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Document 31995R2801

Verordnung (EG) Nr. 2801/95 des Rates vom 29. November 1995 zur Änderung der Verordnung Nr. 79/65/EWG zur Bildung eines Informationsnetzes landwirtschaftlicher Buchführungen über die Einkommenslage und die betriebswirtschaftlichen Verhältnisse landwirtschaftlicher Betriebe in der EWG

ABl. L 291 vom 6.12.1995, p. 3–4 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (CS, ET, LV, LT, HU, MT, PL, SK, SL, BG, RO)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 03/01/2010; Stillschweigend aufgehoben durch 31965R0079

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/1995/2801/oj

31995R2801

Verordnung (EG) Nr. 2801/95 des Rates vom 29. November 1995 zur Änderung der Verordnung Nr. 79/65/EWG zur Bildung eines Informationsnetzes landwirtschaftlicher Buchführungen über die Einkommenslage und die betriebswirtschaftlichen Verhältnisse landwirtschaftlicher Betriebe in der EWG

Amtsblatt Nr. L 291 vom 06/12/1995 S. 0003 - 0004


VERORDNUNG (EG) Nr. 2801/95 DES RATES vom 29. November 1995 zur Änderung der Verordnung Nr. 79/65/EWG zur Bildung eines Informationsnetzes landwirtschaftlicher Buchführungen über die Einkommenslage und die betriebswirtschaftlichen Verhältnisse landwirtschaftlicher Betriebe in der EWG

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 43,

auf Vorschlag der Kommission,

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (1),

in Erwägung nachstehender Gründe:

Die Verordnung Nr. 79/65/EWG des Rates vom 15. Juni 1965 zur Bildung eines Informationsnetzes landwirtschaftlicher Buchführungen über die Einkommenslage und die betriebswirtschaftlichen Verhältnisse landwirtschaftlicher Betriebe in der EWG (2) bestimmt die Anzahl der im Beobachtungsbereich zu berücksichtigenden Buchführungsbetriebe für einige Mitgliedstaaten.

Der Erfassungsbereich des Informationsnetzes muß sich auf sämtliche landwirtschaftlichen Betriebe mit einer bestimmten wirtschaftlichen Größe erstrecken, unabhängig von etwaigen außerbetrieblichen Erwerbstätigkeiten des Betriebsinhabers. Dieser Erfassungsbereich sollte regelmäßig aufgrund der neuesten Daten der landwirtschaftlichen Betriebsstrukturerhebung überprüft werden.

Die Auswahl der Buchführungsbetriebe muß anhand von Modalitäten erfolgen, die im Rahmen eines Auswahlplans definiert sind, der auf eine repräsentative Buchführungsstichprobe aus dem Erfassungsbereich abzielt. Die Zahl der Betriebe, die für eine repräsentative Stichprobe erforderlich ist, sollte nach Analyse der jüngsten Daten über den Erfassungsbereich überprüft werden.

Die Durchführungsbestimmungen, insbesondere hinsichtlich der wirtschaftlichen Größenordnung und Anzahl der Buchführungsbetriebe je Gebiet, werden nach dem Verfahren des Gemeinschaftsausschusses erlassen. Technische Daten wie die geeignete Probengröße sind ebenfalls mit den Durchführungsbestimmungen festzulegen. Damit in allen Mitgliedstaaten weiterhin ein einheitliches Verfahren angewendet wird, sollte die Anzahl der von ihnen in dieses Verfahren einzubeziehenden Buchführungsbetriebe festgelegt werden.

Nach dem Beitritt Österreichs, Finnlands und Schwedens zur Europäischen Union sollte die Liste im Anhang der Verordnung Nr. 79/65/EWG um die betreffenden Gebiete der neuen Mitgliedstaaten ergänzt werden -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

(1) Artikel 4 der Verordnung Nr. 79/65/EWG erhält folgende Fassung:

"Artikel 4

(1) Der in Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe a) genannte Erfassungsbereich umfaßt landwirtschaftliche Betriebe mit einer wirtschaftlichen Größe ab einer bestimmten Schwelle, die in Europäischen Größeneinheiten (EGE) gemäß der gemeinschaftlichen Klassifizierung ausgedrückt ist.

(2) Buchführungsbetriebe sind landwirtschaftliche Betriebe,

a) deren wirtschaftliche Betriebsgröße mindestens eine gemäß Absatz 1 festzulegende Schwelle erreicht,

b) die von Landwirten betrieben werden, die eine Buchhaltung führen oder bereit und in der Lage sind, eine Betriebsbuchhaltung zu führen, und die damit einverstanden sind, daß die ihren Betrieb betreffenden Buchführungsdaten der Kommission überlassen werden,

c) die insgesamt und auf Ebene jedes Gebiets für den Erfassungsbereich repräsentativ sind.

(3) Die Hoechstzahl der Buchführungsbetriebe beträgt 80 000 für die Gemeinschaft.

(4) Die Durchführungsbestimmungen zu diesem Artikel, insbesondere die Schwelle der wirtschaftlichen Betriebsgröße und die Zahl der Buchführungsbetriebe je Gebiet, werden nach dem Verfahren des Artikels 19 festgelegt."

(2) Der Anhang der Verordnung Nr. 79/65/EWG wird durch die Angaben im Anhang der vorliegenden Verordnung ergänzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am siebten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 29. November 1995.

Im Namen des Rates

Der Präsident

L. ATIENZA SERNA

(1) Stellungnahme vom 17. November 1995 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

(2) ABl. Nr. 109 vom 23. 6. 1965, S. 1859/65. Verordnung zuletzt geändert durch die Beitrittsakte von 1994.

ANHANG

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