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Document 31994S2983
Commission Decision No 2983/94/ECSC of 7 December 1994 amending Decision No 2-52 determining the mode of assessment and collection of the levies provided for in Articles 49 and 50 of the Treaty
Entscheidung Nr. 2983/94/EGKS der Kommission vom 7. Dezember 1994 zur Änderung der Entscheidung Nr. 2/52 über die Bedingungen für die Veranlagung und Erhebung der in den Artikeln 49 und 50 des Vertrages vorgesehenen Umlagen
Entscheidung Nr. 2983/94/EGKS der Kommission vom 7. Dezember 1994 zur Änderung der Entscheidung Nr. 2/52 über die Bedingungen für die Veranlagung und Erhebung der in den Artikeln 49 und 50 des Vertrages vorgesehenen Umlagen
ABl. L 315 vom 8.12.1994, p. 6–6
(ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT) Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht.
(FI, SV)
No longer in force, Date of end of validity: 16/02/2005
Entscheidung Nr. 2983/94/EGKS der Kommission vom 7. Dezember 1994 zur Änderung der Entscheidung Nr. 2/52 über die Bedingungen für die Veranlagung und Erhebung der in den Artikeln 49 und 50 des Vertrages vorgesehenen Umlagen
Amtsblatt Nr. L 315 vom 08/12/1994 S. 0006 - 0006
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 1 Band 3 S. 0213
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 1 Band 3 S. 0213
ENTSCHEIDUNG Nr. 2983/94/EGKS DER KOMMISSION vom 7. Dezember 1994 zur Änderung der Entscheidung Nr. 2/52 über die Bedingungen für die Veranlagung und Erhebung der in den Artikeln 49 und 50 des Vertrages vorgesehenen Umlagen DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag über die Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl, insbesondere auf die Artikel 49 und 50, nach Anhörung des Rates, in Erwägung nachstehender Gründe: Mit der Entscheidung Nr. 2/52 der Hohen Behörde (1), zuletzt geändert durch die Entscheidung Nr. 3565/83/EGKS der Kommission (2), wurden die Bedingungen für die Veranlagung und Erhebung der in den Artikeln 49 und 50 des Vertrages vorgesehenen Umlagen festgelegt. Auf seiner Tagung vom 24. November 1992 forderte der Rat die Kommission auf, die Umlage im Hinblick auf deren vollständige Abschaffung spätestens zum Zeitpunkt des Auslaufens des EGKS-Vertrags am 23. Juli 2002 nach und nach zu senken. Zum Zweck der Beibehaltung einer einfachen und sparsamen Mittelbewirtschaftung im Sinne der Bestimmungen von Artikel 5 Absatz 3 des Vertrages erscheint es wünschenswert, die Umlage während der Übergangszeit bis zu deren vollständiger Abschaffung effizient verwalten zu können und deshalb den Abstand der Meldungen und Zahlungen zu ändern sowie die Erhebungsschwelle zu erhöhen. Diese Änderungen haben nur einen geringen Einnahmeverlust zur Folge - HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 Artikel 4 der Entscheidung Nr. 2/52 wird wie folgt geändert: 1. In Absatz 1 wird der Betrag von "250 ECU" durch "1 500 ECU" und das Wort "monatlich" jeweils durch "vierteljährlich" ersetzt. 2. Absatz 2 erhält folgende Fassung: "(2) Die Umlagezahlungen sind, beginnend ab dem 1. Produktionsquartal des Jahres 1995, am 25. des zweiten Monats nach dem Produktionsquartal auf die Produktion dieses Quartals zu leisten." Artikel 2 Diese Entscheidung tritt am 1. Januar 1995 in Kraft. Diese Entscheidung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Brüssel, den 7. Dezember 1994 Für die Kommission Henning CHRISTOPHERSEN Vizepräsident (1) ABl. der EGKS Nr. 1 vom 30. 12. 1952, S. 3. (2) ABl. Nr. L 355 vom 17. 12. 1983, S. 19. (3) ABl. Nr. L 355 vom 17. 12. 1983, S. 19.