This document is an excerpt from the EUR-Lex website
Document 31995R1368
Commission Regulation (EC) No 1368/95 of 16 June 1995 amending Regulation (EEC) No 2921/90 on aid for the production of casein and caseinates from skimmed milk
Verordnung (EG) Nr. 1368/95 der Kommission vom 16. Juni 1995 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 2921/90 über die Gewährung von Beihilfen für die zur Herstellung von Kasein und Kaseinaten bestimmte Magermilch
Verordnung (EG) Nr. 1368/95 der Kommission vom 16. Juni 1995 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 2921/90 über die Gewährung von Beihilfen für die zur Herstellung von Kasein und Kaseinaten bestimmte Magermilch
ABl. L 133 vom 17.6.1995, p. 4–5
(ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV) Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht.
(CS, ET, LV, LT, HU, MT, PL, SK, SL, BG, RO, HR)
No longer in force, Date of end of validity: 21/11/2014
Verordnung (EG) Nr. 1368/95 der Kommission vom 16. Juni 1995 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 2921/90 über die Gewährung von Beihilfen für die zur Herstellung von Kasein und Kaseinaten bestimmte Magermilch
Amtsblatt Nr. L 133 vom 17/06/1995 S. 0004 - 0005
VERORDNUNG (EG) Nr. 1368/95 DER KOMMISSION vom 16. Juni 1995 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 2921/90 über die Gewährung von Beihilfen für die zur Herstellung von Kasein und Kaseinaten bestimmte Magermilch DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 804/68 des Rates vom 27. Juni 1968 über die gemeinsame Marktorganisation für Milch und Milcherzeugnisse (1), zuletzt geändert durch die Akte über den Beitritt Österreichs, Finnlands und Schwedens sowie durch die Verordnung (EG) Nr. 3290/94 (2), insbesondere auf Artikel 11 Absatz 3, in Erwägung nachstehender Gründe: Gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 2921/90 der Kommission (3), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 1756/93 (4), wird die Beihilfe für die zur Herstellung von Kasein und Kaseinaten verwendete Magermilch nur gewährt, wenn das Kasein und die Kaseinate hinsichtlich der Zusammensetzung bestimmten Vorschriften entsprechen. Kasein, das erfahrungsgemäß über 5 und bis zu 17 % Milcheiweiß außer Kasein enthält, entspricht erfahrungsgemäß nicht mehr der heutigen, verstärkt höherwertige Erzeugnisse betreffenden Nachfrage. Die für das Kasein vorgesehene Beihilfe sollte deshalb aufgehoben werden. Trägt man dem Angebot und der Nachfrage nach den genannten Erzeugnissen sowie dem Markt für Magermilchpulver Rechnung, so empfiehlt es sich, die mit der angegebenen Verordnung festgesetzte Beihilfe im Fall der Magermilch zu kürzen, die zur Verarbeitung zu Kasein oder Kaseinaten bestimmt ist. Der Verwaltungsausschuß für Milch und Milcherzeugnisse hat nicht innerhalb der ihm von seinem Vorsitzenden gesetzten Frist Stellung genommen - HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: Artikel 1 Die Verordnung (EWG) Nr. 2921/90 wird wie folgt geändert: 1. In Artikel 2 erhält Absatz 1 folgende Fassung: "(1) Die Beihilfe für 100 kg Magermilch, die zur Verarbeitung zu Kasein oder Kaseinaten gemäß Absatz 2 bestimmt sind, beträgt 6,75 ECU." 2. In Artikel 2 Absatz 2 entfällt Buchstabe d) und wird Buchstabe e) zu Buchstabe d). 3. In Artikel 3 Buchstabe a) erhält der zweite Satz folgende Fassung: "Für die in Anhang III genannten Erzeugnisse ist folgender Vermerk einzutragen: 'Kaseinate mit mehr als 5 % und bis 17 % anderem Eiweiß als Kasein, gleichzeitig gefällt und auf den Gesamtgehalt an Milcheiweiß berechnet.'" 4. Anhang III wird durch den Anhang zur vorliegenden Verordnung ersetzt. Artikel 2 Diese Verordnung tritt am siebten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Brüssel, den 16. Juni 1995 Für die Kommission Franz FISCHLER Mitglied der Kommission (1) ABl. Nr. L 148 vom 28. 6. 1968, S. 13. (2) ABl. Nr. L 349 vom 31. 12. 1994, S. 105. (3) ABl. Nr. L 279 vom 11. 10. 1990, S. 22. (4) ABl. Nr. L 161 vom 2. 7. 1993, S. 48. ANHANG "ANHANG III VORSCHRIFTEN ZUR ZUSAMMENSETZUNG Kaseinate mit einem Gehalt an anderem Milcheiweiß als Kasein von höchstens 17 % des Gesamteiweißgehalts der Milch >PLATZ FÜR EINE TABELLE>