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Document 31996D0482

    96/482/EG: Entscheidung der Kommission vom 12. Juli 1996 zur Festlegung der Veterinärbedingungen und Veterinärbescheinigungen für die Einfuhr von Geflügel und Bruteiern, ausgenommen Laufvögel (Flachbrustvögel) und ihre Bruteier, aus Drittländern, einschließlich der nach der Einfuhr anzuwendenden tierseuchenrechtlichen Maßnahmen (Text von Bedeutung für den EWR)

    ABl. L 196 vom 7.8.1996, p. 13–27 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

    Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (CS, ET, LV, LT, HU, MT, PL, SK, SL, BG, RO)

    Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 25/04/2007; Aufgehoben durch 32006D0696

    ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/1996/482/oj

    31996D0482

    96/482/EG: Entscheidung der Kommission vom 12. Juli 1996 zur Festlegung der Veterinärbedingungen und Veterinärbescheinigungen für die Einfuhr von Geflügel und Bruteiern, ausgenommen Laufvögel (Flachbrustvögel) und ihre Bruteier, aus Drittländern, einschließlich der nach der Einfuhr anzuwendenden tierseuchenrechtlichen Maßnahmen (Text von Bedeutung für den EWR)

    Amtsblatt Nr. L 196 vom 07/08/1996 S. 0013 - 0027


    ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 12. Juli 1996 zur Festlegung der Veterinärbedingungen und Veterinärbescheinigungen für die Einfuhr von Gefluegel und Bruteiern, ausgenommen Laufvögel (Flachbrustvögel) und ihre Bruteier, aus Drittländern, einschließlich der nach der Einfuhr anzuwendenden tierseuchenrechtlichen Maßnahmen (Text von Bedeutung für den EWR) (96/482/EG)

    DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

    gestützt auf die Richtlinie 90/539/EWG des Rates vom 15. Oktober 1990 über die tierseuchenrechtlichen Bedingungen für den innergemeinschaftlichen Handel mit Gefluegel und Bruteiern und für ihre Einfuhr aus Drittländern (1), zuletzt geändert durch die Akte über den Beitritt Österreichs, Finnlands und Schwedens, insbesondere auf Artikel 23 Absatz 1, Artikel 24 und Artikel 26 Absatz 2,

    gestützt auf die Richtlinie 91/496/EWG des Rates vom 15. Juli 1991 zur Festlegung von Grundregeln für die Veterinärkontrollen von aus Drittländern in die Gemeinschaft eingeführten Tieren und zur Änderung der Richtlinien 89/662/EWG, 90/425/EWG und 90/675/EWG (2), zuletzt geändert durch die Akte über den Beitritt Österreichs, Finnlands und Schwedens, insbesondere auf Artikel 10,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    In der Entscheidung 95/233/EG der Kommission (3) ist das Verzeichnis der Drittländer festgelegt, aus denen die Einfuhr von lebendem Gefluegel und Bruteiern zugelassen ist.

    Die in diesem Verzeichnis aufgelisteten Länder oder Teile von Ländern haben ausreichende Garantien geboten, aufgrund derer sie gemäß der Entscheidung 93/342/EWG der Kommission (4), geändert durch die Entscheidung 94/438/EG (5), als frei von Gefluegelpest und Newcastle-Krankheit angesehen werden können.

    Es gilt, die allgemeinen und besonderen Veterinärbedingungen und Veterinärbescheinigungen für die Einfuhr von lebendem Gefluegel und Bruteiern sowie die einschlägigen Probenahme- und Testverfahren festzulegen, wobei diese Anforderungen den Bestimmungen der Richtlinie 90/539/EWG und aller entsprechenden Durchführungsentscheidungen betreffend den innergemeinschaftlichen Handel zumindest gleichwertig sein müssen.

    Mit der Entscheidung 96/483/EG der Kommission (6) wird eine Liste von Drittländern erstellt, die befugt sind, die in der vorliegenden Entscheidung festgelegten Bescheinigungen zu verwenden.

    Darüber hinaus können für kleine Gefluegelsendungen unterschiedliche Bedingungen und folglich unterschiedliche Bescheinigungen erforderlich sein. Die Bedingungen und die Bescheinigungen für diese kleinen Sendungen sind in einer gesonderten Entscheidung festzulegen.

    Daher muß der allgemeinen Tierseuchenlage in den betreffenden Drittländern Rechnung getragen werden. Einige der in dem genannten Verzeichnis aufgelisteten Drittländer sind nur für die Einfuhr bestimmter Kategorien von Gefluegel und Bruteiern zugelassen.

    Aufgrund der biologischen Unterschiede zwischen Laufvögeln (Flachbrustvögel) und anderen Gefluegelarten können die Veterinärbedingungen und -bescheinigungen für Laufvögel und ihre Bruteier erst festgelegt werden, wenn der Wissenschaftliche Veterinärausschuß zu den gesundheitlichen Risiken im Zusammenhang mit der Einfuhr dieser Tiere und Erzeugnisse eine Stellungnahme abgegeben hat.

    Um jede Verschlechterung des Tiergesundheitsstatus der Gemeinschaft zu vermeiden, muß für die unter diese Entscheidung fallende Tier- und Erzeugniskategorie ein Isolations- und Beobachtungszeitraum mit anschließender klinischer Untersuchung festgelegt werden.

    Die Kommission kann diese Entscheidung jederzeit überprüfen, falls sich der Tiergesundheitsstatus der betreffenden Länder ändert.

    Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Veterinärausschusses -

    HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    (1) Die Bestimmungen dieser Entscheidung gelten für die Einfuhr von Gefluegel und Bruteiern gemäß der Begriffsbestimmung in Artikel 2 Nummern 1 und 2 der Richtlinie 90/539/EWG, ausgenommen Laufvögel (Flachbrustvögel) und ihre Eier.

    (2) Die Bestimmungen dieser Entscheidung gelten nicht für einzelne Sendungen von weniger als 20 Gefluegel- oder Bruteiereinheiten.

    (3) Für die Zwecke dieser Entscheidung gelten erforderlichenfalls die Definitionen gemäß Artikel 1 der Entscheidung 93/342/EWG.

    Artikel 2

    (1) Die Mitgliedstaaten genehmigen die Einfuhr von:

    a) Zucht- und Nutzgefluegel aus den in Spalte A des Anhangs der Entscheidung 96/483/EG aufgeführten Drittländern oder Teilen von Drittländern, sofern die Anforderungen der Tiergesundheitsbescheinigung nach dem Muster A in Anhang I erfuellt sind,

    b) Bruteiern aus den in Spalte B des Anhangs der Entscheidung 96/483/EG aufgeführten Drittländern oder Teilen von Drittländern, sofern die Anforderungen der Tiergesundheitsbescheinigung nach dem Muster B in Anhang I erfuellt sind,

    c) Eintagsküken aus den in Spalte C des Anhangs der Entscheidung 96/483/EG aufgeführten Drittländern oder Teilen von Drittländern, sofern die Anforderungen der Tiergesundheitsbescheinigung nach dem Muster C in Anhang I erfuellt sind,

    d) Schlachtgefluegel und Gefluegel zur Aufstockung von Wildbeständen aus den in Spalte D des Anhangs der Entscheidung 96/483/EG aufgeführten Drittländern oder Teilen von Drittländern, sofern die Anforderungen der Tiergesundheitsbescheinigung nach dem Muster D in Anhang I erfuellt sind,

    sofern die Einfuhrsendung von der einschlägigen ordnungsgemäß ausgefuellten und unterzeichneten Bescheinigung begleitet ist.

    (2) Das Zucht- und Nutzgefluegel, die Bruteier und die Eintagsküken müssen aus Betrieben stammen, die von den zuständigen Behörden des betreffenden Drittlands unter Bedingungen zugelassen wurden, die den Anforderungen gemäß Anhang II der Richtlinie 90/539/EWG zumindest gleichwertig sind, und sofern die Betriebszulassung weder ausgesetzt noch entzogen worden ist.

    Artikel 3

    (1) Nach der Einfuhr von Zucht- und Nutzgefluegel oder Eintagsküken sind die Tiere ab dem Tag ihrer Ankunft für mindestens sechs Wochen oder bis zum Tag ihrer Schlachtung, sofern sie vor Ablauf dieser Frist geschlachtet werden, im (in den) Bestimmungsbetrieb(-en) zu halten.

    Nach der Einfuhr von Bruteiern ist das aus diesen Eiern geschlüpfte Gefluegel für mindestens drei Wochen in dem (den) Betrieb(-en), in den (die) es nach dem Schlupf eingestellt wurde, zu halten.

    (2) Innerhalb der in Absatz 1 vorgegebenen Fristen sowie während des Ausbrütens sind die eingeführten Tiere bzw. Bruteier und das aus diesen Eiern geschlüpfte Gefluegel von einheimischen Tieren getrennt zu halten. Zu diesem Zweck sind die Tiere in unbelegten Ställen zu halten, und die Eier sind in separaten Brutapparaten und Schlupfbrütern auszubrüten.

    Abweichend von Unterabsatz 1 können die Mitgliedstaaten zulassen, daß eingeführtes Gefluegel oder eingeführte Eier mit dem im Stall oder in den Brutapparaten und Schlupfbrütern befindlichen Gefluegel bzw. den Eiern zusammengeführt werden. In diesem Fall beginnen die in Absatz 1 genannten Fristen nach Verbringung des letzten eingeführten Tiers bzw. Eis.

    Das Gefluegel ist zumindest zu Ende der in Absatz 1 genannten Fristen von einem befugten Tierarzt klinisch zu untersuchen, wobei gegebenenfalls Proben zu nehmen sind, um seinen Gesundheitszustand zu überprüfen.

    Die in Absatz 1 genannten Fristen müssen verlängert werden, falls ein Verdacht auf Gefluegelpest oder Newcastle-Krankheit nicht auszuschließen ist.

    Artikel 4

    Falls das Gefluegel, die Bruteier und die Eintagsküken und/oder ihre Herkunftsbestände den Anforderungen der Bescheinigungen gemäß Anhang I entsprechend getestet werden müssen, sind die erforderlichen Probenahmen und die Tests selbst nach den Protokollen gemäß Anhang II durchzuführen.

    Artikel 5

    Diese Entscheidung gilt ab dem 1. Oktober 1996.

    Artikel 6

    Diese Entscheidung ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

    Brüssel, den 12. Juli 1996

    Für die Kommission

    Franz FISCHLER

    Mitglied der Kommission

    (1) ABl. Nr. L 303 vom 31. 10. 1990, S. 6.

    (2) ABl. Nr. L 268 vom 24. 9. 1991, S. 56.

    (3) ABl. Nr. L 156 vom 7. 7. 1995, S. 76.

    (4) ABl. Nr. L 137 vom 8. 6. 1993, S. 24.

    (5) ABl. Nr. L 181 vom 15. 7. 1994, S. 35.

    (6) Siehe Seite 28 dieses Amtsblatts.

    ANHANG I

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    ANHANG II

    Protokolle für die Standardisierung von Materialien und Verfahren für veterinärmedizinische Untersuchungen im Rahmen der Einfuhr von Gefluegel und Bruteiern aus Drittländern

    1. Newcastle-Krankheit

    Die Probenahme- und Untersuchungsverfahren entsprechen den im Anhang der Entscheidung 92/340/EWG der Kommission betreffend die Untersuchung von Gefluegel auf Newcastle-Krankheit vor der Verbringung in Anwendung des Artikels 12 der Richtlinie 90/539/EWG des Rates festgelegten Verfahren.

    2. Salmonella pullorum

    - Die Probenahmeverfahren entsprechen den Verfahren gemäß Anhang II Kapitel III der Richtlinie 90/539/EWG.

    - Die Untersuchungsverfahren entsprechen den im Manual of Standards for diagnostic tests and vaccines (OIE, Paris - B67) beschriebenen Verfahren.

    3. Salmonella gallinarum

    - Die Probenahmeverfahren entsprechen den Verfahren gemäß Anhang II Kapitel III der Richtlinie 90/539/EWG.

    - Die Untersuchungsverfahren entsprechen den im Manual of Standards for diagnostic tests and vaccines (OIE, Paris - B62) beschriebenen Verfahren.

    4. Salmonella arizonae

    Serologische Untersuchung: Zu Beginn des Legens sind bei 60 Tieren Stichproben zu entnehmen und nach den im Manual of Standards for diagnostic tests and vaccines (OIE, Paris - B31, B47) beschriebenen Verfahren zu untersuchen.

    5. Mycoplasma gallisepticum

    - Die Probenahmeverfahren entsprechen den Verfahren gemäß Anhang II Kapitel III der Richtlinie 90/539/EWG.

    - Die Untersuchungsverfahren entsprechen den im Manual of Standards for diagnostic tests and vaccines (OIE, Paris - B65) beschriebenen Verfahren.

    6. Mycoplasma meleagridis

    - Die Probenahmeverfahren entsprechen den Verfahren gemäß Anhang II Kapitel III der Richtlinie 90/539/EWG.

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