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Document 31995D0225

95/225/EG: Beschluß des Europäischen Parlaments vom 5. April 1995 über die Entlastung der Kommission für die Finanzverwaltung des Fünften Europäischen Entwicklungfonds im Haushaltsjahr 1993

ABl. L 141 vom 24.6.1995, p. 79–79 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 05/04/1995

ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/1995/225/oj

31995D0225

95/225/EG: Beschluß des Europäischen Parlaments vom 5. April 1995 über die Entlastung der Kommission für die Finanzverwaltung des Fünften Europäischen Entwicklungfonds im Haushaltsjahr 1993

Amtsblatt Nr. L 141 vom 24/06/1995 S. 0079 - 0079


BESCHLUSS DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS vom 5. April 1995 über die Entlastung der Kommission für die Finanzverwaltung des Fünften Europäischen Entwicklungfonds im Haushaltsjahr 1993 (95/225/EG)

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT,

- gestützt auf den EG-Vertrag,

- auf der Grundlage des Zweiten AKP-EWG-Abkommens (1),

- auf der Grundlage der Vermögensübersichten und der Haushaltsrechnung des Fünften, Sechsten und Siebten Europäischen Entwicklungsfonds für das Haushaltsjahr 1993 (KOM (94) 0365),

- in Kenntnis des Jahresberichts des Rechnungshofs zum Haushaltsjahr 1993 zusammen mit den Antworten der Organe (2),

- in Kenntnis der Empfehlung des Rates vom 20. März 1995 (C4-0101/95),

- in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Haushaltskontrolle sowie der Stellungnahme des Ausschusses für Entwicklung und Zusammenarbeit (A4-0060/95),

1. erteilt der Kommission Entlastung für die Finanzverwaltung des Fünften Europäischen Entwicklungsfonds im Haushaltsjahr 1993 auf der Grundlage der folgenden Beträge:

>PLATZ FÜR EINE TABELLE>

2. legt seine Bemerkungen in der Entschließung nieder, die Bestandteil dieses Beschlusses ist;

3. beauftragt seinen Präsidenten, diesen Beschluß und die Entschließung mit seinen Bemerkungen der Kommission, dem Rat, dem Rechnungshof und der Europäischen Investitionsbank zu übermitteln und im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften (Reihe L) veröffentlichen zu lassen.

Der Generalsekretär

Enrico VINCI

Der Präsident

Klaus HÄNSCH

(1) ABl. Nr. L 347 vom 22. 12. 1980.

(2) ABl. Nr. C 327 vom 24. 11. 1994.

ENTSCHLIESSUNG mit den Bemerkungen, die Bestandteil der Beschlüsse über die Entlastung der Kommission für die Finanzverwaltung des Fünften, Sechsten und Siebten Europäischen Entwicklungsfonds im Haushaltsjahr 1993 sind

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT,

- gestützt auf die Artikel 137 und 206 des EG-Vertrags,

- unter Hinweis auf die Artikel 70, 73 und 77 der für den Fünften, Sechsten und Siebten Europäischen Entwicklungsfonds geltenden Finanzregelungen, wonach die Kommission gehalten ist, alle geeigneten Maßnahmen zu treffen, um den Bemerkungen in den Entlastungsbeschlüssen nachzukommen,

- unter Hinweis auf die bevorstehende Revision des Lomé-Abkommens und die Errichtung des Achten Europäischen Entwicklungsfonds,

- in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Haushaltskontrolle sowie der Stellungnahme des Ausschusses für Entwicklung und Zusammenarbeit (A4-0060/95),

in allgemeiner Hinsicht

1. befürwortet das Grundkonzept der EEF als multilaterale Entwicklungsfonds, da dies der wirksamste und geeignetste Weg für die Bereitstellung einer langfristigen strukturellen Entwicklungshilfe ist; stellt in diesem Zusammenhang fest, daß die derzeitige Regelung über die Finanzierung der EEF mit diesem Konzept nicht in Einklang steht, da die Fonds nicht in den Gemeinschaftshaushaltsplan einbezogen sind;

Ausführung des Haushaltsplans

2. ist nach wie vor über die langsame Durchführung der EEF, insbesondere im Bereich der herkömmlichen, projektgestützten Hilfsprogramme, die gemeinsam mit den AKP-Staaten verwaltet werden, besorgt;

3. fordert die Kommission auf, eine Regelung dahingehend einzuführen, daß Mittel im Rahmen nationaler oder regionaler Richtprogramme, die nach ihrer Übertragung auf darauffolgende EEF nach einem bestimmten Zeitraum nicht in Anspruch genommen wurden, nichtprogrammierbaren Hilfsprogrammen zugewiesen werden;

Verwaltung und Management

4. ersucht die Kommission, sämtliche für die EEF geltenden Finanzregelungen und nach Einbeziehung der EEF in den Haushaltsplan auch die allgemeine Haushaltsordnung der Gemeinschaft im Hinblick darauf zu überprüfen, daß ihre Bestimmungen stärker auf die Gegebenheiten im Zusammenhang mit der Durchführung der EEF abgestimmt werden;

5. fordert die Kommission auf, ihm in ihrem Bericht über die Folgemaßnahmen zu diesen Entlastungsbeschlüssen über sämtliche Änderungen zu berichten, die im Anschluß an die Bemerkungen des Rechnungshofs in seinem Jahresbericht 1993 (1) am Finanzverwaltungs- und Rechnungsführungssystem der EEF vorgenommen wurden;

6. fordert die Kommission auf, im Rahmen eines Prozesses der Verwaltungsdezentralisierung Entscheidungsbefugnisse und Kompetenzen für bestimmte Aspekte der Finanzverwaltung ihren Delegationen in den AKP-Staaten zu übertragen; ersucht die Kommission in diesem Zusammenhang, ihre Personalpolitik für die Delegationen zu überprüfen und auf jeden Fall eine angemessene personelle Ausstattung der Delegationen sicherzustellen;

7. fordert die Kommission, die Europäische Investitionsbank und den Rechnungshof auf, bei der Durchführung regelmäßiger und häufiger Rechnungsführungsprüfungen an Ort und Stelle für die von der EIB im Auftrag verwalteten Operationen zusammenzuarbeiten;

8. ersucht den Rechnungshof, in einem Anhang zu dem einschlägigen Kapitel in seinem Jahresbericht eine zusammenfassende Darstellung sämtlicher Rechnungsführungsprüfungen vor Ort, die im Rahmen der Erstellung seines Jahresberichts über die EEF-Ausgaben durchgeführt wurden, vorzulegen;

9. anerkennt und begrüßt die Anstrengungen, die von der Kommission seit 1993 zur Verbesserung des Finanzverwaltungs- und Rechnungsführungssystems der EEF unternommen wurden, und die dadurch erzielten Fortschritte;

10. stellt fest, daß der Rechnungshof eine Reihe von Unstimmigkeiten in der Rechnungsführung der EEF festgestellt hat und daß die Kommission diese eingeräumt hat; erwartet, daß diese Fehler in der Haushaltsrechnung für 1994 behoben werden, deren Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der Rechnungshof erstmals in seiner Erklärung über die Zuverlässigkeit der Rechnungsführung zu bestätigen haben wird;

Strukturanpassung

11. hebt die Bedeutung der Achtung der Demokratie als Vorbedingung für die Bereitstellung einer Unterstützung im Rahmen der Strukturanpassungsfazilität wie auch die entscheidende Notwendigkeit hervor, daß die Gemeinschaft alle erdenklichen Maßnahmen zur Abschwächung der gravierenden negativen sozialen Auswirkungen der Strukturreformen trifft;

12. stellt fest, daß die im Rahmen des Sechsten EEF bereitgestellten Gegenwertmittel nicht im Sinne der erklärten Prioritäten der Gemeinschaft für das Gesundheits- und Bildungswesen verwendet werden; ersucht die Kommission trotz der spürbaren Verbesserungen, die in diesem Zusammenhang beim Siebten EEF erkennbar sind, ihren Einfluß auf die Regierungen der AKP-Staaten geltend zu machen, um sicherzustellen, daß für das Gesundheits- und das Bildungswesen Gegenwertmittel in einem angemessenen Umfang bereitgestellt werden;

13. ersucht die Kommission, ihm bis zum 30. September 1995 einen Bericht mit einer Bewertung der durch die Strukturanpassungsfazilität und die im Rahmen dieser Fazilität gebildeten Gegenwertmittel bislang erzielten Ergebnisse sowie mit Angaben über die der Evakuierung zugrunde gelegten Kriterien vorzulegen;

14. ersucht den Rechnungshof, in das einschlägige Kapitel seines nächsten Jahresberichts eine Evakuierung der im Rahmen der Strukturanpassungsfazilität bislang erzielten Ergebnisse mit Angaben über die der Evakuierung zugrunde gelegten Kriterien aufzunehmen;

Stabex

15. bringt seine Besorgnis über das weitere Ausbleiben einer Einigung zwischen der Kommission und den AKP-Staaten in der Frage der Stabex-Mittel zum Ausdruck; fordert die Kommission auf, dafür zu sorgen, daß die AKP-Staaten ihren Pflichten gemäß den Rahmenregelungen dafür gegenseitige Verpflichtungen nachkommen; ersucht die Kommission ferner um eine gründliche Überprüfung des gesamten Funktionierens des Stabex-Systems im Rahmen der neuen EEF;

Finanzierung von UN-Operationen aus dem EEF

16. bekräftigt erneut seine Forderung, daß Mittel aus dem EEF nur für Zwecke bereitgestellt werden dürfen, für die eine klare Rechtsgrundlage in den Lomé-Abkommen besteht.

(1) ABl. Nr. C 327 vom 24. 11. 1994.

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