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Document 31994R2790

Verordnung (EG) Nr. 2790/94 der Kommission vom 16. November 1994 zur Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 1601/92 des Rates mit gemeinsamen Durchführungsbestimmungen zur Sonderregelung für die Versorgung der Kanarischen Inseln mit bestimmten Agrarerzeugnissen

ABl. L 296 vom 17.11.1994, p. 23–32 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT)

Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (FI, SV)

Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 31/12/2001; Aufgehoben durch 32002R0020

ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/1994/2790/oj

31994R2790

Verordnung (EG) Nr. 2790/94 der Kommission vom 16. November 1994 zur Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 1601/92 des Rates mit gemeinsamen Durchführungsbestimmungen zur Sonderregelung für die Versorgung der Kanarischen Inseln mit bestimmten Agrarerzeugnissen

Amtsblatt Nr. L 296 vom 17/11/1994 S. 0023 - 0032
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 62 S. 0241
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 62 S. 0241


VERORDNUNG (EG) Nr. 2790/94 DER KOMMISSION vom 16. November 1994 zur Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 1601/92 des Rates mit gemeinsamen Durchführungsbestimmungen zur Sonderregelung für die Versorgung der Kanarischen Inseln mit bestimmten Agrarerzeugnissen

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 1601/92 des Rates vom 15. Juni 1992 mit Sondermaßnahmen für bestimmte Agrarerzeugnisse zugunsten der Kanarischen Inseln (1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 1974/93 der Kommission (2), insbesondere auf Artikel 3 Absatz 4, Artikel 4 Absatz 4, Artikel 5 Absatz 2, Artikel 6 Absatz 2 und Artikel 8 dritter Absatz,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Mit der Verordnung (EWG) Nr. 1695/92 der Kommission (3), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 2596/93 (4), sind die gemeinsamen Durchführungsvorschriften zur Sonderregelung für die Versorgung der Kanarischen Inseln mit bestimmten Agrarerzeugnissen erlassen worden. Die Erfahrung hat die Notwendigkeit gezeigt, daran einige Änderungen vorzunehmen und zum Zwecke grösserer Klarheit und aus Gründen einer verwaltungstechnischen Vereinfachung die Verordnung neuzufassen.

Die geographische Lage der Kanarischen Inseln erschwert ihre Versorgung mit bestimmten Agrarerzeugnissen. Zu den Maßnahmen, die diese Situation verbessern sollen, gehören Vergünstigungen in Form einer Befreiung von Eingangsabgaben und parallel dazu Beihilfen für den Versand von Agrarerzeugnissen aus der Gemeinschaft.

Für bestimmte von den Eingangsabgaben befreite Agrarerzeugnisse musste bisher schon eine Einfuhrlizenz vorgelegt werden. Aus Gründen der verwaltungstechnischen Vereinfachung sollte die Einfuhrlizenz daher als Grundlage für die Befreiung von den Eingangsabgaben verwendet werden.

Für andere, der Vorlage einer Einfuhrlizenz nicht unterliegende Agrarerzeugnisse ist eine Bescheinigung erforderlich, die als Grundlage für die Befreiung von Eingangsabgaben dienen soll. Hierzu kann das Formblatt für die Einfuhrlizenz, nachstehend "Freistellungsbescheinigung" genannt, verwendet werden.

Die Beihilferegelung für die Gemeinschaftserzeugnisse kann unter Zugrundelegung des Formblattes für die Einfuhrlizenz, nachstehend "Beihilfebescheinigung" genannt, verwaltet werden.

Für die Durchführung der Sonderregelung für die Versorgung müssen bestimmte Ausstellungsmodalitäten für die vorgenannte Bescheinigung eingeführt werden, die von den üblichen Modalitäten, die gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 3719/88 der Kommission (5), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2746/94 (6), abweichen.

Mit den Durchführungsänderungen an der Sonderregelung für die Versorgung der Kanarischen Inseln werden zwei Ziele verfolgt. Einerseits sollen sie das Verfahren der Lizenzerteilung erleichtern und beschleunigen, insbesondere durch die Streichung der allgemeinen Verpflichtung, im voraus eine Sicherheit zu leisten, sowie die Beihilfezahlung bei der Versorgung mit Erzeugnissen der Gemeinschaft. Andererseits sollen sie die Vorgänge stärker begrenzen, die Kontrollen verstärken und den Verwaltungsbehörden die nötigen Instrumente zur Verfügung stellen, damit diese überprüfen können, ob die Ziele der Regelung erreicht werden, d. h. insbesondere, ob eine regelmässige Versorgung mit bestimmten Agrarerzeugnissen sichergestellt ist und ob für die durch die geographische Lage der Inseln bedingte Situation durch die effektive Weitergabe der Vergünstigungen bis zum Inverkehrbringen der zum örtlichen Verbrauch bestimmten Erzeugnisse ein Ausgleich geschaffen wird.

Die Eintragung der Marktteilnehmer, die im Rahmen der Sonderregelung zur Versorgung eine wirtschaftliche Tätigkeit ausüben, in ein Register stellt eines der vorgenannten Hilfsmittel dar. Diese Eintragung berechtigt zu den Vergünstigungen der Regelung unter der Bedingung, daß die aus den gemeinschaftlichen und den nationalen Bestimmungen entstehenden Verpflichtungen eingehalten werden. Der Antragsteller ist zu dieser Eintragung berechtigt, wenn er eine Reihe von objektiven Bedingungen erfuellt, die den Erfordernissen bei der Durchführung der Regelung entsprechen. Dieser Vorgang muß unterschiedslos jedem Marktteilnehmer der Gemeinschaft offenstehen.

Die Durchführungsbestimmungen der Regelung müssen sicherstellen, daß im Rahmen der in der Bedarfsvorausschätzung gemäß Artikel 2 der Verordnung (EWG) Nr. 1601/92 festgesetzten Mengen der eingetragene Marktteilnehmer eine Lizenz bzw. Bescheinigung über die Erzeugnisse und die Mengen erhält, mit denen er Handelsgeschäfte auf eigene Rechnung durchführt. Hierzu muß er die Dokumente vorlegen, die den Vorgang und die Berechtigung zum Lizenz- bzw. Bescheinigungsantrag bestätigen.

Zur Kontrolle der der Sonderregelung unterliegenden Vorgänge ist unter anderem eine Gültigkeitsdauer der Lizenzen bzw. Bescheinigungen, die den Erfordernissen des Luft- oder Seetransports entspricht, erforderlich sowie die Verpflichtung zum Nachweis, daß die in der Lizenz genannte Lieferung innerhalb kurzer Frist erfolgt ist, sowie das Verbot der Übertragbarkeit der Rechte und Pflichten des Lizenznehmers.

Die Vergünstigungen in Form einer Befreiung von Eingangsabgaben und einer Beihilfe für die Gemeinschaftserzeugnisse müssen sich auf die Produktionskosten und die Endverbraucherpreise auswirken. Die effektive Weitergabe der Vergünstigungen sollte deshalb überprüft werden.

Die Höhe der Zollschuld wird gemäß den Bestimmungen der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex den Gemeinschaften (7) festgesetzt.

Artikel 8 der Verordnung (EWG) Nr. 1601/92 bestimmt, daß die unter die Sonderregelung für die Versorgung fallenden Erzeugnisse weder erneut in ein Drittland ausgeführt noch in ein anderes Land der Gemeinschaft weiterbefördert werden dürfen. Im Falle der Verarbeitung der betreffenden Erzeugnisse auf den Kanarischen Inseln gilt dieses Verbot jedoch weder für traditionelle Wiederausfuhren noch für die traditionellen Versendungen. Es ist erforderlich, die zur Gewährung dieser Befreiung und zur Kontrolle ihrer Durchführung notwendigen Modalitäten vorzusehen.

Zur Anwendung dieser Abweichung sollten die Mengen der Verarbeitungserzeugnisse, die von den Kanarischen Inseln traditionell ausgeführt oder versandt werden können, auf der Grundlage der durchschnittlichen Ausfuhr- und Versandmengen in den Jahren 1989, 1990 und 1991, d. h. vor Inkrafttreten der POSEICAN-Regelung, wie von den spanischen Behörden ermittelt, festgelegt werden.

Die Beurteilung der Anwendung der durch die Verordnung (EWG) Nr. 1601/92 eingeführten Regelung und der durch die Bestimmungen der vorliegenden Verordnung vorgenommenen Änderungen führen zu einer Verschärfung der Bestimmungen über die durchzuführenden Kontrollen sowie zur Festlegung der Verwaltungssanktionen, die geeignet sind, die ordnungsgemässe Durchführung der angewendeten Maßnahmen zu gewährleisten.

Es empfiehlt sich, daß die zuständigen Behörden im Rahmen der für die besonders abgelegenen Regionen geltenden Partnerschaftsverfahren die zur Durchführung und Überwachung der Einhaltung der Regelung notwendigen Verwaltungsmaßnahmen festlegen.

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen den Stellungnahmen sämtlicher betroffenen Verwaltungsausschüsse -

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

TITEL I

Einfuhr aus Drittländern

KAPITEL I

Einfuhr von Erzeugnissen, für die eine Einfuhrlizenz vorgelegt werden muß

Artikel 1

(1) Die in Titel I der Verordnung (EWG) Nr. 1601/92 vorgesehene Befreiung von den Einfuhrabgaben erfolgt bei Vorlage einer Einfuhrlizenz, die die in Absatz 3 genannten besonderen Angaben enthält.

(2) Die Einfuhrlizenz wird auf Antrag der Beteiligten durch die von Spanien bezeichneten zuständigen Behörden im Rahmen der Menge erteilt, die in der Bedarfsvorausschätzung vorgesehen ist.

Sie wird auf dem Formblatt im Anhang der Verordnung (EWG) Nr. 3719/88 ausgestellt.

(3) Der Lizenzantrag und die Lizenz enthalten folgende Angaben:

a) in Feld 20 je nachdem einen der folgenden Vermerke:

- "Erzeugnisse für die Verarbeitungs- bzw. Verpackungsindustrie" unter Beachtung der Bestimmungen in Artikel 5 Absatz 2 Buchstaben c) und d);

- "Erzeugnisse für den direkten Verbrauch" unter Beachtung der Bestimmungen in Artikel 5 Absatz 2 Buchstaben c) und d);

- "Gemäß Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe a) der Verordnung (EWG) Nr. 1601/92 zur Mast eingeführte Rinder";

b) in Feld 24 die Vermerke "Befreiung von den Einfuhrabgaben" und "Lizenz zur Verwendung auf den Kanarischen Inseln".

c) in Feld 12 den letzten Gültigkeitstag.

(4) Zur Anwendung der Regelung werden Einfuhrabgaben auf die Mengen erhoben, um welche die in der Einfuhrlizenz angegebenen Mengen überschritten werden. Der Toleranzrahmen von 5 % gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 3719/88 wird unter der Bedingung gewährt, daß die entsprechenden Einfuhrabgaben entrichtet werden.

KAPITEL II

Einfuhr von Erzeugnissen, für die keine Einfuhrlizenz vorgelegt werden muß

Artikel 2

(1) Die in Titel I der Verordnung (EWG) Nr. 1601/92 vorgesehene Befreiung von den Einfuhrabgaben für Erzeugnisse, für die keine Einfuhrlizenz vorgelegt werden muß, erfolgt bei Vorlage einer Freistellungsbescheinigung.

(2) Die Freistellungsbescheinigung wird auf dem Formblatt der Einfuhrlizenz im Anhang der Verordnung (EWG) Nr. 3719/88 ausgestellt.

Artikel 8 Absätze 3 und 5 sowie die Artikel 10, 13 bis 16, 19, 20, 21, 24 bis 31, 33 Absätze 1 und 3 und die Artikel 34 bis 37 der Verordnung (EWG) Nr. 3719/88 gelten vorbehaltlich der Vorschriften dieser Verordnung sinngemäß.

(3) Die Angabe "Freistellungsbescheinigung" ist in das obere linke Feld der Lizenz zu drucken oder zu stempeln.

(4) Die Freistellungsbescheinigung wird auf Antrag der Beteiligten durch die von Spanien bezeichneten Behörden erteilt.

(5) Der Antrag auf Erteilung einer Freistellungsbescheinigung und die Freistellungsbescheinigung enthalten folgende Angaben:

a) in Feld 20 je nach Fall einen der folgenden Vermerke:

- "Erzeugnisse für die Verarbeitungs- bzw. Verpackungsindustrie" unter Beachtung der Bestimmungen in Artikel 5 Absatz 2 Buchstaben c) und d);

- "Erzeugnisse für den direkten Verbrauch" unter Beachtung der Bestimmungen in Artikel 5 Absatz 2 Buchstaben c) und d);

b) in Feld 24 die Vermerke "Befreiung von den Einfuhrabgaben" und "Lizenz zur Verwendung auf den Kanarischen Inseln".

c) in Feld 12 den letzten Gültigkeitstag.

TITEL II

Versorgung mit Gemeinschaftserzeugnissen

Artikel 3

(1) Die Beihilfe wird nach Vorlage einer völlig ausgeschöpften Beihilfebescheinigung gezahlt.

Die Vorlage der Beihilfebescheinigung gilt als Antrag auf Beihilfe.

Die zuständigen Stellen zahlen die Beihilfe innerhalb von fünfzig Tagen nach Einreichung der verwendeten Beihilfebescheinigung, es sei denn,

a) es handelt sich um einen Fall höherer Gewalt,

oder

b) es wurde eine Verwaltungsuntersuchung bezueglich des Beihilfeanspruchs eingeleitet. In diesem Fall wird die Beihilfe erst nach Anerkennung des Beihilfeanspruchs gezahlt.

(2) Die Beihilfebescheinigung wird auf dem Formblatt der Einfuhrlizenz im Anhang der Verordnung (EWG) Nr. 3719/88 ausgestellt.

Artikel 8 Absätze 3 und 5 sowie die Artikel 10, 13 bis 16, 19, 20, 21, 24 bis 31, 33 Absätze 1 und 3 und die Artikel 34 bis 37 der Verordnung (EWG) Nr. 3719/88 gelten vorbehaltlich der Vorschriften dieser Verordnung sinngemäß.

(3) Die Angabe "Beihilfebescheinigung" ist in das obere linke Feld der Lizenz zu drucken oder zu stempeln.

Die Felder 7 und 8 der Beihilfebescheinigung werden vollständig durchgestrichen.

(4) Der Antrag auf Erteilung einer Beihilfebescheinigung und die Beihilfebescheinigung enthalten folgende Angaben:

a) in Feld 20 je nach dem einen der folgenden Vermerke:

- "Erzeugnisse für die Verarbeitungs- bzw. Verpackungsindustrie" unter Beachtung der Bestimmung in Artikel 5 Absatz 2 Buchstaben c) und d),

- "Erzeugnisse für den direkten Verbrauch" unter Beachtung der Bestimmungen in Artikel 5 Absatz 2 Buchstaben c) und d)

- "Gemäß Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe b) der Verordnung (EWG) Nr. 1601/92 zur Mast eingeführte lebende Tiere";

b) in Feld 24 den Vermerk "Lizenz zur Verwendung auf den Kanarischen Inseln";

c) in Feld 12 den letzten Gültigkeitstag.

(5) Der anwendbare Beihilfebetrag ist der am Tag des Eingangs des Antrags auf Erteilung einer Beihilfebescheinigung geltende Betrag.

(6) Die Beihilfebescheinigung wird auf Antrag der Beteiligten durch die von Spanien bezeichneten zuständigen Behörden im Rahmen der Menge erteilt, die in der Bedarfsvorausschätzung vorgesehen ist.

(7) Der maßgebliche Tatbestand für den landwirtschaftlichen Umrechnungskurs für die Beihilfe ist die vollständige Anrechnung der Beihilfebescheinigung durch die zuständigen Behörden des Bestimmungsorts.

Der landwirtschaftliche Umrechnungskurs kann unter den in den Artikeln 13 bis 17 der Verordnung (EWG) Nr. 1068/93 der Kommission (8) genannten Bedingungen im voraus festgesetzt werden.

TITEL III

Gemeinsame Bestimmungen und Weitergabe der Vergünstigung an den Endverbraucher

Artikel 4

(1) Für die Erzeugnisse für die Verarbeitungs- bzw. Verpackungsindustrie und die Erzeugnisse für den direkten Verbrauch sind jeweils gesonderte Bedarfsvorausschätzungen vorzulegen. Die Bedarfsvorausschätzungen können im Laufe des Jahres angepasst werden.

(2) Auf Wunsch der Kommission führen die zuständigen Behörden sektorale Studien zur Aufstellung der Bedarfsvorausschätzungen durch.

Artikel 5

(1) Die Einfuhrlizenzen sowie die Freistellungs- und Beihilfebescheinigungen werden nur solchen Marktteilnehmern erteilt, die in ein von den zuständigen Behörden geführtes Register eingetragen sind.

(2) Jeder Marktteilnehmer kann die Eintragung in dieses Register beantragen.

Die Eintragung in das Register setzt folgendes voraus:

a) der Marktteilnehmer verfügt über die erforderlichen Mittel, Strukturen und amtlichen Genehmigungen für die Ausübung seiner Tätigkeit in dem betreffenden Sektor und hat insbesondere die behördlichen Auflagen hinsichtlich der Buchführung und der Steuererklärung erfuellt;

b) er kann gewährleisten, daß diese Tätigkeit auf den Kanarischen Inseln durchgeführt wird;

c) er sorgt bei der Vermarktung der Agrarerzeugnisse auf den Kanarischen Inseln zur Zufriedenheit der zuständigen Behörden dafür, daß die gewährten Vergünstigungen bis zur Ebene des Endverbrauchs und des Verbrauchers weitergegeben werden;

d) er verpflichtet sich im Rahmen der besonderen Versorgungsregelung für die Kanarischen Inseln und gemäß den Zielen dieser Regelung,

- den zuständigen Behörden auf Anfrage alle notwendigen Angaben zu den abgewickelten Handelsgeschäften zu übermitteln, insbesondere zu den praktizierten Preisen und Gewinnspannen,

- ausschließlich in seinem Namen und auf eigene Rechnung zu handeln,

- Lizenzen bzw. Bescheinigungen lediglich für Mengen zu beantragen, die seinen Vermarktungskapazitäten für die fraglichen Erzeugnisse entsprechen, und

- weder in einer Weise zu handeln, die zu einer künstlich erzeugten Produktknappheit führen könnte, noch die verfügbaren Erzeugnisse zu künstlich niedrigen Preisen zu vermarkten.

(3) Der Verarbeitungsunternehmer, der Verarbeitungserzeugnisse, die aus gemäß der Sonderregelung für die Kanarischen Inseln zugelassenen Rohstoffen gewonnen wurden, ausführen oder versenden will, muß bei der Einreichung des in Absatz 2 genannten Antrags auf Eintragung in das Register diese Absicht erklären und den Verarbeitungsort angeben.

(4) Die Absätze 1, 2 und 3 sind unterschiedslos auf alle Marktteilnehmer in der Gemeinschaft anzuwenden.

Artikel 6

(1) Vorbehaltlich Artikel 1 Absatz 2, Artikel 2 Absatz 4, Artikel 3 Absatz 6 und Artikel 8 nehmen die zuständigen Behörden den von einem Marktteilnehmer zu jeder Lieferung gestellten Antrag auf Erteilung einer Lizenz bzw. Bescheinigung an, sofern ihm das Original der Kaufrechnung und das Original oder die beglaubigte Abschrift eines der nachstehend genannten Papiere beiliegt:

- Seekonnossement oder Luftfrachtbrief

und

- Ursprungsbescheinigung bei Erzeugnissen aus Drittländern bzw. Bescheinigung gemäß Artikel 311 Buchstabe c) bzw. 315 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission (9) (Versandpapier T2 bzw. T2L) bei Gemeinschaftserzeugnissen.

Die Kaufrechnung, das Konossement oder der Luftfrachtbrief müssen auf den Namen des Antragstellers ausgestellt sein.

(2) Die Gültigkeitsdauer der Bescheinigung wird nach Maßgabe der Lieferfrist festgesetzt. In besonderen Fällen kann diese Frist von den zuständigen Behörden verlängert werden, wenn die Durchführung der Lieferung durch schwerwiegende und unvorhergesehene Schwierigkeiten verzögert wird. Sie darf jedoch zwei Monate vom Zeitpunkt der Erteilung der Bescheinigung nicht überschreiten.

Artikel 7

(1) Die Einfuhrlizenzen sowie die Freistellungs- bzw. Beihilfebescheinigungen für die unter die besondere Versorgungsregelung fallenden Erzeugnisse sind den zuständigen Behörden innerhalb von sechs Arbeitstagen nach Löschung der Waren zur Erfuellung der Zollförmlichkeiten vorzulegen.

(2) Die Waren werden in gesonderten Losen vorgeführt, die der jeweils vorgelegten Lizenz bzw. Bescheinigung entsprechen.

Bei der Erfuellung der Zollförmlichkeiten werden die Lizenzen bzw. Bescheinigungen vollständig angerechnet.

Der Nachweis über die Anrechnung der Lizenz bzw. Bescheinigung muß innerhalb von sechs Arbeitstagen nach Erfuellung der Zollförmlichkeiten erbracht werden.

(3) Die Lizenzen bzw. Bescheinigungen sind nicht übertragbar.

Artikel 8

(1) Ist, gemessen an einer Bedarfsvorausschätzung, bei einem bestimmten Erzeugnis eine erhebliche Zunahme der Anträge auf Erteilung von Einfuhrlizenzen sowie Freistellungs- bzw. Beihilfebescheinigungen zu verzeichnen und scheint dadurch die Erreichung eines oder mehrerer Ziele der besonderen Versorgungsregelung gefährdet, so benachrichtigen die zuständigen Behörden unverzueglich die Kommission und übermitteln ihr alle Angaben, die hinsichtlich des Versorgungsbedarfs der Kanarischen Inseln von Bedeutung sind.

Nach Rücksprache mit den zuständigen Stellen trifft die Kommission jede erforderliche Maßnahme, um anhand der verfügbaren Mengen und der Erfordernisse der vorrangigen Sektoren die Versorgung der Kanarischen Inseln mit lebensnotwendigen Gütern sicherzustellen.

(2) Unbeschadet der erforderlichen Maßnahmen im Falle einer Einschränkung der Erteilung von Lizenzen bzw. Bescheinigungen kürzen die zuständigen Stellen alle Anträge um einen einheitlichen Prozentsatz.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten in Absprache mit den spanischen Behörden unbeschadet besonderer Vorschriften, die zur Behebung der in einem bestimmten Sektor aufgetretenen erheblichen Schwierigkeiten zu erlassen sind.

Artikel 9

(1) Die zuständigen Behörden treffen alle Maßnahmen, die geeignet sind, die tatsächliche Weitergabe der Vergünstigung zu überprüfen, die sich aus der Freistellung von den Einfuhrabgaben oder der Gewährung der Gemeinschaftsbeihilfe ergibt. Zu diesem Zweck können sie gegebenenfalls schätzen, welche Handelsmargen und Preise von den einzelnen betroffenen Marktteilnehmern praktiziert werden.

(2) Die Maßnahmen nach Absatz 1 und ihre etwaigen Änderungen werden der Kommission mitgeteilt.

Artikel 10

(1) Kommt der Marktteilnehmer seinen gemäß Artikel 5 eingegangenen Verpflichtungen nicht nach, so treffen die zuständigen Behörden unbeschadet der nach einzelstaatlichem Recht anzuwendenden Sanktionen, ausser im Falle höherer Gewalt, folgende Maßnahmen:

- Wiedereinziehung der Vergünstigung, die dem Inhaber der Einfuhrlizenz, der Freistellungsbescheinigung oder der Beihilfebescheinigung gewährt worden war, und

- je nach Schwere des Verstosses vorläufige oder endgültige Aussetzung des Eintrags.

Die im ersten Gedankenstrich genannte Vergünstigung entspricht dem von der Freistellung betroffenen Betrag der Einfuhrabgaben bzw. dem Beihilfebetrag.

(2) Führt der Inhaber einer Lizenz bzw. Bescheinigung die vorgesehene Einfuhr oder Verbringung nicht durch, so verliert er für die auf den letzten Gültigkeitstag der Lizenz bzw. Bescheinigung folgenden sechzig Tage das Recht, eine Lizenz bzw. Bescheinigung zu beantragen, es sei denn, es handelt sich um einen Fall höherer Gewalt. Nach dieser Frist setzt die Erteilung weiterer Lizenzen bzw. Bescheinigungen eine Sicherheitsleistung in Höhe der zu gewährenden Vergüngstigungen voraus.

Bei Vorliegen ausreichend und zur Zufriedenheit der zuständigen Behörden gerechtfertigter Gründe können diese Behörden der Anwendung eines Toleranzrahmens von 5 % für die Unterschreitung der eingeführten oder zu verbringenden Mengen zustimmen.

(3) Die zuständigen Behörden treffen die notwendigen Maßnahmen, um die Erzeugnismengen wiederzuverwenden, die aufgrund von nicht bzw. teilweise genutzten oder ausgesetzten Lizenzen bzw. Bescheinigungen weiter zur Verfügung stehen, oder um die Vergünstigung wiedereinzuziehen.

Artikel 11

(1) Hat ein Verarbeitungsunternehmer gemäß Artikel 5 Absatz 3 seine Absicht erklärt, Verarbeitungserzeugnisse in den in Anhang II genannten Mengen auszuführen oder zu versenden, so wird ihm von den zuständigen Behörden im Rahmen der in Anhang II genannten Mengen eine Hoechstmenge an Erzeugnissen zugewiesen, die er ausführen oder versenden darf.

(2) Die zuständigen Behörden genehmigen die Ausfuhr oder den Versand von Verarbeitungserzeugnissen in anderen Mengen als den in Absatz 1 genannten nur, sofern den zuständigen Behörden ein hinreichender Nachweis darüber erbracht wird, daß diese Erzeugnisse keine Rohstoffe enthalten, deren Einfuhr oder Einbringen im Rahmen der Sonderregelung für die Versorgung der Kanarischen Inseln erfolgt ist.

(3) Die Verarbeitungsvorgänge, die im Rahmen der in Anhang II genannten Mengen eine Ausfuhr oder einen herkömmlichen Versand nach sich ziehen, müssen mutatis mutandis den Verarbeitungsbedingungen entsprechen, die in den Vorschriften für die aktive Veredelung und die Verfahren der Umwandlung unter zollamtlicher Überwachung in den Artikeln 114, 130 und 131 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 und der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 festgelegt sind.

(4) Die zuständigen Behörden übermitteln der Kommission alle Auskünfte über die gemäß Artikel 8 der Verordnung (EWG) Nr. 1601/92 erfolgten Ausfuhren und den Versand sowie die Informationen über die aufgrund von obigem Absatz 2 erteilten Genehmigungen.

Artikel 12

(1) Die bei der Einfuhr, der Verbringung, der Ausfuhr, dem Versand, der Wiederausfuhr und dem Weiterversand von Agrarerzeugnissen auf den Kanarischen Inseln vorzunehmenden Warenkontrollen sind bei einer repräsentativen Auswahl von mindestens 10 % der gemäß Artikel 7 vorgelegten Lizenzen bzw. Bescheinigungen vorzunehmen.

Auf die Warenhauskontrollen finden die Modalitäten gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 386/90 des Rates (10) sinngemäß Anwendung.

(2) Im Falle der in Anhang I genannten Erzeugnisse sind diese Kontrollen bei einer repräsentativen Auswahl von mindestens 20 % der gemäß Artikel 7 vorgelegten Lizenzen bzw. Bescheinigungen vorzunehmen.

(3) In besonderen Fällen kann die Kommission die Anwendung höherer Kontrollsätze verlangen.

Artikel 13

In besonderen Fällen und soweit erforderlich, um für die ordnungsgemässe Anwendung dieser Bestimmungen zu sorgen, sehen die zuständigen Behörden unbeschadet der Artikel 10 und 15 eine Sicherheitsleistung in der der Vergünstigung entsprechenden Höhe vor.

Artikel 14

Spanien erlässt die zusätzlichen Bestimmungen, die für die Verwaltung und unmittelbare Überwachung der besonderen Versorgungsregelung sowie zur Ermittlung der Mengen der Agrarerzeugnisse erforderlich sind, für die Lizenzen zur Einfuhr in und zur Ausfuhr aus den Kanarischen Inseln beantragt und ausgestellt werden.

Die spanischen Behörden teilen der Kommission unverzueglich die zur Anwendung des ersten Unterabsatzes geplanten Maßnahmen vor deren Inkrafttreten mit.

Artikel 15

(1) Innerhalb eines Zeitraums von dreissig Tagen nach Inkrafttreten dieser Verordnung können die zuständigen Behörden auf Ersuchen eines Marktbeteiligten, der die Eintragung in das Register gemäß Artikel 5 beantragt hat, diesem gemäß Artikel 6 eine Lizenz bzw. Bescheinigung erteilen, sofern der Antrag auf Erteilung einer Lizenz bzw. Bescheinigung den Bestimmungen von Artikel 6 Absatz 1 entspricht.

Die Ausstellung der Lizenz bzw. Bescheinigung setzt eine Sicherheitsleistung voraus.

(2) Die gemäß den Bestimmungen der Verordnung (EWG) Nr. 1695/92 ausgestellten Lizenzen bzw. Bescheinigungen, die vor Ablauf ihrer Gültigkeit nicht ausgeschöpft wurden, können gemäß vorstehendem Absatz 1 durch Lizenzen bzw. Bescheinigungen über die Restmengen ersetzt oder bei gleichzeitiger Rückzahlung der Sicherheitsleistung annulliert werden.

Artikel 16

(1) Die Verordnung (EWG) Nr. 1695/92 wird aufgehoben.

(2) Die Kommission erstellt bis zum 31. Dezember 1995 einen Bericht über den Stand der Durchführung der vorliegenden Verordnung und insbesondere über die Wirksamkeit der in Artikel 12 genannten Kontrollen. Anhand der gewonnenen Erfahrungswerte wird sie gegebenenfalls die nötigen Änderungen verfügen.

Artikel 17

Diese Verordnung tritt am 1. Dezember 1994 in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 16. November 1994

Für die Kommission

René STEICHEN

Mitglied der Kommission

(1) ABl. Nr. L 173 vom 27. 6. 1992, S. 13.

(2) ABl. Nr. L 180 vom 23. 7. 1993, S. 26.

(3) ABl. Nr. L 179 vom 1. 7. 1992, S. 1.

(4) ABl. Nr. L 238 vom 23. 9. 1993, S. 24.

(5) ABl. Nr. L 331 vom 2. 12. 1988, S. 29.

(6) ABl. Nr. L 290 vom 11. 11. 1994, S. 6.

(7) ABl. Nr. L 302 vom 19. 10. 1992, S. 1.

(8) ABl. Nr. L 108 vom 1. 5. 1993, S. 106.

(9) ABl. Nr. L 253 vom 11. 10. 1993, S. 1.

(10) ABl. Nr. L 42 vom 16. 2. 1990, S. 6.

ANHANG I

VERZEICHNIS DER ERZEUGNISSE, FÜR DIE EIN MINDESTKONTROLLSATZ VON 20 % GILT (Artikel 12 Absatz 2)

1. Fleisch von Rindern,

- frisch oder gekühlt des KN-Codes 0201,

- gefroren des KN-Codes 0202.

2. Tafelwein des KN-Codes ex 2204.

3. Milcherzeugnisse

- fluessige Milch des KN-Codes 0401,

- eingedickte Milch oder Milchpulver des KN-Codes 0402,

- Butter des KN-Codes 0405,

- Käse der KN-Codes 0406 30, 0406 90 23, 0406 90 25, 0406 90 27, 0406 90 77, 0406 90 79, 0406 90 81 und 0406 90 89,

- Zubereitungen aus Milch

- für Kinder des KN-Codes 2106 90 91,

- ohne tierische Fette des KN-Codes 1901 90 90.

ANHANG II

HÖCHSTMENGEN DER VERARBEITUNGSERZEUGNISSE, DIE JÄHRLICH IM RAHMEN DER TRADITIONELLEN WARENSTRÖME AUSGEFÜHRT ODER VERSANDT WERDEN KÖNNEN (Artikel 5 Absatz 3 und Artikel 11)

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