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Document 31995R1484

Verordnung (EG) Nr. 1484/95 der Kommission vom 28. Juni 1995 mit Durchführungsbestimmungen zur Regelung der zusätzlichen Einfuhrzölle in den Sektoren Geflügelfleisch und Eier sowie für Eieralbumin, zur Festsetzung dieser zusätzlichen Einfuhrzölle und zur Aufhebung der Verordnung Nr. 163/67/EWG

ABl. L 145 vom 29.6.1995, p. 47–51 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (CS, ET, LV, LT, HU, MT, PL, SK, SL, BG, RO, HR)

Legal status of the document In force: This act has been changed. Current consolidated version: 31/05/2024

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/1995/1484/oj

31995R1484

Verordnung (EG) Nr. 1484/95 der Kommission vom 28. Juni 1995 mit Durchführungsbestimmungen zur Regelung der zusätzlichen Einfuhrzölle in den Sektoren Geflügelfleisch und Eier sowie für Eieralbumin, zur Festsetzung dieser zusätzlichen Einfuhrzölle und zur Aufhebung der Verordnung Nr. 163/67/EWG

Amtsblatt Nr. L 145 vom 29/06/1995 S. 0047 - 0051


VERORDNUNG (EG) Nr. 1484/95 DER KOMMISSION vom 28. Juni 1995 mit Durchführungsbestimmungen zur Regelung der zusätzlichen Einfuhrzölle in den Sektoren Gefluegelfleisch und Eier sowie für Eieralbumin, zur Festsetzung dieser zusätzlichen Einfuhrzölle und zur Aufhebung der Verordnung Nr. 163/67/EWG

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2771/75 des Rates vom 29. Oktober 1975 über die gemeinsame Marktorganisation für Eier (1), zuletzt geändert durch die Akte über den Beitritt Österreichs, Finnlands und Schwedens und durch die Verordnung (EG) Nr. 3290/94 (2), insbesondere auf Artikel 5 Absatz 4 und Artikel 15,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2777/75 des Rates vom 29. Oktober 1975 über die gemeinsame Marktorganisation für Gefluegelfleisch (3), zuletzt geändert durch die Akte über den Beitritt Österreichs, Finnlands und Schwedens und durch die Verordnung (EG) Nr. 3290/94, insbesondere auf Artikel 5 Absatz 4 und Artikel 15,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2783/75 des Rates vom 29. Oktober 1975 über die gemeinsame Handelsregelung für Eieralbumin und Milchalbumin (4), zuletzt geändert durch die Akte über den Beitritt Österreichs, Finnlands und Schwedens und durch die Verordnung (EG) Nr. 3290/94, insbesondere auf Artikel 3 Absatz 4 und Artikel 10,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Die Verordnungen (EWG) Nr. 2771/75, (EWG) Nr. 2777/75 und (EWG) Nr. 2783/75 sehen vor, daß ab dem 1. Juli 1995 bei der Einfuhr eines oder mehrerer der unter diese Verordnungen fallenden Erzeugnisse zu dem im Gemeinsamen Zolltarif vorgesehenen Zollsatz ein zusätzlicher Einfuhrzoll erhoben wird, wenn bestimmte Bedingungen des Übereinkommens über die Landwirtschaft, das im Rahmen der multilateralen Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde geschlossen wurde, erfuellt sind, es sei denn, die Einfuhren können keine Störung des Gemeinschaftsmarktes verursachen oder die Auswirkungen stehen in keinem Verhältnis zum angestrebten Ziel. Diese zusätzlichen Einfuhrzölle können insbesondere dann erhoben werden, wenn die Einfuhrpreise einen Schwellenpreis unterschreiten.

Es ist daher notwendig, die Durchführungsbestimmungen für diese Regelung in den Sektoren Gefluegelfleisch und Eier sowie für Eieralbumin festzulegen und die Schwellenpreise zu veröffentlichen.

Die zur Erhebung eines zusätzlichen Einfuhrzolls zu berücksichtigenden Einfuhrpreise werden unter Zugrundelegung der repräsentativen Preise des betreffenden Erzeugnisses auf dem Weltmarkt oder auf dem Einfuhrmarkt der Gemeinschaft überprüft. Es ist notwendig, daß die Mitgliedstaaten regelmäßig die auf den verschiedenen Handelsstufen festgestellten Preise übermitteln, um die Festsetzung der repräsentativen Preise und der entsprechenden zusätzlichen Einfuhrzölle zu ermöglichen.

Der Einführer kann wählen, daß für die Berechnung des zusätzlichen Einfuhrzolls ein anderer als der repräsentative Preis herangezogen wird. In diesem Fall ist jedoch vorzusehen, daß eine Sicherheit in Höhe des Zusatzzolls zu leisten ist, der bei der Berechnung auf der Grundlage des repräsentativen Preises fällig gewesen wäre. Die Sicherheit ist freizugeben, wenn innerhalb bestimmter Fristen der Nachweis erbracht wird, daß beim Absatz der betreffenden Sendung die angegebenen Bedingungen erfuellt wurden. Im Rahmen nachträglicher Kontrollen kann gegebenenfalls der fällige Zusatzzoll gemäß Artikel 220 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (5) eingezogen werden. Es ist gerechtfertigt, daß die im Rahmen solcher Kontrollen fälligen Zölle zuzüglich Zinsen erhoben werden.

Die Bestimmungen dieser Verordnung ersetzen die Bestimmungen der Verordnung Nr. 163/67/EWG der Kommission vom 26. Juni 1967 über die Festsetzung des Zusatzbetrags für Einfuhren von Erzeugnissen der Gefluegelwirtschaft aus dritten Ländern (6), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 3821/92 (7). Die Verordnung Nr. 163/67/EWG ist daher ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des Übereinkommens über Landwirtschaft der Uruguay-Runde aufzuheben.

Die regelmäßige Prüfung der Angaben, die der Überprüfung der Einfuhrpreise für die Erzeugnisse der Sektoren Gefluegelfleisch und Eier sowie von Eieralbumin zugrunde liegen, führt dazu, daß bei der Einfuhr bestimmter Erzeugnisse die Erhebung eines Zusatzzolls unter Berücksichtigung der je nach Ursprung unterschiedlichen Preise vorzusehen ist. Für diese Produkte sind die repräsentativen Preise und entsprechenden Zollsätze zu veröffentlichen.

Die zusätzlichen Einfuhrzölle können insbesondere nicht bei Einfuhren erhoben werden, die innerhalb der im Rahmen der multilateralen Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde vereinbarten Zollkontingente durchgeführt werden.

Der Verwaltungsausschuß für Gefluegelfleisch und Eier hat nicht innerhalb der ihm von seinem Vorsitzenden gesetzten Frist Stellung genommen -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die in Artikel 5 Absatz 1 der Verordnungen (EWG) Nr. 2771/75 und (EWG) Nr. 2777/75 und in Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2783/75 genannten zusätzlichen Einfuhrzölle, nachstehend "Zusatzzölle" genannt, gelten für die im Anhang I aufgeführten Erzeugnisse mit Ursprung in den dort genannten Ländern.

Die in Artikel 5 Absatz 2 der Verordnungen (EWG) Nr. 2771/75 und (EWG) Nr. 2777/75 und in Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2783/75 genannten Schwellenpreise für diese Erzeugnisse sind in Anhang II angegeben.

Artikel 2

(1) Die in Artikel 5 Absatz 3 der Verordnungen (EWG) Nr. 2771/75 und (EWG) Nr. 2777/75 und in Artikel 3 Absatz 3 zweiter Unterabsatz der Verordnung (EWG) Nr. 2783/75 genannten repräsentativen Preise werden regelmäßig, insbesondere unter Berücksichtigung

- der auf Märkten von Drittländern üblichen Preise,

- der Frei-Grenze-Angebotspreise der Gemeinschaft,

- der auf den jeweiligen Handelsstufen in der Gemeinschaft für eingeführte Erzeugnisse üblichen Preise,

festgesetzt. Sie sind in Anhang I angegeben.

(2) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission an jedem Montag die in Absatz 1 dritter Gedankenstrich genannten Preise für repräsentative Sendungen der im Anhang II aufgeführten Erzeugnisse mit.

Artikel 3

(1) Der Einführer kann beantragen, daß zur Bestimmung des Zusatzzolls der cif-Einfuhrpreis der betreffenden Sendung herangezogen wird, wenn dieser über dem in Artikel 2 Absatz 1 genannten gültigen repräsentativen Preis liegt.

Der cif-Einfuhrpreis der betreffenden Sendung kann für die Bestimmung des Zusatzzolls nur herangezogen werden, sofern der Einführer den zuständigen Behörden des Einfuhrmitgliedstaats mindestens folgende Nachweise vorlegen kann:

- Kaufvertrag oder jeden entsprechenden Nachweis,

- Versicherungsvertrag,

- Rechnung,

- (gegebenenfalls) Ursprungsbescheinigung,

- Beförderungsvertrag,

- Konnossement im Fall der Beförderung auf dem Seeweg.

(2) Im in Absatz 1 genannten Fall muß der Einführer die in Artikel 248 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission (8) genannte Sicherheit in Höhe der Zusatzzölle leisten, die bei Berechnung auf der Grundlage des für das betreffende Erzeugnis geltenden repräsentativen Preises fällig wären.

Der Einführer verfügt über eine Frist von einem Monat ab Verkauf der Ware, jedoch höchstens vier Monaten ab Annahme der Anmeldung zum freien Verkehr, um nachzuweisen, daß die Sendung zu Bedingungen abgesetzt wurde, die die in Absatz 1 genannten Preise bestätigen. Wird eine der obengenannten Fristen nicht eingehalten, verfällt die Sicherheit. Auf begründeten Antrag des Einführers kann jedoch die zuständige Behörde die Frist von vier Monaten um höchstens drei Monate verlängern.

Die geleistete Sicherheit wird freigegeben, soweit den Zollbehörden die genannten Absatzbedingungen nachgewiesen wurden.

Anderenfalls wird die Sicherheit als Zusatzzoll einbehalten.

Stellen die zuständigen Behörden bei einer Nachprüfung fest, daß die Verpflichtungen aus diesem Artikel nicht erfuellt wurden, so ziehen sie den fälligen Zollbetrag gemäß Artikel 220 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 ein, zuzüglich Zinsen für die Zeit von der Abfertigung der Ware zum freien Verkehr bis zur Einziehung, wobei der bei Wiedereinziehungen nach einzelstaatlichem Recht geltende Zinssatz zugrunde gelegt wird.

(3) Liegt kein Antrag nach Absatz 1 vor, so ist der für die Erhebung eines Zusatzzolls zu berücksichtigende Einfuhrpreis für die betreffende Sendung der in Artikel 2 Absatz 1 genannte repräsentative Preis.

Artikel 4

(1) Beträgt der Unterschied zwischen dem betreffenden in Artikel 1 Absatz 2 genannten Auslösungspreis und dem zur Erhebung eines Zusatzzolls nach Artikel 3 Absatz 1 oder 3 zu berücksichtigenden Einfuhrpreis

a) 10 Prozent oder weniger des Schwellenpreises, so wird kein Zusatzzoll erhoben;

b) mehr als 10 Prozent, aber nicht mehr als 40 Prozent des Schwellenpreises, so beträgt der Zusatzzoll 30 Prozent des 10 Prozent übersteigenden Betrages;

c) mehr als 40 Prozent, aber nicht mehr als 60 Prozent des Schwellenpreises, so beträgt der Zusatzzoll 50 Prozent des 40 Prozent übersteigenden Betrages zuzüglich des Zusatzzolls nach Buchstabe b);

d) mehr als 60 Prozent, aber nicht mehr als 75 Prozent des Schwellenpreises, so beträgt der Zusatzzoll 70 Prozent des 60 Prozent übersteigenden Betrages zuzüglich der Zusatzzölle nach den Buchstaben b) und c);

e) mehr als 75 Prozent des Schwellenpreises, so beträgt der Zusatzzoll 90 Prozent des 60 Prozent übersteigenden Betrages zuzüglich der Zusatzzölle nach den Buchstaben b), c) und d).

(2) Die den repräsentativen Preisen entsprechenden und nach Artikel 2 Absatz 1 festgelegten Zusatzzölle sind in Anhang I angegeben.

Artikel 5

Die Kommission kann, falls erforderlich, auf Antrag eines Mitgliedstaats oder auf eigene Initiative den Anhang I ändern. Sie kann jedoch die repräsentativen Preise nur ändern, wenn diese mindestens 5 % von den festgesetzten Preisen abweichen.

Artikel 6

Die in Anhang I festgelegten Zusatzzölle gelten nicht für Einfuhren im Rahmen der Verordnungen (EG) Nr. 1431/94 der Kommission (9) und (EG) Nr. 1474/95 der Kommission (10).

Artikel 7

Die Verordnung Nr. 163/67/EWG wird aufgehoben.

Artikel 8

Diese Verordnung tritt am 1. Juli 1995 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 28. Juni 1995

Für die Kommission

Franz FISCHLER

Mitglied der Kommission

(1) ABl. Nr. L 282 vom 1. 11. 1975, S. 49.

(2) ABl. Nr. L 349 vom 31. 12. 1994, S. 105.

(3) ABl. Nr. L 282 vom 1. 11. 1975, S. 77.

(4) ABl. Nr. L 282 vom 1. 11. 1975, S. 104.

(5) ABl. Nr. L 302 vom 19. 10. 1992, S. 1.

(6) ABl. Nr. 129 vom 28. 6. 1967, S. 2577/67.

(7) ABl. Nr. L 387 vom 31. 12. 1992, S. 24.

(8) ABl. Nr. L 253 vom 11. 10. 1993, S. 1.

(9) ABl. Nr. L 156 vom 23. 6. 1994, S. 9.

(10) Siehe Seite 19 dieses Amtsblatts.

ANHANG I

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

ANHANG II

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

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