Choose the experimental features you want to try

This document is an excerpt from the EUR-Lex website

Document 31995R2535

    Verordnung (EG) Nr. 2535/95 des Rates vom 24. Oktober 1995 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3730/87 zur Einführung der Grundregeln für die Lieferung von Nahrungsmitteln aus Interventionsbeständen an bestimmte Einrichtungen zur Verteilung an stark benachteiligte Personen in der Gemeinschaft

    ABl. L 260 vom 31.10.1995, p. 3–4 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

    Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (CS, ET, LV, LT, HU, MT, PL, SK, SL, BG, RO)

    Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 31/12/2007; Stillschweigend aufgehoben durch 32007R1234

    ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/1995/2535/oj

    31995R2535

    Verordnung (EG) Nr. 2535/95 des Rates vom 24. Oktober 1995 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3730/87 zur Einführung der Grundregeln für die Lieferung von Nahrungsmitteln aus Interventionsbeständen an bestimmte Einrichtungen zur Verteilung an stark benachteiligte Personen in der Gemeinschaft

    Amtsblatt Nr. L 260 vom 31/10/1995 S. 0003 - 0004


    VERORDNUNG (EG) Nr. 2535/95 DES RATES vom 24. Oktober 1995 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3730/87 zur Einführung der Grundregeln für die Lieferung von Nahrungsmitteln aus Interventionsbeständen an bestimmte Einrichtungen zur Verteilung an stark benachteiligte Personen in der Gemeinschaft

    DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 43,

    auf Vorschlag der Kommission (1),

    nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (2),

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    Die mit der Verordnung (EWG) Nr. 3730/87 (3) festgelegte Regelung für die Lieferung von Nahrungsmitteln zur Verteilung an stark benachteiligte Personen in der Gemeinschaft beruht auf der Verfügbarkeit öffentlicher Bestände infolge von Ankäufen der Interventionsstellen in Anwendung der Mechanismen einiger gemeinsamer Marktorganisationen. Die Annahme und die Durchführung des Jahresplans der Nahrungsmittellieferungen können dadurch erschwert werden, daß einige Grunderzeugnisse im Laufe des Jahres in den Interventionsbeständen zeitweise nicht verfügbar sind. Diese Gefahr kann sich angesichts der Maßnahmen zur besseren Marktregulierung und der Anpassung der Erzeugung an den Bedarf noch vergrößern. Um die Annahme und die Durchführung der Lieferprogramme nicht zu gefährden, ist unter solchen Umständen ersatzweise auf die betreffenden Erzeugnisse des Gemeinschaftsmarktes zurückzugreifen, allerdings unter Bedingungen, die weder den Grundsatz in Frage stellen, daß die Erzeugnisse aus Interventionsbeständen geliefert werden, noch den Rahmen der hierfür im Gemeinschaftshaushalt vorgesehenen Mittelbindung übersteigen.

    Um die Durchführung dieser Regelung zu gewährleisten, ist diese Möglichkeit des Rückgriffs auf Erzeugnisse des Gemeinschaftsmarkts ferner für die Fälle vorzusehen, in denen die Durchführung des Jahresplans der Lieferungen angesichts der geographischen Lage der öffentlichen Bestände in der Gemeinschaft die Verbringung geringer Mengen von Interventionserzeugnissen zwischen mehreren Mitgliedstaaten zur Folge hätte.

    Die Anwendung der Bestimmungen dieser Verordnung sollte ab dem Beginn des Durchführungszeitraums des Jahresplans der Lieferungen erfolgen -

    HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    In Artikel 1 der Verordnung (EWG) Nr. 3730/87 werden folgende Absätze hinzugefügt:

    "Ist ein Erzeugnis in den Interventionsbeständen der Gemeinschaft vorübergehend nicht verfügbar, so kann dieses Erzeugnis, soweit dies zur Annahme und zur Durchführung des in vorstehendem Unterabsatz genannten Plans in einem oder mehreren Mitgliedstaaten erforderlich ist und die entsprechenden Kosten im Rahmen der dafür im Gemeinschaftshaushalt vorgesehenen Mittel bleiben, dem Gemeinschaftsmarkt entnommen werden. Es kann auch dann auf den Gemeinschaftsmarkt zurückgegriffen werden, wenn die Durchführung des Plans zur innergemeinschaftlichen Verbringung geringer Mengen von Erzeugnissen führen würde, die in Interventionsbeständen eines anderen Mitgliedstaats als dem- oder denjenigen, in dem bzw. denen das Erzeugnis nachgefragt wird, vorhanden sind.

    Ist in den Interventionsbeständen kein Rindfleisch verfügbar, so können Ankäufe eines beliebigen anderen Fleischerzeugnisses auf dem Gemeinschaftsmarkt vorgenommen werden.

    Die Bedingungen für den Rückgriff auf den Gemeinschaftsmarkt werden nach dem in Artikel 6 genannten Verfahren festgelegt."

    Artikel 2

    Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

    Sie gilt mit Wirkung vom 1. Oktober 1995.

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

    Geschehen zu Luxemburg am 24. Oktober 1995.

    Im Namen des Rates

    Der Präsident

    L. ATIENZA

    (1) ABl. Nr. C 260 vom 5. 10. 1995, S. 18.

    (2) Stellungnahme vom 13. Oktober 1995 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

    (3) ABl. Nr. L 352 vom 15. 12. 1987, S. 1.

    Top