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Document 31995D0585

95/585/EG: Entscheidung des Rates vom 22. Dezember 1995 zur Ermächtigung bestimmter Mitgliedstaaten, gemäß dem Verfahren in Artikel 8 Absatz 4 der Richtlinie 92/81/EWG Verbrauchsteuerermäßigungen oder -befreiungen auf Mineralöle mit bestimmten Verwendungszwecken zu gewähren oder beizubehalten

ABl. L 327 vom 30.12.1995, p. 33–34 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 30/06/1997; Aufgehoben durch 397D0425

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/1995/585/oj

31995D0585

95/585/EG: Entscheidung des Rates vom 22. Dezember 1995 zur Ermächtigung bestimmter Mitgliedstaaten, gemäß dem Verfahren in Artikel 8 Absatz 4 der Richtlinie 92/81/EWG Verbrauchsteuerermäßigungen oder -befreiungen auf Mineralöle mit bestimmten Verwendungszwecken zu gewähren oder beizubehalten

Amtsblatt Nr. L 327 vom 30/12/1995 S. 0033 - 0034


ENTSCHEIDUNG DES RATES vom 22. Dezember 1995 zur Ermächtigung bestimmter Mitgliedstaaten, gemäß dem Verfahren in Artikel 8 Absatz 4 der Richtlinie 92/81/EWG Verbrauchsteuerermäßigungen oder -befreiungen auf Mineralöle mit bestimmten Verwendungszwecken zu gewähren oder beizubehalten (95/585/EG)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 92/81/EWG des Rates vom 19. Oktober 1992 zur Harmonisierung der Struktur der Verbrauchsteuern auf Mineralöle (1), insbesondere auf Artikel 8 Absatz 4,

auf Vorschlag der Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Gemäß Artikel 8 Absatz 4 der Richtlinie 92/81/EWG kann der Rat auf Vorschlag der Kommission einstimmig einen Mitgliedstaat ermächtigen, aus besonderen politischen Erwägungen Verbrauchsteuerermäßigungen oder -befreiungen für Mineralöle einzuführen.

Einige Mitgliedstaaten haben der Kommission ihre Absicht mitgeteilt, bestimmte Befreiungen oder Ermäßigungen beizubehalten, die in ihren jeweiligen Steuervorschriften bereits vorgesehen sind, bzw. Befreiungen oder Ermäßigungen zu gewähren; in beiden Fällen sollte das Verfahren nach Artikel 8 Absatz 4 zur Anwendung kommen.

Die übrigen Mitgliedstaaten wurden hiervon unterrichtet.

Die Kommission wie auch alle Mitgliedstaaten sind der Auffassung, daß diese Befreiungen oder Ermäßigungen aufgrund besonderer politischer Zielsetzungen gerechtfertigt sind und nicht zu Wettbewerbsverzerrungen führen oder das Funktionieren des Binnenmarktes beeinträchtigen.

Die Ermäßigungen und Befreiungen werden von der Kommission fortlaufend überprüft, um ihre Vereinbarkeit mit dem Binnenmarkt oder der Umweltschutzpolitik der Gemeinschaft zu gewährleisten.

Gemäß Artikel 8 Absatz 6 der Richtlinie 92/81/EWG prüft der Rat die Lage bis zum 31. Dezember 1996 auf der Grundlage eines Berichts der Kommission -HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Gemäß Artikel 8 Absatz 4 der Richtlinie 92/81/EWG werden folgende Mitgliedstaaten unbeschadet ihrer Verpflichtungen aus der Richtlinie 92/82/EWG (2) ermächtigt, die nachstehend aufgeführten Verbrauchsteuerermäßigungen oder -befreiungen zu gewähren oder beizubehalten:

1. Königreich Belgien und Großherzogtum Luxemburg:

Ermäßigung des Verbrauchsteuersatzes für schweres Heizöl zur Förderung der Verwendung umweltfreundlicherer Brennstoffe. Dieser Anreiz muß speziell an den Schwefelgehalt geknüpft sein, und der gewichtete durchschnittliche Verbrauchsteuersatz für schwere Heizöle muß dem in den geltenden Gemeinschaftsvorschriften festgelegten entsprechenden Mindeststeuersatz entsprechen; der ermäßigte Steuersatz darf nicht weniger als 6,5 ECU pro Tonne betragen;

2. Königreich Dänemark:

Anwendung differenzierter Verbrauchsteuersätze auf Treibstoff, je nachdem ob es sich um eine Abgabe in Tankstellen mit einem System zur Rückführung von Treibstoffdämpfen oder die Abgabe in anderen Tankstellen handelt, sofern dabei stets die Verbrauchsteuermindestsätze auf Mineralöle nach den gemeinschaftsrechtlichen Bestimmungen eingehalten werden.

3. Italienische Republik:

Ermäßigung des Verbrauchsteuersatzes auf Heizöl, das für die Dampfgewinnung, und auf Gasöl, das zur Trocknung und "Aktivierung" von Molekularsieben in der Region Reggio di Calabria verwendet wird; der ermäßigte Steuersatz darf auf keinen Fall unter 18 ECU/Tonne liegen.

4. Republik Österreich:

Verbrauchsteuerbefreiung für Altöle, die entweder unmittelbar nach der Rückgewinnung oder nach einem Recyclingverfahren als Brennstoff wiederverwendet werden und deren Wiederverwendung steuerpflichtig ist.5. Portugiesische Republik:

Verbrauchsteuerermäßigung für Heizöl, das in der autonomen Region Madeira verbraucht wird; diese Ermäßigung darf die Mehrkosten für die Beförderung der betreffenden Waren zum Ort des Verbrauchs nicht übersteigen.

6. Republik Finnland:

Verbrauchsteuerbefreiung für Altöle, die entweder unmittelbar nach der Rückgewinnung oder nach einem Recyclingverfahren als Brennstoff wiederverwendet werden und deren Wiederverwendung steuerpflichtig ist.

Artikel 2

Diese Entscheidung ist an das Königreich Belgien, das Königreich Dänemark, die Italienische Republik, das Großherzogtum Luxemburg, die Republik Österreich, die Portugiesische Republik und die Republik Finnland gerichtet.

Geschehen zu Brüssel am 22. Dezember 1995.

Im Namen des Rates

Der Präsident

L. ATIENZA SERNA

(1) ABl. Nr. L 316 vom 31. 10. 1992, S. 12. Richtlinie geändert durch die Richtlinie 94/74/EG (ABl. Nr. L 365 vom 31. 12. 1994, S. 46).

(2) ABl. Nr. L 316 vom 31. 10. 1992, S. 19. Richtlinie geändert durch die Richtlinie 94/74/EG (ABl. Nr. L 365 vom 31. 12. 1994, S. 46).

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