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Document 31995R1359
Commission Regulation (EC) No 1359/95 of 13 June 1995 amending Annexes I and II to Council Regulation (EEC) No 2658/87 on the tariff and statistical nomenclature and on the Common Customs Tariff, and repealing Regulation (EEC) No 802/80
Verordnung (EG) Nr. 1359/95 der Kommission vom 13. Juni 1995 zur Änderung der Anhänge I und II der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 802/80
Verordnung (EG) Nr. 1359/95 der Kommission vom 13. Juni 1995 zur Änderung der Anhänge I und II der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 802/80
ABl. L 142 vom 26.6.1995, p. 1–935
(ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV) Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht.
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In force
Verordnung (EG) Nr. 1359/95 der Kommission vom 13. Juni 1995 zur Änderung der Anhänge I und II der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 802/80
Amtsblatt Nr. L 142 vom 26/06/1995 S. 0001 - 0935
VERORDNUNG (EG) Nr. 1359/95 DER KOMMISSION vom 13. Juni 1995 zur Änderung der Anhänge I und II der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 802/80 DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (), insbesondere auf die Artikel 9 und 12, in Erwägung nachstehender Gründe: Mit der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 wurde eine neue Warennomenklatur - nachstehend "Kombinierte Nomenklatur" genannt - eingeführt, die den Erfordernissen sowohl des Gemeinsamen Zolltarifs als auch der Statistik des Außenhandels der Gemeinschaft genügt. Mit der Verordnung (EG) Nr. 3115/94 vom 20. Dezember 1994 zur Änderung der Anhänge I und II der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87, die am 1. Januar 1995 in Kraft trat, wurden berücksichtigt: - Änderungen, um Veränderungen der statistischen und handelspolitischen Anforderungen Rechnung zu tragen, insbesondere aufgrund des Beschlusses 94/800/EG des Rates vom 22. Dezember 1994 über den Abschluß der Übereinkünfte im Rahmen der multilateralen Verhandlungen der Uruguay-Runde (1986-1994) im Namen der Europäischen Gemeinschaft in bezug auf die in ihre Zuständigkeiten fallenden Bereiche () und der Verordnung (EG) Nr. 3231/94 des Rates vom 22. Dezember 1994 über bestimmte sich aus dem Abschluß der Verhandlungen gemäß Artikel XXIV.6 des GATT ergebende Maßnahmen sowie andere aus Gründen der Vereinfachung erforderliche Maßnahmen (); - die Notwendigkeit einer Angleichung oder Klärung der sprachlichen Fassungen. Es ist notwendig, mit Wirkung vom 1. Juli 1995 bestimmte zolltarifliche Maßnahmen insbesondere für landwirtschaftliche Erzeugnisse durchzuführen, wie sie im Rahmen der multilateralen Verhandlungen der Uruguay-Runde definiert sind. Es erscheint der Kommission angemessen zu sein, in Form einer Verordnung eine ab 1. Juli 1995 anwendbare vollständige Fassung der Kombinierten Nomenklatur zu veröffentlichen, zusammen mit den entsprechenden autonomen und vertragsmäßigen Zollsätzen des Gemeinsamen Zolltarifs, wie sie sich sowohl aus dem Beschluß 94/800/EG und der Verordnung (EG) Nr. 3231/94 als auch aus anderen vom Rat oder von der Kommission beschlossenen Maßnahmen ergeben. (). Mit der Verordnung (EWG) Nr. 802/80 (), geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 2723/90 (), sind verschiedene Erzeugnisse als Butter unter der Unterposition 0405 00 10 eingereiht worden. Nunmehr hat die Position 0405 der Kombinierten Nomenklatur jedoch eine neue Struktur, die im Anhang zu dieser Verordnung festgelegt ist, und danach ist die in Frage stehende Einreihung unzutreffend. Deshalb ist die Verordnung (EWG) Nr. 802/80 aufzuheben. Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für den Zollkodex - Fachbereich zolltarifliche und statistische Nomenklatur - HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: Artikel 1 Die Anhänge I und II der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 werden durch die Anhänge der vorliegenden Verordnung ersetzt. Artikel 2 Die Verordnung (EWG) Nr. 802/80 wird aufgehoben. Artikel 3 Diese Verordnung tritt am 1. Juli 1995 in Kraft. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Brüssel, den 13. Juni 1995 Für die Kommission M. MONTI Mitglied der Kommission () ABl. Nr. L 256 vom 7. 9. 1987, S. 1. () ABl. Nr. L 336 vom 23. 12. 1994, S. 1. () ABl. Nr. L 338 vom 28. 12. 1994, S. 1. () Im Anhang I zu dieser Verordnung sind die Änderungen aufgenommen, die sich aus der Annahme folgender Maßnahmen ergeben: - Verordnung (EG) Nr. 3330/94 der Kommission vom 21. Dezember 1994 (ABl. Nr. L 350 vom 31. 12. 1994, S. 52), - Verordnung (EG) Nr. 656/95 der Kommission vom 28. März 1995 (ABl. Nr. L 69 vom 29. 3. 1995, S. 1). () ABl. Nr. L 87 vom 1. 4. 1980, S. 54. () ABl. Nr. L 261 vom 25. 9. 1990, S. 24. ANHANG I KOMBINIERTE NOMENKLATUR INHALTSVERZEICHNIS TEIL I - EINFÜHRENDE VORSCHRIFTEN Titel I - Allgemeine Vorschriften A.Allgemeine Vorschriften für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur 11 B.Allgemeine Vorschriften über die Zollsätze 12 C.Gemeinsame allgemeine Vorschriften über die Nomenklatur und die Zollsätze 13 Titel II - Besondere Bestimmungen A.Waren für bestimmte Arten von Wasserfahrzeugen und für Bohr- oder Förderplattformen 13 B.Zivile Luftfahrzeuge und für zivile Luftfahrzeuge bestimmte Waren 15 C.Pharmazeutische Erzeugnisse 16 D.Verzollung zum Pauschalsatz 16 E.Behältnisse oder Verpackungen 17 Liste der Zeichen und Abkürzungen 18 Liste der besonderen Maßeinheiten 19 TEIL II - ZOLLTARIF Abschnitt I Lebende Tiere und Waren tierischen Ursprungs 1 Lebende Tiere 23 2 Fleisch und genießbare Schlachtnebenerzeugnisse 27 3 Fische und Krebstiere, Weichtiere und andere wirbellose Wassertiere 47 4 Milch und Milcherzeugnisse; Vogeleier; natürlicher Honig; genießbare Waren tierischen Ursprungs, anderweit weder genannt noch inbegriffen 63 5 Andere Waren tierischen Ursprungs, anderweit weder genannt noch inbegriffen 81 Abschnitt II Waren pflanzlichen Ursprungs 6 Lebende Pflanzen und Waren des Blumenhandels 84 7 Gemüse, Pflanzen, Wurzeln und Knollen, die zu Ernährungszwecken verwendet werden 87 8 Genießbare Früchte und Nüsse; Schalen von Zitrusfrüchten oder von Melonen 95 9 Kaffee, Tee, Mate und Gewürze 106 10 Getreide 110 11 Müllereierzeugnisse; Malz; Stärke; Inulin; Kleber von Weizen 116 12 Ölsamen und ölhaltige Früchte; verschiedene Samen und Früchte; Pflanzen zum Gewerbe- oder Heilgebrauch; Stroh und Futter 122 13 Schellack; Gummen, Harze und andere Pflanzensäfte und Pflanzenauszüge 127 14 Flechtstoffe und andere Waren pflanzlichen Ursprungs, anderweit weder genannt noch inbegriffen 129 Abschnitt III Tierische und pflanzliche Fette und Öle; Erzeugnisse ihrer Spaltung; genießbare verarbeitete Fette; Wachse tierischen und pflanzlichen Ursprungs 15 Tierische und pflanzliche Fette und Öle; Erzeugnisse ihrer Spaltung; genießbare verarbeitete Fette; Wachse tierischen und pflanzlichen Ursprungs 131 Abschnitt IV Waren der Lebensmittelindustrie; Getränke, alkoholhaltige Flüssigkeiten und Essig; Tabak und verarbeitete Tabakersatzstoffe 16 Zubereitungen von Fleisch, Fischen oder Krebstieren, Weichtieren und anderen wirbellosen Wassertieren 144 17 Zucker und Zuckerwaren 150 18 Kakao und Zubereitungen aus Kakao 155 19 Zubereitungen aus Getreide, Mehl, Stärke oder Milch; Backwaren 158 20 Zubereitungen von Gemüse, Früchten und anderen Pflanzenteilen 164 21 Verschiedene Lebensmittelzubereitungen 185 22 Getränke, alkoholhaltige Flüssigkeiten und Essig 190 23 Rückstände und Abfälle der Lebensmittelindustrie; zubereitetes Futter 202 24 Tabak und verarbeitete Tabakersatzstoffe 208 Abschnitt V Mineralische Stoffe 25 Salz; Schwefel; Steine und Erden; Gips, Kalk und Zement 212 26 Erze sowie Schlacken und Aschen 219 27 Mineralische Brennstoffe, Mineralöle und Erzeugnisse ihrer Destillation; bituminöse Stoffe; Mineralwachse 222 Abschnitt VI Erzeugnisse der chemischen Industrie und verwandter Industrien 28 Anorganische chemische Erzeugnisse; anorganische oder organische Verbindungen von Edelmetallen, Seltenerdmetallen, radioaktiven Elementen oder Isotopen 230 29 Organische chemische Erzeugnisse 248 30 Pharmazeutische Erzeugnisse 273 31 Düngemittel 278 32 Gerb- und Farbstoffauszüge; Tannine und ihre Derivate; Farbstoffe, Pigmente und andere Farbmittel; Anstrichfarben und Lacke; Kitte; Tinten 282 33 Etherische Öle und Resinoide; zubereitete Riech-, Körperpflege- oder Schönheitsmittel 287 34 Seifen, organische grenzflächenaktive Stoffe, zubereitete Waschmittel, zubereitete Schmiermittel, künstliche Wachse, zubereitete Wachse, Schuhcreme, Scheuerpulver und dergleichen, Kerzen und ähnliche Erzeugnisse, Modelliermassen, "Dentalwachs" und Zubereitungen für zahnärztliche Zwecke auf der Grundlage von Gips 290 35 Eiweißstoffe; modifizierte Stärke; Klebstoffe; Enzyme 294 36 Pulver und Sprengstoffe; pyrotechnische Artikel; Zündhölzer; Zündmetallegierungen; leicht entzündliche Stoffe 297 37 Erzeugnisse zu photographischen oder kinematographischen Zwecken 299 38 Verschiedene Erzeugnisse der chemischen Industrie 303 Abschnitt VII Kunststoffe und Waren daraus; Kautschuk und Waren daraus 39 Kunststoffe und Waren daraus 311 40 Kautschuk und Waren daraus 326 Abschnitt VIII Häute, Felle, Leder, Pelzfelle und Waren daraus; Sattlerwaren; Reiseartikel, Handtaschen und ähnliche Behältnisse; Waren aus Därmen 41 Häute, Felle (andere als Pelzfelle) und Leder 334 42 Lederwaren; Sattlerwaren; Reiseartikel, Handtaschen und ähnliche Behältnisse; Waren aus Därmen 338 43 Pelzfelle und künstliches Pelzwerk; Waren daraus 342 Abschnitt IX Holz und Holzwaren; Holzkohle; Kork und Korkwaren; Flechtwaren und Korbmacherwaren 44 Holz und Holzwaren; Holzkohle 345 45 Kork und Korkwaren 356 46 Flechtwaren und Korbmacherwaren 358 Abschnitt X Halbstoffe aus Holz oder anderen cellulosehaltigen Faserstoffen; Abfälle und Ausschuß von Papier oder Pappe; Papier, Pappe und Waren daraus 47 Halbstoffe aus Holz oder anderen cellulosehaltigen Faserstoffen; Abfälle und Ausschuß von Papier oder Pappe 360 48 Papier und Pappe; Waren aus Papierhalbstoff, Papier oder Pappe 362 49 Bücher, Zeitungen, Bilddrucke und andere Erzeugnisse des graphischen Gewerbes; hand- oder maschinengeschriebene Schriftstücke und Pläne 378 Abschnitt XI Spinnstoffe und Waren daraus 50 Seide 381 51 Wolle, feine und grobe Tierhaare; Garne und Gewebe aus Roßhaar 389 52 Baumwolle 394 53 Andere pflanzliche Spinnstoffe; Papiergarne und Gewebe aus Papiergarnen 403 54 Synthetische oder künstliche Filamente 407 55 Synthetische oder künstliche Spinnfasern 413 56 Watte, Filze und Vliesstoffe; Spezialgarne; Bindfäden, Seile und Taue; Seilerwaren 421 57 Teppiche und andere Fußbodenbeläge, aus Spinnstoffen 425 58 Spezialgewebe; getuftete Spinnstofferzeugnisse; Spitzen; Tapisserien; Posamentierwaren; Stickereien 428 59 Getränkte, bestrichene, überzogene oder mit Lagen versehene Gewebe; Waren des technischen Bedarfs, aus Spinnstoffen 432 60 Gewirke und Gestricke 437 61 Bekleidung und Bekleidungszubehör, aus Gewirken oder Gestricken 440 62 Bekleidung und Bekleidungszubehör, ausgenommen aus Gewirken oder Gestricken 450 63 Andere konfektionierte Spinnstoffwaren; Warenzusammenstellungen; Altwaren und Lumpen 461 Abschnitt XII Schuhe, Kopfbedeckungen, Regen- und Sonnenschirme, Gehstöcke, Sitzstöcke, Peitschen, Reitpeitschen und Teile davon; zugerichtete Federn und Waren aus Federn; künstliche Blumen; Waren aus Menschenhaaren 64 Schuhe, Gamaschen und ähnliche Waren; Teile davon 466 65 Kopfbedeckungen und Teile davon 472 66 Regenschirme, Sonnenschirme, Gehstöcke, Sitzstöcke, Peitschen, Reitpeitschen und Teile davon 474 67 Zugerichtete Federn und Daunen und Waren aus Federn oder Daunen; künstliche Blumen; Waren aus Menschenhaaren 475 Abschnitt XIII Waren aus Steinen, Gips, Zement, Asbest, Glimmer oder ähnlichen Stoffen; keramische Waren; Glas und Glaswaren 68 Waren aus Steinen, Gips, Zement, Asbest, Glimmer oder ähnlichen Stoffen 477 69 Keramische Waren 483 70 Glas und Glaswaren 488 Abschnitt XIV Echte Perlen oder Zuchtperlen, Edelsteine oder Schmucksteine, Edelmetalle, Edelmetallplattierungen und Waren daraus; Phantasieschmuck; Münzen 71 Echte Perlen oder Zuchtperlen, Edelsteine oder Schmucksteine, Edelmetalle, Edelmetallplattierungen und Waren daraus; Phantasieschmuck; Münzen 497 Abschnitt XV Unedle Metalle und Waren daraus 72 Eisen und Stahl 505 73 Waren aus Eisen oder Stahl 536 74 Kupfer und Waren daraus 552 75 Nickel und Waren daraus 559 76 Aluminium und Waren daraus 562 77 (Für eine mögliche spätere Verwendung im Harmonisierten System freigehalten) 78 Blei und Waren daraus 568 79 Zink und Waren daraus 571 80 Zinn und Waren daraus 574 81 Andere unedle Metalle; Cermets; Waren daraus 577 82 Werkzeuge, Schneidwaren und Eßbestecke, aus unedlen Metallen; Teile davon, aus unedlen Metallen 581 83 Verschiedene Waren aus unedlen Metallen 588 Abschnitt XVI Maschinen, Apparate, mechanische Geräte und elektrotechnische Waren, Teile davon; Tonaufnahme- oder Tonwiedergabegeräte, Fernseh-Bild- und -Tonaufzeichnungsgeräte oder Fernseh-Bild- und -Tonwiedergabegeräte, Teile und Zubehör für diese Geräte 84 Kernreaktoren, Kessel, Maschinen, Apparate und mechanische Geräte; Teile davon 593 85 Elektrische Maschinen, Apparate, Geräte und andere elektrotechnische Waren, Teile davon; Tonaufnahme- oder Tonwiedergabegeräte, Bild- und Tonaufzeichnungs- oder -Wiedergabegeräte, für das Fernsehen, Teile und Zubehör für diese Geräte 647 Abschnitt XVII Beförderungsmittel 86 Schienenfahrzeuge und ortsfestes Gleismaterial, Teile davon; mechanische (auch elektromechanische) Signalgeräte für Verkehrswege 685 87 Zugmaschinen, Kraftwagen, Krafträder, Fahrräder und andere nicht schienengebundene Landfahrzeuge, Teile davon und Zubehör 689 88 Luftfahrzeuge und Raumfahrzeuge, Teile davon 701 89 Wasserfahrzeuge und schwimmende Vorrichtungen 703 Abschnitt XVIII Optische, photographische oder kinematographische Instrumente, Apparate und Geräte; Meß-, Prüf- oder Präzisionsinstrumente, -apparate und -geräte; medizinische und chirurgische Instrumente, Apparate und Geräte; Uhrmacherwaren; Musikinstrumente; Teile und Zubehör für diese Instrumente, Apparate und Geräte 90 Optische, photographische oder kinematographische Instrumente, Apparate und Geräte; Meß-, Prüf- oder Präzisionsinstrumente, -apparate und -geräte; medizinische und chirurgische Instrumente, Apparate und Geräte; Teile und Zubehör für diese Instrumente, Apparate und Geräte 706 91 Uhrmacherwaren 725 92 Musikinstrumente; Teile und Zubehör für diese Instrumente 731 Abschnitt XIX Waffen und Munition; Teile davon und Zubehör 93 Waffen und Munition; Teile davon und Zubehör 734 Abschnitt XX Verschiedene Waren 94 Möbel; medizinisch-chirurgische Möbel; Bettausstattungen und ähnliche Waren; Beleuchtungskörper, anderweit weder genannt noch inbegriffen; Reklameleuchten, Leuchtschilder, beleuchtete Namensschilder und dergleichen; vorgefertigte Gebäude 737 95 Spielzeug, Spiele, Unterhaltungsartikel und Sportgeräte; Teile davon und Zubehör 743 96 Verschiedene Waren 748 Abschnitt XXI Kunstgegenstände, Sammlungsstücke und Antiquitäten 97 Kunstgegenstände, Sammlungsstücke und Antiquitäten 754 98 (Vollständige Fabrikationsanlagen, ausgeführt gemäß Verordnung (EWG) Nr. 518/79 der Kommission) 756 99 (Freigehalten für von den zuständigen Behörden festzusetzende besondere Verwendungszwecke) TEIL III - ANHÄNGE ZUM ZOLLTARIF Abschnitt I - Anhänge für landwirtschaftliche Erzeugnisse Anhang 1 Agrarteilbeträge (EA), Zusatzzoll Zucker (AD S/Z) und Zusatzzoll Mehl (AD F/M) 763 Anhang 2 Erzeugnisse, für die die Einfuhrpreisregelung gilt 777 Anhang 2A Zollsätze für KN-Code 0403 811 Abschnitt II - Liste der pharmazeutischen Stoffe, für die Zollfreiheit gilt Anhang 3 Liste der von der Weltgesundheitsorganisation (WHO) vergebenen Internationalen Freinamen (INN) für pharmazeutische Stoffe, für die Zollfreiheit gilt 815 Anhang 4 Liste der Präfixe und Suffixe, die in Kombination mit den INN des Anhangs 3 die Salze, Ester oder Hydrate dieser INN bezeichnen; für diese Salze, Ester oder Hydrate gilt Zollfreiheit, sofern sie in dieselbe sechsstellige HS-Position wie die entsprechenden INN einzureihen sind 907 Anhang 5 Salze, Ester und Hydrate von INN, die nicht in dieselbe HS-Position wie die entsprechenden INN einzureihen sind und für die Zollfreiheit gilt 911 Anhang 6 Liste der pharmazeutischen Zwischenprodukte, d.h. der Verbindungen, die bei der Herstellung pharmazeutischer Fertigerzeugnisse verwendet werden und für die Zollfreiheit gilt 913 Abschnitt III - Zollkontingente Anhang 7 Von den zuständigen Gemeinschaftsbehörden zu gewährende WTO-Zollkontingente 923