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Document 31994R2729
Council Regulation (EC, Euratom) No 2729/94 of 31 October 1994 amending Regulation (EEC, Euratom) No 1552/89 implementing Decision 88/376/EEC, Euratom on the system of the Communities' own resources
Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2729/94 des Rates vom 31. Oktober 1994 zur Änderung der Verordnung (EWG, Euratom) Nr. 1552/89 zur Durchführung des Beschlusses 88/376/EWG, Euratom über das System der Eigenmittel der Gemeinschaften
Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2729/94 des Rates vom 31. Oktober 1994 zur Änderung der Verordnung (EWG, Euratom) Nr. 1552/89 zur Durchführung des Beschlusses 88/376/EWG, Euratom über das System der Eigenmittel der Gemeinschaften
ABl. L 293 vom 12.11.1994, p. 5–6
(ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT) Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht.
(FI, SV)
No longer in force, Date of end of validity: 30/05/2000
Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2729/94 des Rates vom 31. Oktober 1994 zur Änderung der Verordnung (EWG, Euratom) Nr. 1552/89 zur Durchführung des Beschlusses 88/376/EWG, Euratom über das System der Eigenmittel der Gemeinschaften
Amtsblatt Nr. L 293 vom 12/11/1994 S. 0005 - 0006
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 1 Band 3 S. 0188
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 1 Band 3 S. 0188
VERORDNUNG (EG, EURATOM) Nr. 2729/94 DES RATES vom 31. Oktober 1994 zur Änderung der Verordnung (EWG, Euratom) Nr. 1552/89 zur Durchführung des Beschlusses 88/376/EWG, Euratom über das System der Eigenmittel der Gemeinschaften DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 209, gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 183, gestützt auf den Beschluß 88/376/EWG, Euratom des Rates vom 24. Juni 1988 über das System der Eigenmittel der Gemeinschaften (1), insbesondere auf Artikel 8 Absatz 2, auf Vorschlag der Kommission (2), nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (3), nach Stellungnahme des Rechnungshofs (4), in Erwägung nachstehender Gründe: Die Modalitäten, nach denen die Mitgliedstaaten der Kommission die Eigenmittel der Gemeinschaften zur Verfügung stellen, müssen ergänzt werden. In der Entscheidung 94/729/EG des Rates vom 31. Oktober 1994 betreffend die Haushaltsdisziplin (5) ist die Einsetzung einer Reserve für die Darlehenstransaktionen und Darlehensgarantien der Gemeinschaft zugunsten von und in Drittländern sowie einer Reserve für Soforthilfen in den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften vorgesehen. Hinsichtlich der Gutschrift der Eigenmittel für die Reserven ist die Verordnung (EWG, Euratom) Nr. 1552/89 (6) zu ändern - HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: Artikel 1 Die Verordnung (EWG, Euratom) Nr. 1552/89 wird wie folgt geändert: 1. Artikel 10 Absatz 3 Unterabsatz 1 erhält folgende Fassung: "(3) Die Gutschrift der MWSt.-Eigenmittel, der zusätzlichen Einnahme - mit Ausnahme eines Betrags in Höhe der Währungsreserve des Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft (EAGFL), der Reserve für die Darlehenstransaktionen und Darlehensgarantien sowie der Reserve für Soforthilfen - und gegebenenfalls der BSP-Finanzbeiträge erfolgt am ersten Arbeitstag jeden Monats, und zwar in Höhe eines Zwölftels der sich in dieser Hinsicht aus dem Haushaltsplan ergebenden Beträge; dieses Zwölftel wird zu den im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlichten Umrechnungskursen des letzten Börsentages des dem Haushaltsjahr vorhergehenden Kalenderjahres in Landeswährungen umgerechnet." 2. Artikel 10 Absatz 3 Unterabsatz 5 wird durch folgende Unterabsätze ersetzt: "Die Gutschrift für die Währungsreserve des EAGFL gemäß Artikel 6 des Beschlusses 88/376/EWG, Euratom, für die Reserve für die Darlehenstransaktionen und Darlehensgarantien und für die Reserve für Soforthilfen, die durch die Entscheidung 94/729/EG des Rates vom 31. Oktober 1994 betreffend die Haushaltsdisziplin (*) geschaffen worden sind, erfolgt am ersten Arbeitstag des Monats, der auf die Verbuchung der betreffenden Ausgaben im Haushaltsplan folgt, und zwar bis zur Höhe dieser Ausgaben, sofern die Verbuchung vor dem 16. des Monats vorgenommen wurde. Ist dies nicht der Fall, so erfolgt die Gutschrift am ersten Arbeitstag des zweiten auf die Verbuchung folgenden Monats. Abweichend von Artikel 6 der Haushaltsordnung vom 21. Dezember 1977 für den Gesamthaushalt der Europäischen Gemeinschaften (**) - nachstehend ,Haushaltsordnung' genannt - wird diese Gutschrift für das betreffende Haushaltsjahr ausgewiesen. Ergibt sich jedoch aus dem Stand der Ausführung des Haushaltsplans für das Haushaltsjahr, daß die Gutschriften für die Währungsreserve des EAGFL und die Reserve für Soforthilfen nicht erforderlich sind, um Einnahmen und Ausgaben des Haushaltsjahres im Gleichgewicht zu halten, so verzichtet die Kommission auf diese Gutschriften oder einen Teil dieser Gutschriften. (*) ABl. Nr. L 293 vom 12. 11. 1994, S. 14. (**) ABl. Nr. L 356 vom 31. 12. 1977. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EGKS, EG, Euratom) Nr. 1923/94 (ABl. Nr. L 198 vom 30. 7. 1994, S. 4).'' 3. Artikel 10 Absatz 7 erhält folgende Fassung: "(7) Auf der Grundlage der von den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 3 Absatz 2 der Richtlinie 89/130/EWG, Euratom übermittelten Zahlen für das Aggregat BSPmp und seine Bestandteile des vorhergehenden Haushaltsjahres werden jedem Mitgliedstaat der Betrag, der sich aus der Anwendung des für das vorhergehende Haushaltsjahr festgesetzten, gegebenenfalls aufgrund der Inanspruchnahme der Währungsreserve des EAGFL, der Reserve für Darlehenstransaktionen und Darlehensgarantien sowie der Reserve für Soforthilfen angepassten einheitlichen Satzes auf das BSP ergibt, angelastet und im Laufe dieses Haushaltsjahres erfolgten Gutschriften angerechnet. Die Kommission stellt den Saldo fest und teilt ihn den Mitgliedstaaten so rechtzeitig mit, daß diese ihn auf dem in Artikel 9 Absatz 1 genannten Konto am ersten Arbeitstag des Monats Dezember desselben Jahres buchen können." 4. Artikel 12 Absatz 3 erhält folgende Fassung: "(3) Lediglich bei Zahlungsausfall im Rahmen einer gemäß den Verordnungen und Beschlüssen des Rates begebenen oder garantierten Anleihe können, sofern die Kommission nicht rechtzeitig andere Maßnahmen gemäß den Finanzregelungen für diese Anleihen ergreifen kann, um die Einhaltung der gesetzlichen Verpflichtungen der Gemeinschaft gegenüber den Gläubigern zu gewährleisten, die Absätze 2 und 4 ungeachtet der in Absatz 2 vorgesehenen Einschränkungen vorläufig angewandt werden, um die Verbindlichkeiten der Gemeinschaft zu erfuellen." Artikel 2 Diese Verordnung tritt am siebten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Geschehen zu Luxemburg am 31. Oktober 1994. Im Namen des Rates Der Präsident K. KINKEL (1) ABl. Nr. L 185 vom 15. 7. 1988, S. 24. (2) ABl. Nr. C 68 vom 11. 3. 1993, S. 13. (3) ABl. Nr. C 329 vom 6. 12. 1993, S. 111. (4) ABl. Nr. C 170 vom 21. 6. 1993, S. 33. (5) Siehe Seite 14 dieses Amtsblatts. (6) ABl. Nr. L 155 vom 7. 6. 1989, S. 1. Verordnung geändert durch die Verordnung (Euratom, EG) Nr. 3464/93 (ABl. Nr. L 317 vom 18. 12. 1993, S. 1).