs zu Kundendatenbanken, die zur Bereitstellung von Verzeichnisinformation erforderlich sind, ist in der Anfangsphase nach der Aufhebung besonderer und ausschließlicher Rechte von entscheidender Bedeutung. Die Zusammenschaltung sollte grundsätzlich Gegenstand von Verhandlungen zwischen den Parteien sein, und zwar vorbehaltlich der Anwendung der für die Unternehmen geltenden Wettbewerbsregeln. Angesichts des ungleichen Verhandlungsgewichts der neuen Marktteilnehmer im Vergleich zu den Telekommunikationsorganisationen, deren Monopolstellung aus ihren besonderen und ausschließlichen Rechten resultiert, ist es wahrscheinlich, daß die Zusammenschaltung, solange vom Europäischen Parlament und vom Rat noch kein harmonisierter Rechtsrahmen geschaffen worden ist, durch Streitigkeiten über die anzuwendenden Bestimmungen und Bedingungen verzögert würde. Solche Verzögerungen würden den Marktzugang neuer Marktteilnehmer vereiteln und damit verhindern, daß die Aufhebung besonderer und ausschließlicher Rechte wirksam werden kann. Wenn es den Mitgliedstaaten nicht gelingt, einer solchen Situation vorzubeugen, würde dies zu einer faktischen Verlängerung der gegenwärtigen besonderen und ausschließlichen Rechte führen, die, wie bereits erwähnt, für unvereinbar mit Artikel 90 in Verbindung mit den Artikeln 59 und 86 EG-Vertrag erachtet werden.

Um den effektiven Marktzugang zu ermöglichen und zu verhindern, daß besondere und ausschließliche Rechte unter Verstoß gegen Artikel 90 Absatz 1 in Verbindung mit den Artikeln 59 und 86 de facto aufrecht erhalten bleiben, sollten die Mitgliedstaaten daher dafür Sorge tragen, daß die Telekommunikationsorganisationen die Standardbestimmungen und -bedingungen für die Zusammenschaltung mit ihrem Sprachtelefondienst und ihren Netzen für die Öffentlichkeit - einschließlich der Preislisten und der Zugangspunkte für die Zusammenschaltung - veröffentlichen, und zwar mindestens sechs Monate vor dem tatsächlichen Zeitpunkt der Liberalisierung des Sprachtelefondienstes und der Telekommunikationsübertragungskapazität. Diese Standardangebote sollten nichtdiskriminierend und hinreichend entbündelt sein, um es den neuen Marktteilnehmern zu ermöglichen, nur die Teile des Zusammenschaltungsangebotes zu erwerben, die sie tatsächlich benötigen. Sie dürfen außerdem nicht aufgrund des Ursprungs der Anrufe und/oder aufgrund der Netze diskriminieren.

(14) Um darüber hinaus die Überwachung der Zusammenschaltungsverpflichtungen nach dem Wettbewerbsrecht zu ermöglichen, sollte das in bezug auf die Bereitstellung von Sprachtelefondienst und öffentlichen Telekommunikationsnetzen eingeführte Kostenrechnungssystem während des zum tatsächlichen Markteintritt erforderlichen Zeitraums die für die Preisgestaltung von Zusammenschaltungsangeboten relevanten Kostenelemente eindeutig erkennen lassen, und zwar insbesondere die Basis für jedes Kostenelement der angebotenen Zusammenschaltung, um sicherzustellen, daß diese Preisgestaltung nur maßgebliche Elemente einbezieht, nämlich Anschlußgebühr, Übertragungsgebühr, einen Anteil der Kosten für gleichberechtigten Zugang und Nummern-Portabilität sowie für die Beachtung grundlegender Anforderungen, und, soweit erforderlich, zusätzliche Gebühren zur Beteiligung an den Nettokosten des universellen Dienstes sowie vorübergehend Unausgewogenheiten bei Telefontarifen. Eine solche Kostenrechnung sollte es zudem ermöglichen festzustellen, ob die Telekommunikationsorganisationen von ihren Großkunden weniger verlangen als von Telefondienstanbietern.

Das Fehlen eines schnellen, preiswerten und wirksamen Verfahrens zur Beilegung von Streitigkeiten über die Zusammenschaltung, das die Telekommunikationsorganisationen daran hindern würde, Verzögerungen zu verursachen oder ihre finanziellen Mittel dazu zu benutzen, die Kosten von Rechtsbehelfen nach einzelstaatlichem Recht oder Gemeinschaftsrecht zu erhöhen, würde es den Telekommunikationsorganisationen ermöglichen, ihre marktbeherrschende Stellung aufrechtzuerhalten. Die Mitgliedstaaten sollten deshalb ein spezielles Beschwerdeverfahren für Zusammenschaltungsstreitigkeiten einführen.

(15) Die Pflicht zur Veröffentlichung der Standardentgelte und Standardzusammenschaltungsbedingungen läßt die Verpflichtung gemäß Artikel 86 des Vertrages zur Aushandlung von besonderen oder maßgeschneiderten Vereinbarungen für eine besondere Kombination oder für eine Nutzung von entbündelten Komponenten des öffentlichen Telefonnetzes und/oder die Gewährung von Rabatten für bestimmte Diensteanbieter oder Großkunden unberührt, wo diese gerechtfertigt und nichtdiskriminierend sind. Zusammenschaltungsrabatte sollten auf einer objektiven Grundlage gerechtfertigt und transparent sein.

(16) Das Erfordernis, standardisierte Zusammenschaltungsbedingungen zu veröffentlichen, besteht unbeschadet der Verpflichtung marktbeherrschender Unternehmen gemäß Artikel 86, zusammengeschalteten Betreibern, von deren Netz ein Anruf ausgeht, zu gestatten, für die Festlegung des Kundentarifs zwischen Anrufer und Angerufenem und für die Weiterleitung des Verkehrs seiner Kunden zum Zusammenschaltungspunkt seiner Wahl verantwortlich zu bleiben.

(17) Einige Mitgliedstaaten behalten gegenwärtig noch ausschließliche Rechte für Dienste im Zusammenhang mit der Bereitstellung und der Erbringung von Telefonverzeichnissen und Auskunftsdiensten bei. Diese Rechte werden im allgemeinen entweder Organisationen, die bereits über eine marktbeherrschende Stellung bei der Bereitstellung von Sprachtelefondienst verfügen, oder einer ihrer Tochtergesellschaften eingeräumt. Unter diesen Umständen haben sie zur Folge, daß die marktbeherrschende Stellung, über die diese Organisationen verfügen, ausgeweitet und damit gestärkt wird; dies stellt nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs den nach Artikel 86 verbotenen Mißbrauch einer marktbeherrschenden Stellung dar. Die ausschließlichen Rechte für Dienste im Zusammenhang mit Telefonverzeichnissen sind daher mit Artikel 90 in Verbindung mit Artikel 86 des Vertrags unvereinbar. Sie müssen deshalb aufgehoben werden.

(18) Die in den Verzeichnissen enthaltenen Informationen sind ein wesentliches Hilfsmittel für den Zugang zu Telefondiensten. Um die Verfügbarkeit dieser Informationen für die Teilnehmer aller Sprachtelefondienste sicherzustellen, können die Mitgliedstaaten die Pflicht zur Bereitstellung von Verzeichnisinformationen für die Allgemeinheit in Einzelgenehmigungen oder Allgemeingenehmigungen vorsehen.

Eine solche Verpflichtung sollte allerdings weder die Bereitstellung dieser Informationen durch neue technische Mittel noch das Bereitstellen von spezialisierten und/oder regionalen und örtlichen Verzeichnissen unter Verstoß gegen Artikel 90 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 86 zweiter Absatz Buchstabe b) des Vertrages einschränken.

(19) Für den Fall, daß der Universaldienst nur mit Verlust oder nur zu Kosten bereitgestellt werden kann, die außerhalb der normalen kommerziellen Standards liegen, können zur Sicherung des Universaldienstes verschiedene Finanzierungsmodelle in Betracht gezogen werden. Das Entstehen eines effektiven Wettbewerbs zu den für die vollständige Liberalisierung festgelegten Zeitpunkten würde jedoch erheblich verzögert, wenn die Mitgliedstaaten ein Finanzierungsmodell einführten, das den neuen Marktteilnehmern einen zu großen Anteil einer eventuellen Belastung auferlegt, oder wenn sie eine Belastung festlegten, die den zur Finanzierung des Universaldienstes erforderlichen Betrag übersteigt.

Finanzierungsmodelle, die neue Marktteilnehmer unverhältnismäßig stark belasten und dementsprechend verhindern, daß die marktbeherrschende Stellung der Telekommunikationsorganisationen nach der Liberalisierung des Sprachtelefondienstes angegriffen werden kann, würden gegen Artikel 90 in Verbindung mit Artikel 86 des Vertrages verstoßen. Unabhängig davon, für welches Finanzierungsmodell sie sich entscheiden, sollten die Mitgliedstaaten sicherstellen, daß nur Anbieter von öffentlichen Telekommunikationsnetzen zur Bereitstellung und/oder zur Finanzierung der im Rahmen von ONP harmonisierten Universaldienstverpflichtungen beitragen und daß das Verfahren zur Aufteilung auf objektiven und nichtdiskriminierenden Kriterien beruht und dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit entspricht. Dieser Grundsatz hindert die Mitgliedstaaten nicht daran, neue Marktteilnehmer, die noch keinen bedeutenden Marktanteil erreicht haben, von einer solchen Pflicht auszunehmen.

Die vorgesehenen Finanzierungsmechanismen sollten außerdem sicherstellen, daß die Marktteilnehmer nur einen Beitrag zur Finanzierung des Universaldienstes und nicht auch zur Finanzierung anderer Aktivitäten leisten, die nicht in einem unmittelbaren Zusammenhang mit der Erbringung eines universellen Dienstes stehen.

(20) Im Hinblick auf die Kostenstruktur des Telefondienstes muß unterschieden werden zwischen der Anschlußgebühr, der monatlichen Miete, Ortsgesprächen, Regionalgesprächen und Ferngesprächen. Die Tarifstruktur für den Sprachtelefondienst ist bei den Telekommunikationsorganisationen einiger Mitgliedstaaten noch nicht an die Kosten angepaßt. Bestimmte Kategorien von Anrufen werden mit Verlust angeboten und aus den Gewinnen anderer Kategorien quersubventioniert. Künstlich niedrig gehaltene Preise behindern jedoch den Wettbewerb, da potentielle Wettbewerber keinen Anreiz haben, in das entsprechende Segment des Sprachtelefondienstmarktes einzutreten; sie verstoßen gegen Artikel 86, sofern sie nicht nach Artikel 90 Absatz 2 im Hinblick auf besonders ausgewiesene Endnutzer oder Gruppen von Endnutzern gerechtfertigt sind. Die Mitgliedstaaten sollten alle ungerechtfertigten Beschränkungen hinsichtlich der Umstrukturierung von Tarifen durch die Telekommunikationsorganisationen so schnell wie möglich aufheben, insbesondere diejenigen, welche die Anpassung von Tarifen verhindern, die nicht an die Kosten angepaßt sind und die Belastung aus der Bereitstellung des Universaldienstes vergrößern. Wo dies gerechtfertigt ist, sollte der durch die Tarifstruktur unzureichend erfaßte Kostenanteil in nichtdiskriminierender und transparenter Weise auf alle Benutzer neu aufgeteilt werden.

(21) Da die Umstrukturierung bestimmte Telefondienste kurzfristig für bestimmte Benutzergruppen weniger erschwinglich machen könnte, dürfen die Mitgliedstaaten besondere Vorkehrungen treffen, um die Auswirkungen der Umstrukturierung abzumildern. Auf diese Weise könnte die Erschwinglichkeit des Telefondienstes während der Übergangszeit sichergestellt werden, und die Telekommunikationsbetreiber könnten trotzdem ihren Umstrukturierungsprozeß fortsetzen. Dies steht im Einklang mit der Erklärung der Kommission zu der Entschließung des Rates über universellen Dienst (10), in der es heißt, daß auf dem gesamten Hoheitsgebiet vernünftige und erschwingliche Preise für den Anschluß, das Abonnement, den Zugang und die Nutzung des Dienstes gelten sollten.

(22) Mitgliedstaaten, die die Anwendung des Finanzierungsmodells für Universaldienstverpflichtungen ihren Telekommunikationsorganisationen mit dem Recht übertragen, sich einen Anteil von ihren Wettbewerbern erstatten zu lassen, verleiten diese Telekommunikationsorganisationen dazu, einen überhöhten Betrag zu verlangen, falls sie nicht dafür sorgen, daß dieser Anteil ausdrücklich und getrennt von den Zusammenschaltungsentgelten (für Anschluß und Übermittlung) ausgewiesen wird. Außerdem sollte dieses Verfahren genau überwacht werden, und es müssen wirksame Verfahren für einen rechtzeitigen Einspruch bei einer unabhängigen Stelle vorgesehen werden, um Streitigkeiten über die Höhe des zu zahlenden Betrags beizulegen, und zwar unbeschadet anderer Rechtsmittel nach nationalem oder Gemeinschaftsrecht.

Die Kommission sollte die Situation in den Mitgliedstaaten fünf Jahre nach der Einführung des vollständigen Wettbewerbs überprüfen, um festzustellen, ob diese Finanzierungsmodelle nicht zu Situationen führen, die mit dem Gemeinschaftsrecht unvereinbar sind.

(23) Anbieter von öffentlichen Telekommunikationsnetzen benötigen Zugang zu öffentlichem und privatem Grundbesitz, um Anlagen zu errichten, die erforderlich sind, um die Endnutzer zu erreichen. Die Telekommunikationsorganisationen genießen in vielen Mitgliedstaaten gesetzliche Privilegien, ihr Netz auf öffentlichem oder privatem Grund zu errichten, und zwar ohne Entgelt oder zu einem Entgelt, das lediglich die entstandenen Kosten ausgleicht. Wenn die Mitgliedstaaten neu lizenzierten Betreibern nicht vergleichbare Möglichkeiten zum Ausbau ihrer Netze einräumen, würde dies zu Verzögerungen führen und in manchen Gebieten der Beibehaltung ausschließlicher Rechte zugunsten der Telekommunikationsorganisationen gleichkommen.

Gemäß Artikel 90 in Verbindung mit Artikel 59 dürfen die Mitgliedstaaten außerdem neue Marktteilnehmer, die in der Regel aus anderen Mitgliedstaaten kommen, im Vergleich zu ihren nationalen Telekommunikationsorganisationen und anderen nationalen Unternehmen, denen zur Erleichterung des Ausbaus ihrer Telekommunikationsnetze Wegerechte eingeräumt wurden, nicht diskriminieren.

Dort, wo grundlegende Anforderungen hinsichtlich des Umweltschutzes oder der Umweltplanungsziele der Gewährung vergleichbarer Wegerechte an neue Marktteilnehmer, die nicht bereits über eine eigene Infrastruktur verfügen, entgegenstehen, sollten die Mitgliedstaaten zumindest sicherstellen, daß diese im Rahmen der technischen Möglichkeiten zu annehmbaren Bedingungen Zugang zu aufgrund von Wegerechten bestehenden Kabelkanälen oder Masten der Telekommunikationsorganisationen erhalten, wo immer diese Einrichtungen für den Aufbau ihrer Netze notwendig sind. Ohne solche Anforderungen würden die Telekommunikationsorganisationen dazu verleitet, den Zugang ihrer Wettbewerber zu diesen unbedingt erforderlichen Einrichtungen zu beschränken und damit ihre marktbeherrschende Stellung zu mißbrauchen. Von der Einführung solcher Anforderungen abzusehen wäre daher unvereinbar mit Artikel 90 in Verbindung mit Artikel 86.

Außerdem müssen aufgrund von Artikel 86 des Vertrages Betreiber von öffentlichen Telekommunikationsnetzen, die über wesentliche Ressourcen verfügen, für die Wettbewerber keine wirtschaftlichen Alternativen haben, einen offenen und nichtdiskriminierenden Zugang zu diesen Ressourcen bereitstellen.

(24) Die Aufhebung besonderer und ausschließlicher Rechte auf den Telekommunikationsmärkten wird es den Unternehmen, die in anderen Sektoren als der Telekommunikation besondere und ausschließliche Rechte genießen, erlauben, sich auf den Telekommunikationsmärkten zu betätigen. Um die Überwachung möglicher wettbewerbswidriger Quersubventionen zwischen Bereichen, für die Anbieter von Telekommunikationsdiensten oder Telekommunikationsinfrastrukturen besondere oder ausschließliche Rechte innehaben, einerseits und ihrem Geschäft als Telekommunikationsanbieter andererseits nach den Regeln des Vertrags zu ermöglichen, sollten die Mitgliedstaaten geeignete Maßnahmen ergreifen, um Transparenz hinsichtlich der Nutzung von Ressourcen aus solchen geschützten Tätigkeiten für den Eintritt in die liberalisierten Telekommunikationsmärkte zu erreichen. Sie sollten zumindest verlangen, daß solche Unternehmen, sobald sie einen bedeutenden Umsatz auf dem relevanten Telekommunikationsdienstmarkt und/oder auf dem relevanten Markt für die Bereitstellung von Infrastrukturen erzielen, getrennte Finanzunterlagen führen, die unter anderem nach Kosten und Einnahmen im Zusammenhang mit Diensten, die unter besonderen oder ausschließlichen Rechten bereitgestellt werden, und solchen, die unter Wettbewerbsbedingungen bereitgestellt werden, unterscheiden. Zur Zeit könnte ein Umsatz von mehr als 50 Millionen ECU als ein bedeutender Umsatz betrachtet werden.

(25) Die meisten Mitgliedstaaten halten gegenwärtig auch ausschließliche Rechte für die Telekommunikationsinfrastruktur zur Bereitstellung von anderen Telekommunikationsdiensten als Sprachtelefondienst aufrecht.

Gemäß der Richtlinie 92/44/EWG müssen die Mitgliedstaaten sicherstellen, daß die Telekommunikationsorganisationen bestimmte Typen von Mietleitungen für alle Telekommunikationsdienstanbieter verfügbar machen. Die Richtlinie sieht jedoch nur ein harmonisiertes Angebot von Mietleitungen bis zu einer bestimmten Bandbreite vor. Unternehmen, die eine größere Bandbreite benötigen, um Dienste anzubieten, die auf neuen Hochgeschwindigkeitstechnologien wie SDH (Synchrone Digitale Hierarchie) beruhen, haben sich darüber beschwert, daß die betreffenden Telekommunikationsorganisationen nicht in der Lage seien, ihren Bedarf zu decken, während er durch die Glasfasernetze potentieller anderer Telekommunikationsinfrastrukturanbieter gedeckt werden könnte, wenn es diese ausschließlichen Rechte nicht gäbe. Folglich verzögert die Aufrechterhaltung dieser Rechte das Entstehen neuer moderner Telekommunikationsdienste und beschränkt damit entgegen Artikel 90 in Verbindung mit Artikel 86 zweiter Absatz Buchstabe b) des Vertrags den technischen Fortschritt auf Kosten der Nutzer.

(26) Da die Aufhebung solcher Rechte hauptsächlich Dienste betreffen wird, die noch nicht angeboten werden, und da der Sprachtelefondienst, der noch immer die Haupteinnahmequelle für die Telekommunikationsorganisationen ist, nicht betroffen ist, wird dies die finanzielle Situation der Telekommunikationsorganisationen nicht destabilisieren. Es gibt daher keinen Grund, ausschließliche Rechte für den Aufbau und die Nutzung von Netzinfrastruktur für andere Dienste als Sprachtelefondienst beizubehalten. Insbesondere sollten die Mitgliedstaaten dafür sorgen, daß alle anderen Beschränkungen bei der Erbringung von anderen Telekommunikationsdiensten als dem Sprachtelefondienst hinsichtlich der Nutzung von Netzen, die von dem Erbringer der Telekommunikationsdienste errichtet werden, der Nutzung des Infrastrukturangebots von Dritten und der Teilung von Netzen, anderen Einrichtungen und Standorten ab 1. Juli 1996 aufgehoben werden.

Um der besonderen Situation in Mitgliedstaaten mit weniger entwickelten Netzen und in Mitgliedstaaten mit sehr kleinen Netzen Rechnung zu tragen, wird die Kommission auf Antrag zusätzliche Übergangsfristen gewähren.

(27) Obwohl die Richtlinie 95/51/EG alle Beschränkungen bei der Erbringung liberalisierter Telekommunikationsdienste über Kabelfernsehnetze aufgehoben hat, erhalten einige Mitgliedstaaten bei der Nutzung öffentlicher Telekommunikationsnetze für die Bereitstellung von Kabelfernsehkapazität noch gewisse Beschränkungen aufrecht. Die Kommission sollte die Lage hinsichtlich dieser Beschränkungen im Lichte der Zielsetzungen der genannten Richtlinie beurteilen, sobald der Telekommunikationsmarkt der vollständigen Liberalisierung näherkommt.

(28) Die Aufhebung aller besonderen und ausschließlichen Rechte, welche die Bereitstellung von Telekommunikationsdiensten und die Errichtung und Bereitstellung der zugrundeliegenden Netze von in der Gemeinschaft niedergelassenen Unternehmen einschränken, erfolgt ohne Rücksicht auf den Herkunfts- oder Bestimmungsort der betreffenden Verbindungen.

Die Richtlinie 90/388/EWG schließt jedoch Maßnahmen hinsichtlich Unternehmen, die nicht in der Gemeinschaft niedergelassen sind, nicht aus, soweit sie sich im Rahmen des Gemeinschaftsrechts und bestehender internationaler Verpflichtungen bewegen und den Zweck verfolgen, Angehörigen der Mitgliedstaaten eine vergleichbare und effektive Behandlung in Drittstaaten zu sichern. Die Gemeinschaftsunternehmen sollten einen wirksamen und vergleichbaren Zugang zu den Märkten von Drittländern erhalten und in einem Drittland gemäß den gemeinsamen Grundlagen der Gemeinschaft mit den Unternehmen gleichbehandelt werden, die Angehörigen der betreffenden Drittländer gehören oder aufgrund von Mehrheitsbeteiligung oder effektiv von diesen kontrolliert werden. Die Telekommunikationsverhandlungen der Welthandelsorganisation sollten zu einer ausgewogenen und multilateralen Vereinbarung führen, die einen effektiven und vergleichbaren Zugang für Betreiber der Gemeinschaft zu Drittstaaten sicherstellt.

(29) Der Prozeß der Einführung eines vollständigen Wettbewerbs auf den Telekommunikationsmärkten wirft wichtige soziale und arbeitsmarktpolitische Fragen auf. Diese werden in der Mitteilung der Kommission über die Konsultation über das Grünbuch über die Liberalisierung der Telekommunikationsinfrastruktur und die Kabelfernsehnetze vom 3. Mai 1995 erörtert.

In einem sektorübergreifenden Ansatz sollten nunmehr Anstrengungen unternommen werden, um den Übergang zu einem vollständig liberalisierten Telekommunikationsumfeld zu unterstützen. Die Zuständigkeit für entsprechende Maßnahmen liegt in erster Linie bei den Mitgliedstaaten, obwohl Gemeinschaftsstrukturen wie der Europäische Sozialfonds ebenfalls einen Beitrag leisten können. Im Einklang mit bestehenden Initiativen sollte die Gemeinschaft einen Beitrag zur Vorbereitung und Umschulung derjenigen leisten, deren Tätigkeiten im Verlauf des industriellen Strukturwandels voraussichtlich entfallen werden.

(30) Die Festlegung von Verfahren bezüglich Lizenzierung, Zusammenschaltung, Universaldienst, Numerierung und Wegerechten auf nationaler Ebene erfolgt unbeschadet der Harmonisierung solcher Verfahren durch geeignete Rechtsinstrumente des Europäischen Parlaments und des Rates, insbesondere im Rahmen des offenen Netzzugangs (ONP - Open Network Provision). Die Kommission sollte die ihr geeignet erscheinenden Maßnahmen ergreifen, um die Vereinbarkeit dieser Instrumente und der Richtlinie 90/388/EWG sicherzustellen -

HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Artikel 1

Die Richtlinie 90/388/EWG wird wie folgt geändert:

1. Artikel 1 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

i) Der vierte Gedankenstrich erhält folgende Fassung:

"- 'öffentliches Telekommunikationsnetz' ein Telekommunikationsnetz, das unter anderem für die Erbringung öffentlicher Telekommunikationsdienste genutzt wird;

- 'öffentlicher Telekommunikationsdienst' ein für die Öffentlichkeit verfügbarer Telekommunikationsdienst;".

ii) Der fünfzehnte Gedankenstrich erhält folgende Fassung:

"- 'grundlegende Anforderungen' die im allgemeinen Interesse liegenden Gründe nichtwirtschaftlicher Art, die einen Mitgliedstaat veranlassen können, für die Errichtung und/oder den Betrieb von Telekommunikationsdiensten oder für die Erbringung von Telekommunikationsdiensten Bedingungen aufzuerlegen. Diese Gründe sind die Sicherheit des Netzbetriebs, die Aufrechterhaltung der Netzintegrität und, in begründeten Fällen, Interoperabilität von Diensten, Datenschutz, Umweltschutz und Bauplanungs- und Raumordnungsziele sowie effiziente Nutzung des Frequenzspektrums und Vermeidung von schädlichen Störungen zwischen funkgestützten Telekommunikationssystemen untereinander sowie zwischen funkgestützten und anderen, raumgestützten oder terrestrischen, technischen Systemen.

Der Datenschutz kann den Schutz personenbezogener Daten, die Vertraulichkeit übermittelter oder gespeicherter Information sowie den Schutz der Privatsphäre umfassen;".

iii) Die folgenden Gedankenstriche werden angefügt:

"- 'Telekommunikationsnetz' Übertragungseinrichtungen und gegebenenfalls Vermittlungseinrichtungen und andere Mittel, mit denen Signale zwischen definierten Netzabschlußpunkten über Draht, über Funk, auf optischem oder anderem elektromagnetischen Weg übermittelt werden können;

- 'Zusammenschaltung' die physische und logische Verbindung von Telekommunikationseinrichtungen von Organisationen, die Telekommunikationsnetze und/oder Telekommunikationsdienste bereitstellen bzw. erbringen. Die Zusammenschaltung ermöglicht Benutzern einer Organisation die Kommunikation mit den Benutzern derselben oder einer anderen Organisation oder den Zugang zu Diensten derselben Organisation oder einer dritten Organisation."

b) Absatz 2 wird gestrichen.

2. Artikel 2 erhält folgende Fassung:

"Artikel 2

(1) Die Mitgliedstaaten ziehen alle Vorschriften zurück, die folgendes gewähren:

a) ausschließliche Rechte für die Erbringung von Telekommunikationsdienstleistungen, einschließlich der Errichtung und der Bereitstellung von Telekommunikationsnetzen für die Erbringung solcher Dienste, oder

b) besondere Rechte, die die Anzahl der Unternehmen, die zur Erbringung solcher Telekommunikationsdienste oder zur Errichtung oder Bereitstellung solcher Netze berechtigt sind, auf zwei oder mehr beschränken, ohne dabei objektive, verhältnismäßige und nichtdiskriminierende Kriterien einzuhalten, oder

c) besondere Rechte, die nach anderen als objektiven, verhältnismäßigen und nichtdiskriminierenden Kriterien mehrere konkurrierende Unternehmen dazu ausersehen, solche Telekommunikationsdienste bereitzustellen oder solche Netze zu errichten oder bereitzustellen.

(2) Die Mitgliedstaaten ergreifen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, daß jedes Unternehmen berechtigt ist, die in Absatz 1 genannten Telekommunikationsdienste bereitzustellen und die dort genannten Telekommunikationsnetze zu errichten und bereitzustellen.

Unbeschadet Artikel 3c und Artikel 4 dritter Absatz können die Mitgliedstaaten für Sprachtelefondienst und für die Errichtung und Bereitstellung öffentlicher Telekommunikationsnetze besondere und ausschließliche Rechte bis zum 1. Januar 1998 aufrechterhalten.

Die Mitgliedstaaten sorgen jedoch dafür, daß alle Beschränkungen bei der Erbringung von Telekommunikationsdiensten - mit Ausnahme des Sprachtelefondienstes - auf Netzen, die durch den Anbieter des Telekommunikationsdienstes geschaffen wurden, über Infrastrukturen, die durch Dritte bereitgestellt werden, und hinsichtlich der gemeinsamen Benutzung von Netzen, anderen Einrichtungen und Standorten bis zum 1. Juli 1996 aufgehoben und die entsprechenden Maßnahmen der Kommission zum gleichen Zeitpunkt notifiziert werden.

Hinsichtlich der oben im zweiten und dritten Unterabsatz sowie in Artikel 3 und Artikel 4a Absatz 2 genannten Daten kann Mitgliedstaaten mit weniger entwickelten Netzen auf Antrag eine zusätzliche Umsetzungsfrist von bis zu fünf Jahren und Mitgliedstaaten mit sehr kleinen Netzen auf Antrag eine zusätzliche Umsetzungsfrist von bis zu zwei Jahren gewährt werden, soweit dies erforderlich ist, um die notwendigen strukturellen Anpassungen zu erreichen. Dieser Antrag muß eine detaillierte Beschreibung der geplanten Anpassungen und eine genaue Bewertung des für ihre Erreichung geplanten Zeitplans enthalten. Interessenten werden die erteilten Informationen auf Antrag zur Verfügung gestellt, wobei den berechtigten Interessen der Unternehmen an der Wahrung ihrer Geschäftsgeheimnisse Rechnung zu tragen ist.

(3) Mitgliedstaaten, die die Erbringung von Telekommunikationsdienstleistungen oder die Errichtung und Bereitstellung von Telekommunikationsnetzen von einem Lizenzierungs-, einem Allgemeingenehmigungs- oder einem Anmeldeverfahren abhängig machen, stellen sicher, daß die relevanten Bedingungen objektiv, nichtdiskriminierend, verhältnismäßig und transparent sind, daß jede Ablehnung begründet wird und daß gegen jede Ablehnung Rechtsmittel eingelegt werden können.

Das Erbringen von Telekommunikationsdiensten - mit Ausnahme von Sprachtelefondienst, der Errichtung und Bereitstellung von öffentlichen Telekommunikationsnetzen sowie von anderen Telekommunikationsnetzen, die die Nutzung von Funkfrequenzen erfordern - darf nur einer Allgemeingenehmigung oder einem Anmeldeverfahren unterworfen werden.

(4) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission die Kriterien, auf denen Lizenzen, Allgemeingenehmigungen sowie Anmeldeverfahren beruhen, sowie die damit verbundenen Bedingungen mit.

Sie unterrichten die Kommission ferner über alle Pläne, neue Lizenzierungs-, Allgemeingenehmigungs- und Anmeldeverfahren einzuführen oder bestehende Verfahren zu ändern."

3. Artikel 3 erhält folgende Fassung:

"Artikel 3

Bezüglich Sprachtelefondienst und der Bereitstellung öffentlicher Telekommunikationsnetze melden die Mitgliedstaaten der Kommission bis spätestens 1. Januar 1997 vor deren Anwendung alle Lizenzierungs- und Anmeldeverfahren, die die Einhaltung bezwecken von

- grundlegenden Anforderungen oder

- gewerblichen Vorschriften bezüglich der Dauerhaftigkeit, Verfügbarkeit und Qualität des Dienstes oder

- finanziellen Verpflichtungen hinsichtlich des Universaldienstes gemäß den in Artikel 4c niedergelegten Grundsätzen.

Bedingungen bezüglich der Verfügbarkeit können Anforderungen umfassen, mit denen der für die Bereitstellung von universellen Verzeichnissen erforderliche Zugang zu Teilnehmerdatenbanken sichergestellt wird.

Diese gesamten Bedingungen bilden ein Bündel von Spezifikationen für öffentliche Dienstleistungen und müssen objektiv, nichtdiskriminierend, verhältnismäßig und transparent sein.

Die Mitgliedstaaten dürfen die Anzahl der zu vergebenden Lizenzen nur dort, wo dies aufgrund mangelnder Verfügbarkeit von Frequenzspektrum notwendig und nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gerechtfertigt ist, begrenzen.

Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, daß solche Lizenzierungs- oder Anmeldeverfahren für das Erbringen von Sprachtelefondienst und die Bereitstellung öffentlicher Telekommunikationsnetze bis spätestens 1. Juli 1997 veröffentlicht werden. Die Kommission prüft die Vereinbarkeit dieser Entwürfe mit dem Vertrag vor deren Anwendung.

Bezüglich paket- oder leitungsvermittelter Datendienste heben die Mitgliedstaaten bestehende Spezifikationen für öffentliche Dienstleistungen auf. Sie können diese durch Anmelde- oder Allgemeingenehmigungsverfahren gemäß Artikel 2 ersetzen."

4. Dem Artikel 3b wird folgender Absatz angefügt:

"Die Mitgliedstaaten stellen sicher, daß bis spätestens zum 1. Juli 1997 für alle Telekommunikationsdienste ausreichende Nummern verfügbar sind. Sie stellen sicher, daß die Nummernvergabe, insbesondere auf individuellen Antrag hin, in objektiver, nichtdiskriminierender, transparenter und dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit entsprechender Weise erfolgt."

5. In Artikel 4 erhält der erste Absatz folgende Fassung:

"Solange ein Mitgliedstaat für die Bereitstellung und den Betrieb von öffentlichen festen Telekommunikationsnetzen besondere oder ausschließliche Rechte aufrechterhält, ergreift er die erforderlichen Maßnahmen, um die Bedingungen für den Zugang zu den Netzen objektiv und nichtdiskriminierend zu gestalten; er veröffentlicht diese Bedingungen."

6. Die folgenden Artikel 4a bis 4d werden eingefügt:

"Artikel 4a

(1) Unbeschadet einer künftigen Harmonisierung der nationalen Zusammenschaltungsregelungen durch das Europäische Parlament und den Rat im Rahmen des offenen Netzzugangs (ONP) sorgen die Mitgliedstaaten dafür, daß die Telekommunikationsorganisationen die Zusammenschaltung mit ihrem Sprachtelefondienst und mit ihrem öffentlichen vermittelten Telekommunikationsnetz für andere Unternehmen, die zur Bereitstellung solcher Dienste oder Netze berechtigt sind, zu nichtdiskriminierenden, kostenorientierten, verhältnismäßigen und transparenten Bedingungen bereitstellen, die auf objektiven Kriterien beruhen.

(2) Die Mitgliedstaaten sorgen insbesondere dafür, daß die Telekommunikationsorganisationen bis spätestens 1. Juli 1997 die Bedingungen für die Zusammenschaltung mit den grundlegenden funktionellen Komponenten ihres Sprachtelefondienstes und ihren öffentlichen vermittelten Telekommunikationsnetzen, einschließlich der entsprechend den Marktbedürfnissen angebotenen Zusammenschaltungspunkten und Schnittstellen, veröffentlichen.

(3) Die Mitgliedstaaten sorgen ferner dafür, daß Organisationen, die Telekommunikationsnetze und/oder -dienste bereitstellen, wenn sie dies wünschen, Zusammenschaltungsvereinbarungen für den Zugang zum öffentlichen vermittelten Telekommunikationsnetz im Hinblick auf einen besonderen Netzzugang und/oder hinsichtlich von Bedingungen entsprechend ihren besonderen Bedürfnissen mit Telekommunikationsorganisationen aushandeln können.

Führen kommerzielle Verhandlungen innerhalb eines angemessenen Zeitraums zu keinem Ergebnis, so erläßt der betreffende Mitgliedstaat auf Ersuchen einer der Parteien binnen einer angemessenen Frist eine mit Gründen versehene Entscheidung, die die notwendigen betrieblichen und finanziellen Bedingungen und Anforderungen für eine solche Zusammenschaltung festlegt. Diese Entscheidung ergeht unbeschadet eventueller anderer Rechtsbehelfe nach einzelstaatlichem oder nach Gemeinschaftsrecht.

(4) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, daß das von den Telekommunikationsorganisationen eingeführte Kostenrechnungssystem im Hinblick auf die Bereitstellung von Sprachtelefondienst und öffentlichen Telekommunikationsnetzen die Feststellung der für die Preisgestaltung bei Zusammenschaltungsangeboten erheblichen Kostenelemente ermöglicht.

(5) Die in den Absätzen 1 bis 4 vorgesehenen Maßnahmen werden für die Dauer von fünf Jahren ab dem Zeitpunkt der effektiven Aufhebung der den Telekommunikationsorganisationen für die Erbringung des Sprachtelefondienstes gewährten besonderen und ausschließlichen Rechte angewandt. Die Kommission überprüft diesen Artikel jedoch, falls das Europäische Parlament und der Rat vor Ablauf dieser Frist eine Richtlinie verabschieden, die die Zusammenschaltungsbedingungen harmonisiert.

Artikel 4b

Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, daß alle ausschließlichen Rechte hinsichtlich der Einrichtung von Verzeichnisdiensten, einschließlich der Veröffentlichung von Verzeichnissen und Auskunftsdiensten auf ihrem Hoheitsgebiet aufgehoben werden.

Artikel 4c

Unbeschadet einer Harmonisierung durch das Europäische Parlament und den Rat im Rahmen des offenen Netzzugangs (ONP) muß jedes nationale System, das erforderlich ist, um die Nettokosten von Universaldienstverpflichtungen, die den Telekommunikationsorganisationen auferlegt wurden, mit anderen Organisationen zu teilen, unabhängig davon, ob es sich um ein System zusätzlicher Entgelte oder um einen Universaldienstfonds handelt, den folgenden Grundsätzen genügen:

a) es darf nur auf Unternehmen angewendet werden, die öffentliche Telekommunikationsnetze im Wettbewerb anbieten;

b) es muß die jeweiligen Lasten der Unternehmen nach objektiven und nichtdiskriminierenden Kriterien und entsprechend dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit aufteilen.

Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission solche Systeme mit, damit diese deren Vereinbarkeit mit den Vorschriften des Vertrages nachprüfen kann.

Die Mitgliedstaaten gestatten ihren Telekommunikationsorganisationen die Umstrukturierung ihrer Tarife unter Berücksichtigung der spezifischen Marktbedingungen und der Notwendigkeit, die finanzielle Tragbarkeit eines Universaldienstes sicherzustellen, und insbesondere die Anpassung von gegenwärtig bestehenden Tarifen, die nicht den Kosten entsprechen und die die Belastung aus der Bereitstellung des Universaldienstes vergrößern, um auf den tatsächlichen Kosten beruhende Tarife zu erreichen. Die Mitgliedstaaten, in denen die Umstrukturierung nicht bis zum 1. Januar 1998 abgeschlossen werden kann, erstatten der Kommission Bericht über die künftige Beseitigung der verbleibenden Tarifunausgewogenheiten. Dieser Bericht muß einen genauen Zeitplan für die Umsetzung enthalten.

In jedem Fall prüft die Kommission innerhalb von drei Monaten, nachdem das Europäische Parlament und der Rat eine Richtlinie zur Harmonisierung der Zusammenschaltungsbedingungen angenommen haben, ob weitere Schritte erforderlich sind, um die Kohärenz zwischen beiden Richtlinien zu gewährleisten, und ergreift geeignete Maßnahmen.

Sie überprüft spätestens zum 1. Januar 2003 die Situation in den Mitgliedstaaten und bewertet dabei insbesondere, ob die bestehenden Finanzierungssysteme den Zugang zu den relevanten Märkten beschränken. In diesem Fall prüft sie, ob andere Methoden in Frage kommen, und unterbreitet geeignete Vorschläge.

Artikel 4d

Die Mitgliedstaaten dürfen Betreiber öffentlicher Telekommunikationsnetze bei der Erteilung von Wegerechten für die Bereitstellung solcher Netze nicht diskriminieren.

Soweit die Einräumung zusätzlicher Wegerechte an Unternehmen, die öffentliche Telekommunikationsnetze bereitstellen wollen, aufgrund einschlägiger grundlegender Anforderungen nicht möglich ist, müssen die Mitgliedstaaten den Zugang zu bestehenden Einrichtungen, für die Wegerechte erteilt wurden und neben denen zusätzliche Einrichtungen nicht errichtet werden können, zu angemessenen Bedingungen sicherstellen."

7. In Artikel 7 erster Absatz werden vor den Worten "die Überwachung" die Worte "Nummern sowie" eingefügt.

8. Artikel 8 erhält folgende Fassung:

"Artikel 8

Die Mitgliedstaaten stellen mit den Genehmigungssystemen für die Bereitstellung von Sprachtelefondienst und öffentlichen Telekommunikationsnetzen zumindest sicher, daß - in den Fällen, in denen solche Genehmigungen an Unternehmen erteilt werden, denen sie besondere oder ausschließliche Rechte in anderen Bereichen als der Telekommunikation gewähren - solche Unternehmen für ihre Tätigkeit als Anbieter von Sprachtelefondienst und/oder Netzen und für ihre anderen Aktivitäten getrennte Finanzkonten führen, sobald sie einen Umsatz von mehr als 50 Millionen ECU auf dem relevanten Telekommunikationsmarkt erzielen."

9. Artikel 9 erhält folgende Fassung:

"Artikel 9

Bis zum 1. Januar 1998 nimmt die Kommission hinsichtlich noch bestehender Einschränkungen bei der Nutzung öffentlicher Telekommunikationsnetze für die Bereitstellung von Kabelfernsehkapazität eine Gesamtbeurteilung der Lage vor."

Artikel 2

Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission innerhalb von neun Monaten nach Inkrafttreten dieser Richtlinie die Informationen, anhand deren die Kommission feststellen kann, ob den Vorschriften des Artikels 1 Nummern 1 bis 8 nachgekommen worden ist.

Diese Richtlinie läßt die bestehenden Verpflichtungen der Mitgliedstaaten unberührt, bis spätestens 31. Dezember 1990, 8. August 1995 und 15. November 1996 die Maßnahmen mitzuteilen, die ergriffen wurden, um den Richtlinien 90/388/EWG, 94/46/EG beziehungsweise 96/2/EG nachzukommen.

Artikel 3

Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Artikel 4

Diese Richtlinie ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 13. März 1996

Für die Kommission

Karel VAN MIERT

Mitglied der Kommission

(1) ABl. Nr. L 192 vom 24. 7. 1990, S. 10.

(2) ABl. Nr. L 20 vom 26. 1. 1996, S. 59.

(3) ABl. Nr. L 268 vom 19. 10. 1994, S. 15.

(4) ABl. Nr. L 256 vom 26. 10. 1995, S. 49.

(5) ABl. Nr. C 213 vom 6. 8. 1993, S. 1.

(6) ABl. Nr. C 379 vom 31. 12. 1994, S. 4.

(7) ABl. Nr. C 258 vom 3. 10. 1995, S. 1.

(8) ABl. Nr. L 165 vom 19. 6. 1992, S. 27.

(9) ABl. Nr. L 181 vom 15. 7. 1994, S. 40.

(10) ABl. Nr. C 48 vom 16. 2. 1994, S. 8.

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