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Document 31995R1359

Verordnung (EG) Nr. 1359/95 der Kommission vom 13. Juni 1995 zur Änderung der Anhänge I und II der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 802/80

ABl. L 142 vom 26.6.1995, p. 1–935 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (CS, ET, LV, LT, HU, MT, PL, SK, SL, BG, RO, HR)

Legal status of the document In force

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/1995/1359/oj

31995R1359

Verordnung (EG) Nr. 1359/95 der Kommission vom 13. Juni 1995 zur Änderung der Anhänge I und II der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 802/80

Amtsblatt Nr. L 142 vom 26/06/1995 S. 0001 - 0935


VERORDNUNG (EG) Nr. 1359/95 DER KOMMISSION vom 13. Juni 1995 zur Änderung der Anhänge I und II der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 802/80

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (), insbesondere auf die Artikel 9 und 12,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Mit der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 wurde eine neue Warennomenklatur - nachstehend "Kombinierte Nomenklatur" genannt - eingeführt, die den Erfordernissen sowohl des Gemeinsamen Zolltarifs als auch der Statistik des Außenhandels der Gemeinschaft genügt.

Mit der Verordnung (EG) Nr. 3115/94 vom 20. Dezember 1994 zur Änderung der Anhänge I und II der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87, die am 1. Januar 1995 in Kraft trat, wurden berücksichtigt:

- Änderungen, um Veränderungen der statistischen und handelspolitischen Anforderungen Rechnung zu tragen, insbesondere aufgrund des Beschlusses 94/800/EG des Rates vom 22. Dezember 1994 über den Abschluß der Übereinkünfte im Rahmen der multilateralen Verhandlungen der Uruguay-Runde (1986-1994) im Namen der Europäischen Gemeinschaft in bezug auf die in ihre Zuständigkeiten fallenden Bereiche () und der Verordnung (EG) Nr. 3231/94 des Rates vom 22. Dezember 1994 über bestimmte sich aus dem Abschluß der Verhandlungen gemäß Artikel XXIV.6 des GATT ergebende Maßnahmen sowie andere aus Gründen der Vereinfachung erforderliche Maßnahmen ();

- die Notwendigkeit einer Angleichung oder Klärung der sprachlichen Fassungen.

Es ist notwendig, mit Wirkung vom 1. Juli 1995 bestimmte zolltarifliche Maßnahmen insbesondere für landwirtschaftliche Erzeugnisse durchzuführen, wie sie im Rahmen der multilateralen Verhandlungen der Uruguay-Runde definiert sind.

Es erscheint der Kommission angemessen zu sein, in Form einer Verordnung eine ab 1. Juli 1995 anwendbare vollständige Fassung der Kombinierten Nomenklatur zu veröffentlichen, zusammen mit den entsprechenden autonomen und vertragsmäßigen Zollsätzen des Gemeinsamen Zolltarifs, wie sie sich sowohl aus dem Beschluß 94/800/EG und der Verordnung (EG) Nr. 3231/94 als auch aus anderen vom Rat oder von der Kommission beschlossenen Maßnahmen ergeben. ().

Mit der Verordnung (EWG) Nr. 802/80 (), geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 2723/90 (), sind verschiedene Erzeugnisse als Butter unter der Unterposition 0405 00 10 eingereiht worden. Nunmehr hat die Position 0405 der Kombinierten Nomenklatur jedoch eine neue Struktur, die im Anhang zu dieser Verordnung festgelegt ist, und danach ist die in Frage stehende Einreihung unzutreffend. Deshalb ist die Verordnung (EWG) Nr. 802/80 aufzuheben.

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für den Zollkodex - Fachbereich zolltarifliche und statistische Nomenklatur -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Anhänge I und II der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 werden durch die Anhänge der vorliegenden Verordnung ersetzt.

Artikel 2

Die Verordnung (EWG) Nr. 802/80 wird aufgehoben.

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am 1. Juli 1995 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 13. Juni 1995

Für die Kommission M. MONTI Mitglied der Kommission

() ABl. Nr. L 256 vom 7. 9. 1987, S. 1.

() ABl. Nr. L 336 vom 23. 12. 1994, S. 1.

() ABl. Nr. L 338 vom 28. 12. 1994, S. 1.

() Im Anhang I zu dieser Verordnung sind die Änderungen aufgenommen, die sich aus der Annahme folgender Maßnahmen ergeben:

- Verordnung (EG) Nr. 3330/94 der Kommission vom 21. Dezember 1994 (ABl. Nr. L 350 vom 31. 12. 1994, S. 52),

- Verordnung (EG) Nr. 656/95 der Kommission vom 28. März 1995 (ABl. Nr. L 69 vom 29. 3. 1995, S. 1).

() ABl. Nr. L 87 vom 1. 4. 1980, S. 54.

() ABl. Nr. L 261 vom 25. 9. 1990, S. 24.

ANHANG I

KOMBINIERTE NOMENKLATUR

INHALTSVERZEICHNIS

TEIL I - EINFÜHRENDE VORSCHRIFTEN

Titel I - Allgemeine Vorschriften

A.Allgemeine Vorschriften für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur 11

B.Allgemeine Vorschriften über die Zollsätze 12

C.Gemeinsame allgemeine Vorschriften über die Nomenklatur und die Zollsätze 13

Titel II - Besondere Bestimmungen

A.Waren für bestimmte Arten von Wasserfahrzeugen und für Bohr- oder Förderplattformen 13

B.Zivile Luftfahrzeuge und für zivile Luftfahrzeuge bestimmte Waren 15

C.Pharmazeutische Erzeugnisse 16

D.Verzollung zum Pauschalsatz 16

E.Behältnisse oder Verpackungen 17

Liste der Zeichen und Abkürzungen 18

Liste der besonderen Maßeinheiten 19

TEIL II - ZOLLTARIF

Abschnitt I

Lebende Tiere und Waren tierischen Ursprungs

1 Lebende Tiere 23

2 Fleisch und genießbare Schlachtnebenerzeugnisse 27

3 Fische und Krebstiere, Weichtiere und andere wirbellose Wassertiere 47

4 Milch und Milcherzeugnisse; Vogeleier; natürlicher Honig; genießbare Waren tierischen Ursprungs, anderweit weder genannt noch inbegriffen 63

5 Andere Waren tierischen Ursprungs, anderweit weder genannt noch inbegriffen 81

Abschnitt II

Waren pflanzlichen Ursprungs

6 Lebende Pflanzen und Waren des Blumenhandels 84

7 Gemüse, Pflanzen, Wurzeln und Knollen, die zu Ernährungszwecken verwendet werden 87

8 Genießbare Früchte und Nüsse; Schalen von Zitrusfrüchten oder von Melonen 95

9 Kaffee, Tee, Mate und Gewürze 106

10 Getreide 110

11 Müllereierzeugnisse; Malz; Stärke; Inulin; Kleber von Weizen 116

12 Ölsamen und ölhaltige Früchte; verschiedene Samen und Früchte; Pflanzen zum Gewerbe- oder Heilgebrauch; Stroh und Futter 122

13 Schellack; Gummen, Harze und andere Pflanzensäfte und Pflanzenauszüge 127

14 Flechtstoffe und andere Waren pflanzlichen Ursprungs, anderweit weder genannt noch inbegriffen 129

Abschnitt III

Tierische und pflanzliche Fette und Öle; Erzeugnisse ihrer Spaltung; genießbare verarbeitete Fette; Wachse tierischen und pflanzlichen Ursprungs

15 Tierische und pflanzliche Fette und Öle; Erzeugnisse ihrer Spaltung; genießbare verarbeitete Fette; Wachse tierischen und pflanzlichen Ursprungs 131

Abschnitt IV

Waren der Lebensmittelindustrie; Getränke, alkoholhaltige Flüssigkeiten und Essig; Tabak und verarbeitete Tabakersatzstoffe

16 Zubereitungen von Fleisch, Fischen oder Krebstieren, Weichtieren und anderen wirbellosen Wassertieren 144

17 Zucker und Zuckerwaren 150

18 Kakao und Zubereitungen aus Kakao 155

19 Zubereitungen aus Getreide, Mehl, Stärke oder Milch; Backwaren 158

20 Zubereitungen von Gemüse, Früchten und anderen Pflanzenteilen 164

21 Verschiedene Lebensmittelzubereitungen 185

22 Getränke, alkoholhaltige Flüssigkeiten und Essig 190

23 Rückstände und Abfälle der Lebensmittelindustrie; zubereitetes Futter 202

24 Tabak und verarbeitete Tabakersatzstoffe 208

Abschnitt V

Mineralische Stoffe

25 Salz; Schwefel; Steine und Erden; Gips, Kalk und Zement 212

26 Erze sowie Schlacken und Aschen 219

27 Mineralische Brennstoffe, Mineralöle und Erzeugnisse ihrer Destillation; bituminöse Stoffe; Mineralwachse 222

Abschnitt VI

Erzeugnisse der chemischen Industrie und verwandter Industrien 28 Anorganische chemische Erzeugnisse; anorganische oder organische Verbindungen von Edelmetallen, Seltenerdmetallen, radioaktiven Elementen oder Isotopen 230

29 Organische chemische Erzeugnisse 248

30 Pharmazeutische Erzeugnisse 273

31 Düngemittel 278

32 Gerb- und Farbstoffauszüge; Tannine und ihre Derivate; Farbstoffe, Pigmente und andere Farbmittel; Anstrichfarben und Lacke; Kitte; Tinten 282

33 Etherische Öle und Resinoide; zubereitete Riech-, Körperpflege- oder Schönheitsmittel 287

34 Seifen, organische grenzflächenaktive Stoffe, zubereitete Waschmittel, zubereitete Schmiermittel, künstliche Wachse, zubereitete Wachse, Schuhcreme, Scheuerpulver und dergleichen, Kerzen und ähnliche Erzeugnisse, Modelliermassen, "Dentalwachs" und Zubereitungen für zahnärztliche Zwecke auf der Grundlage von Gips 290

35 Eiweißstoffe; modifizierte Stärke; Klebstoffe; Enzyme 294

36 Pulver und Sprengstoffe; pyrotechnische Artikel; Zündhölzer; Zündmetallegierungen; leicht entzündliche Stoffe 297

37 Erzeugnisse zu photographischen oder kinematographischen Zwecken 299

38 Verschiedene Erzeugnisse der chemischen Industrie 303

Abschnitt VII

Kunststoffe und Waren daraus; Kautschuk und Waren daraus

39 Kunststoffe und Waren daraus 311

40 Kautschuk und Waren daraus 326

Abschnitt VIII

Häute, Felle, Leder, Pelzfelle und Waren daraus; Sattlerwaren; Reiseartikel, Handtaschen und ähnliche Behältnisse; Waren aus Därmen

41 Häute, Felle (andere als Pelzfelle) und Leder 334

42 Lederwaren; Sattlerwaren; Reiseartikel, Handtaschen und ähnliche Behältnisse; Waren aus Därmen 338

43 Pelzfelle und künstliches Pelzwerk; Waren daraus 342

Abschnitt IX

Holz und Holzwaren; Holzkohle; Kork und Korkwaren; Flechtwaren und Korbmacherwaren 44 Holz und Holzwaren; Holzkohle 345

45 Kork und Korkwaren 356

46 Flechtwaren und Korbmacherwaren 358

Abschnitt X

Halbstoffe aus Holz oder anderen cellulosehaltigen Faserstoffen; Abfälle und Ausschuß von Papier oder Pappe; Papier, Pappe und Waren daraus

47 Halbstoffe aus Holz oder anderen cellulosehaltigen Faserstoffen; Abfälle und Ausschuß von Papier oder Pappe 360

48 Papier und Pappe; Waren aus Papierhalbstoff, Papier oder Pappe 362

49 Bücher, Zeitungen, Bilddrucke und andere Erzeugnisse des graphischen Gewerbes; hand- oder maschinengeschriebene Schriftstücke und Pläne 378

Abschnitt XI

Spinnstoffe und Waren daraus

50 Seide 381

51 Wolle, feine und grobe Tierhaare; Garne und Gewebe aus Roßhaar 389

52 Baumwolle 394

53 Andere pflanzliche Spinnstoffe; Papiergarne und Gewebe aus Papiergarnen 403

54 Synthetische oder künstliche Filamente 407

55 Synthetische oder künstliche Spinnfasern 413

56 Watte, Filze und Vliesstoffe; Spezialgarne; Bindfäden, Seile und Taue; Seilerwaren 421

57 Teppiche und andere Fußbodenbeläge, aus Spinnstoffen 425

58 Spezialgewebe; getuftete Spinnstofferzeugnisse; Spitzen; Tapisserien; Posamentierwaren; Stickereien 428

59 Getränkte, bestrichene, überzogene oder mit Lagen versehene Gewebe; Waren des technischen Bedarfs, aus Spinnstoffen 432

60 Gewirke und Gestricke 437

61 Bekleidung und Bekleidungszubehör, aus Gewirken oder Gestricken 440

62 Bekleidung und Bekleidungszubehör, ausgenommen aus Gewirken oder Gestricken 450

63 Andere konfektionierte Spinnstoffwaren; Warenzusammenstellungen; Altwaren und Lumpen 461

Abschnitt XII

Schuhe, Kopfbedeckungen, Regen- und Sonnenschirme, Gehstöcke, Sitzstöcke, Peitschen, Reitpeitschen und Teile davon; zugerichtete Federn und Waren aus Federn; künstliche Blumen; Waren aus Menschenhaaren

64 Schuhe, Gamaschen und ähnliche Waren; Teile davon 466

65 Kopfbedeckungen und Teile davon 472

66 Regenschirme, Sonnenschirme, Gehstöcke, Sitzstöcke, Peitschen, Reitpeitschen und Teile davon 474

67 Zugerichtete Federn und Daunen und Waren aus Federn oder Daunen; künstliche Blumen; Waren aus Menschenhaaren 475

Abschnitt XIII

Waren aus Steinen, Gips, Zement, Asbest, Glimmer oder ähnlichen Stoffen; keramische Waren; Glas und Glaswaren

68 Waren aus Steinen, Gips, Zement, Asbest, Glimmer oder ähnlichen Stoffen 477

69 Keramische Waren 483

70 Glas und Glaswaren 488

Abschnitt XIV

Echte Perlen oder Zuchtperlen, Edelsteine oder Schmucksteine, Edelmetalle, Edelmetallplattierungen und Waren daraus; Phantasieschmuck; Münzen

71 Echte Perlen oder Zuchtperlen, Edelsteine oder Schmucksteine, Edelmetalle, Edelmetallplattierungen und Waren daraus; Phantasieschmuck; Münzen 497

Abschnitt XV

Unedle Metalle und Waren daraus

72 Eisen und Stahl 505

73 Waren aus Eisen oder Stahl 536

74 Kupfer und Waren daraus 552

75 Nickel und Waren daraus 559

76 Aluminium und Waren daraus 562

77 (Für eine mögliche spätere Verwendung im Harmonisierten System freigehalten) 78 Blei und Waren daraus 568

79 Zink und Waren daraus 571

80 Zinn und Waren daraus 574

81 Andere unedle Metalle; Cermets; Waren daraus 577

82 Werkzeuge, Schneidwaren und Eßbestecke, aus unedlen Metallen; Teile davon, aus unedlen Metallen 581

83 Verschiedene Waren aus unedlen Metallen 588

Abschnitt XVI

Maschinen, Apparate, mechanische Geräte und elektrotechnische Waren, Teile davon; Tonaufnahme- oder Tonwiedergabegeräte, Fernseh-Bild- und -Tonaufzeichnungsgeräte oder Fernseh-Bild- und -Tonwiedergabegeräte, Teile und Zubehör für diese Geräte

84 Kernreaktoren, Kessel, Maschinen, Apparate und mechanische Geräte; Teile davon 593

85 Elektrische Maschinen, Apparate, Geräte und andere elektrotechnische Waren, Teile davon; Tonaufnahme- oder Tonwiedergabegeräte, Bild- und Tonaufzeichnungs- oder -Wiedergabegeräte, für das Fernsehen, Teile und Zubehör für diese Geräte 647

Abschnitt XVII

Beförderungsmittel

86 Schienenfahrzeuge und ortsfestes Gleismaterial, Teile davon; mechanische (auch elektromechanische) Signalgeräte für Verkehrswege 685

87 Zugmaschinen, Kraftwagen, Krafträder, Fahrräder und andere nicht schienengebundene Landfahrzeuge, Teile davon und Zubehör 689

88 Luftfahrzeuge und Raumfahrzeuge, Teile davon 701

89 Wasserfahrzeuge und schwimmende Vorrichtungen 703

Abschnitt XVIII

Optische, photographische oder kinematographische Instrumente, Apparate und Geräte; Meß-, Prüf- oder Präzisionsinstrumente, -apparate und -geräte; medizinische und chirurgische Instrumente, Apparate und Geräte; Uhrmacherwaren; Musikinstrumente; Teile und Zubehör für diese Instrumente, Apparate und Geräte

90 Optische, photographische oder kinematographische Instrumente, Apparate und Geräte; Meß-, Prüf- oder Präzisionsinstrumente, -apparate und -geräte; medizinische und chirurgische Instrumente, Apparate und Geräte; Teile und Zubehör für diese Instrumente, Apparate und Geräte 706

91 Uhrmacherwaren 725

92 Musikinstrumente; Teile und Zubehör für diese Instrumente 731

Abschnitt XIX

Waffen und Munition; Teile davon und Zubehör

93 Waffen und Munition; Teile davon und Zubehör 734

Abschnitt XX

Verschiedene Waren

94 Möbel; medizinisch-chirurgische Möbel; Bettausstattungen und ähnliche Waren; Beleuchtungskörper, anderweit weder genannt noch inbegriffen; Reklameleuchten, Leuchtschilder, beleuchtete Namensschilder und dergleichen; vorgefertigte Gebäude 737

95 Spielzeug, Spiele, Unterhaltungsartikel und Sportgeräte; Teile davon und Zubehör 743

96 Verschiedene Waren 748

Abschnitt XXI

Kunstgegenstände, Sammlungsstücke und Antiquitäten

97 Kunstgegenstände, Sammlungsstücke und Antiquitäten 754

98 (Vollständige Fabrikationsanlagen, ausgeführt gemäß Verordnung (EWG) Nr. 518/79 der Kommission) 756

99 (Freigehalten für von den zuständigen Behörden festzusetzende besondere Verwendungszwecke)

TEIL III - ANHÄNGE ZUM ZOLLTARIF

Abschnitt I - Anhänge für landwirtschaftliche Erzeugnisse

Anhang 1 Agrarteilbeträge (EA), Zusatzzoll Zucker (AD S/Z) und Zusatzzoll Mehl (AD F/M) 763

Anhang 2 Erzeugnisse, für die die Einfuhrpreisregelung gilt 777

Anhang 2A Zollsätze für KN-Code 0403 811

Abschnitt II - Liste der pharmazeutischen Stoffe, für die Zollfreiheit gilt

Anhang 3 Liste der von der Weltgesundheitsorganisation (WHO) vergebenen Internationalen Freinamen (INN) für pharmazeutische Stoffe, für die Zollfreiheit gilt 815

Anhang 4 Liste der Präfixe und Suffixe, die in Kombination mit den INN des Anhangs 3 die Salze, Ester oder Hydrate dieser INN bezeichnen; für diese Salze, Ester oder Hydrate gilt Zollfreiheit, sofern sie in dieselbe sechsstellige HS-Position wie die entsprechenden INN einzureihen sind 907

Anhang 5 Salze, Ester und Hydrate von INN, die nicht in dieselbe HS-Position wie die entsprechenden INN einzureihen sind und für die Zollfreiheit gilt 911

Anhang 6 Liste der pharmazeutischen Zwischenprodukte, d.h. der Verbindungen, die bei der Herstellung pharmazeutischer Fertigerzeugnisse verwendet werden und für die Zollfreiheit gilt 913

Abschnitt III - Zollkontingente

Anhang 7 Von den zuständigen Gemeinschaftsbehörden zu gewährende WTO-Zollkontingente 923

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