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Document 31995R3095

    Verordnung (EG) Nr. 3095/95 des Rates vom 22. Dezember 1995 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern, der Verordnung (EWG) Nr. 574/72 über die Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71, der Verordnung (EWG) Nr. 1247/92 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 und der Verordnung (EWG) Nr. 1945/93 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1247/92

    ABl. L 335 vom 30.12.1995, p. 1–9 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

    Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (CS, ET, LV, LT, HU, MT, PL, SK, SL, BG, RO, HR)

    Legal status of the document In force

    ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/1995/3095/oj

    31995R3095

    Verordnung (EG) Nr. 3095/95 des Rates vom 22. Dezember 1995 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern, der Verordnung (EWG) Nr. 574/72 über die Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71, der Verordnung (EWG) Nr. 1247/92 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 und der Verordnung (EWG) Nr. 1945/93 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1247/92

    Amtsblatt Nr. L 335 vom 30/12/1995 S. 0001 - 0009


    VERORDNUNG (EG) Nr. 3095/95 DES RATES vom 22. Dezember 1995 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern, der Verordnung (EWG) Nr. 574/72 über die Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71, der Verordnung (EWG) Nr. 1247/92 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 und der Verordnung (EWG) 1945/93 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1247/92

    DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf die Artikel 51 und 235,

    auf Vorschlag der Kommission, vorgelegt nach Anhörung der Verwaltungskommission für die soziale Sicherheit der Wanderarbeitnehmer (1),

    nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (2),

    nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses (3),

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    1. Die Verordnungen (EWG) Nr. 1408/71 (4) und (EWG) Nr. 574/72 (5) bedürfen einiger Änderungen; von diesen stehen einige im Zusammenhang mit Änderungen, welche die Mitgliedstaaten bei ihren Rechtsvorschriften über die soziale Sicherheit vorgenommen haben, während andere technisch bedingt sind und die genannten Verordnungen vervollkommnen sollen.

    2. Damit der vorübergehende Aufenthalt und der Zugang zur ärztlichen Behandlung mit Genehmigung des zuständigen Trägers im Gebiet der Union erleichtert werden, ist Artikel 22 Absatz 1 Buchstaben a) und c) auf alle Angehörigen der Mitgliedstaaten auszuweiten, die nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats versichert sind, sowie auf die bei ihnen wohnenden Familienangehörigen, selbst wenn diese weder Arbeitnehmer noch Selbständige sind.

    3. Sofern vollarbeitslose Arbeitnehmer im Sinne des Artikels 71 Absatz 1 Buchstabe a) Ziffer ii) oder Buchstabe b) Ziffer ii) Leistungen wegen Krankheit und Mutterschaft, wegen Invalidität, wegen Alters sowie Familienleistungen von dem zuständigen Träger des Mitgliedstaats, in dessen Gebiet sie wohnen, gemäß dessen Rechtsvorschriften erhalten (Artikel 25 Absatz 2, Artikel 39 Absatz 6, Artikel 45 Absatz 6 und Artikel 72a der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71), kann dieser Wohnsitzmitgliedstaat gegebenenfalls die mit diesen Leistungen verbundenen Beiträge einziehen; folglich sind Bestimmungen einzuführen, aufgrund deren dieser Staat diese Beitragsabzüge vornehmen kann, wenn seine eigenen Rechtsvorschriften dies vorsehen.

    4. Es erscheint notwendig sicherzustellen, daß einer Familie keine Ansprüche auf Familienleistungen wegen kurzer Ausschlußfristen verlorengehen, wozu Artikel 86 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 zu ändern ist.

    5. Aus Gründen der Effizienz sind alle Übergangsbestimmungen zu den beitragsunabhängigen Sonderleistungen vorzugsweise in einem neuen Artikel 95b der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 zusammenzufassen.

    6. An den Abschnitten "G. IRLAND" und "O. VEREINIGTES KÖNIGREICH" des Anhangs I Teil II der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 sind einzelne Änderungen vorzunehmen, damit die von den irischen Behörden und den Behörden des Vereinigten Königreichs dem Begriff "Familienangehöriger" gegebene Auslegung Berücksichtigung finden kann.

    7. Es ist erforderlich, bei Anhang IIa der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71, Abschnitt "B. DÄNEMARK", die pauschale Rehabilitationsbeihilfe hinzuzufügen, die eine nicht exportfähige beitragsunabhängige Sonderleistung darstellt.

    8. Aus Anhang IIa Abschnitt "I. LUXEMBURG" ist die Eintragung der Teuerungsausgleichszulage zu streichen, da diese in den luxemburgischen Rechtsvorschriften nicht mehr vorgesehen ist.

    9. Infolge einer Vereinbarung zwischen den deutschen und den griechischen Behörden ist Anhang III Teil B Nummer 30 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 zu ergänzen.

    10. Infolge der Neugliederung der Sozialversicherungen und verschiedener Änderungen in den griechischen Rechtsvorschriften erschien es notwendig, den Abschnitt "F. GRIECHENLAND" des Anhangs VI der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 anzupassen.

    11. Da die Versicherten die Möglichkeit haben, den zuständigen Krankenversicherungsträger häufiger zu wechseln, sind Artikel 17 Absatz 2 und Artikel 30 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 574/72 zu ändern, damit eine für die französischen Träger bereits vorgesehene besondere Bestimmung auf die deutschen, italienischen und portugiesischen Träger erstreckt werden kann.

    12. Artikel 95 der Verordnung (EWG) Nr. 574/72 ist zu ändern, um den pauschalen Erstattungsbetrag und den Betrag der tatsächlichen Aufwendungen der mitgliedstaatlichen Träger einander etwas mehr anzunähern. Für die Beziehungen zur Französischen Republik ist angesichts der verwaltungstechnischen Schwierigkeiten, die sich für diesen Staat ergeben könnten, ein Übergangszeitraum vorzusehen.

    13. Der Wortlaut des Artikels 107 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 574/72 ist zu ändern, damit den Änderungen, die durch die Verordnungen (EWG) Nr. 2195/91 (6), (EWG) Nr. 1248/92 (7) und (EWG) Nr. 1249/92 (8) eingeführt wurden, Rechnung getragen werden kann.

    14. Infolge der bei der dänischen Verwaltung eingetretenen Änderungen ist der Abschnitt "B. DÄNEMARK" der Anhänge 2, 3, 4 und 10 der Verordnung (EWG) Nr. 574/72 jeweils entsprechend anzupassen.

    15. In Anhang 5 der Verordnung (EWG) Nr. 574/72 sind die Nummern "13. DÄNEMARK- SPANIEN" und "15. DÄNEMARK-GRIECHENLAND" mit Rücksicht auf die von diesen Staaten getroffenen Vereinbarungen anzupassen.

    16. Anhang 5 ist auch infolge des Abschlusses von auf Artikel 36 Absatz 3 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 gestützten Vereinbarungen zwischen den Niederlanden und Griechenland und den Niederlanden und dem Vereinigten Königreich zu ändern.

    17. Es ist notwendig, den Abschnitt "A. BELGIEN" in Anhang 10 der Verordnung (EWG) Nr. 574/72 anzupassen und den unter Artikel 10b der genannten Verordnung fallenden zuständigen Träger aufzuführen.

    18. Infolge der Verwaltungsumstellung bei der Krankenversicherung in Luxemburg sind die Eintragungen in den Anhängen 2, 3, 4, 9 und 10 der Verordnung (EWG) Nr. 574/72, jeweils Abschnitt "I. LUXEMBURG", zu ändern.

    19. Infolge einer Änderung der Bezeichnung der niederländischen Räte für Arbeit sind die Anhänge 2, 3, und 4 der Verordnung (EWG) Nr. 574/72, jeweils Abschnitt "J. NIEDERLANDE", anzupassen.

    20. Artikel 2 der Verordnung (EWG) Nr. 1247/92 und Artikel 3 der Verordnung (EWG) Nr. 1945/93 sind zu streichen, da ihr Inhalt in die Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 übernommen wird. Infolgedessen ist in Artikel 4 der Verordnung (EWG) Nr. 1945/93 die Nummer 10 zu streichen, die auf die wegfallenden Bestimmungen verweist -

    HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    Die Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 wird wie folgt geändert:

    1. Nach Artikel 22 wird folgender Artikel eingefügt:

    "Artikel 22a

    Sonderregelung für bestimmte Personengruppen

    Abweichend von Artikel 2 dieser Verordnung gilt Artikel 22 Absatz 1 Buchstaben a) und c) auch für Personen, die Staatsangehörige eines Mitgliedstaats und nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats versichert sind, und für die bei ihnen wohnenden Familienangehörigen."

    2. Nach Artikel 25 wird folgender Artikel eingefügt:

    "Artikel 25a

    Beiträge zu Lasten vollarbeitsloser Arbeitnehmer

    Der Träger eines Mitgliedstaats, der den in Artikel 25 Absatz 2 erfaßten Arbeitslosen Sach- und Geldleistungen schuldet und der Rechtsvorschriften anwendet, in denen Beitragsabzüge zu Lasten der Arbeitslosen zur Deckung der Leistungen wegen Krankheit und Mutterschaft vorgesehen sind, ist befugt, diese Abzüge nach seinen Rechtsvorschriften vorzunehmen."

    3. In Artikel 39 Absatz 6 wird nach Unterabsatz 1 folgender Unterabsatz eingefügt:

    "Wendet dieser Träger Rechtsvorschriften an, in denen Beitragsabzüge zu Lasten der Arbeitslosen zur Deckung der Leistungen wegen Invalidität vorgesehen sind, ist er befugt, diese Abzüge nach seinen Rechtsvorschriften vorzunehmen."

    4. In Artikel 45 Absatz 6 wird nach Unterabsatz 1 folgender Unterabsatz eingefügt:

    "Wendet dieser Träger Rechtsvorschriften an, in denen Beitragsabzüge zu Lasten der Arbeitslosen zur Deckung der Alters- und Hinterbliebenenrenten vorgesehen sind, ist er befugt, diese Abzüge nach seinen Rechtsvorschriften vorzunehmen."

    5. Dem Artikel 72a wird folgender Absatz angefügt:

    "Wendet dieser Träger Rechtsvorschriften an, in denen Beitragsabzüge zu Lasten der Arbeitslosen zur Deckung der Familienleistungen vorgesehen sind, ist er befugt, diese Abzüge nach seinen Rechtsvorschriften vorzunehmen."

    6. In Artikel 86 wird der vorhandene Wortlaut zu Absatz 1, und es wird folgender Absatz angefügt:

    "(2) Hat eine nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats berechtigte Person in diesem Staat einen Antrag auf Familienleistungen gestellt, obwohl dieser Staat nicht vorrangig zuständig ist, so gilt der Zeitpunkt dieser ersten Antragstellung als Zeitpunkt der Antragstellung bei der zuständigen Behörde, dem zuständigen Träger oder dem zuständigen Gericht, sofern ein neuer Antrag im vorrangig zuständigen Staat durch die nach den Rechtsvorschriften dieses Staates berechtigte Person gestellt wird. Dieser zweite Antrag muß innerhalb einer Frist von höchstens einem Jahr nach der Mitteilung über die Ablehnung des ersten Antrags oder die im ersten Mitgliedstaat eingestellte Zahlung der Leistungen gestellt werden."

    7. Nach Artikel 95a wird folgender Artikel hinzugefügt:

    "Artikel 95b

    Übergangsbestimmungen zur Anwendung der Verordnung (EWG) Nr. 1247/92

    (1) Die Verordnung (EWG) Nr. 1247/92 begründet keinen Anspruch für eine Zeit vor dem 1. Juni 1992.

    (2) Für die Feststellung des Anspruches auf Leistungen nach den Bestimmungen der Verordnung (EWG) Nr. 1247/92 werden Wohnzeiten, Beschäftigungszeiten oder Zeiten einer Selbständigentätigkeit berücksichtigt, die im Gebiet eines Mitgliedstaats vor dem 1. Juni 1992 zurückgelegt worden sind.

    (3) Durch die Verordnung (EWG) Nr. 1247/92 werden Leistungsansprüche auch für Ereignisse begründet, die vor dem 1. Juni 1992 liegen, soweit Absatz 1 nicht etwas anderes bestimmt.

    (4) Jede beitragsunabhängige Sonderleistung, die wegen der Staatsangehörigkeit der betreffenden Person abgelehnt worden ist oder geruht hat, wird auf Antrag der betreffenden Person ab dem 1. Juni 1992 gewährt oder wieder gewährt, es sei denn, daß frühere Ansprüche durch Kapitalabfindung abgegolten worden sind.

    (5) Ansprüche der betreffenden Person, deren Rente vor dem 1. Juni 1992 gewährt worden ist, können auf ihren Antrag unter Berücksichtigung der Bestimmungen der Verordnung (EWG) Nr. 1247/92 neu festgestellt werden.

    (6) Wird der Antrag nach Absatz 4 oder Absatz 5 innerhalb von zwei Jahren nach dem 1. Juni 1992 gestellt, so werden die Ansprüche aufgrund der Verordnung (EWG) Nr. 1247/92 mit Wirkung von diesem Zeitpunkt an erworben, ohne daß der betreffenden Person Ausschlußfristen oder Verjährungsfristen eines Mitgliedstaats entgegengehalten werden könnten.

    (7) Wird der Antrag nach Absatz 4 oder Absatz 5 erst nach Ablauf von zwei Jahren nach dem 1. Juni 1992 gestellt, so werden nicht ausgeschlossene oder nicht verjährte Ansprüche - vorbehaltlich günstigerer Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats - vom Tag der Antragstellung an erworben.

    (8) Die Anwendung des Artikels 1 der Verordnung (EWG) Nr. 1247/92 darf nicht zum Entzug von Leistungen führen, die vor dem 1. Juni 1992 von den zuständigen Trägern der Mitgliedstaaten nach Titel III der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 gewährt wurden und für die Artikel 10 der letztgenannten Verordnung gilt.

    (9) Die Anwendung des Artikels 1 der Verordnung (EWG) Nr. 1247/92 darf nicht zur Ablehnung eines Antrags auf Gewährung einer beitragsunabhängigen Sonderleistung ergänzend zu einer Rente führen, den eine Person stellt, die vor dem 1. Juni 1992 die Voraussetzungen für die Gewährung der genannten Leistungen erfuellte, selbst wenn die betreffende Person ihren Wohnsitz im Gebiet eines anderen als des zuständigen Mitgliedstaats hat, unter dem Vorbehalt, daß der Antrag auf Leistungsgewährung binnen fünf Jahren nach dem 1. Juni 1992 gestellt wird.

    (10) Ungeachtet des Absatzes 1 wird jede als Zulage zu einer Rente gewährte beitragsunabhängige Sonderleistung, die wegen des Wohnortes der betreffenden Person im Gebiet eines anderen als des zuständigen Mitgliedstaats nicht festgestellt worden ist oder geruht hat, auf Antrag der betreffenden Person ab dem 1. Juni 1992 gewährt oder wieder gewährt, und zwar im ersteren Fall mit Wirkung von dem Zeitpunkt, zu dem die Leistung hätte gewährt werden müssen, und im letzteren Fall mit Wirkung von dem Zeitpunkt, ab dem die Leistung geruht hat.

    (11) Können unter Artikel 4 Absatz 2a der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 fallende beitragsunabhängige Sonderleistungen während ein und desselben Zeitraums für ein und dieselbe Person gemäß Artikel 10a der genannten Verordnung vom zuständigen Träger des Mitgliedstaats, in dessen Gebiet diese Person wohnt, und gemäß den vorstehenden Absätzen 1 bis 10 vom zuständigen Träger eines anderen Mitgliedstaats gewährt werden, so kann die betreffende Person diese Leistungen nur bis zum Betrag der höchsten Sonderleistung kumulieren, auf die sie nach den Rechtsvorschriften eines der beteiligten Staaten Anspruch hätte.

    (12) Die Durchführungsbestimmungen zu Absatz 11 und insbesondere die Anwendung der in den Rechtsvorschriften eines oder mehrerer Mitgliedstaaten vorgesehenen Bestimmungen über Kürzung, Ruhen oder Wegfall hinsichtlich der in jenem Absatz genannten Leistungen und die Zuerkennung des Differenzausgleichs werden durch Beschluß der Verwaltungskommission und gegebenenfalls im gemeinsamen Einvernehmen von den beteiligten Mitgliedstaaten oder deren zuständigen Behörden festgelegt."

    8. In Anhang I Teil II erhält Abschnitt "G. IRLAND" folgende Fassung:

    "G. IRLAND

    Für die Feststellung des Anspruchs auf Sachleistungen bei Krankheit und Mutterschaft nach der Verordnung bezeichnet der Ausdruck 'Familienangehöriger' jede Person, die im Zusammenhang mit dem Anspruch auf solche Leistungen nach den Gesundheitsgesetzen 1947 bis 1980 (Health Acts 1947 - 1970) gegenüber dem Arbeitnehmer oder Selbständigen als unterhaltsberechtigt gilt."

    9. In Anhang I Teil II erhält Abschnitt "VEREINIGTES KÖNIGREICH" folgende Fassung:

    "O. VEREINIGTES KÖNIGREICH

    Für die Feststellung des Anspruchs auf Sachleistungen ist unter 'Familienangehöriger' zu verstehen:

    1. nach den Rechtsvorschriften von Großbritannien und Nordirland:

    1) der Ehegatte, sofern

    a) diese Person, unabhängig davon, ob es sich um einen Arbeitnehmer oder einen Selbständigen oder eine andere Person handelt, die gemäß der Verordnung leistungsberechtigt ist,

    i) mit dem Ehegatten zusammenlebt oder

    ii) zum Unterhalt des Ehegatten beiträgt

    und

    b) der Ehegatte keine

    i) Einkünfte in seiner Eigenschaft als Arbeitnehmer, Selbständiger oder gemäß der Verordnung leistungsberechtigte Person oder

    ii) auf eigener Versicherung beruhende Leistung oder Rente der sozialen Sicherheit

    bezieht;

    2) die für ein Kind sorgende Person, sofern

    a) der Arbeitnehmer, Selbständige oder eine andere gemäß der Verordnung leistungsberechtigte Person

    i) mit ihr wie ein Ehemann oder eine Ehefrau zusammenlebt oder

    ii) zu ihrem Unterhalt beiträgt

    und

    b) die betreffende Person keine

    i) Einkünfte in ihrer Eigenschaft als Arbeitnehmer, Selbständiger oder gemäß der Verordnung leistungsberechtigte Person oder

    ii) auf eigener Versicherung beruhende Leistung oder Rente der sozialen Sicherheit

    bezieht;

    3) ein Kind, für welches die Person, der Arbeitnehmer, der Selbständige oder eine andere gemäß der Verordnung leistungsberechtigte Person Kindergeld bezieht oder beziehen könnte;

    2. nach den Rechtsvorschriften von Gibraltar:

    jede Person, die im Sinne der Verordnung von 1973 über ärztliche Gruppenpraxen (Group Practice Scheme Ordinance) als unterhaltsberechtigt gilt."

    10. Anhang IIa wird wie folgt geändert:

    a) Abschnitt "B. DÄNEMARK" erhält folgende Fassung:

    "B. DÄNEMARK

    Nach dem Gesetz über Sozialhilfe zum Unterhalt von Rehabilitanden gezahlte pauschale Rehabilitationsbeihilfe."

    b) In Abschnitt "I. LUXEMBURG" wird der Buchstabe a) gestrichen. Die Buchstaben b) und c) werden zu Buchstabe a) und b).

    11. In Anhang III Teil A wird die Nummer "30. DEUTSCHLAND-GRIECHENLAND" wie folgt ergänzt:

    "c) Protokoll vom 7. Oktober 1991 in Verbindung mit der Vereinbarung zwischen der Regierung der Deutschen Demokratischen Republik und der Griechischen Republik über die Regelung von Rentenfragen vom 6. Juli 1984."

    12. In Anhang III Teil B erhält die Nummer "30. DEUTSCHLAND-GRIECHENLAND" folgende Fassung:

    "30. DEUTSCHLAND-GRIECHENLAND

    Protokoll vom 7. Oktober 1991 in Verbindung mit der Vereinbarung zwischen der Regierung der Deutschen Demokratischen Republik und der Griechischen Republik über die Regelung von Rentenfragen vom 6. Juli 1984".

    13. Anhang VI wird wie folgt geändert:

    a) In Abschnitt "C. DEUTSCHLAND" erhält Nummer 2 Buchstabe c) folgende Fassung:

    "c) Für die Anrechnung der deutschen Versicherungszeiten der knappschaftlichen Rentenversicherung gelten ausschließlich die deutschen Rechtsvorschriften."

    b) In Abschnitt "F. GRIECHENLAND" wird die Nummer 1 gestrichen und die folgenden beiden Nummern werden hinzugefügt:

    "(5) In den Fällen, in denen die Satzungsbestimmungen der griechischen Hilfsrentenkassen die Möglichkeit der Anerkennung bei griechischen Hauptversicherungsträgern zurückgelegter Zeiten der Rentenpflichtversicherung vorsehen, gelten diese Bestimmungen auch für Zeiten der Rentenpflichtversicherung, die nach Maßgabe der in den sachlichen Geltungsbereich der Verordnung fallenden Rechtsvorschriften jedes beliebigen Mitgliedstaats zurückgelegt wurden.

    (6) Arbeitnehmer, die bis zum 31. Dezember 1992 der Rentenpflichtversicherung eines anderen Mitgliedstaats als Griechenlands angehörten und frühestens ab dem 1. Januar 1993 erstmals in der griechischen Sozialversicherung pflichtversichert sind, gelten als 'Altversicherte' im Sinne der Bestimmungen des Gesetzes Nr. 2084/92."

    Artikel 2

    Die Verordnung (EWG) Nr. 574/72 wird wie folgt geändert:

    1. Artikel 17 Absatz 2 zweiter Satz und Artikel 30 Absatz 1 letzter Satz erhalten folgende Fassung:

    "Die Bescheinigung eines deutschen, französischen, italienischen oder portugiesischen Trägers gilt vom Ausstellungstag an jedoch nur ein Jahr und ist jährlich zu erneuern."

    2. Artikel 95 erhält folgende Fassung:

    "Artikel 95

    Erstattung der Sachleistungen aus der Krankenversicherung (Krankheit und Mutterschaft) an Rentner und ihre Familienangehörigen, die ihren Wohnort nicht in einem Mitgliedstaat haben, nach dessen Rechtsvorschriften sie eine Rente beziehen oder Anspruch auf Leistungen haben.

    (1) Die zuständigen Träger erstatten den Trägern, die die Sachleistungen gemäß Artikel 28 Absatz 1 und Artikel 28a der Verordnung gewährt haben, den Betrag dieser Sachleistungen auf der Grundlage eines Pauschbetrags, der den tatsächlichen Ausgaben möglichst nahekommt.

    (2) Der Pauschbetrag wird ermittelt, indem die jährlichen Durchschnittskosten pro Kopf mit der jährlichen Durchschnittszahl der in Betracht kommenden Rentner und Familienangehörigen vervielfältigt werden und das Ergebnis um 20 v. H. gekürzt wird.

    (3) Die zur Ermittlung dieses Pauschbetrags erforderlichen Berechnungsfaktoren werden wie folgt bestimmt:

    a) Für die Ermittlung der Jahresdurchschnittskosten pro Kopf werden für jeden Mitgliedstaat die jährlichen Aufwendungen für alle Sachleistungen, die sämtlichen Rentnern und ihren Familienangehörigen nach den Rechtsvorschriften des jeweiligen Mitgliedstaats in den zu berücksichtigenden Systemen der sozialen Sicherheit geschuldet werden, durch die Jahresdurchschnittszahl der Rentner und ihrer Familienangehörigen mitgeteilt; die hierbei zu berücksichtigenden Systeme der sozialen Sicherheit sind in Anhang 9 aufgeführt.

    b) In den Beziehungen zwischen den Trägern zweier Mitgliedstaaten ist die Jahresdurchschnittszahl der zu berücksichtigenden Rentner und ihrer Familienangehörigen gleich der Jahresdurchschnittszahl der in Artikel 28 Absatz 2 der Verordnung genannten Rentner und ihrer Familienangehörigen, die im Gebiet eines der beiden Mitgliedstaaten wohnen und Anspruch auf Sachleistungen haben, die zu Lasten eines Trägers des jeweiligen anderen Mitgliedstaats gehen.

    (4) Die Zahl der nach Absatz 3 Buchstabe b) zu berücksichtigenden Rentner und ihrer Familienangehörigen wird mit Hilfe eines Verzeichnisses ermittelt, das der Träger des Wohnorts zu diesem Zweck an Hand von Nachweisen über die Ansprüche der Berechtigten, die der zuständige Träger zur Verfügung stellt, führt. Bei Streitigkeiten werden die Bemerkungen der beteiligten Träger dem in Artikel 101 Absatz 3 der Durchführungsverordnung genannten Rechnungsausschuß vorgelegt.

    (5) Die Verwaltungskommission bestimmt die Verfahren und die Einzelheiten, nach denen die in den Absätzen 3 und 4 genannten Berechnungsfaktoren festzulegen sind.

    (6) Zwei oder mehr Mitgliedstaaten oder die zuständigen Behörden dieser Mitgliedstaaten können nach Stellungnahme der Verwaltungskommission vereinbaren, daß die zu erstattenden Beträge auf andere Weise ermittelt werden."

    3. Artikel 107 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

    "(1) Zur Durchführung der folgenden Vorschriften:

    a) Verordnung: Artikel 12 Absätze 2, 3 und 4, Artikel 14d Absatz 1, Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe b) letzter Satz, Artikel 22 Absatz 1 Ziffer ii) letzter Satz, Artikel 25 Absatz 1 Buchstabe b) vorletzter Satz, Artikel 41 Absatz 1 Buchstaben c) und d), Artikel 46 Absatz 4, Artikel 46a Absatz 3, Artikel 50, Artikel 52 Buchstabe b) letzter Satz, Artikel 55 Absatz 1 Ziffer ii) letzter Satz, Artikel 70 Absatz 1 Unterabsatz 1, Artikel 71 Absatz 1 Buchstabe a) Ziffer ii) und Buchstabe b) Ziffer ii) vorletzter Satz,

    b) Durchführungsverordnung: Artikel 34 Absätze 1, 4 und 5,

    wird für die Umrechnung auf eine Landeswährung lautender Beträge in eine andere Landeswährung der von der Kommission errechnete Kurs verwendet, der sich auf das monatliche Mittel der der Kommission für die Anwendung des Europäischen Währungssystems mitgeteilten Wechselkurse dieser Währungen während des in Absatz 2 bestimmten Bezugszeitraums stützt."

    4. Anhang 2 wird wie folgt geändert:

    a) In Abschnitt "B. DÄNEMARK" erhält die rechte Spalte der Nummer 2 Buchstabe a) und der Nummer 3 Buchstabe a) folgende Fassung:

    "Direktoratet for Social Sikring of Bistand (Abteilung Soziale Sicherung), København".

    b) In Abschnitt "I. LUXEMBURG"

    i) erhält die Nummer 1 folgende Fassung:

    ">PLATZ FÜR EINE TABELLE>

    ";

    ii) erhält die Nummer 6 folgende Fassung:

    ">PLATZ FÜR EINE TABELLE>

    ".

    c) In Abschnitt "J. NIEDERLANDE" ist unter Nummer 5 Buchstaben a) und b) "Raad van Arbeid (Rat für Arbeit)" jeweils zu ersetzen durch "Districtskantoor van de Sociale Verzekeringsbank (Bezirksgeschäftsstelle der Sozialversicherungsanstalt)".

    5. Anhang 3 wird wie folgt geändert:

    a) In Abschnitt "B. DÄNEMARK" erhält die rechte Spalte der Nummer 1 Buchstabe b) und Buchstabe c) Ziffer i) folgende Fassung:

    "Direktoratet for Social Sikring og Bistand (Abteilung Soziale Sicherung), København".

    b) In Abschnitt "I. LUXEMBURG" erhält die rechte Spalte der Nummer 1 folgende Fassung:

    "Arbeiterkrankenkasse und/oder Vereinigung der Krankenkassen

    Die nach den luxemburgischen Rechtsvorschriften für die luxemburgische Teilrente zuständige Krankenkasse und/oder Vereinigung der Krankenkassen".

    c) In Abschnitt "J. NIEDERLANDE"

    i) erhält die rechte Spalte der Nummer 3 Buchstabe c) folgende Fassung:

    "Bureau voor Duitse zaken (Amt für Angelegenheiten mit Deutschland), Nijmegen";

    ii) werden in der rechten Spalte der Nummer 5 die Worte "Raad van Arbeid (Rat für Arbeit)" durch "Districtskantoor van de Sociale Verzekeringsbank (Bezirksgeschäftsstelle der Sozialversicherungsanstalt)" ersetzt.

    6. Anhang 4 wird wie folgt geändert:

    a) In Abschnitt "B. DÄNEMARK" erhält die rechte Spalte der Nummern 1, 2, 3 und 5 folgende Fassung:

    "Direktoratet for Social Sikring og Bistand (Abteilung Soziale Sicherung), København".

    b) In Abschnitt "I. LUXEMBURG"

    i) erhält die Nummer 1 folgende Fassung:

    ">PLATZ FÜR EINE TABELLE>

    ";

    ii) erhält die Nummer 6 folgende Fassung:

    ">PLATZ FÜR EINE TABELLE>

    ".

    c) In Abschnitt "J. NIEDERLANDE" erhält die rechte Spalte der Nummer 2 Buchstabe c) folgende Fassung:

    "Bureau voor Duitse Zaken (Amt für Angelegenheiten mit Deutschland), Nijmegen".

    7. Anhang 5 wird wie folgt geändert:

    a) Nummer "16. DÄNEMARK-SPANIEN" erhält folgende Fassung:

    "16. DÄNEMARK-SPANIEN

    Vereinbarung vom 1. Juli 1990 über den teilweisen Erstattungsverzicht nach Artikel 36 Absatz 3 und Artikel 63 Absatz 3 der Verordnung und den gegenseitigen Erstattungsverzicht nach Artikel 105 Absatz 2 der Durchführungsverordnung. (Teilweiser Verzicht auf Erstattung der Kosten für Sachleistungen wegen Krankheit, Mutterschaft, Arbeitsunfall und Berufskrankheit sowie Verzicht auf Erstattung der Kosten für verwaltungsmäßige und ärztliche Kontrolle)."

    b) Nummer "18. DÄNEMARK-GRIECHENLAND" erhält folgende Fassung:

    "18. DÄNEMARK-GRIECHENLAND

    Vereinbarung vom 8. Mai 1986 über den teilweisen Erstattungsverzicht nach Artikel 36 Absatz 3 und Artikel 63 Absatz 3 der Verordnung und über den gegenseitigen Erstattungsverzicht nach Artikel 105 Absatz 2 der Durchführungsverordnung. (Teilweiser Verzicht auf Erstattung der Kosten für Sachleistungen wegen Krankheit, Mutterschaft, Arbeitsunfall und Berufskrankheit sowie Verzicht auf Erstattung der Kosten für verwaltungsmäßige und ärztliche Kontrolle)".

    c) Nummer "62. GRIECHENLAND-NIEDERLANDE" erhält folgende Fassung:

    "62. GRIECHENLAND-NIEDERLANDE

    Briefwechsel vom 8. September 1992 und 30. Juni 1993 über die Verfahrensweisen bei der Erstattung zwischen Trägern".

    d) Nummer "93. NIEDERLANDE-VEREINIGTES KÖNIGREICH" Buchstabe d) erhält folgende Fassung:

    "d) Briefwechsel vom 25. April und 26. Mai 1986 zu Artikel 36 Absatz 3 der Verordnung (Erstattung oder Verzicht auf Erstattung der Ausgaben für Sachleistungen) in der geänderten Fassung".

    8. In Anhang 9 erhält Abschnitt "I. LUXEMBURG" folgende Fassung:

    "I. LUXEMBURG

    Die Jahresdurchschnittskosten für Sachleistungen werden unter Einbeziehung aller Krankenkassen und der Vereinigung der Krankenkassen berechnet".

    9. Anhang 10 wird wie folgt geändert:

    a) In Abschnitt "A. BELGIEN" wird vor Nummer 1 folgende Nummer eingefügt:

    "0. Bei Anwendung des Artikels 10b der Durchführungsverordnung:>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

    ".

    b) In Abschnitt "B. DÄNEMARK"

    i) erhält die rechte Spalte der Nummern 1, 2 und 3 folgende Fassung:

    "Direktoratet for Social Sikring og Bistand (Abteilung Soziale Sicherung), København";

    ii) erhält die Nummer 7 Buchstabe b) folgende Fassung:

    "b) Geldleistungen gemäß Titel III Kapitel 1 der Verordnung und Leistungen gemäß Titel III Kapitel 2, 3, 7 und 8 der Verordnung: Direktoratet for Social Sikring og Bistand (Abteilung Soziale Sicherung), København".

    c) In Abschnitt "I. LUXEMBURG" erhält die rechte Spalte der Nummer 8 Buchstabe a) und der Nummer 9 Buchstabe a) folgende Fassung:

    "Vereinigung der Krankenkassen, Luxemburg".

    Artikel 3

    Artikel 2 der Verordnung (EWG) Nr. 1247/92 wird gestrichen:

    Artikel 4

    Die Verordnung (EWG) Nr. 1945/93 wird wie folgt geändert:

    1. Artikel 3 wird gestrichen.

    2. Artikel 4 Nummer 10 wird gestrichen.

    Artikel 5

    (1) Diese Verordnung tritt am ersten Tag des Monats nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

    (2) Artikel 2 Nummer 2 gilt ab 1. Januar 1998.

    In den Beziehungen zur Französischen Republik gilt Artikel 2 Nummer 2 jedoch erst ab dem 1. Januar 2002.

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

    Geschehen zu Brüssel am 22. Dezember 1995.

    Im Namen des Rates

    Der Präsident

    L. ATIENZA SERNA

    (1) ABl. Nr. C 143 vom 26. 5. 1994, S. 7.

    (2) ABl. Nr. C 166 vom 3. 7 1995, S. 24.

    (3) ABl. Nr. C 393 vom 31. 12. 1994, S. 75.

    (4) ABl. Nr. L 149 vom 5. 7. 1971, S. 2. Verordnung zuletzt geändert durch die Beitrittsakte von 1994.

    (5) ABl. Nr. L 74 vom 27. 3. 1972, S. 2. Verordnung zuletzt geändert durch die Beitrittsakte von 1994.

    (6) ABl. Nr. L 206 vom 29. 7. 1991, S. 2.

    (7) ABl. Nr. L 136 vom 19. 5. 1992, S. 7.

    (8) ABl. Nr. L 136 vom 19. 5. 1992, S. 28.

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