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Document 31994R2660

    VERORDNUNG (EG) Nr. 2660/94 DER KOMMISSION vom 31. Oktober 1994 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 675/94 zur Durchführung der Verordnungen (EG) Nr. 3640/93 und (EG) Nr. 3670/93 des Rates hinsichtlich der Sonderregelungen für die Einfuhr von Mais und Sorghum nach Spanien und von Mais nach Portugal

    ABl. L 284 vom 1.11.1994, p. 29–30 (ES, DA, DE, EL, EN, FR, IT, NL, PT)

    Dieses Dokument wurde in einer Sonderausgabe veröffentlicht. (FI, SV)

    Legal status of the document No longer in force, Date of end of validity: 01/07/1995

    ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/1994/2660/oj

    31994R2660

    VERORDNUNG (EG) Nr. 2660/94 DER KOMMISSION vom 31. Oktober 1994 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 675/94 zur Durchführung der Verordnungen (EG) Nr. 3640/93 und (EG) Nr. 3670/93 des Rates hinsichtlich der Sonderregelungen für die Einfuhr von Mais und Sorghum nach Spanien und von Mais nach Portugal

    Amtsblatt Nr. L 284 vom 01/11/1994 S. 0029 - 0030
    Finnische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 65 S. 0082
    Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 65 S. 0082


    VERORDNUNG (EG) Nr. 2660/94 DER KOMMISSION vom 31. Oktober 1994 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 675/94 zur Durchführung der Verordnungen (EG) Nr. 3640/93 und (EG) Nr. 3670/93 des Rates hinsichtlich der Sonderregelungen für die Einfuhr von Mais und Sorghum nach Spanien und von Mais nach Portugal

    DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

    gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

    gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 3640/93 des Rates vom 17. Dezember 1993 über die Sonderregelung für die Einfuhr von Mais und Sorghum nach Spanien im Jahr 1993 (1), insbesondere auf Artikel 8,

    gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1799/94 des Rates vom 18. Juli 1994 über die Sonderregelung für die Einfuhr von Mais und Sorghum nach Spanien im Jahr 1994 (2), insbesondere auf Artikel 8,

    gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 3670/93 des Rates vom 22. Dezember 1993 über die Sonderregelung für die Einfuhr von Mais nach Portugal (3), insbesondere auf Artikel 7,

    in Erwägung nachstehender Gründe:

    In den zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und den Vereinigten Staaten von Amerika im Rahmen des GATT getroffenen Abkommen hat sich die Gemeinschaft verpflichtet, ein Kontingent für die Einfuhr nach Portugal von 500 000 Tonnen Mais mit verminderter Abschöpfung im Wirtschaftsjahr 1993/94 zu eröffnen und nach Spanien 1993 und 1994 jeweils mindestens 2 Millionen Tonnen Mais und 300 000 Tonnen Sorghum einzuführen. Diese Mengen verringern sich um die nach Spanien eingeführten Mengen an bestimmten Getreide-Substitutionserzeugnissen.

    Die Verwaltung der diesbezueglichen Einfuhren ist durch die Verordnung (EG) Nr. 675/94 der Kommission (4) geregelt. Bei der Einfuhr von Mais und Sorghum nach Spanien handelt es sich ausschließlich um das mit der Verordnung (EG) Nr. 3640/93 für 1993 eröffnete Kontingent. Da der Rat für die Einfuhr im Jahr 1994 mit der Verordnung (EG) Nr. 1799/94 eine Sonderregelung getroffen und dazu auf die Verordnung (EG) Nr. 3640/93 zurückgegriffen hat, können auf diese Sonderregelung die Bestimmungen der letzteren Verordnung angewandt werden. Die Verordnung (EG) Nr. 675/94 ist deshalb zu ändern.

    Die Mengen, die mit den im Rahmen dieser Regelungen erteilten Lizenzen eingeführt werden können, dürfen nicht unterschritten werden, da der diesbezuegliche Toleranzwert mit Artikel 7 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 675/94 auf Null festgesetzt ist. Dieser Toleranzwert reicht erfahrungsgemäß nicht aus. Er sollte deshalb erhöht werden.

    Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Getreide -

    HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

    Artikel 1

    Die Verordnung (EG) Nr. 675/94 wird wie folgt geändert:

    1. Der Titel erhält folgende Fassung:

    "Verordnung (EG) Nr. 675/94 der Kommission vom 25. März 1994 zur Durchführung der Verordnungen (EG) Nr. 3640/93, (EG) Nr. 1799/94 und (EG) Nr. 3670/93 des Rates hinsichtlich der Sonderregelungen für die Einfuhr von Mais und Sorghum nach Spanien und von Mais nach Portugal".

    2. Artikel 1 erhält folgende Fassung:

    "Artikel 1

    Die ermässigte Abschöpfung gemäß Artikel 3 der Verordnungen (EG) Nr. 3640/93 und (EG) Nr. 1799/94 sowie gemäß Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 3670/93 gilt bei der Einfuhr von Mais des KN-Codes 1005 90 00 und von Sorghum des KN-Codes 1007 00 90 nach Spanien und von Mais des KN-Codes 1005 90 00 nach Portugal mit einer Lizenz, die von den spanischen bzw. portugiesischen Behörden nach den Bestimmungen dieser Verordnung erteilt wird."

    3. In Artikel 3 Absatz 1 erhält der zweite Unterabsatz folgende Fassung:

    "Wird ein Hoechstsatz für die Ermässigung der Abschöpfung festgesetzt, so erhalten den Zuschlag die Bieter, deren Angebot diesen Satz nicht überschreitet. Sofern jedoch die festgesetzte Hoechstermässigung für eine Woche zum Zuschlag von Mengen führt, die über die gemäß den Sonderregelungen für die Einfuhr von Mais und Sorghum nach Spanien bzw. Mais nach Portugal noch einzuführenden Mengen hinausgehen, erhält der Bieter, dessen Angebot der festgesetzten Hoechstermässigung entspricht, den Zuschlag für eine Menge in Höhe der Differenz zwischen der Summe der in den anderen angenommenen Angeboten beantragten Mengen und der verfügbaren Menge. Entspricht die festgesetzte Hoechstermässigung mehreren Angeboten, so wird die zugeschlagene Menge proportional zu den beantragten Mengen auf die betreffenden Bieter aufgeteilt."

    4. In Artikel 6 Absatz 1 erhält der zweite Unterabsatz folgende Fassung:

    "Übersteigen die Antragsmengen einer Woche die nach den Sonderregelungen für die Einfuhr von Mais und Sorghum nach Spanien bzw. von Mais nach Portugal noch einzuführenden Mengen, so werden die Mengen, für die Lizenzen erteilt werden sollen, um einen einheitlichen Prozentsatz gekürzt. In diesem Fall wurden die Sicherheiten für die Mengen, für die keine Lizenzen erteilt werden, unverzueglich freigegeben."

    5. In Artikel 7 erhält Absatz 2 folgende Fassung:

    "(2) In Feld 8 der Einfuhrlizenz ist die Angabe }JA' anzukreuzen. Abweichend von Artikel 8 Absatz 4 der Verordnung (EWG) Nr. 3719/88 darf die zum zollrechtlich freien Verkehr abgefertigte Menge die in den Feldern 17 und 18 der betreffenden Lizenz angegebene Menge weder über- noch unterschreiten. Dazu wird in Feld 19 der Lizenz die Zahl }0' eingetragen."

    6. In Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe b) erhält der zweite Gedankenstrich folgende Fassung:

    "- bei Anwendung eines Ausgleichszolls gemäß den besonderen Einfuhrregelungen dieser Zoll entrichtet wurde, oder".

    7. In Artikel 10 Absatz 1 erhält der erste Unterabsatz folgende Fassung:

    "Bei Anwendung der Bestimmungen der besonderen Einfuhrregelungen für den Ankauf des einzuführenden Erzeugnisses auf dem Weltmarkt vergibt die spanische bzw. die portugiesische Interventionsstelle den Kauf des betreffenden Erzeugnisses auf dem Weltmarkt durch Ausschreibung der Lieferung. Die Lieferung umfasst den Kauf des Erzeugnisses auf dem Weltmarkt und dessen Transport bis zu den von der betreffenden Interventionsstelle bezeichneten Lagerhäusern, nicht entladen, zur Überführung in das Zollagerverfahren gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 2503/88 des Rates (5)().

    "

    Artikel 2

    Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

    Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

    Brüssel, den 31. Oktober 1994

    Für die Kommission

    René STEICHEN

    Mitglied der Kommission

    (1) ABl. Nr. L 333 vom 31. 12. 1993, S. 13.

    (2) ABl. Nr. L 189 vom 23. 7. 1994, S. 17.

    (3) ABl. Nr. L 338 vom 31. 12. 1993, S. 35.

    (4) ABl. Nr. L 83 vom 26. 3. 1994, S. 26.

    (5)() ABl. Nr. L 225 vom 15. 8. 1988, S. 1.

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