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Document 31995L0070
Council Directive 95/70/EC of 22 December 1995 introducing minimum Community measures for the control of certain diseases affecting bivalve molluscs
Richtlinie 95/70/EG des Rates vom 22. Dezember 1995 zur Festlegung von Mindestmaßnahmen der Gemeinschaft zur Bekämpfung bestimmter Muschelkrankheiten
Richtlinie 95/70/EG des Rates vom 22. Dezember 1995 zur Festlegung von Mindestmaßnahmen der Gemeinschaft zur Bekämpfung bestimmter Muschelkrankheiten
ABl. L 332 vom 30.12.1995, p. 33–39
(ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV) Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht.
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Richtlinie 95/70/EG des Rates vom 22. Dezember 1995 zur Festlegung von Mindestmaßnahmen der Gemeinschaft zur Bekämpfung bestimmter Muschelkrankheiten
Amtsblatt Nr. L 332 vom 30/12/1995 S. 0033 - 0039
RICHTLINIE 95/70/EG DES RATES vom 22. Dezember 1995 zur Festlegung von Mindestmaßnahmen der Gemeinschaft zur Bekämpfung bestimmter Muschelkrankheiten DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 43, auf Vorschlag der Kommission (1), nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (2), in Erwägung nachstehender Gründe: Weichtiere sind in Anhang II des Vertrages aufgeführt. Ihre Vermarktung ist eine wichtige Einkommensquelle für den Aquakultursektor. Die Weichtierkrankheiten, die in Anhang A Liste II der Richtlinie 91/67/EWG des Rates vom 28. Januar 1991 betreffend die tierseuchenrechtlichen Vorschriften für die Vermarktung von Tieren und anderen Erzeugnissen der Aquakultur (3) aufgeführt sind, haben gravierende Auswirkungen auf die Weich- und Schalentierzucht. In Drittländern treten andere Krankheiten mit ähnlicher Wirkung auf; diese sollten in einem Verzeichnis erfaßt werden, das von der Kommission an die Entwicklung der Tiergesundheitssituation angepaßt werden kann. Diese Krankheiten können rasch seuchenartigen Charakter annehmen und eine hohe Mortalität sowie Störungen solcher Größenordnung verursachen, daß die Rentabilität des Schalentiersektors drastisch zurückgehen kann. Daher müssen auf Gemeinschaftsebene die Maßnahmen festgelegt werden, die bei einem Krankheitsausbruch getroffen werden müssen, um eine rationelle Entwicklung des Schalentiersektors zu gewährleisten und zum Tierschutz in der Gemeinschaft beizutragen. Die Mitgliedstaaten müssen der Kommission und den anderen Mitgliedstaaten alle Fälle festgestellter anormaler Muschelmortalität melden. In diesen Fällen müssen Maßnahmen zur Verhütung der Krankheitsverschleppung getroffen werden, insbesondere, wenn es um die Verbringung lebender Muscheln aus den betreffenden Betrieben oder Gebieten geht. Gründliche epidemiologische Untersuchungen sind unerläßlich, um den Krankheitsherd festzustellen und der Krankheitsverschleppung vorzubeugen. Im Interesse einer erfolgreichen Krankheitsbekämpfung ist die Krankheitsdiagnose zu harmonisieren und den zuständigen Laboratorien zu übertragen, die durch ein von der Gemeinschaft benanntes Referenzlabor koordiniert werden können. Um die einheitliche Anwendung dieser Richtlinie zu gewährleisten, ist ein gemeinschaftliches Inspektionsverfahren einzuführen. Gemeinsame Krankheitsbekämpfungsmaßnahmen sind eine Mindestgrundlage für die Erhaltung eines einheitlichen Tiergesundheitsstandards. Die Aufgabe, die zur Durchführung erforderlichen Maßnahmen zu erlassen, sollte der Kommission übertragen werden - HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN: Artikel 1 Diese Richtlinie regelt die Mindestmaßmahmen der Gemeinschaft zur Bekämpfung der in dieser Richtlinie bezeichneten Muschelkrankheiten. Artikel 2 (1) Für die Zwecke dieser Richtlinie gelten, soweit erforderlich, die Begriffsbestimmungen des Artikels 2 der Richtlinie 91/67/EWG und des Artikels 2 der Richtlinie 91/492/EWG (4). (2) Unter "festgestellter anormaler Mortalität" ist eine plötzliche Mortalität zu verstehen, die ca. 15 v. H. des Bestands betrifft und die innerhalb eines kurzen Zeitraums zwischen zwei Beobachtungszeitpunkten auftritt (und binnen 15 Tagen bestätigt wird). In der Brüterei gilt eine Mortalität als anormal, wenn es innerhalb eines Zeitraums mit mehreren aufeinanderfolgenden Laichperioden verschiedener Brutbestände zu keiner Larvenentwicklung kommt, und in Jungfischgebieten, wenn es bei vielen Pfählen zu einem plötzlichen Anstieg der Mortalität kommt. Artikel 3 Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, daß alle Zuchtbetriebe, die Muscheln züchten oder halten, 1. amtlich registriert sind; diese Registrierung wird laufend aktualisiert; 2. ein Register führen über a) alle Zugänge an lebenden Muscheln unter Angabe der Anlieferungsdaten, der Stückzahl oder ihres Gewichts, der Muschelgröße und ihres Ursprungs; b) alle Abgänge an Muscheln, die wieder in Wasser gesetzt werden sollen, unter Angabe der Versanddaten, der Stückzahl oder ihres Gewichts, der Muschelgröße und ihrer Bestimmung; c) die festgestellte anormale Mortalität. Das Register, in das die amtliche Stelle jederzeit auf Verlangen Einsicht erhält, ist regelmäßig auf den neuesten Stand zu bringen und vier Jahre lang aufzubewahren. Artikel 4 (1) Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, daß ein Überwachungs- und Probenahmeprogramm bei Muscheln in Zuchtbetrieben, Zuchtgebieten und bei bewirtschafteten natürlichen Muschelbänken angewendet wird, um eine anormale Mortalität festzustellen und damit die Überwachung des Gesundheitszustands der Bestände zu gewährleisten. Ferner kann die amtliche Stelle dieses Programm auf Reinigungsanlagen und Hälterungsbecken anwenden, deren Abwässer ins Meer geleitet werden. Wird bei der Durchführung des Programms eine anormale Mortalität festgestellt oder verfügt die amtliche Stelle über Erkenntnisse, die einen Krankheitsverdacht nahelegen, so gilt folgendes: - Es wird ein Verzeichnis der Orte erstellt, an denen die in Anhang A Liste II der Richtlinie 91/67/EWG aufgeführten Krankheiten auftreten, sowie diese Krankheiten nicht durch ein nach der genannten Richtlinie genehmigtes Programm abgedeckt sind. - Es wird ein Verzeichnis der Orte erstellt, an denen eine anormale Mortalität infolge von Krankheiten des Anhangs D festgestellt wird oder die nach Erkenntnissen der amtlichen Stelle krankheitsverdächtig sind. - Die Entwicklung und geographische Ausdehnung der im ersten und zweiten Gedankenstrich genannten Krankheiten werden überwacht. (2) Die Durchführungsbestimmungen zu diesem Artikel, insbesondere die Bestimmungen für die Ausarbeitung des in Absatz 1 genannten Programms namentlich in bezug auf die Häufigkeit und den Zeitplan der Kontrollen, die Einzelheiten der Probenahme (statistisch repräsentativer Umfang) und die Diagnoseverfahren, werden nach dem Verfahren des Artikels 10 festgelegt. Artikel 5 (1) Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, daß die amtliche Stelle so rasch wie möglich von jedem Verdacht des Auftretens von Krankheiten im Sinne des Artikels 4 sowie von jeder festgestellten anormalen Mortalitätsrate bei Muscheln in Zuchtbetrieben, Zuchtgebieten oder in bewirtschafteten natürlichen Muschelbänken sowie in Reinigungsanlagen oder Hälterungsbecken, deren Abwässer ins Meer geleitet werden, benachrichtigt wird; die Benachrichtigung erfolgt durch die Muschelzüchter oder alle sonstigen Personen, die solche Feststellungen getroffen haben. (2) Im Falle des Absatzes 1 sorgt die amtliche Stelle dafür, daß a) Proben zur Untersuchung in einem zugelassenen Laboratorium entnommen werden; b) bis zum Vorliegen des Ergebnisses der unter Buchstabe a) genannten Untersuchung keine Muscheln den Zuchtbetrieb, das Zuchtgebiet oder die bewirtschafteten natürlichen Muschelbänke sowie die Reinigungsanlagen oder Hälterungsbecken, deren Abwässer ins Meer geleitet werden, zur Umsetzung oder zur Wiedereinsetzung in einem anderen Betrieb oder einem Gewässer verlassen, wenn keine Genehmigung der amtlichen Stelle vorliegt. (3) Wird bei der Untersuchung gemäß Absatz 2 Buchstabe a) kein Krankheitserreger nachgewiesen, so werden die in Absatz 2 Buchstabe b) genannten Einschränkungen aufgehoben. (4) Wird bei der Untersuchung gemäß Absatz 2 ein Krankheitserreger als tatsächliche oder mögliche Ursache der festgestellten anormalen Mortalität oder ein Erreger einer der in Artikel 4 bezeichneten Krankheit nachgewiesen, so muß die amtliche Stelle eine epizootiologische Untersuchung durchführen, um die mögliche Ansteckungsquelle zu ermitteln und festzustellen, ob Muscheln den Zuchtbetrieb, das Zuchtgebiet oder die bewirtschafteten natürlichen Muschelbänke in der Zeit, bevor die Mortalität festgestellt wurde, zur Umsetzung oder Wiedereinsetzung an einem anderen Ort verlassen haben. Ergibt die epizootische Untersuchung, daß die Krankheit, insbesondere infolge einer Verbringung von Muscheln, in ein(e)(n) oder mehrere Zuchtbetriebe, Zuchtgebiete oder bewirtschaftete natürliche Muschelbänke eingeschleppt worden ist, so findet Absatz 2 Anwendung. Abweichend von Artikel 3 Nummer 1 Buchstabe c) der Richtlinie 91/67/EWG kann die amtliche Stelle jedoch innerhalb ihres Hoheitsgebiets die Verbringung lebender Muscheln in andere Zuchtbetriebe, Zuchtgebiete oder bewirtschaftete natürliche Muschelbänke, die von der gleichen Krankheit befallen sind, zulassen. Erforderlichenfalls können nach dem Verfahren des Artikels 10 geeignete ergänzende Maßnahmen erlassen werden. (5) Die amtliche Stelle sorgt dafür, daß die Kommission und die übrigen Mitgliedstaaten nach den geltenden Gemeinschaftsverfahren umgehend über die auf einen Krankheitserreger zurückzuführenden Fälle festgestellter anormaler Mortalität, über die zur Beurteilung der Lage und zur Abhilfe ergriffenen Maßnahmen sowie über die Ursache der Mortalität unterrichtet werden. Artikel 6 (1) Probenahmen und Laboruntersuchungen zur Bestimmung der Ursache der anormalen Mortalität bei Muscheln werden nach den Methoden vorgenommen, die nach dem Verfahren des Artikels 10 festgelegt werden. (2) Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, daß in jedem Mitgliedstaat ein nationales Referenzlaboratorium benannt wird, das technisch und personell so ausgestattet ist, daß die Analysen gemäß Absatz 1 durchgeführt werden können. (3) Abweichend von Absatz 2 können die Mitgliedstaaten, die über kein entsprechendes zuständiges nationales Laboratorium verfügen, die Dienstleistungen des dafür zuständigen nationalen Laboratoriums eines anderen Mitgliedstaats in Anspruch nehmen. (4) Die Liste der nationalen Referenzlaboratorien für die Muschelkrankheiten ist in Anhang C enthalten. (5) Die nationalen Referenzlaboratorien arbeiten mit dem in Artikel 7 genannten gemeinschaftlichen Referenzlaboratorium zusammen. Artikel 7 (1) Das gemeinschaftliche Referenzlaboratorium für Muschelkrankheiten ist in Anhang A angegeben. (2) Die Befugnisse und Aufgaben des in Absatz 1 genannten Laboratoriums sind - unbeschadet der Entscheidung 90/424/EWG des Rates vom 26. Juni 1990 über bestimmte Ausgaben im Veterinärbereich (5), insbesondere des Artikels - in Anhang B festgelegt. Artikel 8 (1) Sachverständige der Kommission können, soweit dies für die einheitliche Anwendung dieser Richtlinie erforderlich ist, Kontrollen an Ort und Stelle durchführen. Hierzu können sie sich stichprobenartig und auf nicht diskriminierende Weise vergewissern, daß die zuständige Behörde die Einhaltung der Anforderungen dieser Richtlinie kontrolliert. Die Kommission unterrichtet die Mitgliedstaaten über das Ergebnis der durchgeführten Kontrollen. (2) Die Kontrollen nach Absatz 1 erfolgen in Zusammenarbeit mit der zuständigen Behörde. (3) Der Mitgliedstaat, in dessen Hoheitsgebiet eine Kontrolle vorgenommen wird, gewährt den Sachverständigen bei der Erfuellung ihrer Aufgabe jede erforderliche Unterstützung. (4) Die Durchführungsbestimmungen zu diesem Artikel werden nach dem Verfahren des Artikels 10 festgelegt. Artikel 9 Erforderlichenfalls ändert der Rat auf Vorschlag der Kommission mit qualifizierter Mehrheit Anhang A. Die Anhänge B, C und D können erforderlichenfalls nach dem Verfahren des Artikels 10 geändert werden. Artikel 10 (1) Wird auf das in diesem Artikel festgelegte Verfahren Bezug genommen, so befaßt der Vorsitzende des durch den Beschluß 68/361/EWG (6) eingesetzten Ständigen Veterinärausschusses (nachstehend "Ausschuß" genannt) diesen unverzüglich von sich aus oder auf Antrag eines Mitgliedstaats. (2) Der Vertreter der Kommission unterbreitet dem Ausschuß einen Entwurf der zu treffenden Maßnahmen. Der Ausschuß gibt seine Stellungnahme zu diesem Entwurf innerhalb einer Frist ab, die der Vorsitzende unter Berücksichtigung der Dringlichkeit der betreffenden Frage festsetzen kann. Die Stellungnahme wird mit der Mehrheit abgegeben, die in Artikel 148 Absatz 2 des Vertrags für die Annahme der vom Rat auf Vorschlag der Kommission zu fassenden Beschlüsse vorgesehen ist. Bei der Abstimmung im Ausschuß werden die Stimmen der Vertreter der Mitgliedstaaten gemäß dem vorgenannten Artikel gewogen. Der Vorsitzende nimmt an der Abstimmung nicht teil. (3) a) Die Kommission erläßt die beabsichtigten Maßnahmen und führt sie unverzüglich durch, wenn sie mit der Stellungnahme des Ausschusses übereinstimmen. b) Stimmen die beabsichtigten Maßnahmen mit der Stellungnahme des Ausschusses nicht überein oder liegt keine Stellungnahme vor, so unterbreitet die Kommission dem Rat unverzüglich einen Vorschlag für die zu treffenden Maßnahmen. Der Rat beschließt mit qualifizierter Mehrheit. Hat der Rat nach Ablauf einer Frist von drei Monaten von seiner Befassung an keinen Beschluß gefaßt, so werden die vorgeschlagenen Maßnahmen von der Kommission erlassen, es sei denn, der Rat hat sich mit einfacher Mehrheit gegen diese Maßnahmen ausgesprochen. Artikel 11 Die Kommission unterbreitet dem Rat spätestens am 31. Dezember 1999, erforderlichenfalls nach Stellungnahme des Wissenschaftlichen Veterinärausschusses, einen Bericht unter Berücksichtigung der Erfahrungen bei der Anwendung dieser Richtlinie sowie der wissenschaftlichtechnischen Entwicklung; diesem Bericht sind gegebenenfalls Vorschläge für eine Änderung dieser Richtlinie beigegeben. Über diese Vorschläge befindet der Rat mit qualifizierter Mehrheit. Artikel 12 (1) Die Mitgliedstaaten erlassen die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um dieser Richtlinie vor dem 1. Juni 1997 nachzukommen. Sie setzen die Kommission unverzüglich davon in Kenntnis. Wenn die Mitgliedstaaten Vorschriften nach Unterabsatz 1 erlassen, nehmen sie in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten der Bezugnahme. (2) Von dem in Absatz 1 genannten Zeitpunkt an können die Mitgliedstaaten jedoch für ihre Muschelerzeugung unter Beachtung der allgemeinen Vorschriften des Vertrags strengere Bestimmungen beibehalten oder zur Anwendung bringen, als sie in dieser Richtlinie vorgesehen sind. Sie unterrichten die Kommission über die diesbezüglichen Maßnahmen. (3) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten innerstaatlichen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen. Artikel 13 Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft. Artikel 14 Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet. Geschehen zu Brüssel am 22. Dezember 1995. Im Namen des Rates Der Präsident L. ATIENZA SERNA (1) ABl. Nr. C 285 vom 13. 10. 1994, S. 9. (2) ABl. Nr. C 109 vom 1. 5. 1995, S. 2. (3) ABl. Nr. L 46 vom 19. 2. 1991, S. 1. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 95/22/EG (ABl. Nr. L 243 vom 11. 10. 1995, S. 1). (4) Richtlinie 91/492/EWG des Rates vom 15. Juli 1991 zur Festlegung von Hygienevorschriften für die Erzeugung und Vermarktung lebender Muscheln (ABl. Nr. L 268 vom 24. 9. 1991, S. 1). Richtlinie geändert durch die Beitrittsakte von 1994. (5) ABl. Nr. L 224 vom 18. 8. 1990, S. 19. Entscheidung zuletzt geändert durch die Entscheidung 94/370/EWG (ABl. Nr. L 168 vom 2. 7. 1994, S. 31). (6) ABl. Nr. L 255 vom 18. 10. 1968, S. 23. ANHANG A GEMEINSCHAFTLICHES REFERENZLABORATORIUM FÜR MUSCHELKRANKHEITEN IFREMER Boîte Postale 133 F-17390 La Tremblade ANHANG B BEFUGNISSE UND AUFGABEN DES GEMEINSCHAFTLICHEN REFERENZLABORATORIUMS FÜR MUSCHELKRANKHEITEN Das gemeinschaftliche Referenzlaboratorium hat folgende Befugnisse und Aufgaben: 1. Es koordiniert im Benehmen mit der Kommission die Methoden zur Diagnose der Muschelkrankheiten in den Mitgliedstaaten, und zwar insbesondere durch folgende Maßnahmen: a) Anlage und Aufbewahrung einer Sammlung von histologischen Präparaten, Stämmen und Isolaten der betreffenden Erreger und Bereithaltung dieser Sammlung für zugelassene Laboratorien in den Mitgliedstaaten; b) regelmäßige Durchführung von Tests zum Vergleich der Diagnoseverfahren auf Gemeinschaftsebene; c) Sammlung und vergleichende Analyse der Daten und Angaben über die in der Gemeinschaft angewandten Diagnosemethoden und die Ergebnisse der in der Gemeinschaft durchgeführten Tests; d) Charakterisierung der Isolate der Erreger mit den modernsten und geeignetsten Methoden, um weitergehende Erkenntnisse über die Epizootiologie der Krankheit zu erhalten; e) Beobachtung der Entwicklung auf dem Gebiet der Überwachung, der Epizootiologie und der Prophylaxe der betreffenden Krankheit auf der ganzen Welt; f) Bereitstellung von Expertenwissen zum Erreger der betreffenden Krankheit und zu anderen relevanten Erregern, um rasche Differentialdiagnosen zu ermöglichen. 2. Es hilft durch die Untersuchung der Isolate des Erregers, die ihm zur Diagnosebestätigung, zur Charakterisierung des Erregers und für Nachforschungen zur Epizootiologie zugehen, aktiv bei der Ermittlung der Herde der betreffenden Krankheit in dem Mitgliedstaaten mit. 3. Es hilft bei der Ausbildung bzw. Weiterbildung von Labordiagnostikern im Hinblick auf eine gemeinschaftsweite Harmonisierung der Diagnosetechniken. 4. Es arbeitet auf dem Gebiet der Diagnosemethoden bei exotischen Krankheiten mit den zuständigen Laboratorien der Drittländer zusammen, die von den betreffenden Krankheiten betroffen sind. ANHANG C NATIONALE REFERENZLABORATORIEN FÜR MUSCHELKRANKHEITEN >PLATZ FÜR EINE TABELLE> ANHANG D >PLATZ FÜR EINE TABELLE>