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Document 31995D0222
95/222/ECSC: European Parliament Decision of 5 April 1995 giving discharge to the Commission in respect of the management of the ECSC for the 1993 financial year
95/222/EGKS: Beschluß des Europäischen Parlaments vom 5. April 1995 über die Entlastung der Kommission für die Haushaltsführung der EGKS für das Haushaltsjahr 1993
95/222/EGKS: Beschluß des Europäischen Parlaments vom 5. April 1995 über die Entlastung der Kommission für die Haushaltsführung der EGKS für das Haushaltsjahr 1993
ABl. L 141 vom 24.6.1995, p. 67–72
(ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT, FI, SV)
No longer in force, Date of end of validity: 05/04/1995
95/222/EGKS: Beschluß des Europäischen Parlaments vom 5. April 1995 über die Entlastung der Kommission für die Haushaltsführung der EGKS für das Haushaltsjahr 1993
Amtsblatt Nr. L 141 vom 24/06/1995 S. 0067 - 0074
BESCHLUSS DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS vom 5. April 1995 über die Entlastung der Kommission für die Haushaltsführung der EGKS für das Haushaltsjahr 1993 (95/222/EGKS) DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT, - in Kenntnis der nachstehenden Zahlen, die dem Jahresabschluß der EGKS zum 31. Dezember 1993 entnommen sind (1), und des Berichts des Rechnungshofs vom 30. Juni 1994, wonach der Jahresabschluß ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild von der Finanzlage der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl zum 31. Dezember 1993 und vom Ergebnis ihrer Tätigkeit in dem an diesem Datum endenden Haushaltsjahr vermittelt, 1. erteilt der Kommission Entlastung für die Haushaltsführung der EGKS für das Haushaltsjahr 1993 (zur Information werden auch die Zahlen betreffend die Ausführung des Funktionshaushaltsplans für das Haushaltsjahr 1993 beigefügt); 2. beauftragt seinen Präsidenten, diesen Beschluß und die Entschließung mit seinen Bemerkungen der Kommission, dem Rat, dem Rechnungshof und dem Beratenden Ausschuß der EGKS zu übermitteln und im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften (Reihe L) veröffentlichen zu lassen. Der Generalsekretär Enrico VINCI Der Präsident Klaus HÄNSCH (1) Die entsprechenden Aufstellungen sind diesem Beschluß beigefügt (Quelle: ABl. Nr. C 211 vom 2. 8. 1994). Bilanzen zum 31. Dezember 1993 und zum 31. Dezember 1992 (Beträge in ECU) - Vor Ergebnisverwendung - >PLATZ FÜR EINE TABELLE> - Vor Ergebnisverwendung - >PLATZ FÜR EINE TABELLE> Gewinn- und Verlustrechnungen für die am 31. Dezember 1993 und 31. Dezember 1992 endenden Jahre (Beträge in Ecu) >PLATZ FÜR EINE TABELLE> >PLATZ FÜR EINE TABELLE> ENTSCHLIESSUNG zum Bericht des Rechnungshofs über den Jahresabschluß der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl zum 31. Dezember 1993 sowie zum Bericht des Rechnungshofs über die Rechnungsführung und das Finanzgebaren der EGKS DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT, - in Kenntnis des EGKS-Finanzberichts für das Haushaltsjahr 1993, insbesondere der Bilanz und der Gewinn- und Verlustrechnung der EGKS zum 31. Dezember 1993, - in Kenntnis des Berichts des Rechnungshofs über den Jahresabschluß der EGKS zum 31. Dezember 1993 (1) und des Berichts über die Rechnungsführung und das Finanzgebaren der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl (2), - in Kenntnis des Berichts des Ausschusses für Haushaltskontrolle (A4-0057/95), A. in der Erwägung, daß der Rechnungshof festgestellt hat, daß der Jahresabschluß der EGKS zum 31. Dezember 1993 ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild vom Ergebnis ihrer Tätigkeit in dem an diesem Datum endenden Haushaltsjahr vermittelt, B. in der Erwägung, daß der EGKS-Vertrag im Jahr 2002 auslaufen wird und daß mit den Vorkehrungen für die Übertragung einiger Tätigkeiten der EGKS auf die EG bereits begonnen wurde, Allgemeine Fragen 1. vertritt die Auffassung, daß die EGKS weiterhin die Aufgabe hat, den Interessen ihrer Industriezweige zu dienen, und ihre Tätigkeit fortsetzen sollte, solange die EGKS-Umlage erhoben wird; ist aber der Ansicht, daß sich der EGKS-Haushalt in den Politikbereichen, die weniger im Mittelpunkt des Interesses stehen, dem Punkt nähert, an dem er die "kritische Masse" im politischen Sinne nicht mehr erreicht; 2. fordert die Kommission auf, die Übertragung der Tätigkeiten der EGKS in den weniger sektorspezifischen Bereichen (Sozialpolitik, Umschulung, Forschung) auf die EG zu beschleunigen; Jahresabschluß 1993 3. steht auf dem Standpunkt, daß das Risikomanagement der Kommission nach wie vor als umsichtig bezeichnet werden kann; begrüßt die erneute Bildung einer nichtspezifischen Rückstellung für Verluste in der Bilanz 1993; 4. stellt fest, daß die Bilanzverhältniszahlen, anhand deren die Kreditwürdigkeit der EGKS bewertet wird, nach wie vor innerhalb der empfohlenen Margen liegen und daß die EGKS immer noch als finanziell sicher angesehen werden kann; 5. fordert die Kommission auf, die Technik ihrer vorausschauenden Risikoanalyse weiterzuentwickeln, um das Risiko für die EGKS-Bilanz über einen Zeitraum von mehreren Jahre zu bewerten; Darlehenstätigkeit der EGKS 6. befürwortet die Heranziehung des Kriteriums der Schaffung von Arbeitsplätzen bei der Gewährung von EGKS-Investitionsdarlehen und damit verbundener Zinszuschüsse; ersucht die Kommission jedoch, bei der künftigen Zugrundelegung dieses Kriteriums zu prüfen, wie dieses den tatsächlichen Gegebenheiten vor Ort besser angepaßt und die Gefahr einer Fehleinschätzung der tatsächlichen Auswirkungen eines bestimmten Darlehens verringert werden kann; 7. fordert die Kommission auf, für eine gerechtere Verteilung der EGKS-Darlehen auf die Mitgliedstaaten zu sorgen, wenn nötig, durch eine regionale Differenzierung der Bedingungen für die Gewährung der Zinszuschüsse; 8. stellt fest, daß die politischen Motive, von denen sich die EGKS bei der Vergabe eines Globaldarlehens leiten läßt, und die kommerziellen Ziele des zwischengeschalteten Finanzinstituts, das dieses Darlehen verwaltet, miteinander kollidieren können; fordert die Kommission auf, dafür zu sorgen, daß die Auflagen für die zwischengeschalteten Finanzinstitute im Bereich der Berichterstattung möglichst einfach sind, gleichzeitig aber durch Prüfungen an Ort und Stelle sicherzustellen, daß sie genau eingehalten werden; Bagnoli 9. stellt erneut fest, daß die Kommission nicht imstande war, die Zinszuschüsse wiedereinzuziehen, die zu Unrecht für Investitionen im Stahlwerk Bagnoli, das später geschlossen wurde, gezahlt wurden; ist der Ansicht, daß dieser Zustand schon zu lange andauert und daß die Wiedereinziehung bis zum Ende des Jahres erfolgen muß, wenn nötig, unter Beschreitung des Rechtswegs; Zechenstillegungen im Vereinigten Königreich 10. stellt mit Besorgnis fest, daß die EGKS zwei britischen Kohlenbergwerken mit Zinszuschüssen versehene Investitionsdarlehen zur Erhöhung der Produktionskapazität gewährt hat - mit dem Ergebnis, daß die beiden Zechen zwei Jahre später stillgelegt wurden; ist der Ansicht, daß dieser Fall dem Bagnoli-Fall insofern gleicht, als die EGKS-Politik durch die nationale Politik eines EGKS-Mitgliedstaats direkt unterlaufen wurde und auf diese Weise Mittel verschwendet wurden; vertritt die Auffassung, daß der Anspruch auf Zinszuschüsse für die betreffende Investition damit verwirkt sein dürfte; 11. fordert die Kommission auf, die mit den Investitionsdarlehen für die später stillgelegten Kohlenbergwerke im Vereinigten Königreich verbundenen Zinszuschüsse wiedereinzuziehen; fordert die Kommission ferner auf, die wiedereingezogenen Mittel für Umstellungsmaßnahmen in den betreffenden Gebieten zu verwenden; 12. ersucht die Kommission, die Entwicklungen in den privatisierten britischen Kohlenbergwerken genau zu überwachen, um die Sicherheit der den Bergwerken bewilligten und noch nicht zurückgezahlten Darlehen zu gewährleisten und sicherzustellen, daß die Bedingungen, unter denen diese Darlehen und etwaige damit verbundene Zinszuschüsse gewährt wurden, weiterhin eingehalten werden; 13. fordert die Kommission auf, ihren Juristischen Dienst dazu zu konsultieren, inwieweit es möglich ist, die an die beiden hier zur Diskussion stehenden britischen Kohlenbergwerke gezahlten Zinszuschüsse wiedereinzuziehen, und welche rechtlichen Auswirkungen es hätte, wenn das Europäische Parlament in seinem Entlastungsbeschluß die Finanzierung einer bestimmten Maßnahme mißbilligen würde, und das Parlament über ihre Schlußfolgerungen zu unterrichten. (1) ABl. Nr. C 211 vom 2. 8. 1994, S. 7. (2) ABl. Nr. C 346 vom 7. 12. 1994, S. 1.