This document is an excerpt from the EUR-Lex website
Document 31994R3270
Commission Regulation (EC) No 3270/94 of 21 December 1994 amending Commission Regulation (EEC) No 610/77 on the determination of prices of adult bovine animals on representative Community markets and the survey of prices of certain other cattle in the Community
Verordnung (EG) Nr. 3270/94 der Kommission vom 21. Dezember 1994 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 610/77 der Kommission zur Bestimmung der auf den repräsentativen Märkten der Gemeinschaft festgestellten Preise für ausgewachsene Rinder und zur Ermittlung der Preise einiger anderer Rinder in der Gemeinschaft
Verordnung (EG) Nr. 3270/94 der Kommission vom 21. Dezember 1994 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 610/77 der Kommission zur Bestimmung der auf den repräsentativen Märkten der Gemeinschaft festgestellten Preise für ausgewachsene Rinder und zur Ermittlung der Preise einiger anderer Rinder in der Gemeinschaft
ABl. L 339 vom 29.12.1994, p. 48–55
(ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT) Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht.
(FI, SV)
No longer in force, Date of end of validity: 31/12/1998
Verordnung (EG) Nr. 3270/94 der Kommission vom 21. Dezember 1994 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 610/77 der Kommission zur Bestimmung der auf den repräsentativen Märkten der Gemeinschaft festgestellten Preise für ausgewachsene Rinder und zur Ermittlung der Preise einiger anderer Rinder in der Gemeinschaft
Amtsblatt Nr. L 339 vom 29/12/1994 S. 0048 - 0055
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 65 S. 0140
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 65 S. 0140
VERORDNUNG (EG) Nr. 3270/94 DER KOMMISSION vom 21. Dezember 1994 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 610/77 der Kommission zur Bestimmung der auf den repräsentativen Märkten der Gemeinschaft festgestellten Preise für ausgewachsene Rinder und zur Ermittlung der Preise einiger anderer Rinder in der Gemeinschaft DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, gestützt auf die Akte über den Beitritt Norwegens, Österreichs, Finnlands und Schwedens, insbesondere auf Artikel 169 Absatz 2, gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 805/68 des Rates vom 27. Juni 1968 über die gemeinsame Marktorganisation für Rindfleisch (1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1884/94 (2), insbesondere auf Artikel 12 Absatz 7 und Artikel 25, in Erwägung nachstehender Gründe: Mit der Verordnung (EWG) Nr. 610/77 der Kommission (3), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1155/94 (4), wurden die Modalitäten für die Bestimmung der auf den repräsentativen Märkten der Gemeinschaft festgestellten Preise erlassen. In Anbetracht des Beitritts Österreichs, Finnlands und Schwedens zur Europäischen Union sind Anhang I und Anhang II der genannten Verordnung mit den Koeffizienten zur Berechnung der Preise für ausgewachsene Rinder und den Elementen zur Bestimmung dieser Preise entsprechend anzupassen. Um die Marktentwicklung für bestimmte andere Kategorien von Rindern in der Gemeinschaft besser verfolgen zu können, müssen auch die Preise für diese Kategorien ermittelt werden. Hierzu sind für die in bezug auf diese unterschiedlichen Produktionsarten repräsentativen Mitgliedstaaten die Anhänge III bis V mit den Elementen für die Ermittlung der Preise für die betreffenden Kategorien zu erstellen. Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Rindfleisch - HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: Artikel 1 Die Verordnung (EWG) Nr. 610/77 wird wie folgt geändert: 1. Artikel 8 wird durch die folgenden Artikel ersetzt: "Artikel 8 (1) Der durchschnittliche Gemeinschaftspreis für männliche Kälber im Alter zwischen acht Tagen und drei Wochen ist gleich dem mit den Koeffizienten gemäß Anhang IIIA gewogenen Durchschnitt der Preise für die obengenannten Rinder, die auf den wichtigsten Märkten der für diese Art von Erzeugung repräsentativen Mitgliedstaaten festgestellt wurden. (2) Die Preise für die in Absatz 1 genannten Rinder, die auf dem bzw. den repräsentativen Märkten der betreffenden Mitgliedstaaten festgestellt wurden, sind gleich dem mit den die relative Bedeutung der jeweiligen Rasse oder Qualität ausdrückenden Koeffizienten gewogenen Durchschnitt der Preise ohne Mehrwertsteuer, die für diese Rinder während eines siebentägigen Zeitraums in dem betreffenden Mitgliedstaat auf der gleichen Großhandelsstufe festgestellt worden sind. (3) In Anhang III werden festgelegt: a) die in Absatz 1 genannten Wiegungsköffizienten zur Berechnung des durchschnittlichen Gemeinschaftspreises für die in Absatz 1 genannten Rinder; diese Koeffizienten werden ausgehend von dem in der Gemeinschaft festgestellten Milchkuhbestand berechnet; b) die Rassen und Qualitäten dieser Rinder; c) die in Absatz 2 genannten Wiegungsköffizienten. (4) Die betreffenden Mitgliedstaaten teilen der Kommission jeweils bis zum Donnerstag einer Woche 12 Uhr die Notierungen für die in Absatz 1 genannten Rinder mit, die in dem siebentägigen Zeitraum vor dieser Mitteilung auf ihren repräsentativen Märkten festgestellt worden sind. Artikel 9 (1) Der durchschnittliche Gemeinschaftspreis, ausgedrückt in Kilogramm Lebendgewicht, für junge männliche Rinder im Alter zwischen sechs und zwölf Monaten mit einem durchschnittlichen Gewicht von 300 kg oder weniger ist gleich dem mit den Koeffizienten gemäß Anhang IVA gewogenen Durchschnitt der Preise für die obengenannten Rinder, die auf den wichtigsten Märkten der für diese Art von Erzeugung repräsentativen Mitgliedstaaten festgestellt wurden. (2) Die Preise für die in Absatz 1 genannten Rinder, die auf dem bzw. den repräsentativen Märkten der betreffenden Mitgliedstaaten festgestellt wurden, sind gleich dem mit den die relative Bedeutung der jeweiligen Rasse oder Qualität ausdrückenden Koeffizienten gewogenen Durchschnitt der Preise ohne Mehrwertsteuer, die für diese Rinder während eines siebentägigen Zeitraums auf der gleichen Großhandelsstufe festgestellt worden sind. (3) In Anhang IV werden festgelegt: a) die in Absatz 1 genannten Wiegungsköffizienten zur Berechnung des durchschnittlichen Gemeinschaftspreises für die in Absatz 1 genannten Rinder; diese Koeffizienten werden ausgehend von dem in der Gemeinschaft festgestellten Mutterkuhbestand berechnet; b) die Rassen und Qualitäten dieser Rinder; c) die in Absatz 2 genannten Wiegungsköffizienten. (4) Die betreffenden Mitgliedstaaten teilen der Kommission jeweils bis zum Donnerstag einer Woche 12 Uhr die Notierungen für die in Absatz 1 genannten Rinder mit, die in dem siebentägigen Zeitraum vor dieser Mitteilung auf ihren repräsentativen Märkten festgestellt worden sind. Artikel 10 (1) Der in 100 kg Schlachtkörpergewicht ausgedrückte durchschnittliche Gemeinschaftspreis für Schlachtkälber, die ausschließlich mit Milch bzw. Zubereitungen auf Milchbasis aufgezogen und ungefähr im Alter von sechs Monaten geschlachtet werden, ist gleich dem mit den Koeffizienten gemäß Anhang VA gwogenen Durchschnitt der Preise für die obengenannten Rinder, die auf den wichtigsten Märkten der für diese Art von Erzeugung repräsentativen Mitgliedstaaten festgestellt wurden. (2) Die Preise für die in Absatz 1 genannten Rinder, die in dem bzw. den Notierungszentren der betreffenden Mitgliedstaaten festgestellt wurden, sind gleich dem gegebenenfalls mit den die relative Bedeutung der jeweiligen Qualität ausdrückenden Koeffizienten gewogenen Durchschnitt der Preise ohne Mehrwertsteuer, die für diese Rinder während eines siebentägigen Zeitraums auf der Stufe Eingang in den Schlachthof festgestellt worden sind. (3) In Anhang V werden festgelegt: a) die in Absatz 1 genannten Wiegungsköffizienten zur Berechnung des durchschnittlichen Gemeinschaftspreises für die in Absatz 1 genannten Rinder; diese Koeffizienten werden ausgehend von den Angaben über die Nettörzeugung (Schlachtungen) von Kälbern in der Gemeinschaft berechnet; b) die Qualitäten dieser Rinder; c) die in Absatz 2 genannten Wiegungsköffizienten. (4) Die betreffenden Mitgliedstaaten teilen der Kommission jeweils bis zum Donnerstag einer Woche 12 Uhr die Notierungen für Schlachtkörper der in Absatz 1 genannten Rinder mit, die in dem siebentägigen Zeitraum vor dieser Mitteilung in ihren Notierungszentren festgestellt worden sind." 2. Die Artikel 9 und 10 werden zu den Artikeln 11 und 12. 3. Die Anhänge I bis III werden durch die Anhänge I, III, IV und V im Anhang dieser Verordnung ersetzt. 4. Anhang II wird durch die Angaben in Anhang II dieser Verordnung ergänzt, die in der in der Beitrittsakte vorgesehenen Reihenfolge in den bestehenden Text einzufügen sind. Artikel 2 In bezug auf die Vorschriften über die Bestimmung der Preise für ausgewachsene Rinder tritt diese Verordnung vorbehaltlich des Inkrafttretens des Vertrags über den Beitritt Norwegens, Österreichs, Finnlands und Schwedens und zum Zeitpunkt seines Inkrafttretens in Kraft. In bezug auf die Vorschriften über die Ermittlung der Preise einiger anderer Rinder in der Gemeinschaft tritt diese Verordnung am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft und gilt ab 1. Januar 1995. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Brüssel, den 21. Dezember 1994 Für die Kommission René STEICHEN Mitglied der Kommission (1) ABl. Nr. L 148 vom 28. 6. 1968, S. 24. (2) ABl. Nr. L 197 vom 30. 7. 1994, S. 27. (3) ABl. Nr. L 77 vom 25. 3. 1977, S. 1. (4) ABl. Nr. L 129 vom 21. 5. 1994, S. 5. ANHANG I Koeffizienten zur Berechnung der Preise für ausgewachsene Rinder auf den repräsentativen Märkten der Gemeinschaft "" ID="1">Belgien> ID="2">3,7"> ID="1">Dänemark> ID="2">2,5"> ID="1">Deutschland> ID="2">18,9"> ID="1">Griechenland> ID="2">0,7"> ID="1">Spanien> ID="2">6,0"> ID="1">Frankreich> ID="2">23,9"> ID="1">Irland> ID="2">7,5"> ID="1">Italien> ID="2">9,0"> ID="1">Luxemburg> ID="2">0,2"> ID="1">Niederlande> ID="2">5,5"> ID="1">Österreich> ID="2">2,8"> ID="1">Portugal> ID="2">1,6"> ID="1">Finnland> ID="2">1,5"> ID="1">Schweden> ID="2">2,2"> ID="1">Vereinigtes Königreich> ID="2">14,0"> ANHANG II Elemente zur Bestimmung der auf den repräsentativen Märkten der Gemeinschaft festgestellten Preise für ausgewachsene Rinder ÖSTERREICH 1. Repräsentative Märkte: Die Schlachthöfe und/oder repräsentativen Notierungszentren für die wichtigsten Kategorien 2. Kategorien und Koeffizienten: "" ID="1">Bullen, sämtliche Qualitäten> ID="2">60,5"> ID="1">Ochsen, sämtliche Qualitäten> ID="2">2,2"> ID="1">Kühe, sämtliche Qualitäten> ID="2">24,0"> ID="1">Färsen, sämtliche Qualitäten> ID="2">13,3"> FINNLAND 1. Repräsentative Märkte: Die Schlachthöfe und/oder repräsentativen Notierungszentren für die wichtigsten Kategorien und Qualitäten 2. Kategorien, Qualitäten und Koeffizienten: "" ID="1">Junge männliche Rinder U> ID="2">58> ID="3">3"> ID="1">Junge männliche Rinder R> ID="2">56> ID="3">13"> ID="1">Junge männliche Rinder O> ID="2">52> ID="3">39"> ID="1">Junge männliche Rinder P> ID="2">48> ID="3">3"> ID="1">Kühe R> ID="2">54> ID="3">4"> ID="1">Kühe O> ID="2">50> ID="3">22"> ID="1">Kühe P> ID="2">46> ID="3">3"> ID="1">Färsen O> ID="2">52> ID="3">7"> ID="1">Färsen P> ID="2">48> ID="3">6"> SCHWEDEN 1. Repräsentative Märkte: Die Schlachthöfe und/oder repräsentativen Notierungszentren für die wichtigsten Kategorien und Qualitäten 2. Kategorien, Qualitäten und Koeffizienten: "" ID="1">Junge männliche Rinder R> ID="2">56> ID="3">20"> ID="1">Junge männliche Rinder O> ID="2">52> ID="3">32"> ID="1">Kühe R> ID="2">54> ID="3">3"> ID="1">Kühe O> ID="2">50> ID="3">27"> ID="1">Kühe P> ID="2">46> ID="3">8"> ID="1">Färsen R> ID="2">56> ID="3">3"> ID="1">Färsen O> ID="2">52> ID="3">7"> ANHANG III Ermittlung der Preise für männliche Kälber im Alter von acht Tagen bis drei Wochen A. WIEGUNGSKÖFFIZIENTEN "" ID="1">Deutschland> ID="2">20,3 "> ID="1">Spanien> ID="2">9,7 "> ID="1">Frankreich> ID="2">29,7 "> ID="1">Irland> ID="2">7,7 "> ID="1">Italien> ID="2">10,4 "> ID="1">Niederlande> ID="2">6,5 "> ID="1">Vereinigtes Königreich 15,7."> B. DEUTSCHLAND 1. Repräsentative Märkte: Da es keine öffentlichen Märkte gibt, werden die Preise von den amtlichen Stellen bei den Landwirtschaftskammern, den Genossenschaften und den Agrarverbänden erhoben. 2. Qualitäten und Koeffizienten: "" ID="1">- Schwarzbunte Bullenkälber> ID="2">33"> ID="1">- Rotbunte Bullenkälber> ID="2">10"> ID="1">- Kreuzungskälber zur Mast (Bullenkälber)> ID="2">5"> ID="1">- Fleckvieh> ID="2">40"> ID="1">- Braunvieh> ID="2">12."> C. SPANIEN 1. Repräsentative Märkte: Torrelavega (Cantabria), Santiago de Compostela (Galicia), Avilés (Asturias), León (Castilla y León). 2. Qualitäten und Koeffizienten: "" ID="1">Descalostrados:"> ID="1">- Tipo frisón, calidad büna> ID="2">50"> ID="1">- Tipo cruzado, calidad büna> ID="2">50."> D. FRANKREICH 1. Repräsentative Märkte: Rethel, Dijon, Rabastens, Lezay, Lyon, Agen, Le Cateau, Sancoins, Château-Gonthier, Fougères. 2. Qualitäten und Koeffizienten: "" ID="1">- Veaux mâles croisés de bonne conformation, destinés à l'élevage, type léger> ID="2">30"> ID="1">- Veaux mâles de races laitières d'assez bonne conformation destinés à l'engraissement> ID="2">70."> E. IRLAND 1. Repräsentative Märkte: Bandon, Maynooth. 2. Qualitäten und Koeffizienten: "" ID="1">- Dairy male rearing calves> ID="2">50"> ID="1">- Beef male rearing calves> ID="2">50."> F. ITALIEN 1. Repräsentative Märkte: a) Modena, Parma, Vicenza, b) die auf den Einfuhrmärkten erhobenen Preise. 2. Qualitäten und Koeffizienten: "" ID="1">a) Männliche Kälber von Milchrassen:"> ID="1">- Gemeinschaftsursprung> ID="2">40"> ID="1">- Drittlandseinfuhr> ID="2">15"> ID="1">b) Männliche Kälber von Fleischrassen unabhängig vom Ursprung> ID="2">45."> G. NIEDERLANDE 1. Repräsentative Märkte: Leeuwarden, Zwolle, Den Bosch, Leiden, Dötinchem. 2. Qualitäten und Koeffizienten: "" ID="1">Nuchtere Stierkalveren voor de mesterij, le kwaliteit:"> ID="1">- zwartbont> ID="2">50"> ID="1">- roodbont> ID="2">25"> ID="1">- vleesras> ID="2">25."> H. VEREINIGTES KÖNIGREICH 1. Repräsentative Märkte: rund 35 Märkte (England und Wales). 2. Qualitäten und Koeffizienten: "" ID="1">Rearing Calves, 1st and 2nd quality:"> ID="1">- from dairy bulls> ID="2">58"> ID="1">- from beef bulls> ID="2">42."> ANHANG IV ERMITTLUNG DER PREISE FÜR RINDER IM ALTER ZWISCHEN SECHS UND ZWÖLF MONATEN UND EINEM LEBENDGEWICHT VON 300 KG ODER WENIGER A. WIEGUNGSKÖFFIZIENTEN "" ID="1">Spanien> ID="2">15,8 "> ID="1">Frankreich> ID="2">45,3 "> ID="1">Irland> ID="2">10,6 "> ID="1">Italien> ID="2">8,3 "> ID="1">Vereinigtes Königreich 20,0."> B. SPANIEN 1. Repräsentative Märkte: Salamanca (Castilla y León), Talavera (Castilla-La Mancha). 2. Qualitäten und Koeffizienten: "" ID="1">Pasteros:"> ID="1">- Tipo cruzado> ID="2">65"> ID="1">- Tipo país> ID="2">35"> C. FRANKREICH 1. Repräsentative Märkte (Notierungszentren): Limoges, Clermont-Ferrand, Dijon. 2. Qualitäten und Koeffizienten: "" ID="1">- Race charolaise de conformation U> ID="2">35"> ID="1">- Race charolaise de conformation R> ID="2">35"> ID="1">- Race limousine de conformation U> ID="2">30"> D. IRLAND 1. Repräsentative Märkte: Bandon, Maynooth, Kilkenny, Roscommon. 2. Qualitäten und Koeffizienten: "" ID="1">Weanling Steers and yearling Steers:"> ID="1">- from the dairy type> ID="2">50"> ID="1">- from the beef type> ID="2">50"> E. ITALIEN 1. Repräsentative Märkte: a) Modena, Parma, Montechiari, b) die auf den Einfuhrmärkten erhobenen Preise. 2. Qualitäten und Koeffizienten: "" ID="1">- Männliche Kälber (vitelli) von Milchrassen> ID="2">50"> ID="1">- Männliche Kälber (vitelli) von Fleischrassen> ID="2">50"> F. VEREINIGTES KÖNIGREICH 1. Repräsentative Märkte: Rund 35 Märkte (England und Wales). 2. Qualitäten und Koeffizienten: "" ID="1">Yearling steers, 1st and 2nd quality:"> ID="1">- from dairy steers> ID="2">50"> ID="1">- from beef steers> ID="2">50"> ANHANG V ERMITTLUNG DER PREISE FÜR UNGEFÄHR SECHS MONATE ALTE SCHLACHTKÄLBER A. WIEGUNGSKÖFFIZIENTEN "" ID="1">Belgien> ID="2">8,5 "> ID="1">Frankreich> ID="2">38,1 "> ID="1">Italien> ID="2">27,2 "> ID="1">Niederlande> ID="2">26,2."> B. BELGIEN 1. Notierungszentren (Schlachthöfe): Provinz von Antwerpen und Limburg. 2. Qualitäten: Milchkälber, Handelsklassen E, U und R. C. FRANKREICH 1. Notierungszentren: Commissions paritaires des régions Sud-Oüst, Centre, Centre-Est/Est, Nord/Nord-Oüst, Oüst. 2. Qualitäten: Veaux blancs, toutes classes de conformation EURO. D. ITALIEN 1. Notierungszentren (Schlachthöfe): Bergamo, Modena, Venezia, Vercelli. 2. Qualitäten: Milchkälber (carne bianca), classes de conformation U, R, O. E. NIEDERLANDE 1. Notierungszentren (Schlachthöfe): Apeldoorn, Nieuwerkerk a/d Ijssel, Den Bosch, Aalten, Leeuwarden. 2. Qualitäten und Koeffizienten: "" ID="1">veaux blancs (vleeskalveren)"> ID="1">- type zwartbont> ID="2">65"> ID="1">- type roodbont> ID="2">35."> ID="1">Toutes classes de conformation">