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Document 31995D0343

    95/343/EG: Entscheidung der Kommission vom 27. Juli 1995 über die Muster der Veterinärbescheinigungen für die Einfuhr der aus Drittländern stammenden und zum Verzehr bestimmten wärmebehandelten Milch, Erzeugnisse auf Milchbasis und Rohmilcherzeugnisse, die für eine Sammelstelle, eine Standardisierungsstelle, einen Bearbeitungsbetrieb oder einen Verarbeitungsbetrieb bestimmt sind

    ABl. L 200 vom 24.8.1995, p. 52–64 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

    Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (CS, ET, LV, LT, HU, MT, PL, SK, SL)

    Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 30/04/2004; Aufgehoben durch 32004D0438

    ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/1995/343/oj

    31995D0343

    95/343/EG: Entscheidung der Kommission vom 27. Juli 1995 über die Muster der Veterinärbescheinigungen für die Einfuhr der aus Drittländern stammenden und zum Verzehr bestimmten wärmebehandelten Milch, Erzeugnisse auf Milchbasis und Rohmilcherzeugnisse, die für eine Sammelstelle, eine Standardisierungsstelle, einen Bearbeitungsbetrieb oder einen Verarbeitungsbetrieb bestimmt sind

    Amtsblatt Nr. L 200 vom 24/08/1995 S. 0052 - 0064


    ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 27. Juli 1995 über die Muster der Veterinärbescheinigungen für die Einfuhr der aus Drittländern stammenden und zum Verzehr bestimmten wärmebehandelten Milch, Erzeugnisse auf Milchbasis und Rohmilcherzeugnisse, die für eine Sammelstelle, eine Standardisierungsstelle, einen Bearbeitungsbetrieb oder einen Verarbeitungsbetrieb bestimmt sind (Text von Bedeutung für den EWR) (95/343/EG)

    DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

    gestützt auf die Richtlinie 92/46/EWG des Rates vom 16. Juni 1992 mit Hygienevorschriften für die Herstellung und Vermarktung von Rohmilch, wärmebehandelter Milch und Erzeugnissen auf Milchbasis (1), zuletzt geändert durch die Akte über den Beitritt Österreichs, Finnlands und Schwedens, insbesondere auf Artikel 23 Absatz 2 Buchstabe b),

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    Die Entscheidung 95/340/EG der Kommission (2) enthält das vorläufige Verzeichnis der Drittländer, aus denen mit Mitgliedstaaten die Einfuhr von Rohmilch, wärmebehandelter Milch und Erzeugnissen auf Milchbasis zulassen.

    Die Bedingungen für die Einfuhr von Rohmilch, wärmebehandelter Milch und Erzeugnissen auf Milchbasis für den menschlichen Verzehr müssen den Bestimmungen gemäß Kapitel II der Richtlinie 92/46/EWG betreffend die Gemeinschaftserzeugung zumindest gleichwertig sein.

    In der Entscheidung 95/342/EG der Kommission (3) ist festgelegt, wie zum Verzehr bestimmte Milch und Milcherzeugnisse aus Drittländern oder Teilen von Drittländern, von denen hinsichtlich der Maul- und Klauenseuche ein Risiko ausgeht, behandelt werden müssen.

    Das Muster der Veterinärbescheinigung gemäß Artikel 23 der Richtlinie 92/46/EWG muß eine Beschreibung der Milch oder des Milcherzeugnisses sowie alle einschlägigen Verweise auf die Bestimmungen des Kapitels II der Richtlinie 92/46/EWG enthalten. Darüber hinaus sind die Sprache bzw. Sprachen, in der bzw. denen die Bescheinigung abzufassen ist, sowie die Qualifikation des Unterzeichners festzulegen.

    Zunächst sollten folgende Bescheinigungsmuster festgelegt werden: Bescheinigung für Rohmilch, die für eine Sammelstelle, eine Standardisierungsstelle, einen Bearbeitungsbetrieb oder einen Verarbeitungsbetrieb bestimmt ist; Bescheinigung für zum Verzehr bestimmte wärmebehandelte Milch, aus wärmebehandelter Milch hergestellte Milcherzeugnisse oder wärmebehandelte Erzeugnisse auf Milchbasis aus Drittländern oder Teilen von Drittländern, von denen hinsichtlich der Maul- und Klauenseuche kein Risiko ausgeht; Bescheinigung für zum Verzehr bestimmte wärmbehandelte Milch, aus wärmebehandelter Milch hergestellte Milcherzeugnisse oder wärmebehandelte Erzeugnisse auf Milchbasis aus Drittländern oder Teilen von Drittländern, die hinsichtlich der Maul- und Klauenseuche ein Risiko darstellen; Bescheinigung für zum Verzehr bestimmte Rohmilcherzeugnisse. Aufgrund der unterschiedlichen Beschaffenheit dieser Erzeugnisse sind vier verschiedene Bescheinigungen erforderlich.

    Das Muster der Veterinärbescheinigung für zum unmittelbaren Verzehr bestimmte Rohmilch wird zu einem späteren Zeitpunkt festgelegt.

    Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Veterinärausschusses -

    HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    Das in Artikel 23 Absatz 2 Buchstabe b) der Richtlinie 92/46/EWG vorgesehene Muster der Veterinärbescheinigung für Rohmilch aus Drittländern, die für eine Sammelstelle, eine Standardisierungsstelle, einen Bearbeitungsbetrieb oder einen Verarbeitungsbetrieb bestimmt ist, ist in Anhang A dieser Entscheidung festgelegt.

    Diese Bescheinigung ist lediglich von Drittländern oder Teilen von Drittländern zu verwenden, die in Rubrik A des Anhangs der Entscheidung 95/340/EG aufgeführt sind.

    Artikel 2

    Das in Artikel 23 Absatz 2 Buchstabe b) der Richtlinie 92/46/EWG vorgesehene Muster der Veterinärbescheinigung für zum Verzehr bestimmte wärmebehandelte Milch, aus wärmebehandelter Milch hergestellte Milcherzeugnisse oder wärmbehandelte Erzeugnisse auf Milchbasis aus Drittländern oder Teilen von Drittländern, von denen hinsichtlich der Maul- und Klauenseuche kein Risiko ausgeht, ist in Anhang B dieser Entscheidung festgelegt.

    Diese Bescheinigung ist lediglich von Drittländern oder Teilen von Drittländern zu verwenden, die in Rubrik B des Anhangs der Entscheidung 95/340/EG aufgeführt sind.

    Artikel 3

    Das in Artikel 23 Absatz 2 Buchstabe b) der Richtlinie 92/46/EWG vorgesehene Muster der Veterinärbescheinigung für zum Verzehr bestimmte wärmbehandelte Milch, aus wärmbehandelter Milch hergestellte Milcherzeugnisse oder wärmbehandelte Erzeugnisse auf Milchbasis aus Drittländern, die hinsichtlich der Maul- und Klauenseuche ein Risiko darstellen, ist in Anhang C dieser Entscheidung festgelegt.

    Diese Bescheinigung ist von Drittländern oder Teilen von Drittländern zu verwenden, die in Rubrik C des Anhangs der Entscheidung 95/340/EG aufgeführt sind.

    Artikel 4

    Das in Artikel 23 Absatz 2 Buchstabe b) der Richtlinie 92/46/EWG vorgesehene Muster der Veterinärbescheinigung für zum Verzehr bestimmte Rohmilcherzeugnisse aus Drittländern ist in Anhang D dieser Entscheidung festgelegt.

    Diese Bescheinigung ist lediglich von den Drittländern oder Teilen von Drittländern zu verwenden, die in Rubrik A des Anhangs der Entscheidung 95/000/EG aufgeführt sind.

    Artikel 5

    Im Hinblick auf die Kontrollen gemäß Artikel 4 Absatz 1 dritter Gedankenstrich der Richtlinie 90/675/EWG des Rates (4) müssen die in den Artikeln 2, 3 und 4 genannten Erzeugnisse folgende Aufschriften in mindestens einer der Amtssprachen des Bestimmungslandes tragen:

    - Name des Versandlandes,

    - Zulassungsnummer des Betriebes,

    - die Angabe "aus Rohmilch" bei Erzeugnissen auf Rohmilchbasis, die keiner Wärmebehandlung unterzogen wurden,

    - das Verfallsdatum oder das Mindesthaltbarkeitsdatum bei Erzeugnissen auf Milchbasis, in denen sich mikrobielle Keime entwickeln können.

    Artikel 6

    Die Veterinärbescheinigungen gemäß den Artikeln 1, 2, 3 und 4 sind als Originale mit laufender Nummer auszustellen. Sie bestehen aus einem einzigen Blatt und werden ordnungsgemäß ausgefuellt, datiert und unterzeichnet von einem Vertreter der zuständigen Behörde, der dafür zuständig ist, die Konformität der Rohmilch, der wärmebehandelten Milch oder der Erzeugnisse auf Milchbasis mit den Vorgaben der Richtlinie 92/46/EWG zu prüfen und zu bescheinigen.

    Artikel 7

    (1) Die Bescheinigungen gemäß den Artikeln 1, 2, 3 und 4 sind in mindestens einer der Amtssprachen des Mitgliedstaats auszustellen, in dem die Einfuhrkontrolle stattfindet.

    (2) Die Bescheinigung trägt Namen, Qualifikationen und Unterschrift des Vertreters der zuständigen Behörde und das Amtssiegel dieser Behörde. Unterschrift und Amtssiegel müssen sich farblich von der Druckfarbe der Bescheinigung unterscheiden.

    Artikel 8

    Diese Entscheidung gilt ab 2. Februar 1996.

    Artikel 9

    Diese Entscheidung ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet.

    Brüssel, den 27. Juli 1995.

    Für die Kommission

    Franz FISCHLER

    Mitglied der Kommission

    (1) ABl. Nr. L 268 vom 14. 9. 1992, S. 1.

    (2) Siehe Seite 38 dieses Amtsblatts.

    (3) Siehe Seite 50 dieses Amtsblatts.

    (4) ABl. Nr. L 373 vom 31. 12. 1990, S. 1.

    ANHANG A

    VETERINÄRBESCHEINIGUNG für zum Verzehr bestimmt Rohmilch aus Drittländern, die für eine Sammelstelle, eine Standardisierungsstelle, einen Bearbeitungsbetrieb oder einen Verarbeitungsbetrieb in der Europäischen Gemeinschaft bestimmt ist

    >ANFANG EINES SCHAUBILD>

    Bezugsnummer der Bescheinigung: .

    Versandland und ggf. Region (1) .

    Zuständige/s Ministerium/-en: .

    Ausstellende Behörde(n): .

    I. Angaben zur Identifizierung der Erzeugnisse:

    - Rohmilch von: .

    (Tierart)

    - (gegebenenfalls) Code-Nr.: .

    - Verpackung: .

    - Anzahl Packstücke: .

    - Nettogewicht: .

    II. Herkunft der Erzeugnisse:

    Name(n) und amtliche Zulassungs- oder Registernummer(n) der(des) zur Ausfuhr in die Europäische Gemeinschaft zugelassenen Erzeugerbetriebe(s)/Sammelstelle/Standardisierungsstelle (2):

    .

    .

    .

    III. Bestimmung der Erzeugnisse:

    Die Rohmilch wird versandt

    von: .

    (Versandort)

    nach: .

    (Bestimmungsland und -ort)

    mit folgendem Transportmittel (3): .

    Nummer der Plombe: .

    Name und Anschrift des Versenders: .

    .

    Name des Empfängers und Anschrift am Bestimmungsort: .

    .

    (1) Nur auszufuellen, wenn die Einfuhrgenehmigung auf bestimmte Regionen des betreffenden Drittlands beschränkt ist.

    (2) Nichtzutreffendes streichen.

    (3) Zulassungsnummer, Flugnummer oder Name des Transportfahrzeuges, bei Massengutcontainern auch Containernummer angeben.

    IV. Tiergesundheitsbescheinigung

    Der amtliche Tierarzt bescheinigt, daß die oben beschriebene Rohmilch gewonnen wurde von veterinärbehördlich kontrollierten Tieren, die

    - in einem Land oder einem Gebiet gehalten werden, das seit mindestens zwölf Monaten frei von Maul- und Klauenseuche und Rinderpest ist und in dem während diesem Zeitraum keine Impfungen gegen Maul- und Klauenseuche und Rinderpest vorgenommen wurden;

    - Betrieben angehören, die keinen Beschränkungen wegen Maul- und Klauenseuche oder Rinderpest unterliegen;

    - den Tiergesundheitsanforderungen gemäß Anhang A Kapitel I der Richtlinie 92/46/EWG genügen.

    Der unterzeichnete amtliche Tierarzt erklärt, daß ihm die Tiergesundheitsbestimmungen der Richtlinie 92/46/EWG bekannt sind.

    Ausgestellt in . ,am .

    (Ort)(Datum)

    .

    (Unterschrift des amtlichen Tierarztes) (4)

    .

    (Name in Großbuchstaben, Qualifikationen und

    Amtsbezeichnung)

    XTB:STAMPDE000 Amtssiegel (4)

    V. Hygienebescheinigung

    - Der amtliche Kontrolleur bescheinigt, daß die oben beschriebene Rohmilch folgenden Anforderungen genügt:

    - In Anbetracht der Überwachungsergebnisse, die den diesbezüglichen Anforderungen der Richtlinie 92/46/EWG zumindest gleichwertig sind, enthält sie keine Rückstände antimikrobieller Stoffe, die über die in den Anhängen I und III der geänderten Verordnung (EWG) Nr. 2377/90 festgesetzten Hoechstwerte hinausgehen;

    - In Anbtracht der Überwachungsergebnisse, die den diesbezüglichen Anforderungen der Richtlinie 92/46/EWG zumindest gleichwertig sind, enthält sie keine Pestizidrückstände, die über die in Anhang II der geänderten Richtlinie 86/363/EWG festgesetzten Hoechstwerte hinausgehen;

    - sie enthält seines Wissens keine Kontaminanten, die über die in der Gemeinschaftsliste gemäß Artikel 2 Absatz 3 der Verordnung (EWG) Nr. 315/93 festgesetzten Hoechstwerte hinausgehen;

    - sie stammt aus registrierten und kontrollierten Betrieben, die die Hygieneanforderungen gemäß Anhang A Kapitel II der Richtlinie 92/46/EWG erfuellen;

    - sie wurde unter Einhaltung der spezifischen Hygieneanforderungen gemäß Anhang A Kapitel III der Richtlinie 92/46/EWG gewonnen, gesammelt, gekühlt, gelagert und befördert;

    - sie wird ggf. in Milchtanks befördert, die gemäß Artikel 16 Absatz 2 der Richtlinie 92/46/EWG gekennzeichnet sind;

    - sie erfuellt die in Anhang A Kapitel IV der Richtlinie 92/46/EWG festgelegten Normen hinsichtlich der Keimzahl und des Gehalts an somatischen Zellen;

    - sie wurde gegebenenfalls unter Einhaltung der Hygienanforderungen gemäß Anhang B Kapitel I, III und IV der Richtlinie 92/46/EWG gesammelt und standardisiert.

    - Der unterzeichnete amtliche Kontrolleur erklärt, daß ihm die Bestimmungen der Richtlinie 92/46/EWG, der Anhänge I und III der Verordnung (EWG) Nr. 2377/90, des Anhangs II der Richtlinie 86/363/EWG und der Verordnung (EWG) Nr. 315/93 bekannt sind.

    Ausgestellt in . am .

    (Ort)(Datum)

    .

    (Unterschrift des amtlichen Kontrolleurs) (4)

    .

    (Name in Großbuchstaben, Qualifikationen und

    Amtsbezeichnungen des Unterzeichneten)

    XTB:STAMPDE000 Amtssiegel (4)

    (4) Unterschrift und Amtssiegel müssen sich farblich von der Druckfarbe der Bescheinigung unterscheiden.

    >ENDE EINES SCHAUBILD>

    ANHANG B

    VETERINÄRBESCHEINIGUNG für zum Verzehr bestimmte wärmebehandelte Milch, aus wärmebehandelter Milch hergestellte Milcherzeugnisse oder wärmebehandelte Erzeugnisse auf Milchbasis aus Drittländern oder Teilen von Drittländern gemäß Spalte B des Anhangs der Entscheidung 95/340/EG

    >ANFANG EINES SCHAUBILD>

    Bezugsnummer der Bescheinigung: .

    Versandland und ggf. Region (1): .

    Zuständiges Ministerium/-en: .

    Ausstellende Behörde(n): .

    I. Angaben zur Identifizierung der Erzeugnisse:

    - Milch von: .

    (Tierart)

    - Bezeichnung der wärmebehandelten Milch/des aus wärmebehandelter Milch hergestellten Milcherzeugnisses/des wärmebehandelten Erzeugnisses auf Milchbasis (2): .

    - (gegebenenfalls) Code-Nr.: .

    - Art der Verpackung: .

    - Anzahl Packstücke: .

    - Nettogewicht: .

    II. Herkunft der Erzeugnisse:

    Name(n) und amtliche Zulassungsnummer(n) der(des) zur Ausfuhr in die Europäische Gemeinschaft zugelassenen Bearbeitungs- und/oder Verarbeitungsbetriebs(-betriebe)

    .

    .

    .

    III. Bestimmung der Erzeugnisse:

    Die wärmebehandelte Milch/das aus wärmebehandelter Milch hergestellte Milcherzeugnis/das wärmebehandelte Erzeugnis auf Milchbasis (2) wird versandt

    von: .

    (Versandort)

    nach: .

    (Bestimmungsland und -ort)

    mit folgendem Transportmittel (3): .

    Nummer der Plombe.: .

    Name und Anschrift des Versenders: .

    .

    Name des Empfängers und Anschrift am Bestimmungsort: .

    .

    (1) Nur ausfuellen, sofern die Einfuhrgenehmigung auf bestimmte Regionen des betreffenden Drittlands beschränkt ist.

    (2) Nichtzutreffendes streichen.

    (3) Die Zulassungsnummer, die Flugnummer oder den Namen des Transportfahrzeuges angeben. Bei Massencontainern auch die Containernummer angeben.

    IV. Tiergesundheitsbescheinigung

    - Der amtliche Tierarzt bescheinigt, daß die oben beschriebene Milch/das oben beschriebene aus wärmebehandelter Milch hergestellte Milcherzeugnis/das oben beschriebene wärmebehandelte Erzeugnis auf Milchbasis (4) hergestellt wurde aus Rohmilch von veterinärbehördlich kontrollierten Tieren, die

    - in einem Land oder einem Gebiet gehalten werden, das seit mindestens zwölf Monaten frei von Maul- und Klauenseuche und Rinderpest ist und in dem während dieses Zeitraums keine Impfungen gegen Maul- und Klauenseuche und Rinderpest vorgenommen wurden;

    - Betrieben angehören, die keinen Beschränkungen wegen Maul- und Klauenseuche oder Rinderpest unterliegen,

    - den Tiergesundheitsanforderungen gemäß Anhang A Kapitel I der Richtlinie 92/46/EWG - ausgenommen Nummer 1 Buchstabe a) Ziffer i) und Buchstabe b) Ziffer i) - genügen.

    - Der unterzeichnete amtliche Tierarzt erklärt, daß ihm die Tiergesundheitsbestimmungen der Richtlinie 92/46/EWG bekannt sind.

    Ausgestellt in . ,am .

    (Ort) (Datum)

    .

    (Unterschrift des amtlichen Tierarztes) (5)

    .

    (Name in Großbuchstaben, Qualifikationen und

    Amtsbezeichnung)

    XTB:STAMPDE000 Amtssiegel (5)

    V. Hygienebescheinigung

    Der amtliche Kontrolleur bescheinigt folgendes:

    1. Die oben beschriebene wärmebehandelte Milch/das oben beschriebene aus wärmebehandelter Milch hergestellte Milcherzeugnis/das oben beschriebene wärmebehandelte Erzeugnis auf Milchbasis (6), wurde hergestellt aus Rohmilch, die folgenden Anforderungen genügt:

    - Sie enthält in Anbetracht der Überwachungsergebnisse, die den diesbezüglichen Anforderungen der Richtlinie 92/46/EWG zumindest gleichwertig sind, keine Rückstände antimikrobieller Stoffe, die über die in den Anhängen I und III der geänderten Verordnung (EWG) Nr. 2377/90 festgesetzten Hoechstwerte hinausgehen;

    - sie enthält in Anbetracht der Überwachungsergebnisse, die den diesbezüglichen Anforderungen der Richtlinie 92/46/EWG zumindest gleichwertig sind, keine Pestizidrückstände, die über die in Anhang II der geänderten Richtlinie 86/363/EWG festgesetzten Hoechstwerte hinausgehen;

    - sie enthält in Anbetracht der Überwachungsergebnisse, die den diesbezüglichen Anforderungen der Richtlinie 92/46/EWG zumindest gleichwertig sind, keine Kontaminanten, die über die in der Gemeinschaftsliste gemäß Artikel 2 Absatz 3 der Verordnung (EWG) Nr. 315/93 festgesetzten Hoechstwerte hinausgehen;

    - sie stammt aus registrierten und kontrollierten Betrieben, die die Hygieneanforderungen gemäß Anhang A Kapitel II der Richtlinie 92/46/EWG erfuellen;

    - sie wurde unter Einhaltung der spezifischen Hygieneanforderungen gemäß Anhang A Kapitel III der Richtlinie 92/46/EWG gewonnen, gesammelt, gekühlt, gelagert und befördert;

    - sie erfuellt die in Anhang A Kapitel IV der Richtlinie 92/46/EWG festgelegten Normen hinsichtlich der Keimzahl und des Gehalts an somatischen Zellen;

    - sie wurde gegebenenfalls unter Einhaltung der Hygieneanforderungen gemäß Anhang B Kapitel I, III und IV der Richtlinie 92/46/EWG gesammelt und standardisiert.

    (4) Nichtzutreffendes streichen.

    (5) Unterschrift und Amtssiegel müssen sich farblich von der Druckfarbe der Bescheinigung unterscheiden.

    (6) Nichtzutreffendes streichen.

    2. Die wärmebehandelte Milch/das aus wärmebehandelter Milch hergestellte Milcherzeugnis/das wärmebehandelte Erzeugnis auf Milchbasis (6) stammt aus Be- und/oder Verarbeitungsbetrieben, die den Garantieanforderungen gemäß Kapitel II der Richtlinie 92/46/EWG gleichwertige Garantien bieten, die auf der Liste derjenigen Betriebe stehen, die zur Ausfuhr in die Europäische Gemeinschaft zugelassen sind, und die nach Maßgabe der Bestimmungen gemäß Anhang C Kapitel VI der Richtlinie 92/46/EWG von der zuständigen Behörde kontrolliert werden.

    3. Die wärmebehandelte Milch/das aus wärmebehandelter Milch hergestellte Milcherzeugnis/das wärmebehandelte Erzeugnis auf Milchbasis (6) wurde im Verlauf des Herstellungsprozesses nach Maßgabe der Bestimmungen des Anhangs C Kapitel I der Richtlinie 92/46/EWG einer Hitzebehandlung unterzogen.

    4. Die wärmebehandelte Milch/das aus wärmebehandelter Milch hergestellte Milcherzeugnis/das wärmebehandelte Erzeugnis auf Milchbasis (6) erfuellt die einschlägigen mikrobiologischen Kriterien gemäß Anhang C Kapitel II der Richtlinie 92/46/EWG.

    5. Die wärmebehandelte Milch/das aus wärmebehandelter Milch hergestellte Milcherzeugnis/das wärmebehandelte Erzeugnis auf Milchbasis (6) wurde nach Maßgabe der Bestimmungen gemäß Anhang C Kapitel III der Richtlinie 92/46/EWG umhüllt und verpackt.

    6. Die wärmebehandelte Milch/das aus wärmebehandelter Milch hergestellte Milcherzeugnis/das wärmebehandelte Erzeugnis auf Milchbasis (6) wurde nach Maßgabe der Bestimmungen des Anhangs C Kapitel V der Richtlinie 92/46/EWG gelagert und befördert.

    7. Die wärmebehandelte Milch/das aus wärmebehandelter Milch hergestellte Milcherzeugnis/das wärmebehandelte Erzeugnis auf Milchbasis (6) wird ggf. in Milchtanks befördert, die gemäß Artikel 16 Absatz 2 der Richtlinie 92/46/EWG gekennzeichnet sind.

    - Der unterzeichnete amtliche Kontrolleur erklärt, daß ihm die Bestimmungen der Richtlinie 92/46/EWG, der Anhänge I und II der Verordnung (EWG) Nr. 2377/90, des Anhangs II der Richtlinie 86/363/EWG und der Verordnung (EWG) Nr. 315/93 bekannt sind.

    Ausgestellt in . ,am .

    (Ort)(Datum)

    .

    (Unterschrift des amtlichen Kontrolleurs) (7)

    .

    (Name in Großbuchstaben, Qualifikation und Amtsbezeichnung des Unterzeichneten)

    XTB:STAMPDE000 Amtssiegel (7)

    (7) Unterschrift und Amtssiegel müssen sich farblich von der Druckfarbe der Bescheinigung unterscheiden.

    >ENDE EINES SCHAUBILD>

    ANHANG C

    VETERINÄRBESCHEINIGUNG für zum Verzehr bestimmte wärmebehandelte Milch, aus wärmebehandelter Milch hergestellte Milcherzeugnisse oder wärmebehandelte Erzeugnisse auf Milchbasis aus Drittländern oder Teilen von Drittländern gemäß Spalte C des Anhangs der Richtlinie 95/340/EG

    >ANFANG EINES SCHAUBILD>

    Bezugsnummer der Bescheinigung: .

    Versandland und ggf. Region (1): .

    Zuständiges Ministerium/-en: .

    Ausstellende Behörde(n): .

    I. Angaben zur Identifizierung der Erzeugnisse:

    - Milch von: .

    (Tierart)

    - Bezeichnung der wärmebehandelten Milch/des aus wärmebehandelter Milch hergestellten Milcherzeugnisses/des wärmebehandelten Erzeugnisses auf Milchbasis: (2) .

    - (gegebenenfalls) Code-Nr.: .

    - Art der Verpackung: .

    - Anzahl Packstücke: .

    - Nettogewicht: .

    II. Herkunft der Erzeugnisse:

    Name(n) und amtliche Zulassungsnummer(n) der(des) zur Ausfuhr in die Europäische Gemeinschaft zugelassenen Bearbeitungs- und/oder Verarbeitungsbetriebe(s)

    .

    .

    .

    III. Bestimmung der Erzeugnisse:

    Die wärmebehandelte Milch/das aus wärmebehandelter Milch hergestellte Milcherzeugnis/das wärmebehandelte Erzeugnis auf Milchbasis (2) wird versandt von: .

    (Versandort)

    nach: .

    (Bestimmungsland und -ort)

    mit folgendem Transportmittel (3): .

    Nummer der Plombe: .

    Name und Anschrift des Versenders: .

    .

    Name des Empfängers und Anschrift am Bestimmungsort: .

    .

    (1) Nur ausfuellen, sofern die Einfuhrgenehmigung auf bestimmte Regionen des betreffenden Drittlands beschränkt ist.

    (2) Nichtzutreffendes streichen.

    (3) Die Zulassungsnummer, die Flugnummer oder den Namen des Transportfahrzeuges angeben. Bei Massengutcontainern auch die Containernummer angeben.

    IV. Tiergesundheitsbescheinigung

    - Der amtliche Tierarzt bescheinigt, daß die oben beschriebene wärmebehandelte Milch/das oben beschriebene aus wärmebehandelter Milch hergestellte Milcherzeugnis/das oben beschriebene wärmebehandelte Erzeugnis auf Milchbasis (4) hergestellt wurde aus Rohmilch von veterinärbehördlich kontrollierten Tieren, die

    - Betrieben angehören, die keinen Beschränkungen wegen Maul- und Klauenseuche oder Rinderpest unterliegen,

    - den Tiergesundheitsanforderungen gemäß Anhang A Kapitel I der Richtlinie 92/46/EWG - ausgenommen Nummer 1 Buchstabe a) Ziffer i) und Buchstabe b) Ziffer i) - genügen.

    - Der unterzeichnete amtliche Tierarzt erklärt, daß ihm die Tiergesundheitsbestimmungen der Richtlinie 92/46/EWG bekannt sind.

    Ausgestellt in . ,am .

    (Ort) (Datum)

    .

    (Unterschrift des amtlichen Tierarztes) (5)

    .

    (Name in Großbuchstaben, Qualifikationen und

    Amtsbezeichnung)

    XTB:STAMPDE000 Amtssiegel (5)

    V. Hygienebescheinigung

    Der amtliche Kontrolleur bescheinigt folgendes:

    1. Die oben beschriebene wärmebehandelte Milch/das oben beschriebene aus wärmebehandelter Milch hergestellte Milcherzeugnis/das vorstehend beschriebene wärmebehandelte Erzeugnis auf Milchbasis (6) wurde hergestellt aus Rohmilch, die folgende Anforderungen erfuellt:

    - Sie enthält in Anbetracht der Überwachungsergebnisse, die den diesbezüglichen Anforderungen der Richtlinie 92/46/EWG zumindest gleichwertig sind, keine Rückstände antimikrobieller Stoffe, die über die in den Anhängen I und III der geänderten Verordnung (EWG) Nr. 2377/90 festgesetzten Hoechstwerte hinausgehen;

    - sie enthält in Anbetracht der Überwachungsergebnisse, die den diesbezüglichen Anforderungen der Richtlinie 92/46/EWG zumindest gleichwertig sind, keine Pestizidrückstände, die über die in Anhang II der geänderten Richtlinie 86/363/EWG festgesetzten Hoechstwerte hinausgehen;

    - sie enthält in Anbetracht der Überwachungsergebnisse, die den diesbezüglichen Anforderungen der Richtlinie 92/46/EWG zumindest gleichwertig sind, keine Kontaminanten, die über die in der Gemeinschaftsliste gemäß Artikel 2 Absatz 3 der Verordnung (EWG) Nr. 315/93 festgesetzten Hoechstwerte hinausgehen;

    - sie stammt aus registrierten und kontrollierten Betrieben, die die Hygieneanforderungen gemäß Anhang A Kapitel II der Richtlinie 92/46/EWG erfuellen;

    - sie wurde unter Einhaltung der spezifischen Hygieneanforderungen, gemäß Anhang A Kapitel III der Richtlinie 92/46/EWG gewonnen, gesammelt, gekühlt, gelagert und befördert;

    - sie erfuellt die in Anhang A Kapitel IV der Richtlinie 92/46/EWG festgelegten Normen hinsichtlich der Keimzahl und des Gehalts an somatischen Zellen;

    - sie wurde gegebenenfalls unter Einhaltung der Hygieneanforderungen gemäß Anhang B Kapitel I, III und IV der Richtlinie 92/46/EWG gesammelt und standardisiert.

    (4) Nichtzutreffendes streichen.

    (5) Unterschrift und Amtssiegel müssen sich farblich von der Druckfarbe der Bescheinigung unterscheiden.

    (6) Nichtzutreffendes streichen.

    2. Die wärmebehandelte Milch/das aus wärmebehandelter Milch hergestellte Milcherzeugnis/das wärmebehandelte Erzeugnis auf Milchbasis (6) stammt aus Be- und/oder Verarbeitungsbetrieben, die den Garantieanforderungen gemäß Kapitel II der Richtlinie 92/46/EWG gleichwertige Garantien bieten, die auf der Liste derjenigen Betriebe stehen, die zur Ausfuhr in die Europäische Gemeinschaft zugelassen sind, und die nach Maßgabe der Bestimmungen gemäß Anhang C Kapitel VI der Richtlinie 92/46/EWG von der zuständigen Behörde kontrolliert werden.

    3. Die wärmebehandelte Milch/das aus wärmebehandelter Milch hergestellte Milcherzeugnis/das wärmebehandelte Erzeugnis auf Milchbasis (6) wurde vor der Einfuhr in das Gebiet der Gemeinschaft folgenden Behandlungen unterzogen:

    a) einer Sterilisierung, wobei ein Fo-Wert von mindestens 3 erreicht wurde,

    oder

    b) einer ersten Wärmebehandlung, wobei zumindest derselbe Wärmeeffekt erzielt wurde wie beim Pasteurisieren und das Erzeugnis für mindestens 15 Sekunden auf einer Temperatur von mindestens 72 °C gehalten wurde, so daß ein negatives Phosphatase-Testergebnis gewährleistet ist, gefolgt von

    i) einer zweiten Wärmebehandlung nach Art der Hocherhitzung (Pasteurisierung), der Ultrahocherhitzung oder der Sterilisierung, so daß ein negatives Peroxidase-Testergebnis gewährleistet ist,

    oder

    ii) im Fall von Milchpulver oder Milchpulvererzeugnissen einer zweiten Wärmebehandlung, wobei zumindest derselbe Effekt erzielt wird wie bei der ersten Wärmebehandlung und ein negatives Phosphatase-Testergebnis gewährleistet ist, gefolgt von einem Trocknungsprozeß,

    oder

    iii) einem Säuerungsverfahren, das gewährleistet, daß der pH-Wert gesenkt und für mindestens eine Stunde auf unter 6 gehalten wurde.

    4. Die wärmebehandelte Milch/das aus wärmebehandelter Milch hergestellte Milcherzeugnis/das wärmebehandelte Erzeugnis auf Milchbasis (6) erfuellt die einschlägigen mikrobiologischen Kriterien gemäß Anhang C Kapitel II der Richtlinie 92/46/EWG.

    5. Die wärmebehandelte Milch/das aus wärmebehandelter Milch hergestellte Milcherzeugnis/das wärmebehandelte Erzeugnis auf Milchbasis (6) wurde nach Maßgabe der Bestimmungen gemäß Anhang C Kapitel III der Richtlinie 92/46/EWG umhüllt und verpackt.

    6. Die wärmebehandelte Milch/das aus wärmebehandelter Milch hergestellte Milcherzeugnis/das wärmebehandelte Erzeugnis auf Milchbasis (6) wurde nach Maßgabe der Bestimmungen des Anhangs C Kapitel V der Richtlinie 92/46/EWG gelagert und befördert.

    7. Die wärmebehandelte Milch/das aus wärmebehandelter Milch hergestellte Milcherzeugnis/das wärmebehandelte Erzeugnis auf Milchbasis (6) wird ggf. in Milchtanks befördert, die gemäß Artikel 16 Absatz 2 der Richtlinie 92/46/EWG gekennzeichnet sind.

    - Der unterzeichnete amtliche Kontrolleur erklärt, daß ihm die Bestimmungen der Richtlinie 92/46/EWG, der Anhänge I und III der Verordnung (EWG) Nr. 2377/90, des Anhangs II der Richtlinie 86/363/EWG und der Verordnung (EWG) Nr. 315/93 bekannt sind.

    Ausgestellt in . ,am .

    (Ort) (Datum)

    .

    (Unterschrift des amtlichen Kontrolleurs) (7)

    .

    (Name in Großbuchstaben, Qualifikationen und

    Amtsbezeichnungen des Unterzeichneten)

    XTB:STAMPDE000 Amtssiegel (7)

    (7) Unterschrift und Amtssiegel müssen sich farblich von der Druckfarbe der Bescheinigung unterscheiden.

    >ENDE EINES SCHAUBILD>

    ANHANG D

    GESUNDHEITSBESCHEINIGUNG für zum Verzehr bestimmte Rohmilcherzeugnisse aus Drittländern

    >ANFANG EINES SCHAUBILD>

    Bezugsnummer der Bescheinigung: .

    Versandland und ggf. Region (1): .

    Zuständiges Ministerium: .

    Ausstellende Behörde: .

    I. Angaben zur Identifizierung des Erzeugnisses:

    - Rohmilch von: .

    (Tierart)

    - Bezeichnung des Rohmilcherzeugnisses: .

    - (gegebenenfalls) Code-Nr.: .

    - Verpackung: .

    - Anzahl Packstücke: .

    - Nettogewicht: .

    II. Herkunft der Erzeugnisse

    Name und amtliche Zulassungs- oder Registernummer des zur Ausfuhr in die Europäische Gemeinschaft zugelassenen Verarbeitungsbetriebs:

    .

    .

    .

    III. Bestimmung der Erzeugnisse:

    Das Rohmilcherzeugnis wird versandt von: .

    (Versandort)

    nach: .

    (Bestimmungsland und -ort)

    mit folgendem Transportmittel (2): .

    Nummer der Plombe: .

    Name und Anschrift des Versenders: .

    .

    Name des Empfängers und Anschrift am Bestimmungsort: .

    .

    (1) Nur auszufuellen, sofern die Einfuhrgenehmigung auf bestimmte Regionen des betreffenden Drittlands beschränkt ist.

    (2) Die Zulassungsnummer der Transportfahrzeuge angeben. Bei Massengutcontainern auch die Containernummer angeben.

    IV. Tiergesundheitsbescheinigung

    - Der amtliche Tierarzt bescheinigt, daß das oben beschriebene wärmebehandelte Rohmilcherzeugnis hergestellt wurde aus Rohmilch von veterinärbehördlich kontrollierten Tieren, die

    - in einem Land oder einem Gebiet gehalten werden, das seit mindestens zwölf Monaten frei von Maul- und Klauenseuche und Rinderpest ist und in dem während dieses Zeitraums keine Impfungen gegen Maul- und Klauenseuche und Rinderpest vorgenommen wurden;

    - Betrieben angehören, die keinen Beschränkungen wegen Maul- und Klauenseuche oder Rinderpest unterliegen;

    - den Tiergesundheitsanforderungen gemäß Anhang A Kapitel I der Richtlinie 92/46/EWG genügen.

    - Der unterzeichnete amtliche Tierarzt erklärt, daß ihm die Tiergesundheitsbestimmungen der Richtlinie 92/46/EWG bekannt sind.

    Ausgestellt in . ,am .

    (Ort)(Datum)

    .

    (Unterschrift des amtlichen Tierartzes) (3)

    .

    (Name in Großbuchstaben, Qualifikationen und

    Amtsbezeichnung)

    XTB:STAMPDE000 Amtssiegel (3)

    V. Hygienebescheinigung

    - Der amtliche Kontrolleur bescheinigt, daß das oben beschriebene Rohmilcherzeugnis folgenden Anforderungen genügt:

    1. Es wurde aus Rohmilch hergestellt, die folgenden Anforderungen genügt:

    - Sie enthält in Anbetracht der Überwachungsergebnisse, die den diesbezüglichen Anforderungen der Richtlinie 92/46/EWG zumindest gleichwertig sind, keine Rückstände antimikrobieller Stoffe, die über die in den Anhängen I und III der geänderten Verordnung (EWG) Nr. 2377/90 festgesetzten Hoechstwerte hinausgehen;

    - sie enthält in Anbetracht der Überwachungsergebnisse, die den diesbezüglichen Anforderungen der Richtlinie 92/46/EWG zumindest gleichwertig sind, keine Pestizidrückstände, die über die in Anhang II der geänderten Richtlinie 86/363/EWG festgesetzten Hoechstwerte hinausgehen;

    - sie enthält in Anbetracht der Überwachungsergebnisse, die den diesbezüglichen Anforderungen der Richtlinie 92/46/EWG zumindest gleichwertig sind, keine Kontaminanten, die über die in der Gemeinschaftsliste gemäß Artikel 2 Absatz 3 der Verordnung (EWG) Nr. 315/93 festgesetzten Hoechstwerte hinausgehen;

    - sie stammt aus registrierten und kontrollierten Betrieben, die die Hygieneanforderungen gemäß Anhang A Kapitel II der Richtlinie 92/46/EWG erfuellen;

    - sie wurde unter Einhaltung der spezifischen Hygieneanforderungen gemäß Anhang A Kapitel III der Richtlinie 92/46/EWG gewonnen, gesammelt, gekühlt, gelagert und befördert;

    - sie erfuellt - hinsichtlich der Keimzahl und des Gehalts an somatischen Zellen - die Normen gemäß Anhang A Kapitel IV Buchstabe A Nummer 3 der Richtlinie 92/46/EWG im Fall von Kuhmilch, die Normen gemäß Buchstabe B Nummer 2 im Fall von Büffelmilch und die Normen gemäß Buchstabe C Nummer 2 im Fall von Schaf- und Ziegenmilch;

    - sie wurde gegebenenfalls unter Einhaltung der Hygieneanforderungen gemäß Anhang B Kapitel I, III und IV der Richtlinie 92/46/EWG gesammelt und standardisiert,

    2. Es stammt aus Verarbeitungsbetrieben, die den Garantieanforderungen gemäß Kapitel II der Richtlinie 92/46/EWG gleichwertige Garantien bieten, die auf der Liste derjenigen Betriebe stehen, die zur Ausfuhr in die Europäische Gemeinschaft zugelassen sind, und die nach Maßgabe der Bestimmungen gemäß Anhang C Kapitel VI der Richtlinie 92/46/EWG von der zuständigen Behörde kontrolliert werden.

    (3) Unterschrift und Amtssiegel müssen sich farblich von der Druckfarbe der Bescheinigung unterscheiden.

    3. Es wurde bei seiner Herstellung aus Rohmilch keinerlei Hitzebehandlung unterzogen.

    4. Es erfuellt die einschlägigen mikrobiologischen Kriterien gemäß Anhang C Kapitel II der Richtlinie 92/46/EWG.

    5. Es wurde nach Maßgabe der Bestimmungen gemäß Anhang C Kapitel III der Richtlinie 92/46/EWG umhüllt und verpackt.

    6. Es wurde nach Maßgabe der Bestimmungen des Anhangs C Kapitel V der Richtlinie 92/46/EWG gelagert und befördert.

    - Der unterzeichnete amtliche Kontrolleur erklärt, daß ihm die Bestimmungen der Richtlinie 92/46/EWG, der Anhänge I und III der Verordnung (EWG) Nr. 2377/90, des Anhangs II der Richtlinie 86/363/EWG und der Verordnung (EWG) Nr. 315/93 bekannt sind.

    Ausgestellt in . ,am .

    (Ort)(Datum)

    .

    (Unterschrift des amtlichen Kontrolleurs) (4)

    .

    (Name in Großbuchstaben, Qualifikation und Amtsbezeichnung des Unterzeichners)

    XTB:STAMPDE000 Amtssiegel (4)

    (4) Unterschrift und Amtssiegel müssen sich farblich von der Druckfarbe der Bescheinigung unterscheiden.

    >ENDE EINES SCHAUBILD>

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