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Dokument 31995R1552

Verordnung (EG) Nr. 1552/95 des Rates vom 29. Juni 1995 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3950/92 über die Erhebung einer Zusatzabgabe im Milchsektor

ABl. L 148 vom 30.6.1995, p. 43–44 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

Status legali tad-dokument M’għadux fis-seħħ, Data tat-tmiem tal-validitàà: 31/03/2004

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/1995/1552/oj

31995R1552

Verordnung (EG) Nr. 1552/95 des Rates vom 29. Juni 1995 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3950/92 über die Erhebung einer Zusatzabgabe im Milchsektor

Amtsblatt Nr. L 148 vom 30/06/1995 S. 0043 - 0044


VERORDNUNG (EG) Nr. 1552/95 DES RATES vom 29. Juni 1995 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3950/92 über die Erhebung einer Zusatzabgabe im Milchsektor

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 43,

auf Vorschlag der Kommission (1),

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (2),

in Erwägung nachstehender Gründe:

Die in Italien und Griechenland gegebenen Voraussetzungen waren Gegenstand einer Sonderprüfung; Zweck dieser Prüfung war es festzustellen, ob die für diese beiden Mitgliedstaaten vorgenommene Erhöhung der Gesamtgarantiemenge gemäß Artikel 3 der Verordnung (EWG) Nr. 3950/92 (3) im Wirtschaftsjahr 1995/96 und in den folgenden Wirtschaftsjahren beibehalten werden könnte. Die Kommission legte dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht über die Anwendung der Milchquotenregelung in Italien und Griechenland vor. In diesem Bericht gelangte sie zu dem Schluß, daß in den genannten zwei Mitgliedstaaten die Bedingungen, welche der Rat zur Anwendung der Milchquotenregelung festgelegt hatte, in Italien außerdem die für die Verwendung der Reserve von 347 701 Tonnen festgelegten Bedingungen, insgesamt eingehalten worden sind.

Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 3950/92 ist wiederholt geändert worden. Im Interesse der Rechtsklarheit sollte er daher durch einen konsolidierten Wortlaut ersetzt werden -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 3950/92 erhält folgende Fassung:

"(2) Unbeschadet einer späteren Überprüfung auf der Grundlage der allgemeinen Marktlage und der besonderen Bedingungen in bestimmten Mitgliedstaaten werden folgende Gesamtgarantiemengen festgesetzt:

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

Die Erhöhung der Gesamtmenge für Belgien, Dänemark, Deutschland, Frankreich, Irland, Luxemburg, die Niederlande und das Vereinigte Königreich wird gewährt, um die Zuteilung zusätzlicher Referenzmengen an folgende Erzeuger zu ermöglichen:

- an die Erzeuger, die nach Artikel 3a Absatz 1 zweiter Gedankenstrich der Verordnung (EWG) Nr. 857/84 (*) keine spezifische Referenzmenge erhalten hatten,

- an die Erzeuger in Berggebieten im Sinne von Artikel 3 Absatz 3 der Richtlinie 75/268/EWG (**) oder an die Erzeuger im Sinne des Artikels 5 der vorliegenden Verordnung oder an alle Erzeuger.

Die Erhöhung der Gesamtmenge für Portugal wird vorrangig zu dem Zweck gewährt, um zur Befriedigung des Bedarfs an zusätzlichen Referenzmengen bei denjenigen Erzeugern beizutragen, deren Erzeugung im Bezugsjahr 1990 durch - im Zeitraum 1988 bis 1990 eingetretene - außergewöhnliche Ereignisse erheblich beeinträchtigt worden ist, oder für Erzeuger im Sinne des Artikels 5.

Die für den Zeitraum 1993/94 bewilligte Erhöhung der Gesamtmengen 'Lieferungen' für Griechenland, Spanien und Italien wird im Falle Spaniens beibehalten und im Falle Griechenlands und Italiens für den Zeitraum 1994/95 verlängert. In der Gesamtmenge 'Lieferungen' für Italien ist eine Reservemenge in Höhe von 347 701 Tonnen enthalten, die erforderlichenfalls dazu dient, im Einvernehmen mit der Kommission Referenzmengen solchen Erzeugern zuzuweisen, die in einem Rechtsstreit gegen die innerstaatliche Verwaltung wegen des Wegfalls ihrer Referenzmenge obsiegt haben.

Die Italien und Griechenland für den Zeitraum 1994/95 gewährte Erhöhung der Liefergesamtmengen wird auch im Wirtschaftsjahr 1995/96 und in den späteren Wirtschaftsjahren beibehalten.

Die Gesamtmenge der österreichischen Quote für Lieferungen kann bis zu maximal 180 000 Tonnen erhöht werden, um österreichische 'SLOM'-Erzeuger zu entschädigen; die Zuteilung erfolgt gemäß den gemeinschaftsrechtlichen Bestimmungen. Diese Reserve ist nicht übertragbar und darf nur zugunsten solcher Erzeuger verwendet werden, deren Recht zur Wiederaufnahme der Erzeugung infolge des Beitritts beeinträchtigt wird.

Die Gesamtmenge der finnischen Quote für Lieferungen kann bis zu maximal 200 000 Tonnen erhöht werden, um finnische 'SLOM'-Erzeuger zu entschädigen; die Zuteilung erfolgt gemäß den gemeinschaftsrechtlichen Bestimmungen. Diese Reserve ist nicht übertragbar und darf nur zugunsten solcher Erzeuger verwendet werden, deren Recht zur Wiederaufnahme der Erzeugung infolge des Beitritts beeinträchtigt wird.

Die Erhöhung der Gesamtmengen und die Bedingungen, unter denen die individuellen Referenzmengen nach den vorstehenden Unterabsätzen zugeteilt werden, werden nach dem in Artikel 11 genannten Verfahren beschlossen.

(*) ABl. Nr. L 90 vom 1. 4. 1984, S. 13.

(**) ABl. Nr. L 128 vom 19. 5. 1975, S. 1."

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Sie gilt ab 1. April 1995.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Luxemburg am 29. Juni 1995.

Im Namen des Rates

Der Präsident

J. BARROT

(1) ABl. Nr. C 142 vom 8. 6. 1995, S. 15.

(2) ABl. Nr. C 151 vom 19. 6. 1995.

(3) ABl. Nr. L 405 vom 31. 12. 1992, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 630/95 (ABl. Nr. L 66 vom 23. 3. 1995, S. 11).

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