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Document 31995D0310

    95/310/EG: Entscheidung der Kommission vom 24. Juli 1995 zur Änderung der Entscheidung 94/448/EG mit Sonderbedingungen für die Einfuhr von Erzeugnissen der Fischerei und der Aquakultur mit Ursprung in Neuseeland

    ABl. L 186 vom 5.8.1995, p. 70–77 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

    Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 27/03/1996; Stillschweigend aufgehoben durch 396D0254

    ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/1995/310/oj

    31995D0310

    95/310/EG: Entscheidung der Kommission vom 24. Juli 1995 zur Änderung der Entscheidung 94/448/EG mit Sonderbedingungen für die Einfuhr von Erzeugnissen der Fischerei und der Aquakultur mit Ursprung in Neuseeland

    Amtsblatt Nr. L 186 vom 05/08/1995 S. 0070 - 0077


    ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 24. Juli 1995 zur Änderung der Entscheidung 94/448/EG mit Sonderbedingungen für die Einfuhr von Erzeugnissen der Fischerei und der Aquakultur mit Ursprung in Neuseeland (Text von Bedeutung für den EWR) (95/310/EG)

    DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

    gestützt auf die Richtlinie 91/493/EWG des Rates vom 22. Juli 1991 zur Festlegung von Hygienevorschriften für die Erzeugung und die Vermarktung von Fischereierzeugnissen (1), zuletzt geändert durch die Akte über den Beitritt Österreichs, Finnlands und Schwedens, insbesondere auf Artikel 11 Absatz 5,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    Das Verzeichnis der von Neuseeland zur Einfuhr von Erzeugnissen von Fischerei und Aquakultur in die Gemeinschaft zugelassenen Betriebe und Fabrikschiffe ist mit der Entscheidung 94/448/EG der Kommission (2), zuletzt geändert durch die Entscheidung 95/179/EG (3), erstellt worden. Dieses Verzeichnis kann nach Übermittlung eines neuen Verzeichnisses durch die zuständige Behörde in Neuseeland geändert werden.

    Die zuständige Behörde in Neuseeland hat ein neues Verzeichnis übermittelt, in dem sieben Betriebe und zwölf Fabrikschiffe hinzugefügt, ein Betrieb gestrichen und die Informationen von zwei Betrieben und zwei Fabrikschiffen geändert werden.

    Das Verzeichnis der zugelassenen Betriebe und Fabrikschiffe ist entsprechend zu ändern.

    Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen dem mit der Entscheidung 90/13/EWG der Kommission (4) eingeführten Verfahren -

    HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    Anhang B der Entscheidung 94/448/EG wird durch den Anhang dieser Entscheidung ersetzt.

    Artikel 2

    Diese Entscheidung ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet.

    Brüssel, den 24. Juli 1995

    Für die Kommission

    Franz FISCHLER

    Mitglied der Kommission

    (1) ABl. Nr. L 268 vom 24. 9. 1991, S. 15.

    (2) ABl. Nr. L 184 vom 20. 7. 1994, S. 16.

    (3) ABl. Nr. L 117 vom 24. 5. 1995, S. 40.

    (4) ABl. Nr. L 8 vom 11. 1. 1990, S. 70.

    ANHANG

    "ANHANG B

    VERZEICHNIS DER ZUGELASSENEN BETRIEBE UND FABRIKSCHIFFE

    >PLATZ FÜR EINE TABELLE>

    >PLATZ FÜR EINE TABELLE>

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